Sayfadaki görseller
PDF
ePub

die Vormundschaft über den jungen Markgrafen Heinrich, dem Wunsche des Verstorbenen entsprechend und mit voller Zustimmung der Wittwe. Die guten Beziehungen zwischen beiden wurden jedoch bald getrübt, es trat an deren Stelle eine Entfremdung, welche noch gesteigert wurde, als Jutta ohne Wissen und Billigung ihres Bruders am 30. Dec. 1222 in der Thomaskirche zu Leipzig mit Graf Poppo VIII. von Henneberg sich vermählte. Als der Landgraf im Januar 1223 auf dem Wege nach Döbeln zu seiner Schwester Leipzig berührte, erhoben die Bürger einstimmig Klage über eine Veste in der Stadt (S. XXII), welche vordem dem Dietrich von Schladebach anvertraut gewesen, nach dessen Tode aber von der Markgräfin ohne Wissen des Landgrafen mit ihr ergebenen Leuten belegt worden war. In Voraussicht der aus der Vermählung der Markgräfin folgenden Zerwürfnisse hegten die Bürger wegen des Einverständnisses, welches zwischen Jutta und der Besatzung herrschte, Besorgnisse für sich und ihre Stadt und baten den Landgrafen um Sicherung. Dieser war damit einverstanden, dass die Veste gebrochen werde, und während die Bürger nach eigenem Erbieten von der Stadtseite her zum Angriff sich anschickten, bereitete die kriegskundige ritterliche Begleitung des Landgrafen einen Şturm von der andern Seite ausserhalb der Mauern vor, von wo aus der Angriff gefährlicher und schwieriger war. Als die so Eingeschlossenen sahen, dass ihnen kein Weg zum Entweichen gelassen war, übergaben sie den Thurm an den Landgrafen, welcher ihn, wie er versprochen hatte, niederreissen liess (Annal. Reinhardsbr. p. 173-175; die Zeitangabe nach Cohn Die Peg. Annal. S. 60 u. 61). In der That folgten aus diesem raschen Vorgehen ernste Zerwürfnisse zwischen dem Landgrafen und seiner Schwester, von denen jedoch Leipzig zunächst nicht berührt wurde.

Bald wurden von anderer Seite her Ansprüche auf den Besitz der Stadt erhoben. Markgraf Dietrich hatte Besitzungen und Güter zwischen der Saale und Mulde von der Merseburger Kirche zu Lehn getragen, ausser Leipzig auch Naunhof, Grimma, Borna und Groitzsch. Bischof Ekkehard forderte nun, wie dies nach Lehnrecht ihm zustand, die Uebertragung der LehnsVormundschaft in Betreff dieser Güter und die Nutzniessung während der Lehensunmündigkeit des Markgrafen. 39) Da die Auslieferung der stiftischen Lehne verweigert wurde, sprach der Bischof über Markgraf Heinrich und dessen Rathgeber (qui ipsum puerum tanquam consiliarii regebant) den Bann aus und belegte das Land mit dem Interdict. Nachdem dieser Zwiespalt längere Zeit gewährt hatte und mehrfache Ausgleichungsversuche gemacht worden waren, erklärten schliesslich Probst Dietrich, Cantor Albrecht und andere Merseburger Domherren die Bereitwilligkeit des Bischofs, gegen Empfang von 800 Mark Silbers auf alle aus seinen lehnherrlichen Rechten resultirenden Ansprüchen auf die Vormundschaft und Früchteziehung zu verzichten, die ausgesprochenen Kirchenstrafen aufzuheben und die Belehnung mit den stiftischen Lehnen ohne Weiterung vorzunehmen. So wurde auch dieser Streit, die Chronik sagt nicht in welchem Jahre, beigelegt. (Chron. episcop. Merseb. in Mon. Germ. X. 190.)

