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Rubrik 1. Unter Curatien werden bloss selbstständige christliche Seelsorgsstationen verstanden. Jede Curatie wird nur einmal gezählt, auch wenn sich mehrere Schulen innerhalb des Seelsorgssprengels befinden sollten.

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Rubrik 3. Sind bei einer Hauptschule mit oder ohne Unter-Realschule die Geschlechter in den untern Klassen noch beisammen, in den obern Klassen dagegen getrennt, so ist eine solche Schule, wenn sie unter derselben Direktion steht und in demselben Schulhause sich befindet, nur als eine Lehranstalt zu betrachten, und entweder in die Rubrik:,,Hauptschulen mit Unter-Realschulen," oder in jene: Hauptschulen für Knaben und Mädchen" einzuzeichnen. Die abgesonderten Mädchen-Schulklassen können nur dann als eine eigene Mädchenschule angesehen werden, wenn sie in einem eigenen Gebäude untergebracht sind und eigene Lehrer oder Lehrerinnen haben. Es folgt hieraus von selbst, dass Hauptschulen mit Unter-Realschulen, wo Knaben und Mädchen in den Hauptschulklassen gemeinschaftlich unterrichtet werden, zu den Knabenhauptschulen mit Unter-Realschulen zu zählen seien.

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Zu den direktivmässigen Trivialschulen gehören alle jene, sie mögen entweder Pfarr- oder Filial- und Mittelschulen, oder Gehilfenstationen sein, welehe die wesentlichen Erfordernisse einer Schule besitzen, und in ihrer Eigenschaft von den dazu berufenen Behörden anerkannt sind, folglich auch einen dauerhaften Bestand haben.

In der Rubrik Nr. 3 ist nach Aufzeichnung des Schulortes beizufügen, zu welcher Gattung der direktivmässigen Trivialschulen die betreffende Schule gehört, ob sie nämlich eine Pfarr- oder Filialschule oder Gehilfenstation ist. In die Rubrik der nicht direktivmässig begründeten und der Nothschulen gehören':

a) Jene Schulen, in welchen zwar der Schulunterricht in der vorgeschriebenen Ordnung ertheilt wird, die aber von Seite der dazu berechtigten Behörden aus Abgang einzelner wesentlicher Erfordernisse, z. B. einer zureichenden und Vorschriftmässig gesicherten Dotation, noch nicht als gesetzlich begründete Schulen anerkannt werden, deren Bestand daher auch noch nicht gehörig gesichert ist.

b) Jene Schulen, in welchen regelmässig entweder an Sonntagen oder an einigen bestimmten Tagen der Woche in einem eigens dazu eingerichteten Lokale für die schulfähige Jugend entweder von einem Seelsorger geistlichen, oder von einem durch die Gemeinde mit Vorwissen und Bewilligung des Ortsseelsorgers und Schuldistrikts-Aufsehers aufgenommenen Lehrer, Unterricht ertheilt wird. c) Jene Vorkehrungen, nach welchen schulfähige Kinder, welche wegen zu grosser Entfernung und anderer unüberwindlicher Lokalverhältnisse weder die eigene, noch eine andere Pfarrschule besuchen können, z. B. in Gebirgsgegenden, zeitweise in bestimmten Häusern sich versammeln, um in denselben entweder von einem zeitweilig excurrirenden Gehilfen, oder von einer andern verlässlichen Person im Lesen, Schreiben, Rechnen und in den Anfangsgründen der Religion unter Leitung des Seelsorgers und der Ueberwachung des SchuldistriktsAufsehers unterrichtet zu werden. Solche Vorkehrungen werden gewöhnlich Nothschulen genannt.

Fabriksschulen und Abendschulen sind entweder als blosse Abtheilungen der Orts- oder Pfarrschule zu behandeln, insbesondere dann, wenn sie keine eigenen Lehrer haben, sondern der Unterricht von dem bei der Orts- oder Pfarrschule angestellten Lehrpersonale ertheilt wird, oder nach der Beschaffenheit ihres Bestandes als direktiv- oder nicht direktivmässig begründete Trivialschulen einzuzeichnen. In beiden Fällen aber ist der Bestand solcher Schulen und der Zustand, die Frequenz derselben u. s. w. besonders ersichtlich zu machen.

Rubrik 6. Als Industrialschulen für Mädchen sind jene bei einzelnen Volksschulen bestehenden Einrichtungen anzusehen, vermöge welcher die weibliche Jugend in bestimmten täglichen oder wöchentlichen Stunden in verschiededenen nützlichen Handarbeiten unterrichtet wird.

