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insofern eine Veränderung ein, als von da an die bisherigen Inhaber der Gerichtsgewalt Schultheisenthum (der. Name decanus wich dem dem sächsischen Rechte geläufigen scultetus), und Vogtei vom Markgrafen zu Lehn empfingen und im Erbgange auf ihre Descendenten brachten, ohne dass eine von der Natur des Gerichtslehns abweichende Specialität zu eingehender Ausführung Veranlassung böte. Nach dem Aussterben des Geschlechtes, welches die Erbvogtei besass, fiel diese dem Markgrafen heim, wurde aber, soviel aus Urkunden ersichtlich wird, nicht wieder zu Lehn gegeben, sondern es wurden fortan Vögte amtsweise bestellt. Diese Veränderung scheint in der zweiten Hälfte des dreizehnten Jahrhunderts vor sich gegangen zu sein. Ueber die Beziehungen der Bürger zu dem Grund und Boden innerhalb des Weichbildes enthalten die ältesten Urkunden nur wenige Andeutungen, welche indessen verbunden mit später sich kundgebenden Erscheinungen die rechtliche Natur dieses Verhältnisses mit genügender Deutlichkeit erkennen lassen.

Zunächst berechtigt keine Aeusserung des Ottonischen Privilegiums oder des Sühnedocuments von 1216 (No. 3) dazu, dem Markgrafen einen Antheil an dem Grundeigenthum zuzuschreiben, da keine Spur eines an ihn zu entrichtenden Bodenzinses aufgefunden werden kann. Die städtischen Grundstücke sind entweder Lehen (beneficia) oder Erbe (hereditates), diese ohne Zweifel Eigengüter. 15) Die Bürger, welche Güter zu Lehn tragen, sollen nur ihrem Lehnherrn Hulde zu leisten verpflichtet sein (et ne alicui nisi a quo essent beneficiati hominium facerent vetavit).

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Die den ältesten Anbau bildenden Strassen an welche die neue Stadt sich anschloss (S. X) bestanden aus einer Anzahl Höfe (curiae), welche im Eigenthum edeler und freier Grundbesitzer sich befanden. Diese Höfe waren Mittelpunkte einer landwirthschaftlichen Thätigkeit mit Hofgenossenschaften, daher auch mit Wohnhäusern für die hörigen Ackerknechte und Handwerker, mit Vorrathshäusern, Scheunen und Viehställen besetzt; häufig schlossen sich noch Nutzgärten an, Feld- und Waldantheile, auch Wiesen in der Gemarkung gehörten zu ihnen. Der landwirthschaftliche Betrieb wurde entweder für Rechnung des Grundeigenthümers geführt oder der Gutscomplex ganz oder getheilt zu Lehn ausgethan, letzteres namentlich in dem Falle, wenn der Eigenthümer zu den grossen Grundbesitzern zählte und zahlreiche Ländereien an verschiedenen Orten zerstreut besass. Auch zerlegte wohl im einzelnen Falle der Herr des Bodens sein Eigen in kleinere Theile und verlieh diese an freie Leute gegen einen Grundzins (census) zu erblichem Besitz und zur Bewirthschaftung auf eigene Rechnung. (Vgl. v. Posern - Klett, z. Gesch. d. Verfass. der Markgrafsch. Meissen S. 6.)

Die Rechtsverhältnisse an Grund und Boden waren im Allgemeinen an grössern geschlossenen Orten und auf dem platten Lande die gleichen bis zu dem Momente, wo ein Ort Weichbildrecht erhielt; mit dem Verschwinden der Hörigkeit aus den Stadtmauern und in Folge des