Wir brechen hier die Erzählung der äusseren Schicksale Leipzigs ab, um in der Kürze noch einige Hauptrichtungen anzudeuten, nach welchen hin das durch Markgraf Ottos Privilegium begründete städtische Gemeinwesen im Laufe des 13. Jahrhunderts sich weiter entwickelte.

klägliche Bücher hier anzuführen, gälte es nicht an einem recht drastischen Beispiele zu zeigen, was man noch h. z. T. der sächsischen Jugend als vaterländische Geschichte bietet!

39) Vgl. die Darstellung der Grundsätze des sächs. Lehnrechts bei Homeyer Des Sachsenspiegels zweit. Thl. II. S. 485 fg. Aus gleichem Rechtsgrunde konnte auch das Reich die Vormundschaft wegen der Reichslehen beanspruchen und Kaiser Friedrich II. erklärte mit voller Berechtigung die Ueberlassung der Vormundschaft und Nutzniessung an Landgraf Ludwig als Akt der Liberalität. Cf. Encyclica d. d. Capuae VI. Dec. 1227 (HuillardBréholles III. 36): Qui eandem marchiam ex iure imperii simili modo tenere possemus valentem ultra XX milia marcarum argenti per annum.

[ocr errors][merged small]

Bereits aus den weiter oben (S. XIII) beigebrachten Momenten hat sich ergeben, dass die ältesten Besitzverhältnisse in der Stadt von denen des platten Landes nicht charakteristisch unterschieden waren. Auch in der Stadt fand sich der Herrenhof (curia) mit seinen Feldern in der Stadtflur, mit seinen in verschiedenen Graden abhängigen Bewohnern, trat der entschiedene Gegensatz zwischen Lehn und Eigen hervor, und wie hier und dort edele Geschlechter neben Freien und Ministerialen mit Grundbesitz angesessen waren, so nahm der Wanderzug nicht nur in die Stadt seine Richtung, sondern von dieser aus auch wieder in die Rittersitze und Herrenhöfe der Dörfer. Noch im 13. Jahrhundert standen der civis oder urbanus und der miles nicht in einem principiellen Gegensatze zueinander, nur musste der civis um ein Lehngut erwerben und besitzen zu können, auch ein ritterliches Leben führen, ritterliche Heer- und Hofdienste leisten können. In Leipzig war zur Zeit als der Friede zwischen Markgraf Dietrich und der Stadt hergestellt wurde, eine Veränderung in den Rechtsverhältnissen an Grund und Boden, zu deren Schilderung das Privilegium des Markgrafen Otto Anlass bot, noch nicht eingetreten (ipsi Lipzenses in omnibus bonis suis tam urbanis quam rusticis libertate fruentur, quae temporibus patris sui et tenuit et viguit): in der Stadt waren angesehene Geschlechter mit zahlreicher Clientel angesessen, welche in Verbindung mit ihren ausserhalb begüterten Geschlechtsangehörigen und Blutsfreunden im Stande waren, dem Markgrafen einen zwei Jahre andauernden erfolgreichen Widerstand entgegenzustellen. 40) Nach und nach verlor die Stadt diesen, wenn man sagen darf, ritterlichen Charakter, wahrscheinlich in Folge des Aufblühens des Handels und der Ausbreitung der bürgerlichen Gewerbe. Denn die Betreibung der Kaufmannschaft oder eines Gewerbes machten unfähig zur Erwerbung eines Ritterlehns (vgl. auch Homeyer Des Sachsp. zw. Thl. 2. S. 299), und wenn auch früh schon die in dem Sächsischen Lehnrecht (- dasselbe erkennt selbst Art. II, § 2, 3 Ausnahmen von der Regel an ) gezogene Schranke zu Gunsten der Heerschildlosen überschritten worden ist, wenn auch in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts in Meissen (Tittmann I. 266 u. 267) wie anderwärts (z. B. Stendal 1279. Riedel Cod. dipl. Brandenb. I. 15 p. 21, Braunschweig 1296. Urkb. d. St. Braunschw. I. S. 19) Stadtbürger im Besitz von Ritterlehnen begegnen, so ist in allen diesen Fällen anzunehmen, dass die Erwerber, auch wenn sie fortab in den Städten wohnen blieben, doch das bürgerliche Gewerbe aufgaben und ein ritterliches Leben führten, wodurch dann ihre Descendenz im zweiten Gliede wirklich in die Zahl der ritterbürtigen Geschlechter übertrat (vgl. auch Ficker Vom Heerschilde S. 208). Das in den Handbüchern der Sächsischen Geschichte und sonst vielfach besprochene Privilegium Kaiser Ludwigs des Baiern vom 24. Juni 1329 (v. Ludewig Rell. Manuscr. IX. 680) bezweckte nur die Stadtbürger in dem seit Menschenaltern ausgeübten Rechte zu schützen gegenüber den Prätensionen der landsässigen rittermässigen Geschlechter, welche anfingen, als geschlossenen Stand sich zu betrachten und bestrebt waren, die Bürger von der Erwerbung der Ritterlehne auszuschliessen. Diesen Bestrebungen entgegentretend sprach der Kaiser den Bürgern die Fähigkeit zur Erwerbung zwar zu, sah aber doch den bürgerlichen Geburtsstand als durch Recht und Herkommen anerkannten Unfähigkeitsgrund an, welcher erst durch das Privilegium aufgehoben werde (nobilitans praefatos cives ac opidanos universos ad quaelibet bona feudalia supplentes auctoritate nostra in eis omnem defectum quem a iure vel consuetudine possent habere vel pati aliqualiter viderentur). Durch die Standeserhöhung kamen die bürgerlichen Erwerber jedenfalls in die Lage, Ritterdienste leisten zu können, wenn auch das Privilegium zunächst nur von dem Besitze und dem Vollgenuss der Früchte des Lehngutes spricht; keinesfalls aber dachte der