Unter Gewerbeschulen für Lehrlinge werden jene Anstalten und Fortbildungsklassen verstanden, in welchen die zur Wiederholungsschule verpflichteten Lehrlinge einen auf ihren Beruf abzuleitenden Unterricht in einigen Gegenständen, insbesondere im Zeichnen, entweder in einigen wöchentlichen Stunden, oder bloss an Sonntagen erhalten.

Rubrik 7. Unter Ortschaften können hier nur mehrere in einer bestimmten Verbindung stehende Wohnhäuser, also kleinere und grössere Dörfer, Marktflecken und Städte, nicht aber einzelne Weiler und Gebäude verstanden. werden, was sich schon daraus ergibt, dass für die Häuserzahl eine eigene Columne eröffnet ist. Eine Ortschaft, ob Dorf, Markt oder Stadt ist nur einmal, und zwar bei jener Schule zu zählen, zu welcher entweder die Gesammt- oder die Mehrzahl der Wohnhäuser (Nummern) eingeschult ist. Ist eine Ortschaft

entweder wegen ihrer Grösse oder weiten Ausdehnung, oder wegen der Verschiedenheit der Konfession ihrer Bewohner zu zwei oder mehreren Schulen eingeschult; so wird sie nur bei einer Schule gezählt, bei den andern wird sie bloss mit Beisetzung der eingeschulten Häuserzahl namentlich angeführt, aber nicht gezählt... Zu den eingeschulten Ortschaften gehört auch der Ort, in welchem die Schule sich befindet. Eine Schule, zu welcher keine Ortschaft der Mehr

zahl der Nummern nach zugetheilt ist, zählt keine eingeschulten Ortschaften, sondern bloss eingeschulte Häuser. Nur die direktivmässig bestehenden Schulen haben eine gesicherte Einschulung; indessen wird es gut sein, auch bei den nicht direktivmässig begründeten Volksschulen und selbst bei den Nothschulen eine Einschulung festzusetzen, die insolange zu bestehen hat, als diese Schulen selbst bestehen, oder nicht Veränderungen im gesetzlichen Wege stattfinden. Die behördlich festgesetzte Einschulung ist festzuhalten, und es steht keiner Gemeinde das Recht zu, sich willkürlich ein- und auszuschulen. - Die Zahl der eingeschulten und nicht eingeschulten Ortschaften kann sich daher in der Regel nur darin ändern, wenn neue Schulen errichtet, oder bestehende aufgelassen, oder wenn Veränderungen in der Einschulung im vorschriftmässigen Wege durch die dazu berufenen Behörden vorgenommen werden. Die Zahl der Wohnhäuser mit eigenen Nummern in einer Ortschaft, so wie die Zahl jener, die bei einer mehrseitigen Einschulung zu einer bestimmten Schule gehören, kann durch den Lehrer leicht und sicher ermittelt werden. Durch den Umstand, dass zuweilen einzelne, mit eigenen Nummern versehene Wohnhäuser zeitweilig nicht bewohnt werden, wird die Häuserzahl nicht geändert.

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Rubrik 8—11. Als schulpflichtige Kinder sind jene anzusehen, welche nicht bloss in Betracht ihres Alters schulfähig sind, sondern die auch nach ihren anderweitigen Verhältnissen mit Recht zur Schule gefordert werden können. Kinder, welche nicht durch vorübergehende, sondern durch fortdauernde körperliche oder geistige Zustände von dem Schulbesuche gehindert werden, sind zwar in der Beschreibung der Schulfähigen aufzunehmen, aber nicht als schulpflichtig zu behandeln; eben so sind jene Knaben, welche vor Zurücklegung des zwölften Jahres als Schüler in ein Gymnasium eintreten, nicht mehr als schulpflichtig bei der Ortsschule einzuzeichnen. Die Wiederholungsschüler sind, wie früher, unter den Wochen- oder Werktagsschülern mit rother Tinte anzusetzen. Die mit behördlicher Bewilligung bestehenden Privatschulen, welche die für Haupt- und Unter-Realschulen vorgeschriebenen Gegenstände behandeln, sonach in das Gebiet der Volksschulen gehören, sind am Schlusse in einem Nachhange anzuführen.

