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Untersuchungen zur historischen Geographic des ehemaligen Hochstiftes Salzburg und seiner Nachbargebiete. Von Eduard Richter. Aus den Mittheilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung, 1. Ergänzungsband, besonders abgedruckt. Innsbruck, Wagner. 1885.

Nicht nur die historische Geographie, auch die Rechtsgeschichte und die Geschichte der bairischen Grafengeschlechter gewinnen durch diese Abhandlung, das Ergebnis gründlich vertiefter und scharfsinniger Studien, wichtige Beiträge. Indem der Vf. der administrativen und gerichtlichen Eintheilung des Salzburger Landes in der Geschichte nachspürt, geht er von dem Nachweise aus, daß das alte Immunitätsgebiet des Bisthums und das spätere Landesgebiet sich keineswegs decken. Die Verleihung der Immunität an die Kirchen= güter ist inbezug auf die territoriale Ausdehnung nicht die Grundlage der Landeshoheit. Diese ist vielmehr bedingt durch den Erwerb der höchsten Gerichtsbarkeit über geschlossene Gerichtsbezirke, Grafschaften. Seit dem 13. oder 14. Jahrhundert, da die Quellen reichlicher fließen, läßt sich die Eintheilung des Salzburger Gebiets in eine Anzahl Gerichte mit genau bekannten Grenzen verfolgen. Diese Verhältnisse haben große Stabilität und noch heute laufen zum guten Theil die Grenzen der Bezirksgerichte ebenso wie vor 600 Jahren die Grenzen der Gerichte. Ob man aber noch weiter gehen und die mittelalterlichen Landgerichte, wie sie in ihrer rechtlichen Stellung ohne Zweifel den alten Hundertschaften entsprechen, auch in ihrer räumlichen Begrenzung auf diese zurückführen darf? Der Vf. wagt dies entschieden zu bejahen; ein strenger Beweis dafür läßt sich indessen bei dem gänzlichen Mangel an Nachrichten über bairische Cent= Verfassung und Eintheilung nicht führen. Der Vf. vermuthet, daß es niemals eine Zeit gegeben habe, in welcher Gau- und Grafschaft allent= halben zusammenfielen, ein Saß, der in dieser äußerst vorsichtigen Fassung nicht anzufechten sein wird. Für seine Gegend glaubt Richter mannigfache Beweise erbringen zu können, daß der Gaubegriff der juridischen Bestimmtheit entbehrte. Sollten aber nicht die Urkunden doch auch Raum für eine etwas abweichende Auffassung lassen, die nicht nur auf dem engen salzburgischen Gebiete Stich hält: daß es nämlich gleichzeitig zwei verschiedene Gaubegriffe gab, einen topographischen und einen politischen? Der leztere kann der juridischen Bestimmtheit nicht entbehrt haben und er wird, wenige Ausnahmen vielleicht abgerechnet, zu Grunde liegen, wenn die königliche Kanzlei in ihren Urkunden die Lage eines Gutes nach dem Gau bestimmt,

während sich bei Privatauszeichnungen mit dem politischen vielfach der topographische Begriff des Gaues vermengt. Das Verhältnis dürfte sich damit vergleichen lassen, daß noch heute eine Menge von Namen (z. B. Schwaben, Pfalz, Sachsen) zugleich für landschaftliche Begriffe von unbestimmter und schwankender Größe und für administrative Begriffe (wie Kreis, Provinz) mit juridisch bestimmter Begrenzung gebraucht werden. Lehrreich ist des Vf. Nachweis, wie früh sich im Salzburgischen der Übergang vom Lehensstaat zum Beamtenstaat zu vollziehen beginnt. Schon im 13. Jahrhundert, vorwiegend dann im 14., kauften die Erzbischöfe von ihren landsäßigen Adelsgeschlechtern die erblichen Gerichtsbarkeiten, das erblich verliehene Richteramt zurück oder benußten jede vom Lehensrechte gebotene Gelegenheit diese Gerichtslehen einzuziehen. So erworbene Gerichte wurden dann nicht wieder lehensweise hinausgegeben, sondern nur mehr auf Lebensdauer gegen eine jährliche Pauschalsumme zur Verwaltung übertragen. Später trat an die Stelle der Pauschalsumme die Verrechnung, schließlich das Gehalt und die getrennte Kassenführung. Hier treffen wir einen bedeutsamen Unterschied der salzburgischen Zustände gegenüber den benachbarten baierischen: im Salzburgischen gab es so gut wie keine Patrimonialgerichtsbarkeit der Gutsherren, daher hier sowohl die Befugnisse als die Einkünfte des Landes herrn sehr bedeutende

waren.