40) Vgl. Urk. v. 20. Juli 1216: Restituet etiam idem marchio omnibus parentibus istorum, qui alias sui sunt urbani, omnes curias et beneficia eorum, sufficienti recepta cautione quod ipsi fideliter serviant. Et quaecunque feoda vel propietates eis vel eorum fautoribus abstulit, et hoc notorium sit, marchio restituet. Wenn die Pegauer Annalen einzelne Ritterbürtige als das eigentlich bewegende Element des leipziger Aufstandes anzusehen scheinen, so wird diese Auffassung durch das Sühnedocument, welches hier den Ausschlag geben muss, durchaus nicht gerechtfertigt; nach diesem sind die Stadtbewohner als Hauptpartei zu betrachten. Tittmanns Ansicht (II. 148) ,,dass Leipzig selbst nicht zur Empörung sich erklärt habe", wird durch die Annalen und die Urkunde widerlegt.

[ocr errors]

Kaiser daran, die Bedingungen, unter denen die Nachkommen eines ritterlich lebenden Bürgers im zweiten Grade in die Zahl der ritterbürtigen Geschlechter übertraten, also vor Allem Aufgabe des bürgerlichen Gewerbes Seiten des Erwerbers durch einen Act kaiserlicher Gnade aufzuheben.

Ueber die Anfänge des Leipziger Handels fehlen glaubhafte Nachrichten. Was man in früherer Zeit, gestützt auf die Autorität Dressers (de urbibus Germaniae) von Niederlagsprivilegien des Markgrafen Conrad († 1157) erzählt hat, verdient, wie der Gewährsmann, keinen Glauben, und eine nähere Beziehung Conrads zu Leipzig) lässt sich überhaupt nicht nachweisen. Nur eine durch den Glauben an die Wirkungen absoluter Fürstengewalt befangene Zeit konnte auf den Gedanken kommen, die Begründung des Handels an bestimmter Stelle der Kraft eines fürstlichen Privilegiums zuzuschreiben: im Mittelalter gewährte die fürstliche Huld ihre schützenden Privilegien erst nachdem der Verkehr, begünstigt durch die Lage eines Ortes und durch äussere wie innere fördernde Umstände Fuss gefasst und Ausdehnung und Bedeutung gewonnen hatte.