Rubrik 14. Ortsseelsorger sind als solche auch dann nur einmal zu zählen, wenn in ihren Sprengeln zwei oder mehrere Schulen bestehen. Wo sie den Religions-Unterricht in einer oder in mehreren Schulen ertheilen, sind sie zwar als Religionslehrer anzuführen, und bezüglich ihres katechetischen Wirkens zu würdigen, allein in die Zahl der Katecheten sind sie zur Hintanhaltung irriger Voraussetzungen nicht einzureihen. Nur jene Ortsseelsorger, welche das Amt der Schuldistrikts-Aufsicht verwalten, sind in beiden Rubriken, nämlich als Schuldistrikts-Aufseher und Ortsseelsorger zu zählen, indem durch diese doppelte Zählung nicht leicht eine Irrung bezüglich des Personalstandes entstehen kann.

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Rubrik 15. Zu den Katecheten sind nur wirklich angestellte Katecheten, Expositen, Kooperatoren und Kapläne zu zählen. Sie werden, wenn sie in mehreren Schulen unterrichten, bei jeder Schule namentlich angeführt, nach ihrer Geschicklichkeit und Verwendung gewürdigt, jedoch nur einmal gezählt.

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Rubrik 16, 17. Jeder Lehrer und Unterlehrer wird nur einmal gezählt, auch wenn er in zwei Schulen, z. B. in einer Pfarrschule und in einer Gehilfenstation, oder in einer Privatschule Unterricht ertheilen sollte. Präparandenlehrer haben ihren Platz unter den Hauptschullehrern zu finden. Jene Schulprovisoren, welche erledigte Lehrerstellen versehen, sind den Lehrern beizuzählen. Exponirte und excurrirende Unterlehrer sind in die Rubrik,,Unterlehrer" zu setzen. Wenn Seelsorger oder Lehrer, durch Alter oder Kränklichkeit geschwächt, ihren Berufspflichten im ganzen Umfange nicht mehr zu entsprechen vermögen, so sind sie desshalb nicht als unthätig oder mittelmässig zu bezeichnen; es ist ihnen vielmehr jene Qualifikations-Note zu belassen, die sie durch ihre frühere Verwendung, da sie noch mit ungeschwächten Kräften ihren Dienst versehen konnten, verdient haben. Als unthätig sind dagegen jene Seelsorger zu bezeichnen, welche bei guten Kräften der ihnen anvertrauten Schule wenig Sorgfalt zuwenden, und unter die mittelmässigen Lehrer sind jene zu

setzen, welche nach den vier Qualifikationsrücksichten eine bessere Bezeichnung nicht verdienen.

Rubrik 20. Wenn Lehrerinnen oder Unterlehrerinnen an Mädchenschulen auch in weiblichen Handarbeiten unterrichten, so ist diess in der Zustandstabelle A am gehörigen Orte zu bemerken, jedoch ist in diesem Falle keine eigene Industriallehrerin anzusetzen.

Tabelle B. Nr. 1. (Für die Diözesen und Landesstellen) ist dem A. Nr. 1 mit Ausnahme folgender Punkte gleich: Die 1, 2 und 3 Rubrik lautet: „Diözese", - ,,Schulbezirk", -,,Zahl der Kuratien". Die Rubriken über

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den ganzen oder halbtägigen Unterricht fallen weg. — Die eingschulten und nicht eingeschulten Ortschaften werden nur summarisch ausgewiesen, nicht namentlich angeführt. Als neue Rubrik erscheinen der ,,Bezirksaufseher" mit Unter-Rubriken,,deren Zahl" - darunter:,,sehr thätige",,,thätige",,,unthätige". -Bei den folgenden Rubriken,,Ortsseelsorger" u. s. w. tritt an die Stelle des Namens deren Zahl"; die Qualifikation zerfällt bei allen in drei Unter - Rubriken: sehr gute" „gute",,,mittelmässige"; bei den ,,Lehrern" kommt eine vierte voranzustehen,,Musterlehrer"; die Industrial-Lehrerinnen haben keine Rubrik für die Qualifikation. Die den Patron und Präsentanten betreffende Rubrik der Schulbezirks-Tabellen fällt in jenen Diözesen und Länderstellen weg.

Erlass des Ministeriums für Kultus und Unterricht v. 4. Mai 1854. Z. 7077.

§. 335.

Von den evangelischen Zustand stabellen.

Ebenso wie für die katholischen sind auch für evangelische und für griechisch-nicht-unirte Volksschulen abgesonderte Schulzustandstabellen alljährlich abzufassen und berichtlich einzubegleiten und ist sich hiebei mutatis mutandis an das für katholische Schulen vorgeschriebene Formular zu halten.