An diese rechtshistorischen Forschungen reihen sich genealogische über die mächtigen Geschlechter des salzburgischen Gebietes, die Aribonen, Peilsteiner, Plainer, Burghauser, Lebenauer. R. hat das Verdienst, den Besitz dieser Geschlechter mit größerer Sicherheit als bisher ermittelt und den Nachweis erbracht zu haben, daß im Salzburgischen die politische und gerichtliche Eintheilung des 12. Jahrhunderts auch maßgebend geworden ist für den Grenzverlauf der hier entstandenen Territorialstaaten und deren spätere Unterabthei= lungen. In den Beilagen werden einige neue Urkunden aus den Salzburger Kammerbüchern mitgetheilt. Den Werth der Schrift erhöht die vom Vf. entworfene und gezeichnete, treffliche Karte im Maßstabe 1:200000, auf der „die historischen Abgrenzungen auf dem Gebiete des ehemaligen Hochstiftes Salzburg" und zwar nach den Ergebnissen des Vf. nicht die Zustände cines bestimmten Jahrhunderts, sondern Zustände, welche viele Jahrhunderte lang gedauert haben, geschildert werden. Die Karte dient also nicht nur zur Beleuchtung der

alten Gaue und Grafschaften, sondern auch der Landgerichte des späteren Mittelalters und der neueren Zeit, endlich der Entstehung des salzburgischen Territorialstaates. Mit Recht beklagt es R., daß unsere mittelalterlichen Forschungen im allgemeinen zu wenig durch Karten illustrirt werden, daß insbesondere so manche Urkundenbücher, deren Stoff die Veigabe einer Karte geradezu zum dringenden Bedürfnis macht, ohne dieses wichtige Hülfsmittel an die Öffentlichkeit treten. S. Riezler.

Archiv des Vereins für siebenbürgische Landeskunde N. F. XVIII. XIX. Hermannstadt, in Kommission bei Michaelis. 1883/41).

Korrespondenzblatt des Vereins für siebenbürgische Landeskunde VI. VII. Hermaunstadt, Michaelis. 1883/4.

Zur Volkskunde der Siebenbürger Sachsen. Kleinere Schriften von Joseph Haltrich, in neuer Bearbeitung herausgegeben von J. Wolff. Wien, Karl Gräfer. 1885.

Der 18. Band des Archivs schließt die Selbstbiographie des Michael Konrad von Heidendorf. Das dem Bande beigegebene Inhaltsverzeichnis bezieht sich auch auf die in den früheren Bänden erschienenen Aufzeichnungen Heidendorfs und erleichtert somit die Benutzung derselben.

Der 19. Band enthält zwei Denkreden des verdienten Leiters des Vereins G. D. Teutsch: auf Georg Friedrich Marienburg und M. Fuß, drei Auffäße von Zimmermann: Aus alten Einbänden von Rechnungen aus den Jahren 1506-1691, Handschriftliche Urkundensammlungen siebenbürgischen Ursprungs und ihr Werth besonders für die Periode bis zur Schlacht bei Mohácz (1526), Chronologische Tafel der Hermannstädter Plebane, Oberbeamten und Notare in den Jahren 1500-1884, einen Aufsatz Marienburg's: Gedenkbuch des Bogeschdorfer Kapitels, den Schluß einer Arbeit von Friz Teutsch: Geschichte des evangelischen Gymnasiums (A. B.) in Herrmannstadt, Materialien zur Kirchengeschichte Siebenbürgens und Ungarns im 18. Jahrhundert, mitgetheilt von F. Müller, endlich Acta dierum, sub quibus illustres principes Georgius Rákoczi et Achatius Barczai ... super regimine regni Transylvaniae contendunt a. d. 1660 per Demetrium Kerczturi de Dobofalva conscripta, be arbeitet von Karl Albrich.

1). 3. 52, 367.

Das Korrespondenzblatt enthält auch in den beiden leßten Jahrgängen zahlreiche historische und sprachwissenschaftliche Artikel, Miscellen und Literaturangaben.

Das leßtgenannte, trefflich ausgestattete Buch umfaßt 10, zum Theil sehr gediegene bisher wenig bekannte Auffäße Haltrich's, welche für die Kenntnis des geistigen Lebens der Siebenbürger Sachsen von großem Werthe sind, nämlich: 1. Zur deutschen Thier= sage, 2. Die Stiefmutter, Stief- und Waisenkinder in der siebenbürgischen Volkspoesie, 3. Bildliche Redensarten der siebenbürgisch-sächsischen Volkssprache, 4. Kindergebete, 5. Zur Kulturgeschichte der Sachsen in Siebenbürgen, 6. Deutsche Inschriften aus Siebenbürgen, 7. Zur Charakteristik der Zigeuner, 8. Die Macht und Herrschaft des Aberglaubens in seinen vielfachen Erscheinungsformen, 9. Sächsischer Volkswig und Volkshumor, 10. Die Welt unserer Märchen und unserer Kinder. Der Herausgeber hat die einzelnen Auffäße einer sorgsamen kritischen Durchsicht unterzogen und mit Zusäßen aus Haltrich's, seinen eigenen und anderen handschriftlichen Sammlungen versehen. J. Loserth.

