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Die Mitglieder der Konferenz wären schon längst geneigt gewesen, der spanischen Besayung zuzustimmen, allein der Kaiser war es, der ihnen die Weisung gab, von einem Vermittlungsvorschlage Gebrauch zu machen, welchen Slingeland in einem Gespräche mit dem österreichischen Gesandten im Haag gemacht hatte, nämlich die Besehung neutralen Truppen zu übergeben1). Als die Minister, dem kaiserlichen Auftrage folgend, das für Robinson bestimmte Schriftstück vorlegten, bemerkten sie, daß zu besorgen sei, die Verhandlung würde abgebrochen werden, da Robinson sich dahin geäußert habe, ohne Bewilligung dieses Punktes sei er nicht in der Lage, sich über andere Materien auszulassen. Sie sprachen den Wunsch aus, es möge mindestens gestattet sein, mündlich hinzuzufügen, daß der Kaiser nichts als den Frieden und die Sicherheit seiner Erbländer suche, er würde sich allem fügen, was damit zu vereinbaren sei, man müsse jedoch mit großer Behutsamkeit vorgehen, da man zur Zeit von der Intention des englischen Hofes nicht hinlänglich unterrichtet sei. Durch diese Auseinandersehung, meinte die Konferenz, lasse man sich bezüglich der Besatzung in nichts Nachtheiliges ein und behalte doch die Handlung pro omni futuro eventu offen. Allein der Kaiser wies die Konferenz auf die strikteste Durchführung des von ihm einmal gefaßten Beschlusses hin2).

Monate lang schleppten sich die Verhandlungen hin. Der Kaiser widerstrebte der Einführung der spanischen Truppen in Italien, und als die Konferenz in einem ausführlichen Vortrage an den Kaiser den von Robinson am Schluße des Jahres vorgelegten Vertragsentwurf vorlegte und einige Änderungen beantragte, stimmte Karl in allen Punkten den Anträgen zu und nur über diesen Punkt behielt er sich seine Willensmeinung vor3). Erst am 12. Januar wurde in einer unter dem Vorsize des

1) Die erste Hälfte der kaiserlichen Resolution bei Arneth 3, 574. In der zweiten, nicht abgedruckten Hälfte wird die Konferenz angewiesen, bei dem Temperament von Slingeland zu verbleiben und sich keineswegs weiter auszulassen, 31. Oktober 1730.

2) Resolution des Kaisers vom 14. November 1730 (Hs.).
3) Vortrag, 4. Januar 1731 (Hs.).

Kaisers stattgefundenen Konferenz der Beschluß gefaßt, der Forderung Englands beizupflichten, unter der Bedingung jedoch, daß, wenn Don Carlos in den Besit Toskanas und Parmas gelangt sein würde, die spanischen Besagungen herausgezogen werden müßten, ferner daß insolange Spanien der Vereinbarung nicht förmlich zustimme, spanische Truppen nicht zuzulassen seien. Nicht mindere Schwierigkeiten bereitete der Artikel über die Garantie, da England bezüglich der Vermählung der Erzherzoginnen mit einem Prinzen aus dem Hause Bourbon bestimmte Zusicherungen haben wollte. In dieser Beziehung erklärte man sich einverstanden, England von der Garantie zu entbinden, wenn die Erbkönigreiche und Länder einer mit einem bourbonischen Prinzen vermählten Erzherzogin anheimfallen sollten. Nun stellte das britische Kabinet die Forderung, zur Garantie auch dann nicht verpflichtet zu sein, wenn eine andere, dermalen von der Succession entfernte, doch zur Erbfolge noch berechtigte Erzherzogin sich mit einem Bourbon vermählen würde, was natürlich als unannehmbar befunden wurde. Nicht minder mußte ein Zusaß des englischen Entwurfs Bedenken erregen, der eine Handhabe geboten hätte, daß England sich seiner übernommenen Verpflichtung leicht hätte entziehen können. Wie aus den von Robinson mündlich hinzugefügten Erläuterungen hervorging, hatte England eine etwaige Vermählung Maria Theresia's mit dem preußischen Kronprinzen im Auge und die bestimmtesten und kräftigsten Versicherungen, daß man dieses Projekt nie in's Auge gefaßt habe, schienen ihres Eindruckes zu verfehlen 1). Endlich forderte der Kaiser in peremptorischer Weise, daß sich der König von England auch als Kurfürst verpflichte, die Garantie der Erbfolge auf dem Reichstage zu unterstüßen. Erst am 16. März fonnte zur Unterzeichnung des Traktats geschritten werden.