eine ungedruckte Urkunde B. Udo's von Naumburg in einem stiftzeitzischen Copialbuche; unter den Edeln erscheint er wieder in der Stiftungsurkunde des Kl. Zschillen v. 1174 (Orig. im K. Haupt-Staatsarchiv) und in Urk. der Markgrafen Otto und Dietrich v. 28. Juli 1181 bei Köhler a. a. O. S. 52. Berchta von S. begann die Stiftung des Nonnenklosters Heusdorf bei Apolda, welche ihr Sohn Otto Probst zu Halberstadt vollendete; dessen Bruder Wernher von S. hatte die Klostervogtei. Urk. des Erzb. Adalbert von Mainz v. 1140, vgl. Schultes Direct. dipl. II. S. 17 f. Rein Thur. sacra II. 113 f. Bei der Zerstückelung der Merseburger Diocese durch Erzbischof Giseler von Magdeburg 981 wurde Schkeuditz mit andern Orten zum Magdeburger Sprengel geschlagen (Thietmar III. 9), gelangte aber 1015 mit Taucha, Püchau und Wurzen an Merseburg zurück (Thietmar VII. 16). Die Verhältnisse der Markgrafen und Bischöfe zu Schkeuditz während des 13. Jahrh. würden sich nur auf Grund einer Reihe noch ungedruckter Urkunden des Hochstifts Merseburg erörtern lassen.

15) Et si quod beneficium vel hereditatem quisquam civium suorum emeret, secundum fori conventionem Filda possideret. Ueber die mehrfache Bedeutung von Erbe vgl. Arnold zur Gesch. d. Eigenthums in den deutschen Städten S. 58. Da in der angezogenen Stelle hereditas dem beneficium gegenübergestellt wird, erscheint die Annahme der weitesten Bedeutung: Grundbesitz im Allgemeinen gegenüber der Fahrniss unzulässig. Eher noch könnte man an ein im Erbgange befindliches geliehenes Besitzrecht denken, allein auch so würde man nur um eine Stelle weiter, auf Grundeigenthum geführt werden, von welchem der erbliche Besitz hergeleitet wird, und die städtischen Grundstücke würden doch nur aus Lehen und Eigengütern bestanden haben.

lebhaften Zuzugs in die Städte bildete sich in diesen eine Mannigfaltigkeit des Verkehrs aus und trat eine grössere Bewegung im Grundbesitz ein. Dass die letztere Erscheinung auch in Leipzig nach dem Ottonischen Privilegium hervortrat, lässt sich nur vermuthen, nicht im Einzelnen nachweisen, da selbst noch aus der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts nur wenige Urkunden vorliegen. Neben den Höfen, welche von dem Hochstift Merseburg zu Lehn rührten, gab es andere von diesem Lehnsnexus freie, deren Zahl nicht gering gewesen sein kann. Die Marienkapelle war von Gertrudis der Wittwe des freien Herrn (ingenui viri) Ulrich von Vrideberc auf ihrem am Ausgange der Ritterstrasse in den Brühl gelegenen Hofe gestiftet worden (Urk. v. 8. Febr. 1262 bei Schöttgen u. Kreysig dipl. Nachl. I, 5516); zu derselben gehörte noch 1398 ein an der Stadtmauer gelegener Hopfengarten, von welchem die Besitzer jährlich 8 Groschen Grundzins zu entrichten hatten. Im J. 1231 wurde den Dominicanermönchen eine einzelne Hofstatt (area) von Heinrich von Warin überlassen (Horn Henr. III. p. 296), woraus geschlossen werden mag, dass dieses Geschlecht auf der heutigen Universitätsstrasse einen ausgedehnteren Grundbesitz hatte. Schöffenbarfreie und ritterbürtige Geschlechter, welche Stadtgüter von der Merseburger Kirche zu Lehn trugen, empfingen, nachdem die Markgrafen in Bezug auf Leipzig Vasallen der Bischöfe geworden waren, aus den Händen jener die Belehnung; in diese Verhältnisse wird der zweite Band des Urkundenbuches einen Einblick gewähren. So übereignete, um hier nur Einiges anzuführen, Bischof Heinrich dem Thomaskloster eine von Gertrudis Wittwe Hermanns, genannt von Grimmis, Bürgers zu Leipzig überwiesene halbe Hufe vor dem Petersthore neben der Sandgrube und einen dazu gehörigen Freihof (curiam, quae a custodiis vigiliis et exactionibus civitatis Lipz est exempta) in der Stadt, welche vordem Albert von Rosswein von Landgraf Dietrich, dieser aber von der Merseburger Kirche zu Lehn getragen hatte. Im J. 1285 liess Markgraf Dietrich von Landsberg dem Bischof Heinrich gegen Empfang von 60 Mark Silber einen Hof auf, welcher vordem der Hof des Vogts von Schkeuditz genannt worden war und X. welchen der Markgraf lehnsweise von der Kirche hatte (No. 12). Zu diesen bischöflichen Lehnstücken wird die an das Kloster Altzelle gelangende Hofstätte (area) in der Parochie S. Thomä gehört haben, welche der edle Meinher von Vitzenburc17) vom Markgrafen zu Lehn trug (No. 4). (Ueber den Umfang dieses Grundstücks vgl. die Bemerk. zu No. 137.) - Auch einen unvergebenen Hof besass der Bischof in der Stadt (1262. Acta Lipzk in curia domini episcopi. Schöttgen u. Kreysig dipl. Nachl. I. S. 57).

