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Cambray unter Vermittlung Frankreichs nicht mehr verhandeln wolle, habe der Kaiser sich entschlossen, auf Basis des Londoner Vertrages Frieden mit Spanien zu machen. Was die Vermittlung bezüglich Gibraltars anbelangt, lautete die Ansicht dahin, daß, wenn man Spanien gefällig sein wolle, dieses nur mit Vorwissen des Königs von England geschehen könne, dessen Meinung darüber zu erforschen wäre1).

Durch die im April zum Abschluß gebrachten Abmachungen war die Heiratsfrage noch nicht bereinigt. Über die einzelnen Stadien der Verhandlungen sind wir nicht unterrichtet. Man war geneigt, eine bloß allgemein gehaltene Erklärung auszustellen. Hiermit wollte sich Ripperda nicht zufrieden geben; er bestand darauf, daß die Erzherzoginnen, welche der Kaiser mit den zwei Infanten zu verheiraten gesinnt sei, namhaft gemacht würden. Die dagegen vorgebrachten Bedenken verfingen bei ihm nicht; er entgegnete, daß man sich bloß aus dem Grunde ablehnend verhalte, weil man die ältere Prinzessin dem Prinzen von Lothringen und nur die andere dem Infanten Don Carlos zu geben die Absicht habe, was aber dem Könige von Spanien nicht zusage, der die Mittel seines Reiches nicht zu Diensten eines lothringischen Fürsten aufzuopfern willens sei2).

Hierin lag auch im Juli 1725 der Schwerpunkt der Verhandlungen. Am 11. Juli fand eine Besprechung zwischen Sinzendorf und Ripperda statt, in welcher der erstere sich des ihm Tags zuvor gegebenen Auftrages entledigte. Der Kaiser, sagte Sinzendorf, habe die Absicht, durch einen Traktat sich mit dem König von Spanien näher zu verbinden und zwei Erzherzoginnen für spanische Prinzen zu bestimmen. Der König von Spanien möge sich mit dieser Erklärung begnügen und auf weitere Zu

1) über die weiteren Schlußverhandlungen mit dem spanischen Botschafter, Baron v. Ripperda, nachdem derselbe den 14. April 1725 von Prag, wohin er sich bis auf die Rückkunft seines mit dem hier errichteten Friedens commercii und foederis amicitiae-Traktat unter dem 8. März 1725 nach Madrid abgeschickten domestici secretarii Heinrich Wisbir, begeben, wieder nach Wien zurückkommen (Hi.).

2) Brouillon: nochmals Ehesachen mit Ripperda (Hs.).

sicherung bezüglich der Erzherzogin Theresia nicht dringen, sondern dem Kaiser diesfalls freie Hand lassen. Man habe in den bisher entworfenen Aufsägen die ältere Erzherzogin weder ein- noch ausgeschlossen, man wolle aufrichtig vorgehen und nicht einen Tag versprechen, was man am andern zurücknehmen müßte. Schon in den früheren Unterredungen mit Ripperda hatte Sinzendorf auf die großen Gefahren, welche für den Kaiser aus diesen Heiraten hervorgehen könnten, hingewiesen und er betonte auch diesmal, daß der Kaiser auf die andern europäischen Mächte Rücksicht nehmen müßte: die spanische Hülfe wäre entfernt, hänge von dem Leben des Königs und der Königin, sowie von der Erhaltung des spanischen Unterhändlers, nämlich Ripperda's, ab, man müsse daher trachten, sich vor der Zeit nicht bloß zu geben. Allein Ripperda wurde dadurch nicht andern Sinnes, beharrte vielmehr darauf, dem zu vereinbarenden Artikel eine solche Fassung zu geben, daß, wenn der Kaiser „durch göttliches Verhängnis, was der Allerhöchste gnädigst abwenden möge“, aus diesem Leben abberufen würde, ehe die Erzherzogin Theresia ihre mannbaren Jahre erreichte, sie dem Infanten Don Carlos von nun an zur Ehe zugesagt und versprochen werde1); diesen Fall ausgenommen, könne der Kaiser nach freier Willkür über die Hand seiner Tochter verfügen. Der König würde vielleicht viele Millionen und Schiffe für die Wohlfahrt der Erbländer aufopfern, die einem Andern zu Nuße kommen dürften. Dieses müsse jedoch künftigen Zufällen unterworfen bleiben; der König und die Königin würden sich befleißen, sich auf eine solche Art aufzuführen, daß der Kaiser seinerzeit vielleicht verträglich erachten würde, dasjenige einzugehen, was zu versprechen er jeßt Bedenken trage.