Das Emporblühen Leipzigs, in welchem sich, nachdem es Stadtrecht erlangt hatte, schnell ein ansehnliches Gemeinwesen entwickelte, erklärt sich zum guten Theil aus seiner Lage inmitten Deutschlands auf dem Knoten- und Kreuzungspunkte zweier Hauptstrassen des Reiches. Vielleicht schon vor Unterwerfung des Gaues Dalaminze, jedenfalls aber spätestens im 10. Jahrhundert führte eine Heerstrasse von Merseburg aus nach Osten durch den grossen Wald zwischen den Gauen Siusali und Plisni an der Burg Medeburun (Magdeborn) vorüber an die Mulde, überschritt dieselbe bei Grimma und zog sich dann, Mügeln berührend auf Meissen, von wo aus Strassenzüge nach Böhmen und Polen (Schlesien) sich abzweigten. 42) Von Merseburg aus, einem schon zu Thietmars Zeiten ansehnlichen Handelsplatze (Thietm. III. 1 Quicquid Merseburgensis murus continet urbis cum iudaeis et mercatoribus et moneta etc.) zog sich eine Strasse über Schafstedt und Allstedt nach Wallhausen (Fraustadt Die Wahlstatt v. Keuschberg S. 12 A. 1), eine andere führte südwestlich auf das in der Nähe des Zusammenflusses der Saale und Unstrut gelegene Gross-Jena, Familienbesitz und Begräbnissstätte des Ekkehardinischen Geschlechts, von Alters her Sitz des Handels, welcher sich von hier aus aber schon in der ersten Hälfte des 11. Jahrhunderts nach dem aufblühenden von Kaiser Conrad II. mit einem forum regale begnadeten Naumburg wendete (Lepsius Ueb. d. Alterth. u. d. Stifter d. Doms z. Naumb. S. 46. Ders. Bischöfe v. Naumb. S. 1, 12, 17 f., 138, 198 f.); von Grossjena resp. Naumburg aus nahm sie die Richtung auf Erfurt.

In der Nähe der von Leipzig aus nach Süden führenden Strasse, zum Theil auch von derselben berührt, lagen Eythra (Iteri) 43), Zwenkau (Zuenkouua civitas), welches 974 an das

41) Das zuerst von Laurentius Peccenstein angeführte alte Pegauische Zeitregister existirt nicht und die angeblich aus demselben entlehnte Stelle,,Lipzk pagus in Orientali terra a marchione Conrado cognominato Praecellenti in formam urbis redactus et aggere munitus" erweist sich sofort als grobe Fälschung. Mit guten Gründen bekämpft schon der alte Schöttgen im Leben Conrad d. Gross. S. 44 diese von Schneider, Schoch, Vogel u. auch neuern,,Leipziger Scribenten" mit Vorliebe angezogene Beweisstelle.

cum

42) Thietm. IV. 4 (ad ann. 984): Posthaec Heinricus (dux Bavariae) Bozlauum ducem Boemiorum suis adiit honorificeque ab eo susceptus cum exercitu eiusdem a finibus suis per Niseni et Deleminci pagos usque ad Mogelini ducitur. Deinde cum nostris obviam sibi pergentibus ad Medeburun proficiscitur. Weitere Andeutungen über den Zug dieser Strasse gibt Thietmar nicht, und es wäre an sich nicht unmöglich, dass sie, wie Einzelne auch angenommen haben, mit Umgehung Leipzigs südlich von der Stadt über die Pleisse geführt hätte. Allein weit wahrscheinlicher ist es doch, dass sie schon vor dem dreizehnten Jahrhundert (aus dem J. 1222 liegt ein urkundliches Zeugniss vor im Cod. dipl. Sax. II. 1. p. 86) von Magdeborn aus die Richtung nach Nordwesten auf Haida (Probsthaida) nahm und an Olsiuzi (Olschwitz) vorüber auf Leipzig führte. Nicht unbeachtet darf auch der Umstand bleiben, dass Bischof Eid von Meissen, welcher im September 1015 von dem Kaiser mit einer Sendung an Herzog Bolizlav betraut worden war, (Thietm. VII. 14) auf einer von seinem Bischofsitze aus unternommenen Reise begriffen, in Leipzig am 20. Dec. d. J. starb (vgl. S. X). Der Ort musste also doch von der Heerstrasse berührt werden. Ueber die Bedeutung Grimma's für diese Strasse vgl. Lorenz Stadt Grimma S. 393 fg.