Bezüglich der Höfe in den die älteste Stadtanlage bildenden Srassen (S. X) tritt noch im fünfzehnten und sechzehnten Jahrhundert der ursprüngliche Charakter, die Bestimmung zum Betriebe der Landwirthschaft deutlich hervor; den Hofraum umgeben, nächst dem Herrenhause, Vorrathsräume, Viehställe, Gesindewohnungen, und Gärten, zuweilen von ziemlicher Ausdehnung, schliessen sich daran. Ein Blick auf den Altmarkt (Universitätsstrasse) mag dies zeigen. 18) Der goldene Bär" (No. 18) war 1506 noch Vorwerk mit Scheune, das Haus No. 17 gehörte dem Kloster Neuwerk bei Halle und das Haus No. 16 wurde auf einem vom Hause No. 18 losgetrenn

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16) Die Capelle lag vielleicht an der Stelle des jetzt der Commun gehörigen Hauses No. 27 auf der Ritterstrasse, zu welchem das Haus No 38 im Brühl als Miethhaus gehörte; das Haus No. 37 auf der Ritterstrasse wird bezeichnet als bei der Frauencapelle gelegen.

17) Die Markgrafen erwähnten schon seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts bei einzelnen Vergabungen die Oberlehnsherrlichkeit des Bischofs nicht mehr, aus hier nicht weiter zu erörternden Gründen; auch die Bischöfe erklärten nicht mehr regelmässig ihre Genehmigung zu den Besitzveränderungen in besonderen Urkunden. 18) Der bereits erwähnte ehemalige Gerichtsschreiber Barthel hat eine aus den Schöffenbüchern gezogene Zusammenstellung der Besitzverhältnisse aller Häuser der innern Stadt seit dem 15. Jahrhundert hinterlassen, welche im Rathsarchiv aufbewahrt wird und aus welcher die folgenden Notizen genommen sind. In uneigennützigster Weise, ohne Förderung und äussere Anerkennung hat B. mit langjährigem unausgesetztem Fleiss und Eifer, unter der Last eines siechen Körpers sein schon oben erwähntes Diplomatarium Lipsiense und jenen mehrere Foliobände füllenden Conspectus zusammengetragen und durch diese Arbeiten der wissenschaftlichen Erforschung der städtischen Geschichte nutzbringender vorgearbeitet, als die zahlreichen Leipziger Geschichtschreiber und Topographen zusammengenommen. Der verdienstvolle Mann starb am 28. Juli 1816.

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ten Gartenstück später erbaut. Aus den heutigen Strassennummern 14a, 14 und 15 bestand des Bürgermeisters Hans Leimbach Vorwerk (1512), welchem noch ein anderes landwirthschaftlichen Zwecken dienendes Grundstück zustand (h. z. T.,, Dresdner Herberge", Kupfergasse No. 7), zu welchem das Haus Magazingasse No. 11 und 6 kleine Häuschen in der Kupfergasse bis an die Ecke des Neumarkts als Pertinenzstücke gehörten. Den Bestand eines Vorwerks bildeten auch die Häuser No. 10 und 11, die Strassenseite eines anderen No. 12 und 13; dieses letztere reichte bis an die Stadtmauer und die auf der südlichen Seite desselben in späterer Zeit erbauten kleinen Häuser (Magazingasse No. 33 bis mit 43) wurden erst 1563 mit Genehmigung des Raths einzeln verkauft. Die Häuser No. 1, 2, 3 und Grimmaische Strasse No. 14 waren Bestandtheile eines Hofes, während No. 4, 5, 6 und 7 als Miethhäuser, Hintergebäude und Scheunen zu einem grossen Hofe auf dem Neumarkte (No. 41 u. 42) gehörten. 19)