In einer Konferenz am 20. Juli wurde die Frage auf Befehl des Kaisers einer eingehenden Erörterung unterzogen. Der

1) Auf diesen Fall, heißt es in dem Referate, „seße der König sein Begehren, und zwar aus Ursachen, damit derselbe in hunc eventum dieser Vermählung halber sicher sei, und sich nicht erst hiernach von neuem umb die Heurath mit ungewüssen ausschlag und exposition seiner decors sowol als der ungewissen zu selber Zeit sich befindenden Umbständen bewerben müsse “

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Hoffanzler Sinzendorf legte den Entwurf eines Vertragsartikels vor, welcher seiner Meinung nach derart gefaßt war, daß nach Inhalt desselben die Erzherzogin Theresia zwar dem Infanten Don Carlos zur Ehe, jedoch unter Bedingungen und Reservationen zugesagt würde, welche niemals oder doch schwerlich zusammentreffen würden, und zwar, falls der Kaiser nach dem Willen Gottes zur Zeit sterben würde, wenn die Erzherzogin Theresia noch nicht mannbar, und selbe zur Zeit noch frei wäre. Alle diese Conditiones", heißt es wörtlich, „folglich auch die darauf gegründeten Eheversprechen würden auf einmal fallen, wenn Seine Maj. die annos nubiles der Erzherzogin, wie gar nicht zu zweifeln, erlebten, auf welche Weise auch der Ripperda sogar Deroselben freie Hände lassen und auf jenen casum allein versicheret sein will." Sinzendorf hob die Vortheile einer derartigen Stipulation hervor; Spanien, in beständiger Hoffnung erhalten, müßte stets auf Seite des Kaisers stehen; das eventuelle Eheversprechen käme nur in jenem einen Falle zur Verwirklichung, in welchem man auch österreichischerseits die Vermählung der älteren Erzherzogin in ein mächtiges Haus wünschen müßte, „wenn nämlich, da die Erzherzogin Theresia noch nicht mannbar wäre, Gott der Allmächtige Österreich mit einem unzeitigen höchst betrübsammen Falle strafen thäte“.

Starhemberg sprach sich gegen den Antrag Sinzendorf's aus. Der Kaiser, meinte er, solle es bei der bereits gemachten Zusage bezüglich der Vermählung zweier Erzherzoginnen bewenden lassen, sich jedoch hinsichtlich der Erzherzogin Theresia in nichts einlassen. Allein es ist bemerkenswerth, daß Starhemberg sich nicht etwa principiell gegen die Vermählung Theresia's mit dem spanischen Prinzen aussprach. Er begründete seine Ansicht bloß damit, daß aus dem bisherigen Verlauf der ganzen Verhandlung flar hervorginge, daß die Absicht des spanischen Königspaares bloß auf diese Vermählung gerichtet gewesen sei. In dieser heftigen Begierde wären König und Königin zu erhalten, um auf diese Weise zu bewerkstelligen, daß sie „gegen den Kaiser bis zur erlangten Mannbarkeit der Erzherzogin sich so aufführen, daß sie dadurch meinten, jenes zu erhalten, was sie jezt so heftig ver

langen". Anfänglich sei dem Ripperda nur eine generelle Hoffnung zur Vermählung einer oder anderen Erzherzogin, bald darauf die Zusage von zweien gemacht worden, jezt verlange er die ältere Erzherzogin, gehe also graduell vor, was eine unziemliche Zumuthung sei; die väterliche Gewalt des Kaisers, nach Belieben über seine ältere Tochter zu verfügen, werde dadurch allzusehr eingeschränkt. Würde das Eheversprechen kundbar, so könnte es viele Gefahren und Unruhe verursachen. Die Vereinigung mit der spanischen Macht sei zwar ansehnlich, aber es sei nicht rathsam, einen mächtigen Anwalt zu haben, welcher, wenn der Possessor ihm zu lange lebe, Gefahren und Ungelegenheiten hervorrufen könnte, wie die exempla domestica Kaisers Rudolphi und Mathiae bewahren".