43) Ich möchte dies von Thietmar VI. 29 erwähnte Iteri oppidum, welches zur Merseburger Diöcese d

COD. DIPL. SAX. 11. 8.

muren

zeigen sein wird, der Ausbreitung dieser klösterlichen Stiftung sich nicht günstig erwies und in der Folge wenigstens weitere Erwerbungen an Grund und Boden zu hindern wusste (Rathsbeschluss von 1345. No. 36), das Zinsverhältniss ihrer Bürger zu dem Kloster zu beseitigen und dieses auf den Grundbesitz zu beschränken, welcher entweder kirchlichen Zwecken diente oder von den Chorherren selbst benutzt und bewirthschaftet wurde, (wie z. B. das Klostervorwerk am Thomaskirchhofe). Nachdem länger andauernde Streitigkeiten zwischen dem Rathe und dem Kloster obgewaltet hatten, setzte Markgraf Wilhelm als gewillkürter Schiedsmann im J. 1373 fest vmbe die czinse, die die heren die regelere yn der mure yndewenig der stat gehabt habin, daz der rat vnde dy burgere — den selbin heren sullin geben vor die czinse vf den nehestin sende Michels tag acht schog czwelf groschen Fribergischer groschin vnde sechs phennynge vnde denne forwartir alle iar bis also lange, daz die burger gut gekouffen, da die selbin heren also viel czinses vzgenemen mogen, also vorgeschribin ist. Vnd wenn daz geschiet, so sullin die burgere von den regelern mit den czinsen sin enprochin vnd die regelere sullin sich ouch fortmer yn die czinse, die also in der stat gelegen sint, nicht mer werren nach seczczen yn keyne wiis. Wenne ouch die burgere sulche gulde gekouften, die sullin vnde wollin wir eygen vnde bestetigen czu dem obgnanten der regelere goczhuse ane vorczog. Ouch scheidin wir daz die burgere alle erbe reichen vnde lihen sullin vnde czinse darvz nemen, die yndewenig der gelegin sint, vzgenomen die kempnate, die bie dem clostirhoue liet vnd den hof, der darczu gehort, die custerye bie sende Thomas kirchin vnde daz erbe allirnehest do bie, die den regelern bliben sullen mit allin nuczczen fry vnde ledig von allir statrechte vnde geschozze (Urk. bei Gretschel Beitr. z. Gesch. Leipz. S. 157, hier verbessert aus dem Orig. im städtischen Archiv). Das Thomaskloster sollte also diesen Bestimmungen gemäss seine Grundzinse innerhalb der Stadtmauern an die Stadt (die burgere) abtreten, diese aber die Zahlung einer Summe von 8 Schock 12 Gr. 6 Pf. jährlich bis zu dem Zeitpunkt, wo sie dem Kloster ausserhalb der Stadt einen Grundbesitz mit einem dem abgetretenen entsprechenden Ertrage erworben haben würde, als eine gemeine Last übernehmen; die Censualen traten aus jeder Beziehung zu dem Kloster und empfingen von der Stadt, der nunmehrigen Eigenthümerin des Grundes und Bodens ihre Häuser und Höfe mit Rechten und Oblasten, welche in der Natur der Leihe begründet waren. Das Abkommen trat nun auch in Kraft, aber der Rath unterliess es, einen andern Grundbesitz mit entsprechendem Zinse für das Kloster zu erwerben und dieses traf im J. 1390 Anordnungen über die Verwendung der 8 Schock 12 Gr. 6 Pf., quos cives de consistorio dant ac singulis dabunt annis pro censu nobis ac nostro monasterio per quandam compositionem et transmutationem per illustrem principem dominum Wilhelmum et per dominum Fridericum episcopum Merseburgensis ecclesiae factam. Ja es scheint fast, als ob dieses Verhältniss bis zur Reformation fortbestanden habe, denn nach dem im Auftrage des Herzogs Heinrich und der Landschaft 1541 aufgenommenen Verzeichnisse der Güter und Gefälle des Thomasklosters ist der Rath mit 10 Schock 2 Gr. 6 alten Pf. jährlich auf die Kirhmess" angesetzt: hiervon kommen besage einer andern Zusammenstellung 1 Sch. 20 Gr. auf der Bayerin Garten (vor dem Thomasthore) und 30 Gr. auf die Sandgrube, bleiben 8 Schock,12 Gr. 6 alte Pf., die in Mark-• graf Wilhelms Schied 1373 festgesetzte jährlich zu entrichtende Geldsumme. Aus der angef. Urkunde von 1390 wird übrigens ersichtlich, dass das Kloster innerhalb der Stadtmauern vordem Grundzinse erhoben hatte von Häusern auf dem Neumarkt, dem Neukirchhofe (circa fratres minores), von einigen Gebäuden und dem Schuhhause am Nicolaikirchhofe.

