| Ignaz Beidtel - 1849 - 354 sayfa
...evangelische und die römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsge» fellschaft ordnet nnd verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, und bleibt im Besitz und Genuß der für ihren Cultus, ihre Unterrichts» und Wohlthätigkeits- Anstalten bestimmten Stiftungen und Fonds. Art.... | |
| Carl Weil - 1850 - 274 sayfa
...Religionsfteiheit, zum Grunde gelegt. Art. 15. Die evangelische und die römisch- katholische Kirche, so wie jede andere Religions -Gesellschaft, ordnet und verwaltet...Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß de« für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und... | |
| David Hansemann - 1850 - 400 sayfa
...lichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch thun. (Art. 54.> §. 145. Iede Religionsgesellfchaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig, und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus», Un» terrichts. und Wohltheitigkeits» Zwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.... | |
| Johann Georg Krünitz - 1851 - 760 sayfa
...12. Die evangelische und die Römisch-katholische Kirche, so wie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig,...bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichtsrichts und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Art. 13. Der... | |
| Heinrich Friedrich Jacobson - 1854 - 246 sayfa
...Art. 15: Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds. Art. 16:... | |
| Hermann Gerlach - 1862 - 142 sayfa
...Verfassungs- Urkunde vom 5. Deeember 1848 der 12. ist, lautet vollständig so: „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religions...selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeits-Zweck bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds." §. 43.... | |
| Ferdinand Walter - 1862 - 628 sayfa
...Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt. Art. 15. Die evangelische und die römisch - katholische Kirche, so wie jede andere Religions - Gesellschaft, ordnet und verwaltet...Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuss der für ihre Kultus- , Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen... | |
| C. H. Freiherrn vom Hagen Hagen - 1867 - 576 sayfa
...entschieden werden: „Die evangelische und die römisch -katholische Kirche, sowie jede andere Religion« » Gesellschaft, ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten...bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus., Unterricht«- und Wohlthätigkeitszwccke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds." Nachdem bereits... | |
| 1868 - 80 sayfa
...ist. „Die evangelische und die römisch-katholische Kirche, sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbstständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Cultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds." Diese... | |
| Johann Caspar Bluntschli - 1876 - 696 sayfa
...Selbstverwaltung ihrer Güler. Preusz. Verf. §.15, abgeändert 5. April 1873: „Die evangelische und die römischkatholische Kirche, sowie jede andere Religions-...Gesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig, bleibt aber den Statgesetzen und der gesetzlich geordneten Aufsicht des States unterworfen.... | |
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