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§. 65.

Einschränkung der Rechtsfähigkeit. I. Unfreyheit.

Alle Menschen, sagen die Römer, sind entweder frey oder unfrey (aut liberi aut servi); diese Eintheilung kommt hier nur nach ihrem vorzüglich wichtigen Einfluß auf die Rechtsfähigkeit in Betracht (a).

Dem Sklaven nämlich wird eine allgemeine Rechtsunfähigkeit zugeschrieben, und zwar nicht blos für die Institute des eigentlichen Eivilrechts, sondern auch für die des prätorischen, und die des jus gentium (b). In dieser

(a) Allerdings bietet das Sklavenrecht auch noch mehrere andere wichtige Seiten dar, die je doch in dem gegenwärtigen Werk, nach dessen Plan, keine Stelle finden können. Dahin gehört weniger das, was bey anderen Rechten so wichtig ist, die genaue Be: stimmung des Inhalts und Umfangs des Rechtsverhältnisses: denn das ganz uneingeschränkte Recht des Herrn macht hierin jede specielle Bestimmung überflüssig. Dagegen war es wichtig, die Entstehungsart des Verhältnisses genau zu bestimmen, und darüber sind hier nur folgende Hauptsäge anzugeben. Die regelmäßige Entstehung ist die durch Geburt: jedes Kind wird frey oder als Sklave geboren, je nachdem die Mutter eine Freye oder Sklavin ist. Der Freye aber kann

ferner Sklave werden: erstlich durch Gefangennehmung in ei: nem wahren Kriege; zweytens in einigen Fällen zur Strafe. Dagegen ist es unmöglich durch freyen Willen, also durch Vertrag.

(b) L. 20 § 7 qui testam. (28. 1.). ,,Servus quoque merito ad solemnia adhiberi non potest, cum juris civilis communionem non habeat in totum, ne Praetoris quidem edicti." L. 32 de R. J. (50. 17.). „Quod atti net ad jus civile, servi pro nullis habentur: non tamen et jure naturali, quia quod ad jus naturale attinet, omnes homines aequales sunt." Zur Erklärung des jus naturale in dieser legten (von Ulpian herrührenden) Stelle ist die Beylage II. zu vergleichen.

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lezten Beziehung also fehlte dem Sklaven nicht etwa blos das Connubium und das Commercium, sondern es war ihm die Möglichkeit jeder Ehe und Verwandtschaft überhaupt versagt (c), so wie die Möglichkeit des Eigenthums jeder Art, des natürlichen nicht minder wie des streng Römischen. Da nun außerdem die potestas des Herrn über den Sklaven die Wirkung hat, daß der Sklave dem

Rede, indessen lassen die im Text angeführten unbestrittenen Anwendungen keinen Zweifel, daß sich auch darauf die Unfähigkeit erstreckte. Um aber Misverständnissen vorzubeugen, will ich dar: über noch Folgendes bemerken. Die Römer schreiben einstimmig die Entstehung der Sklaverey überhaupt dem jus gentium zu (L. 4 de just. et jure. L. 1 § 1 de his qui sui. GAJUS I. §52); die Repräsentation des Herrn durch den Sklaven seßen sie wahrscheinlich nicht in das jus gentium, soft dern in das jus civile (Recht des Besizes § 7. S. 82 der 6. Ausg.); wohin sie die Rechtsunfähigkeit an sich seßen, darüber fehlt jedes Zeugniß, indessen scheint es mir natürlicher anzunehmen, daß auch diese, eben so wie die Repräsentation, aus dem jus civile abgeleitet wurde, besonders da noch so manche ganz positive Modificationen derselben unten vorkom men werden. War nun dieses wirklich die herrschende Ansicht, so darf es darum doch nicht als Inconsequenz getadelt werden, wenn diese durch das jus civile begrün

dete Unfähigkeit auch auf die Ge meinschaft des jus gentium hemmend einwirkte, so daß z. B. der Sklave nicht einmal einer natürlichen Verwandtschaft fähig war. Die Annahme dieses Verhältnisses wird vielmehr theils durch die allgemeine Natur des jus gentium gerechtfertigt (§ 22), theils durch unzweifelhafte Analogien bestätigt, indem z. B. eine gegen die Verbotsgeseße des jus civile geschlossene Ehe gar nicht als Ehe betrachtet wird, nicht einmal als eine nach jus gentium wirksame (§ 12 J. de nuptiis 1. 10.).

(c) L. 1 § 2 unde cogn. (38. 8.). nec enim facile ulla servilis videtur esse cognatio."

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L. 10 § 5 de gradibus (38. 10.),,ad Leges serviles cognationes non pertinent" (vorher war gesagt worden, der gemeine, nichtjuristische Sprachgebrauch nehme auch bey Sklaven Verwandtschaften an). — Erst Justinian hat diese Unfähigkeit in ihren Wirkungen auf die nach der Freylassung eintretende Erbfolge modificirt. §10 J. de grad.cogn. (3. 6.).