In anderen Stadttheilen, in welchen in hervorragender Weise Handel und Gewerbe ihren Sitz aufgeschlagen hatten, war um diese Zeit der landwirthschaftliche Charakter verschwunden und auf dem Grund und Boden des einzelnen Hofes waren kleine Häuser (Miethhäuser) entstanden, in welchen die Handwerker ihre Gewerbe betrieben, ihren Hausstand hatten und ebenso wie Leute, welche,, gastesweise" ohne eigenes Erbe in der Stadt sich aufhielten, zur Miethe wohnten. Diesen Charakter trägt z. B. der Preusser'sche Hof auf der Petersstrasse (vgl. die . 145. 145 Bemerk. zu No. 196), zu dessen Areal die eine Häuserreihe des daran stossenden Preussergässchens fast vollständig gehörte; der Hof in der Grimmaischen Strasse der Dingbank gegenüber 20) mit drei Miethhäusern auf dem Neumarkte, das Waldheimische Haus am Markte (jetzt No. 9) mit sechs Miethhäusern (Barfussgässchen No. 1 bis 5 und Kleine Fleischergasse No. 6), der Reichenbachische Hof (Markt No. 10) mit 8 Miethhäusern in dem Barfussgässchen (No. 6 —13) und einem Hinterhause in der Klostergasse (No. 7). Die Hausmiethe hatte in den deutschen Städten schon im 14. Jahrhundert eine grosse Bedeutung erlangt, wie die sehr ins Einzelne gehenden Bestimmungen einiger Stadtrechte zeigen (vgl. bes. Göschen, die Goslar. Statuten S. 20-25; Rechtsb. n. Distinct. II. Cap. 4 ed. Ortloff). Zwischen den Insassen des Miethhauses und dem Herrn (dem Vermiether) bestand ein rein obligatorisches Verhältniss. Im Uebrigen waren die Höfe und Häuser in der Zeit, aus welcher diese Nachrichten stammen, längst Stadtgüter geworden und zu Entrichtung der herkömmlichen städtischen Abgaben verpflichtet, und es kann im einzelnen Falle nicht mehr nachgewiesen werden, ob sie anfangs Eigen einzelner Geschlechter gewesen oder ob sie vom Bischof und Markgrafen zu Lehn gegangen waren. Eine Ausnahme bildeten nur noch wenige Freihöfe und die Pflug'schen Lehnhäuser in der Grimmaischen Strasse, und auch die letzteren wurden von dem Rathe, welcher 1475 die Lehen von dem Pflug'schen Geschlechte durch Kauf erwarb (No. 486), den Besitzern zu Lehn gereicht (No. 497.)

Ausser den beiden oben geschilderten Hauptgattungen städtischer Grundstücke gab es in der innern Stadt auch einige Erbzinsgüter. Diese entstanden dadurch, dass der Herr des Bodens ein Trennstück zu erblichem Besitz (iure hereditario possidere) gegen die Verpflichtung einen Grundzins zu entrichten abtrat. Dieser Zins, ursprünglich ein wirklicher Bodenzins, nahm später vielfach den Charakter einer dem Eigenthümer zuständigen Rente an und der erbliche Besitz ging in ein von dem wahren Eigenthum nur noch wenig entferntes Rechtsverhältniss über. In Leipzig setzte namentlich das Thomaskloster einen Theil seines umfangreichen Areales zu Zinsrecht aus, aber schon frühzeitig suchte die Stadt, welche gleich vom Anfang an, wie zu

19) Dieses Grundstück besassen bis zum J. 1441 der Bürgermeister Conrad Behr und dessen Erben, von welchen es Paul von Grunau erwarb; 1444 erscheint als Besitzer der Stadtrichter Heinrich Steube und von dessen Wittwe, welche sich mit Heinrich Berngershain vermählte, gelangte es an diesen; die Familie Berngershain besass es noch 1503. Im J. 1543 wurde es ,,zum goldenen Kreuz" genannt, 1655 kommt zum erstenmale der Name „zur Feuerkugel" vor.