Mittheilungen zur vaterländischen Geschichte, herausgegeben vom historischen Verein in St. Gallen. Neuc Folge 9. Heft (XIX). St. Gallen, Huber u. Komp. 1884.

Der hochverdiente St. Galler Geschichtsverein, der zu Ende des Jahres 1884 die Feier seines 25 jährigen erfolgreichen Wirkens in würdiger Weise beging, ergänzt durch den vorliegenden Band die Reihe der von ihm herausgegebenen St. Galler Geschichtsquellen (zu denen er dem Titel nach auch hätte gerechnet werden sollen). Derselbe besteht aus drei Abtheilungen: in der ersten (S. 1-194) bringt E. Arbenz einen von Piper's größerer Ausgabe unabhängigen Ab= druck des aus dem 9.-10. Jahrhundert stammenden St. Gallischen Verbrüderungsbuches — früher nur durch Goldaft's Auszüge bekannt — und des um 800 angelegten Buches der Gelübde der neu eintretenden Klosterbrüder. Beide Denkmäler sind mit der größten Sorgfalt her= gestellt und erläutert und werden außer dem Geschichtsforscher vor allem auch dem Germanisten durch ihren dichten Wald althochdeutscher Namen einen überaus werthvollen Stoff liefern. In den Anmerfungen hätte vielleicht noch hervorgehoben werden können, daß die Ellwanger Mönche Ermenrich und Mahtolf (S. 47. 48. 101. 210) doch wohl jedenfalls dieselben sind, welche in der Vita Hariolfi (M. G. SS. X)

ein Gespräch mit einander führen. Eigil (S. 102) ist sicher der spätere Abt von Prüm und Erzbischof von Sens. An zweiter Stelle (S. 195-368) hat Henking in Schaffhausen die gesammten annalistischen Aufzeichnungen von St. Gallen, zum ersten Male seit der Bearbeitung durch Ildefons von Ary im 1. Bande der Scriptores, zusammengefaßt und mit der gleichen liebevoll eingehenden Genauigkeit erläutert, die wir an den Arbeiten Meyer's von Knonau in derselben Sammlung schäßen. Die neue Vergleichung der Handschriften, von denen die der Ann. Alamann. auf dem Züricher Staatsarchive durch Perz nur in dem Abdrucke Ussermann's benußt wurde (s. S. 224), hat so manche Verbesserung ergeben, zumal da von Ary, unbeschadet seiner sonstigen Verdienste, an philologischer Sorgfalt doch einiges zu wünschen übrig ließ. Auch über die Verwandtschaft der Ann. Alamann. mit anderen gleichzeitigen Jahrbüchern hat der Herausgeber (S. 349) eine sorgsame Untersuchung angestellt. Interessant ist der Nachweis eines Priesters Albrih (S. 208) als Schreibers der sog. Ann. Sangall. brev. und der Einträge Ekkehart's IV. unter den Jahren 965-966 (S. 291-293), die dadurch ihren selbständigen Werth verlieren. Die Frage, ob Goldast eine jezt verschollene be= sondere Handschrift der Ann. Sangall. mai. gehabt habe, wagt der Herausgeber nicht bestimmt zu bejahen (S. 265. 359), sie ist auch sehr zweifelhaft, doch sind die von Goldast aufgenommenen Verse (S. 273. 275) sicher dem 9. Jahrhundert angehörig. Für die Jahre 1024-1039 ist die neue Ausgabe Breßlau's im Anhange zu seinem Wipo nicht beachtet worden. Der Name Sirmond wird öfter fälsch= lich Sirmondi geschrieben (z. B. S. 224. 348). In den Sangall. brev. findet sich unter dem Jahre 812 ein Vers Vergil's Ecl. X, 69 (S. 223), in den maior. könnten die klassischen Entlehnungen in den eingestreuten Versen, auf welche Strehlke zuerst aufmerksam machte, noch etwas vervollständigt werden. So ist z. B. S. 304 a. 1008 Aen. VI, 304 benutt, S. 305 a. 1013 V. 6 Georg. I, 488, S. 306 V. 1 Sedul. C. P. II, 69, V. 4 Aen. VIII, 160, V. 9 Ov. Rem. V. 20. Zulezt enthält unser Band (S. 369–463) als Fortseßung des im 11. Hefte der Mittheilungen abgedruckten älteren das jüngere St. Galler Totenbuch vom 12.-16. Jahrhundert reichend - die leßte Eintragung ist vom 12. August 1547- und aus fünf Handschriften zusammen= gestellt, von denen die erste eigentlich eine jüngere vervollständigte Abschrift des alten Totenbuches ist. Ein Abdruck Goldast's, dessen handschriftliche Grundlagen größtentheils nicht mehr aufzutreiben

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