Nicht so entschieden lautete die Ansicht des Prinzen von Savoyen. Es sei ihm schwer, bemerkte Eugen, als einem Fremden in einer Sache seine Meinung zu sagen, welche das Wohl und Wehe dieser Königreiche und Länder betreffe, da aber der Kaiser das Vertrauen in ihn sehe, wolle er demselben Genüge thun. Man möge es bei den dem Ripperda bezüglich der Heiraten bereits gemachten Zusagen bewenden lassen und sich zu weiterem nicht verbindlich machen. Dies wäre auch dem spanischen Unterhändler, „unter weiteren Sincerationen für den König zu tragenden affection" zu erklären und anbei zu bedeuten, daß sich der Kaiser auf eine andere Art, als schon zugestanden, der künftigen Heiraten nicht verstehen könnten. Wenn aber der Kaiser wegen der Erzherzogin Theresia weiter zu gehen für seinen Dienst erachte, so wäre Sinzendorf anzubefehlen, den von ihm ausgearbeiteten Entwurf des hierauf bezüglichen Artikels zur Richtschnur zu nehmen und das Werk dahin zu leiten, daß dem Kaiser bei Lebzeiten die freie Hand, mit der Erzherzogin zu verfügen, vorbehalten bleibe und nur für den Fall, so Gott abwenden möge, wenn der Allerhöchste den Kaiser vor eingetretener Mannbarkeit der Prinzessin aus dieser Welt abberufen würde, dem Infanten Don Carlos zur Ehe versprochen haben wollen".

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Bei den weiteren mit Ripperda geführten Verhandlungen drang Sinzendorf mit seinem Zusage, wenn die Erzherzogin bei

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Ableben des Kaisers noch frei wäre“1), nicht durch; sie wurde dem Prinzen Don Carlos zugesagt, wenn sie bei etwaigem Tode des Vaters die mannbaren Jahre noch nicht erreicht hätte. Ripperda mußte sich mit dieser Zusicherung zufrieden geben, in der bestimmten Erwartung, daß Theresia infolge der eigenartigen Fassung des Artikels dem Don Carlos zur Frau würde gegeben werden, wenn der Kaiser so lange am Leben bleibe, bis seine Tochter herangewachsen sein würde. Nur bedurfte es für diesen Fall noch einer abermaligen Werbung 2).

Aber auch abgesehen von den verabredeten Heiraten ist der Inhalt des Vertrages ungemein wichtig. Die beiden Mächte übernahmen die Verpflichtung, in allen Angelegenheiten, religiösen und politischen, mit einander Hand in Hand zu gehen und sich gegenseitig zu unterstüßen3). Spanien sagte seine Mithülfe zu, die deutsche Kaiserkrone bei dem österreichischen Hause zu erhalten, und versprach, jedem Kandidaten auf den polnischen Thron

1) Referat über die am 20. Juli 1725 abgehaltene Sißung (Hs.). 2) Es sind vier Verträge mit Spanien abgeschlossen worden: eine Defensivallianz am 30. April 1725, ein Handelsvertrag am 1. Mai 1725, ein dritter Vertrag am 7. Juni 1725, endlich der wichtigste am 5. November 1725, der leztere von dem Kaiser ratifizirt am 26. Januar 1726 und, wie ich aus dem Brouillon eines Vortrages entnehme, am 27. Februar 1726 ausgewechselt. Der zweite Artikel des Vertrages vom 5. November besagte bloß, daß der Kaiser einwillige, zwei seiner drei Töchter den Söhnen Philipp's zu geben. Für den Fall des Ablebens des Kaisers oder des Königs werde in den Testamenten für die Erfüllung Vorsorge getroffen werden. Sämmtliche Traktate finden sich bei Cantillo, Tratados etc., Madrid 1843. Den dritten Artikel sche ich seinem Wortlaute nach hierher, da die Traktatensammlung nicht leicht zugänglich ist: Para precaver y velar sobre los varios casos que pudieren ocurrir, su sacra cesárea y católica Majestad prométe y se obliga á consentir, y desde ahora consiente, en que su hija primogénita la archiduquesa Teresa contraiga matrimonio con el principe Cárlos, hijo del serenisimo rey de España, si su sacra cesárea y católica Majestad (lo que Dios no quiera) llegare á fallecer antes que la citada archiduquesa Teresa llegare á edad nubil.

3) „en todos los casos tratados y negocios que pudieren ocurrir, ya sean sobre religion, o sobre otro qualquier objeto heißt es im Artikel 7.

Historische Zeitschrift N. F. Bd. XIX.

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