20) Auerbachs Hof. Die drei Miethhäuser auf dem Neumarkte sind in der Folge zu einem Gebäude mit der Strassennummer 7 vereinigt worden.

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zeigen sein wird, der Ausbreitung dieser klösterlichen Stiftung sich nicht günstig erwies und in der Folge wenigstens weitere Erwerbungen an Grund und Boden zu hindern wusste (Rathsbeschluss von 1345. No. 36), das Zinsverhältniss ihrer Bürger zu dem Kloster zu beseitigen und dieses auf den Grundbesitz zu beschränken, welcher entweder kirchlichen Zwecken diente oder von den Chorherren selbst benutzt und bewirthschaftet wurde, (wie z. B. das Klostervorwerk am Thomaskirchhofe). Nachdem länger andauernde Streitigkeiten zwischen dem Rathe und dem Kloster obgewaltet hatten, setzte Markgraf Wilhelm als gewillkürter Schiedsmann im J. 1373 fest vmbe die czinse, die die heren die regelere yn der mure yndewenig der stat gehabt habin, daz der rat vnde dy burgere den selbin heren sullin geben vor die czinse vf den nehestin sende Michels tag acht schog czwelf groschen Fribergischer groschin vnde sechs phennynge vnde denne forwartir alle iar bis also lange, daz die burger gut gekouffen, da die selbin heren also viel czinses vzgenemen mogen, also vorgeschribin ist. Vnd wenn daz geschiet, so sullin die burgere von den regelern mit den czinsen sin enprochin vnd die regelere sullin sich ouch fortmer yn die czinse, die also in der stat gelegen sint, nicht mer werren nach seczczen yn keyne wiis. Wenne ouch die burgere sulche gulde gekouften, die sullin vnde wollin wir eygen vnde bestetigen czu dem obgnanten der regelere goczhuse ane vorczog. Ouch scheidin wir daz die burgere alle erbe reichen vnde lihen sullin vnde czinse darvz nemen, die yndewenig der muren gelegin sint, vzgenomen die kempnate, die bie dem clostirhoue liet vnd den hof, der darczu gehort, die custerye bie sende Thomas kirchin vnde daz erbe allirnehest do bie, die den regelern bliben sullen mit allin nuczczen fry vnde ledig von allir statrechte vnde geschozze (Urk. bei Gretschel Beitr. z. Gesch. Leipz. S. 157, hier verbessert aus dem Orig. im städtischen Archiv). Das Thomaskloster sollte also diesen Bestimmungen gemäss seine Grundzinse innerhalb der Stadtmauern an die Stadt (die burgere) abtreten, diese aber die Zahlung einer Summe von 8 Schock 12 Gr. 6 Pf. jährlich bis zu dem Zeitpunkt, wo sie dem Kloster ausserhalb der Stadt einen Grundbesitz mit einem dem abgetretenen entsprechenden Ertrage erworben haben würde, als eine gemeine Last übernehmen; die Censualen traten aus jeder Beziehung zu dem Kloster und empfingen von der Stadt, der nunmehrigen Eigenthümerin des Grundes und Bodens ihre Häuser und Höfe mit Rechten und Oblasten, welche in der Natur der Leihe begrünDas Abkommen trat nun auch in Kraft, aber der Rath unterliess es, einen andern Grundbesitz mit entsprechendem Zinse für das Kloster zu erwerben und dieses traf im J. 1390 Anordnungen über die Verwendung der 8 Schock 12 Gr. 6 Pf., quos cives de consistorio dant ac singulis dabunt annis pro censu nobis ac nostro monasterio per quandam compositionem et transmutationem per illustrem principem dominum Wilhelmum et — per — dominum Fridericum episcopum Merseburgensis ecclesiae factam. Ja es scheint fast, als ob dieses Verhältniss bis zur Reformation fortbestanden habe, denn nach dem im Auftrage des Herzogs Heinrich und der Landschaft 1541 aufgenommenen Verzeichnisse der Güter und Gefälle des Thomasklosters ist der Rath mit 10 Schock 2 Gr. 6 alten Pf. jährlich,,auf die Kirhmess" angesetzt: hiervon kommen besage einer andern Zusammenstellung 1 Sch. 20 Gr. auf der Bayerin Garten (vor dem Thomasthore) und 30 Gr. auf die Sandgrube, bleiben 8 Schock,12 Gr. 6 alte Pf., die in Mark-* graf Wilhelms Schied 1373 festgesetzte jährlich zu entrichtende Geldsumme. Aus der angef. Urkunde von 1390 wird übrigens ersichtlich, dass das Kloster innerhalb der Stadtmauern vordem Grundzinse erhoben hatte von Häusern auf dem Neumarkt, dem Neukirchhofe (circa fratres minores), von einigen Gebäuden und dem Schuhhause am Nicolaikirchhofe.