Mit Rücksicht auf die Uebersichts-Tabellen der katholischen Volksschulen, um zwischen diesen und dem evangelischen keinen Widerspruch aufkommen zu lassen, ist folgendes zu bemerken: a) in Orten, wo neben den katholischen auch nicht katholische Schulen bestehen, sind die Häuser der nichtkatholischen Ortseinwohner nicht in der Uebersicht der katholischen sondern in jener der evangelischen Schulen auszuweisen, daher von der Gesammtzahl der Häuser im Orte auszuscheiden. Eine Ausnahme hievon bildet der Fall, wo das Haus zwar einem Kultusangehörigen eigenthümlich ist, jedoch von einer einem andern Kultus zugethanen Familie, welche schulpflichtige Kinder hat, längere Zeit bewohnt wird. In diesem Falle ist das Haus als zeitweilig ihr angehörend in der bezüglichen summarischen Uebersicht zu zählen.

b) Sollte sich der Fall ergeben, dass in einem von Katholiken und Nichtkatholiken bewohnten Orte die katholischen Kinder wegen Abgang einer katholischen Schule, die sie besuchen könnten, als zu der im Orte etwa bestehenden ordentlichen nichtkatholischen Schule zugewiesen betrachtet werden müssen, und diese allenfalls auch besuchen, so sind sowohl die schulpflichtigen als die schulbesuchenden katholischen Kinder ordnungsmässig in der Uebersichtstabelle der evangelischen Schulen auszuweisen, in der Uebersicht der katholischen Schulen aber dieselben summarischen Zahlen-Daten mit der Vormerkung: in den evangelischen Uebersichten ausgewiesen" unter der

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Hauptsumme der gleichen Rubriken ersichtlich zu machen. Minist.-Erlass vom 10. Mai 1859. Z. 6179.

§. 336.

Ausweis über den Stand der Hauptschulen und der mit ihnen vereinigten Unterreal-Schulen.

Da das bisher übliche Formular zu den im §. 443 der polit. Schul-Verfassung vorgeschriebenen und jährlich einzubringenden Ausweisen über den Stand des sämmtlichen Leitungs- und Lehrpersonales der Hauptschulen dem Zwecke einer übersichtlichen Darstellung des Zustandes dieser Lehranstalten nicht vollständig entspricht, so fand das h. Minist. f. K. und Unter. ein neues Formular vorzuschreiben.

Dieses Formular umfasst sowohl die Hauptschulen, als auch die mit diesen in Verbindung stehenden Unter-Realschulen, und nimmt nicht nur auf die Zahl der Schüler und den Stand des Leitungs- und Lehrpersonales sondern auch auf andere wichtige Verhältnisse der betreffenden Anstalten Rücksicht. Aus diesem Grunde hat die Vorlegung eigener Ausweise über die, mit den Hauptschulen vereinigten UnterRealschulen, welche mit Erlass des h. Unter.-Minist. vom 14. Dezember 1852. Z. 57 angeordnet worden ist, künftig zu unterbleiben.

Diese Ausweise sind über sämmtliche Hauptschulen und die mit ihnen vereinigten Unter-Realschulen, sonach auch über Mädchenschulen und höhere Mädchenschulen auszufertigen.

Sie sind nach dem neuen Formulare von den Direktoren und den Vorsteherinnen mit Anfang des Schuljahres in duplo auszufertigen und dem Schuldistriktsaufseher, welcher sie zu prüfen, nöthigen Falls zu verbessern, und mit seiner Namensfertigung als richtig zu bestätigen hat, zu übergeben. Der Schuldistriktsaufseher hat sie bis zum 15. des ersten Monats im neuen Schuljahre dem hochw. bischöflichen Konsistorium zu überreichen, welches sie der k. k. Statthalterei vorlegt.

Diese behält ein Exemplar der eingegangenen Ausweise zum eigenen Amtsgebrauche zurück und sendet das zweite an das hohe Minist. für Kultus und Unterricht ein. Die Einsendung an die Statthalterei hat bis Ende November eines jeden Jahres statt zu finden. Das hochw. bischöfliche Konsistorium wolle diese Ausweise nicht bloss zur Kenntniss nehmen und weiter vorlegen, sondern auch jeden darin vorfindlichen Anlass benützen, und dasjenige, was zur Instandhaltung und Förderung der betreffenden Lehranstalten erspriesslich erscheint, entweder im eigenen Wirkungskreise verfügen oder in Antrag bringen.

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