[ocr errors]

Die Zinse von Schragen und Bänken (Schuh-, Brot-, Lederbänken u. a.) folgen der Natur aller andern Grundzinsen ohne besondere Eigenthümlichkeiten (vgl. z. B. Rechtsb. n. Distinct. II. 4. d. 2, d. 16, d. 18. Göschen Goslar. Stat. S. 225.); auch sie wurden dem Herrn des Bodens entrichtet, und es kann somit nicht auffallen, dass ihrer wie der Bodenzinse überhaupt in der Urkunde des Markgrafen Otto keine Erwähnung geschieht. Sie gelangten in der Folge mit andern Gütern und Rechten von der Merseburger Kirche lehnsweise an die Markgrafen und wurden von diesen zum Theil an das Thomaskloster vergabt, zum Theil auch weiter

LiQuiz XIX.

zu Lehn gegeben. Wie weit aber die Stadt in ihrem Bestreben, den städtischen Boden von der
Zinspflicht an Nichtbürger, selbst an die Markgrafen, zu befreien schon um die Mitte des
14. Jahrhunderts vorgeschritten war, lehrt das älteste Stadtbuch (Mittheill. d. Deutsch. Gesellsch.
I. S. 116 fg.); nach diesem erhob sie 2 Schock Groschen von 9 Kammern der Gewandschneider
unter dem Rathhause, 4 breite Groschen von einer Tuchscheererbude hinter den Krämen,
15 schmahle Groschen von einer Fleischbank, die Krämerzinse. Zufolge des durch Markgraf
Wilhelm zwischen dem Rath und dem Thomaskloster abgeschlossenen Vergleiches gelangten im XVI.
J. 1373 an die Stadt 1 Schock von den Tuchkammern (de cameris pannorum), 29 Schillinge von
den Fleischbänken und das Schuhhaus, welches jährlich 1 Talent zinste. Schon 1363 war der
Marktzoll erworben worden (No. 63), mit Ausnahme des Fisch-, Häring- und Nusszolles, welcher
zunächst noch als markgräfliches Lehn in den Händen städtischer Familien verblieb; später
kamen auch noch die Budenzinsen im Oster- und Michaelismarkte hinzu. 21) Gegen Ausgang des
14. Jahrhunderts erhob die Stadt, mit Ausnahme eines Theiles des Marktzolles, sämmtliche
Bank- und Budenzinse. 22)

Die Besprechung des Ottonischen Privilegiums und der daran angeschlossene kurze Ueberblick über die Geschichte des Eigenthums in Leipzig haben gezeigt, dass die Markgrafen von Meissen nie Grundherren der Stadt gewesen sind, dass ihr Besitz nur ein vom Hochstift Merseburg hergeleiteter Lehnbesitz war und dass es mindestens sehr fraglich bleibt, ob auch dieser bereits dem Markgrafen Otto zugeschrieben werden kann. Es bleibt jetzt noch die Aufgabe, die Entwickelung des Lehnsverhältnisses zu Merseburg in Verbindung mit den frühesten Schicksalen der Stadt darzustellen.