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Die Zinse von Schragen und Bänken (Schuh-, Brot-, Lederbänken u. a.) folgen der Natur aller andern Grundzinsen ohne besondere Eigenthümlichkeiten (vgl. z. B. Rechtsb. n. Distinct. II. 4. d. 2, d. 16, d. 18. - Göschen Goslar. Stat. S. 225.); auch sie wurden dem Herrn des Bodens entrichtet, und es kann somit nicht auffallen, dass ihrer wie der Bodenzinse überhaupt in der Urkunde des Markgrafen Otto keine Erwähnung geschieht. Sie gelangten in der Folge mit andern Gütern und Rechten von der Merseburger Kirche lehnsweise an die Markgrafen und wurden von diesen zum Theil an das Thomaskloster vergabt, zum Theil auch weiter

zu Lehn gegeben. Wie weit aber die Stadt in ihrem Bestreben, den städtischen Boden von der
Zinspflicht an Nichtbürger, selbst an die Markgrafen, zu befreien schon um die Mitte des
14. Jahrhunderts vorgeschritten war, lehrt das älteste Stadtbuch (Mittheill. d. Deutsch. Gesellsch.
I. S. 116 fg.); nach diesem erhob sie 2 Schock Groschen von 9 Kammern der Gewandschneider
unter dem Rathhause, 4 breite Groschen von einer Tuchscheererbude hinter den Krämen,
15 schmahle Groschen von einer Fleischbank, die Krämerzinse. Zufolge des durch Markgraf
Wilhelm zwischen dem Rath und dem Thomaskloster abgeschlossenen Vergleiches gelangten im XVI.
J. 1373 an die Stadt 1 Schock von den Tuchkammern (de cameris pannorum), 29 Schillinge von
den Fleischbänken und das Schuhhaus, welches jährlich 1 Talent zinste. Schon 1363 war der
Marktzoll erworben worden (No. 63), mit Ausnahme des Fisch-, Häring- und Nusszolles, welcher
zunächst noch als markgräfliches Lehn in den Händen städtischer Familien verblieb; später
kamen auch noch die Budenzinsen im Oster- und Michaelismarkte hinzu. 21) Gegen Ausgang des
14. Jahrhunderts erhob die Stadt, mit Ausnahme eines Theiles des Marktzolles, sämmtliche
Bank- und Budenzinse. 22)

Die Besprechung des Ottonischen Privilegiums und der daran angeschlossene kurze Ueberblick über die Geschichte des Eigenthums in Leipzig haben gezeigt, dass die Markgrafen von Meissen nie Grundherren der Stadt gewesen sind, dass ihr Besitz nur ein vom Hochstift Merseburg hergeleiteter Lehnbesitz war und dass es mindestens sehr fraglich bleibt, ob auch dieser bereits dem Markgrafen Otto zugeschrieben werden kann. Es bleibt jetzt noch die Aufgabe, die Entwickelung des Lehnsverhältnisses zu Merseburg in Verbindung mit den frühesten Schicksalen der Stadt darzustellen.