1) Die englische Formulirung lautete: ou à quelqu'autre prince, dont la puissance et les Etats pourront donner des justes craintes, touchant la conservation de l'equilibre en Europe.

II.

Papstpolitik in Urkunden.

Von

J. v. flugk-Hartlung.

In keiner Kanzlei des Mittelalters, in keinen Erzeugnissen einer solchen hat die Politik so tiefe Spuren hinterlassen, wie in der päpst= lichen. Sie findet sich innerlich hervortretend in der Datirung, äußerlich in der Schrift, von den nicht absichtslos gewählten Sinnsprüchen der Nachfolger Petri und anderem zu geschweigen.

Als die Macht der Bischöfe Roms noch unentwickelt war, berechnete man die Urkundendaten, wie auch sonst im römischen Reiche, nach Konsuln 1), und als mit Flavius Basilius die eigentlichen Konsuln aufgehört hatten, fortlaufend nach dem Amtsjahre des leßten. Die Unzulänglichkeit dieser Aera paarte sich mit dem Neuerstarken von Byzanz, mit dem zeitweisen Hinüberneigen der Päpste zum Ostreiche. Seit dem Jahre 550 trat das Regierungsjahr des Kaisers neben das des Konsuls, gewiß zusammenhängend mit der Reise des Papstes Vigilius nach Konstantinopel. Vigil's Nachfolger, Pelagius I., ließ jenes wieder fallen, nur das Konsulatsjahr verwendend; der Lezte in der Reihe, denn mit Pelagius II. kommt die ausschließliche Kaiser-Ära auf (zuerst 586 nachweisbar). Anfangs enthält sie nur die Regierungsangabe, bald auch die des kaiserlichen Konsulats (596), worauf unter Bonifatius IV. (613) noch die des jüngeren Mitregenten, unter Honorius I. (634) gar die des Kronprinzen hinzukam. So blieb es in der Folge, bald ausführlicher, bald knapper; es fonnte

1) Vgl. meine Urkunden der päpstlichen Kanzlei S. 16-18.

sogar vorkommen, daß zwei Prinzen genannt wurden (705). That= sächlich war diese Datirung sowohl, wie die ältere des weströmischen Konsulats eine unbehülfliche Rechnung, weshalb ihr schon früh die Indiktion zur Seite gestellt oder diese auch allein angewandt wurde, und zwar die griechische, beginnend mit dem 1. September.

Die Geschichte ging ihren Weg: zunehmend mehr lösten Rom und Gebiet sich von Byzanz, die wachsende Selbständigkeit der Päpste, ihr Anschluß an das Frankenreich machte sich auch in der Datirungsart geltend. Es war Hadrian I., der den entscheidenden Schritt that, in vorsichtig tastender Weise, apostolischer Politik gemäß. An Stelle des byzantinischen Herrschers sezte er die höhere göttliche Dreieinigkeit und daneben als wirkliches Zeitmerkmal sein päpstliches Pontifikatsjahr. Hadrian's ganze Waltung prägt sich in jener Formel aus: nächst Gott erkannte er theoretisch keinen Herrn über sich an, und so viel an ihm lag, suchte er auch praktisch sich möglichst selb= ständig zu stellen. Sein Nachfolger, Leo III., sah ein, daß zwischen der fränkischen und byzantinischen Vormacht kein Raum sei für römisch-päpstliche Selbstherrlichkeit. Er gab sich völlig der fränkischen Hoheit anheim und dem entspricht auch seine Datirung: neben Gott= heit und Papst tritt jezt Karl der Große, der König der Franken und Langobarden, der Patrizius der Römer, und zwar von der Eroberung Italiens gerechnet. Noch war der Arnulfinger nicht recht= licher Souverän, noch nicht Landesherr von Rom und Gebiet; der Papst durfte sich noch vor ihm nennen. Das änderte sich mit dem Weihnachtsfeste des Jahres 800, mit der Kaiserkrönung Karl's. Seit derselben wird nach Kaiserjahren gezählt, woneben die Pontifikatsangaben in Wegfall kommen. Äußerlich erwies sich der alte Zustand wieder hergestellt, nur daß an Stelle des morgenländischen der abendländische Herrscher getreten. Wie vor Hadrian wurde auch jezt zu den Kaiserjahren das Konsulat gefügt, wurde wie damals des Thronfolgers gedacht, wenn er zu den entsprechenden Würden gelangt war. Stetig behauptete sich daneben die Indiktion, welche auch, wie schon früher, allein als Datirungsmittel verwendet werden fonnte.

