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ist auch diese rühmlichste Absicht auf die dieserwegen 1781 gepflogene Behandlung zu derselben vollen Beruhigung wirklich erreichet, und in Folge der zwischen beedseitigen Kommissarien am 16ten Weinmonats 1780. gefertiget, und von ihren höchsten Principalen am 19ten und 23ten besagten Monats bestättigten Praeliminarien die nachstehend gütliche Abkunft und Verein getroffen und beliebt worden.

(Art. 1.) Erstens: machen sich Sr. Ch. Drlt. zu Pfalz für sich, und ihre Nachkommen im Herzogthum Bayern verbindlich, an Sr. hochfürstl. Gnaden und ihre Nachfolger am Erzstift Salzburg über die schon baar bezahlte Einmal hundert Sechs tausend acht hundert zwei und dreysig Gulden, und über Abzug deren von Zeiten Kaisers Carl VII. May. rückstehenden RömerMonaten von 30653 fl. dann der zu Wasserburg im Jahre 1777 gemeinsam liquidirten Preusischen KriegsSchuld von 47593 fl. noch eine aversal- Summe von 435000 fl. dergestalten baar zu bezahlen, dass solche weder unter dem Vorwand der so eben namentlich ausgedruckten drey Posten, noch anderer am 9ten Jänner 1779. aufgestellten Gegenforderungen dem geringsten Abzug, oder Verkürzung unterliegen, sondern gleich bey Auswechslung des Haupt-Vergleichs - Instruments, und der Neben - Rezesse fl. baar bezahlet, der so

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dann ab obiger avers-Summe mit fl. noch übrig bleibende Rest aber, und zwar solang das dermalige Salz-Kuffengeschier dauert, das ist, einschliessig des Jahrs 1782. jährl. mit 50000 fl. nachhin aber von dem Jahr 1783. anzufangen, mit fl. allwegen in monatl. Ratis abgeführt und zu diesem Ende um die ganze in Fristen zu bezahlende Summe eben so viele assignationes, resp. Wechselbriefe von der Hauptkassa in München nach dem beiliegenden Formular ausgestellet werden, von welchen Sr. hochfrtl. Gnaden durch Cession, oder wie sonst ihre Convenienz ist, einen selbst beliebig, und dermassen wirkenden Gebrauch machen mögen, dass hierauf, sie seyen von einem Cessionario, oder von dem Erzstift selbsten zur Verfallzeit praesentirt, die baare Bezahlung jederzeit bereitest gelei

1781 stet werden solle. Gegen diese verbindliche Zusage sollen aber

(Art. 2.) Zweitens: Die Eingangs erwähnte Forderungen, und Gegenforderungen, wie solche unter dem Sten und 9ten Jänner 1779 einander mitgetheilet worden, vollends getilget, und aufgehoben, sohin ein wie anderer Seits die volle Verzicht hierauf gegeneinander geleistet werden.

In dessen Gemässheit begeben sich

(Art. 3.) Drittens: und verzeihen beede höchste contrahirende Theile gegeneinander für sich, und ihre Nachkommen an der Landes- Regierung mittels gegenwärtiger Renuntiation, und Verzicht auf alle, und jede vorgedachte beederseits aufgestellte Ansprüche sammt, und sonders aus freyen wohlbedachten Willen, ohne Zwang, oder Furcht höherer Macht, und Bedrohung in der allerbesten beständigsten, und ausdrücklichsten Form, Weiss, und Maase, als es von geistund weltlich gemeinen geschriebenen, auch Landrechten, Gewohnheiten, Gebräuchen, Reichs- und anderen Ordnungen, oder Freyheiten geschehen, und statt haben soll, und kann:

Höchst selbe verbinden sich auch hierzu in Kraft dieses Verzichts - Briefes, also, und dergestalten, dass weder Sie, noch jemals einer von höchst ihren Regierungs-Nachkommen mehr einigerley Recht, Gerechtigkeit, oder Anspruch in Rücksicht der obangeführtmittels gegenwärtiger Urkund aufgegebenen, und verziehenen Forderungen ein oder anderseits haben, suchen, oder behaupten sollen, noch wollen, oder mögen, weder mit, noch ohne Recht, weder in noch ausser Gericht, wie es immer erdacht werden möchte, oder könnte, sondern sie geloben und versprechen sich wechselweise diese Verzicht in allwegen bei Würden, und Kräften durchaus unangefochten zu belassen, noch zu gestatten, dass solche durch andere von ihretwegen geahndet, angefochten, oder dawider gehandelt werde.