Herrn Vermögen jeder Art zu erwerben fähig und gezwungen ist, so liegt es sehr nahe, die Nechtsunfähigkeit des Sklaven als eine bloße Folge dieser unfreywilligen Repräsentation des Herrn anzusehen, folglich aus der potestas abzuleiten. Auch lassen sich in der That viele Anwendungen der Rechtsunfähigkeit auf diese Weise befriedigend erklären; denn wenn der Sklave durch Mancipation oder Stipulation seinem Herrn Rechte erwarb, so konnte er dadurch nicht selbst Eigenthümer oder Creditor werden. Dennoch ist diese Ableitung im Ganzen zu verwerfen, indem die Rechtsunfähigkeit viel weiter geht, als jene Repräsentation, folglich eine ganz selbständige Natur hat, wie sich von zwey Seiten her unwidersprechlich darthun läßt. Denn erstens bezieht sich die Repräsentation nur auf den Erwerb von Vermögensrechten, der Sklave würde also dadurch nicht gehindert seyn, eine Ehe zu füh ren, und Verwandte zu haben; wozu er jedoch ganz unfähig ist. Zweytens gab es herrenlose Sklaven, die also unter keiner potestas standen, und keinen Menschen durch erwerbende Handlungen repräsentirten, und dennoch ganz eben so rechtsunfähig waren, als alle anderen (d). Nach dem Sprachgebrauch der neueren Juristen möchte man erwarten, daß den Sklaven, wegen dieser allgemeinen Rechtlosigkeit, auch die Benennung persona gänzlich

(d) über die dahin gehörenden Fälle s. o. § 55 Note a. Die Rechtsunfähigkeit der herrenlosen

Sklaven ist besonders deutlich anerkannt in L. 36 de stip. serv. (45. 3.).

versagt werden würde, so daß dieser Ausdruck als die bes sondere Bezeichnung des rechtsfähigen Menschen anzus sehen wäre. Allein die Römer gebrauchen gewöhnlich den erwähnten Ausdruck für jeden einzelnen Menschen ohne Unterschied, namentlich auch für die Sklaven (e).

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Es sind nun noch die wenigen Ausnahmen anzugeben, wodurch die Rechtlosigkeit der Sklaven beschränkt war (f). Die wichtigste derselben bestand in einem theils strafrechtlichen, theils polizeylichen Schuß der Sklaven gegen unmenschliche Behandlung. Ein solcher Schuß war dem älteren Rechte völlig fremd. Als aber durch die großen Eroberungskriege die Zahl der Sklaven über alles Maaß hinaus stieg, wurde man durch blutige Erfahrung inne, wie gefährlich eine ganz schonungslose Behandlung dieser durch ihre Menge mächtigen Menschenklasse sey. So kam man allmälig dazu, als feste Regel aufzustellen, daß ein

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ven, eine Mancipation zu empfangen, zu stipuliren, in einem Testament zu Erben oder Legataren ernannt zu werden; denn sie waren hierin nur Instrumente für den Erwerb ihres Herrn, so daß diese Fähigkeit die Nechtlosigkeit der Sklaven um gar Nichts vermindert. -— Anders verhält es sich mit der den Staatssklaven ertheilten Vergünstigung, über die Hälfte ihres Peculiums zu testiren (ULPIAN. XX. § 16); das war eine wirkliche Anomalie, wodurch diese Klasse der Sklaven dem Zustand der Freyen näher gebracht werden sollte.

grausamer Herr nicht nur gezwungen werden könne, den mishandelten Sklaven zu verkaufen, sondern auch criminell zu bestrafen sey. Insbesondere wurde die Lödtung selbst des eigenen Sklaven, wenn dazu ein hinreichender Grund fehlte, der Lödtung eines freyen Menschen gleich bestraft (g). Streng genommen lag in diesen Einschränkungen der sonst gränzenlosen Herrengewalt kein dem Sklaven verliehenes Recht, aber es wirkte auf die Verbesserung des Zustandes der Sklaven eben so vortheilhaft, wie wenn es ein solches Recht gewesen wäre.

Im Privatrecht finden sich folgende Ausnahmen. Die aus dem Sklavenstand herrührende Verwandtschaft sollte, bey nachher erworbener Freyheit, in der einzigen Beziehung auf die Eheverbote beachtet werden (h), während eine Erbfolge darauf niemals gegründet werden konnte (Note c). Der Grund lag ohne Zweifel darin, daß die Verwandtschaft bey den Eheverboten als ein rein menschliches, nicht juristisches, Verhältniß gedacht wird. — Die Unfähigkeit zum Eigenthum und anderen dinglichen Rechyten war durch keine bekannte Ausnahme beschränkt. Ganz anders verhielt es sich aber bey den Obligationen;

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(g) GAJUS I. § 53. - § 2 J. de his qui sui (1. 8.). L. 1 § 2. L.2 de his qui sui (1. 6.). — L. 1. §8 de off. praef. urbi (1.12.). L. 1 § 2 ad L. Corn. de sic. (48, 8.). L. un. C. de emend. servor. (9. 14.) Coll. LL. Mos. et Rom. Tit. 3 § 2. 3. 4. — Vgl. Zimmern Rechtsgeschichte 1.

§ 180, wo sich noch mehrere Stelfen gesammelt finden. - Unter dasselbe Princip fällt auch die Regel der L. 15 § 35 de înjur. (47. 10.).

(h) L. 8 L. 14 § 2. 3 de ritu nupt. (23. 2.) § 10 J. de nupt. (1. 10.).

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