Leipzig, schon bei seinem ersten Eintritt in die Geschichte 1015 ein befestigter Ort (S. X), in welchem Dienstmannen mit Verpflichtung zum Burgdienst wohnten 23), galt gegen Ausgang des 12. Jahrhunderts als der wichtigste militärische Stützpunkt zwischen Saale und Mulde. Hierher floh Markgraf Albrecht, als er von Landgraf Hermann 1194 bei Reveningen besiegt worden war (Chron. Mont. ser. ed. Eckstein p. 60), hier hoffte er einen sichern Zufluchtsort zu finden (in quo tanquam in fido asylo se recipere cogitavit), als er 1195 von der erfolglosen Reise nach Italien zu Kaiser Heinrich VI. zurückkehrte und Angesichts eines sich entwickelnden Kampfes mit zahlreichen Feinden seine sämmtlichen Vesten zu schleifen beschloss, Leipzig ausgenommen; denn er setzte Vertrauen in die militärische Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Bürger. 24) Auch in frühern Kämpfen zwischen Markgraf Albrecht und Landgraf Hermann wird Leipzig genannt: bis hierher war der Landgraf nach der Eroberung von Cam

21) Das älteste Stadtbuch in den Mittheill. d. Deutsch. Gesellsch. führt sie noch nicht auf. Das Registrum marchionum Misnensium v. 1378 berechnet das ius nundinarum des Markgrafen auf 26-30 Schock (valet XXVI sexagenas magis vel minus et aliquando valet XXX sexagenas); es bleibt aber fraglich, ob damals das Budengeld noch von den Markgrafen erhoben wurde oder ob es ganz oder zum Theil an die Stadt übergegangen war, so dass unter dem Ius nundinarum andere Gefälle, z. B. Antheile an dem Waagegelde zu suchen sein würden. Den Zweifelsgrund bildet namentlich der geringe Betrag dieses markgräflichen Ius nundinarum; denn schon im ersten Jahrzehnt des 15. Jahrhunderts erhob die Stadt laut der Pförtner Wachstafeln allein im Ostermarkt 76 Schock von den Marktbuden; der Michaeliszins ist nicht angegeben (N. Mitth. d. Thür.-Sächs. Ver. X. S. 179; über das Alter der Tafeln vgl. die Bemerkk. zu No. 123 u. 125), 1426 im Ostermarkt 76 Schock 10 Groschen, im Michaelismarkt 54 Schock 9 Gr. (Kämmereirechnung bei Schäfer Sachsenchronik I. S. 40 u. 41.)

22) In Halle ging noch 1364 der Marktzoll von Busse Edelem von Schraplau zu Lehn. Urk. bei v. Dreyhaupt Saalkr. S. 677. Auch aus den sehr guten Zusammenstellungen bei v. Dreyhaupt S. 678 ergibt sich, wie in dieser Beziehung wenigstens Halle von dem jüngeren Leipzig überholt worden war.

23) Ob die Veste Libuze, welche Herzog Lothar 1123 nach dem Rückzuge der Böhmen und Mähren und der Flucht Wiprechts von Groitzsch belagerte (Annalista Saxo ad h. a.) Leipzig war, wie Gretschel Beitr. z. Gesch. Leipz. S. 8 annimmt, bleibt mindestens sehr zweifelhaft. Jaffé Lothar S. 22 nimmt eine Burg Libus an.

24) Vgl. die Erzählung der Annal. Reinhardsbr. ed. Wegele p. 68. Atque eiusdem civitatis habitatoribus iniunxerat, ut eum armaturis suis die praefixa ipsi solempniter exhiberent, quatenus eorum experiretur audaciam et non ignoratam de eis videretur habere fiduciam. Die Chron. Mont. Ser. p. 61 nimmt von dem Zerstörungsplane ausser Leipzig auch Camburg und Meissen aus.

COD. DIL. SAX. 11. 8.

с

« ÖncekiDevam »