Da auch wider alle bessere Zuversicht Sie, oder ihre Nachkommen, oder jemand anderer von ihretwegen etwas dawider vornehmen, oder weitere Strit und Irrung erheben würden, das soll nicht allein nichtig, und kraftlos, sondern auch sie, und ihre Nachkommen darüber schuldig und gehalten seyn, dem beschädigten

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Theil allen ihm derentwillen erloffenen, oder verur- 1781
sachten Kosten und Schaden ohne mindesten Abgang
zu erstatten.

Zur vollkommenen Gewährung alles obigen ver-
zeihen, und begeben Sie sich auch all und jeder Pri-
vilegien, Gnaden, Indulten, Dispensationen, Freyheiten,
Rechten, und Gerechtigkeiten, so ihnen, oder ihren
Nachkommen von gemeinen oder sonderbaren geistlich
oder weltlichen Rechten, Statuten, Ordnungen, Satzun-
gen, oder Gewohnheiten aller und jeder Orten, son-
derbar der Landen zu Bayern, und Salzburg, jetzt,
oder künftig wider solche Verzicht zu guten kommen,
erdacht, oder von Päbstlich, Kaiserl., Königl. und an-
deren Constitutionen wegen dawider ergrifen werden
möchten.

Vorzüglich und insbesondere aber entsagen Sie der Einrede oder Ausflucht, dass kein Regierungsvorfahrer zum Praejuditz seiner Nachkommen eine Verbindlichkeit einschreiten möge, und in Folge dessen aller dagegen suchender Restitution, Appellation, Absolution, der Einrede vorgebl. Nichtigkeit, allzuhoch, oder übermässiger, oder mehr als zur Hälfte beschehenen Ueberfahr, und Bevortheilung, auch all anderen rechtlichen Behelfs-Mitteln, so hinwider ersonnen, oder zum Umsturz dieser Verzicht auf die Bahn gebracht werden dürften, wie dann auch allda nimmermehr die Rechts-Regel, dass keine general Verzicht gelte, wenn nicht eine absonderliche vorhergegangen, einige Anwendung oder Theil haben solle.

Dessen zu wahren Urkunde haben die höchsten Transigenten hierüber nicht nur stätt, und unverbrüchlich zu halten, sich einander bey fürstlichen Wort, Ehre, Treu und Glauben (jedoch ihren übrigen beedseitigen gerechtsammen, und Befugnissen, die hierinne nicht nammentlich eingekommen sind, und sonders dem am heutigen Tage gefertigten Haupt-Salz-Vertrag und Neben-Recessen, dann den darin wechselweis übernommenen Verbindlichkeiten, wie auch jenen, wessen man sich wegen Mühldorf und der alldort umgelegenen Voigt- und Probst gerichten für die Hinkunft weiters vereinen wird, unvorgriffen) versprochen und gelobet, sondern auch jeder derselben dieses Verzichts - Instrument mit seiner eigenen höchsten Hands - Unterschrift bekräftiget, und die solchergestalten verfasste zwey

1381 Originalien in Kraft der dem vorberührten Haupt-SalzVertrag unter dem heutigen Dato angehängten Fertigung gegeneinander bestättiget.

So geschehen in der Haupt- und Residenz-Stadt München den vierten Hornung im Ein tausend, Siebenhundert, Ein und achtzigsten Jahre.

Formular.

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Ende Monats

99 49 99

178. Pef.,, Convent. 178 zahlt an Seine Hoch

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fürstl. Gnaden in Salzburg, oder dero hohen Ordre die Kurfürstl. Hauptkassa gegen Einziehung diess, die Summa von Gulden Conventions-Münz in bayri

99 99

schen Valuta werth verstanden.

Kurfürstliche Hauptkassa.

II.