Die erlahmende Macht der Kaiserwürde, die Vakanzen des Thrones und der Aufschwung des Papstthums in der zweiten Hälfte des 9. Jahrhunderts sollten auch in der Kanzlei zu Tage treten. Nikolaus' I. zweiter Nachfolger, Johann VIII., nahm bei vakantem Kaiserthum die Datirungsart Hadrian's wieder auf: er seßte Christus

an erste Stelle 1), an zweite sich und sein Pontifikat, wozu noch die Indiktion kam. Und war das Kaiserthum wieder beseßt, so folgte er nicht unumwunden den Fußtapfen Leo's III., einzig die Kaiserjahre walten lassend, sondern er brachte daneben noch eine zweite Art zur Geltung, wo neben den Jahren des Kaisers die des päpst= lichen Pontifikates und zwar diese vorausstanden. Mag sein, daß er sich dabei auf den Kanzleibrauch stüßte, der unter Leo üblich gewesen, bevor Karl in Rom gekrönt worden: der Unterschied war nur eben, daß damals der Name des Papstes einem fränkischlangobardischen Könige und Patrizius, jeßt einem römischen Kaiser voranging.

Die Datirungsart Johann's VIII. wurde im wesentlichen auch von den Nachfolgern beibehalten, nur daß die tiefgreifende Unordnung der Zeit sich auch im Datum und seinen Theilen geltend machte, bis die kaiserlosen Jahre immer mehr die nothgedrungene Gewohn= heit aufbrachten, bloß Pontifikatsjahr und Indiktion zu verwenden. Otto's I. zweiter Römerzug (962), der eine neue Epoche der Geschichte einleitete, übte auf die päpstliche Datirung zunächst keine andere Wirkung, als Wiederaufnahme des Kaiserjahres und zwar in der Art, die seit Johann VIII. üblich geworden. Der beste Beweis, wie die Päpste in Rom keine eigentliche Oberhoheit des that= sächlich überlegenen deutschen Herrschers anerkannten. Wenn zwei Kaiser vorhanden, wie Otto I. und dessen Sohn, so wurden auch beide genannt; blieb die Zeit kaiserlos, wie während der Minderjährigkeit Otto's III. und der ersten Hälfte von Heinrich's II. Regierung, so ließ man es mit der Indiktion und dem Pontifikatsjahre oder gar der bloßen Indiktion bewenden. Konsulatsangaben kommen nicht mehr vor. Vereinzelt gab man auch wohl nur das Kaiserjahr, weit häufiger aber umging man es, wofür sich besonders die kürzere Skriptumzeile mit Wegfall der des Datums verwenden ließ. Eine Art, die sich namentlich unter Konrad II. beobachten läßt, dessen Kaiserthum nicht ein einziges Mal genannt worden. Mit dem deutschen Clemens II. trat eine kurze Wandlung zu Gunsten des Kaisers ein, er nannte dessen Jahre hinter denen des Pontifikats; doch nur wenige Monate (1047), dann starb er und mit Leo IX. gewann die Richtung, welche den Kaiser hinauszudrängen strebte, die

1) Hätte in der neuen Auflage von Jaffé's Regesten S. 376 berücksichtigt sein sollen.

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