Leipzig, schon bei seinem ersten Eintritt in die Geschichte 1015 ein befestigter Ort (S. X), in welchem Dienstmannen mit Verpflichtung zum Burgdienst wohnten 23), galt gegen Ausgang des 12. Jahrhunderts als der wichtigste militärische Stützpunkt zwischen Saale und Mulde. Hierher floh Markgraf Albrecht, als er von Landgraf Hermann 1194 bei Reveningen besiegt worden war (Chron. Mont. ser. ed. Eckstein p. 60), hier hoffte er einen sichern Zufluchtsort zu finden (in quo tanquam in fido asylo se recipere cogitavit), als er 1195 von der erfolglosen Reise nach Italien zu Kaiser Heinrich VI. zurückkehrte und Angesichts eines sich entwickelnden Kampfes mit zahlreichen Feinden seine sämmtlichen Vesten zu schleifen beschloss, Leipzig ausgenommen; denn er setzte Vertrauen in die militärische Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Bürger. 24) Auch in frühern Kämpfen zwischen Markgraf Albrecht und Landgraf Hermann wird Leipzig genannt: bis hierher war der Landgraf nach der Eroberung von Cam

21) Das älteste Stadtbuch in den Mittheill. d. Deutsch. Gesellsch. führt sie noch nicht auf. Das Registrum marchionum Misnensium v. 1378 berechnet das ius nundinarum des Markgrafen auf 26-30 Schock (valet XXVI sexagenas magis vel minus et aliquando valet XXX sexagenas); es bleibt aber fraglich, ob damals das Budengeld noch von den Markgrafen erhoben wurde oder ob es ganz oder zum Theil an die Stadt übergegangen war, so dass unter dem Ius nundinarum andere Gefälle, z. B. Antheile an dem Waagegelde zu suchen sein würden. Den Zweifelsgrund bildet namentlich der geringe Betrag dieses markgräflichen Ius nundinarum; denn schon im ersten Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts erhob die Stadt laut der Pförtner Wachstafeln allein im Ostermarkt 76 Schock von den Marktbuden; der Michaeliszins ist nicht angegeben (N. Mitth. d. Thür.-Sächs. Ver. X. S. 179; über das Alter der Tafeln vgl. die Bemerkk. zu No. 123 u. 125), 1426 im Ostermarkt 76 Schock 10 Groschen, im Michaelismarkt 54 Schock 9 Gr. (Kämmereirechnung bei Schäfer Sachsenchronik I. S. 40 u. 41.)

22) In Halle ging noch 1364 der Marktzoll von Busse Edelem von Schraplau zu Lehn. Urk. bei v. Dreyhaupt Saalkr. S. 677. Auch aus den sehr guten Zusammenstellungen bei v. Dreyhaupt S. 678 ergibt sich, wie in dieser Beziehung wenigstens Halle von dem jüngeren Leipzig überholt worden war.

burz XIX of. 23) Ob die Veste Libuze, welche Herzog Lothar 1123 nach dem Rückzuge der Böhmen und Mähren und der Flucht Wiprechts von Groitzsch belagerte (Annalista Saxo ad h. a.) Leipzig war, wie Gretschel Beitr. z. Gesch. Leipz. S. 8 annimmt, bleibt mindestens sehr zweifelhaft. Jaffé Lothar S. 22 nimmt eine Burg Libus an.

24) Vgl. die Erzählung der Annal. Reinhardsbr. ed. Wegele p. 68. Atque eiusdem civitatis habitatoribus iniunxerat, ut eum armaturis suis die praefixa ipsi solempniter exhiberent, quatenus eorum experiretur audaciam et non ignoratam de eis videretur habere fiduciam. Die Chron. Mont. Ser. p. 61 nimmt von dem Zerstörungsplane ausser Leipzig auch Camburg und Meissen aus.

COD. DIL. SAX. 11. 8.

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