Haupt-Vertrag zwischen Kurfürst Carl Theodor von Pfalz-Bayern, und dem Erzbischof Hieronymus von Salzburg, den Verschleiss des Halleinischen Salzes betreffend. München den 4. Februar 1781.

Von Gottes Gnaden Wir Carl Theodor Pfalzgraf bei Rhein, Herzog in Ober- und Niedern Baiern, des heil. Röm. Reiches Erztruchsess, und Kurfürst, zu Gülich, Cleve, und Berg Herzog, Landgraf zu Leuchtenberg, Fürst zu Mörs, Marquis zu Bergenopzoom, Graf zu Veldenz, Sponheim, der Mark, und Ravensberg, Herr zu Ravenstein etc. etc. Und von Gottes Gnaden Wir Hieronymus Erzbischof zu Salzburg, Legat des Heil. Apostol. Stuhls zu Rom, und des Deutschland Primas etc. etc. Thun kund, und zu wissen männiglich für Uns, unsere Erben, und Nachkommen:

Nachdeme zwischen Unsern Vorfahrern von wegen des Halleinischen Salzhandels, und der darüber errichteten ältern Verträgen durch lange Jahre her schwere Misshelligkeiten sich erhoben, auch über die in jüngeren Jahren getroffene Eventual- Verständnisse verschiedene Zweifel, Widersprüche, Forderungen und Gegenforderungen rege geworden:

Als haben wir beide Fürsten allvorderst aller wechselweis aufgestellten Forderungen und Gegenforderungen, wie solche den 8ten und 9ten Jänner ao. 1779

einander communicirt worden, uns verziehen, und sol- 1781 che vermittelst einer darüber sonderbar errichteten Verzichts- Urkunde, für alle künftige Zeiten gänzlich gegeneinander aufgehoben, auch die bisherige Anstände neuerdings mit einander in gütliche Unterhandlung ziehen lassen, sofort solche zur Vorbeugung aller unangenehmen Weiterungen, die daraus zum Nachtheil beeder Ländern bevorstehen, in Kraft gegenwärtigen Vertrags vermittelt, und auf ein ewiges unwiderrufliches Ende vereint, wie von Wort zu Wort folget.

Nämlich und

(Art. 1.) Erstens: Bleiben die Verträge vom Jahr 1594 und 1611 in soweit die Grundlage, als solche in einen, und anderen Theil durch hernach folgende Punkten nicht abgeändert, oder erläutert werden.

(Art. 2.) Zweitens: Lassen wir es beyderseits noch ferner, und für allzeit bey der im Vertrag de anno 1611 ausgedrükten Verbindlichkeit, in Betreff des zu übernehmenden, und resp. zu verabfolgenden jährl. SalzQuanti bewenden, also zwar, dass wir Kurfürst, unsere Erben und Nachkommen in den bayerischen Landen jährlich nicht mehr als 1100 Pf. zu übernehmen, und auf des Erzstifts Schiffungen in Hallfahrten eingetheilter auszuführen gehalten, und so auch wir Erzbischof, und unsere Nachkommen kein mehreres, als jährl. 1100 Pf. zu gewehren, und auf zeitl. Begehren zu verabfolgen schuldig seyn sollen, und wollen.

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(Art. 3.) Drittens: Von erst bestimmter Verbindlichkeit, jährl. 1100 Pf. zu übernehmen, und resp. zu verabfolgen, sollen allein die sogenannte Casus insoliti, improvisi, et impossibilitatis uns beiderseits wechselweise entschuldigen können, und in solchen Fällen weder wir Kurfürst das vollkommene Quantum von 1100 Pf. anzunehmen, och wir Erzbischof dasselbe auszufolgen verbunden, auch ein Theil dem andern für die zurückbleibende Anzahl Salzes einigen Recompens oder Schadloshaltung zu bezahlen nicht schuldig seyn; damit aber eben dieser Casuum impossibilitatis halber, und was dieses für Fälle sein sollen, hinführo destoweniger Streit entstehen möge; so ist zugleich festgesetzt worden, dass es beiderseits lauter Casus notorii, das ist, solche Fälle seyn müssen, welche einem Theil, wie dem andern, ohne weitläufige Probe, und also

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