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Die, Observationes': Formel d. Hormisdas. Dreikapitelstreit. Honoriusfrage usw. 23

die übrigen Päpste nicht die Weihen der Häretiker und Schismatiker für ungültig erklärt haben, sondern nur den von diesen Geweihten die Ausübung ihrer Weihegewalt verboten und auch die früheren Jurisdiktionsakte derselben für null und nichtig erklärt haben. Wenn aber Stephan III. die von dem Intrusus Konstantinus Geweihten von neuem weihen wollte, so geht hieraus hervor, daß er aus irgend einem Grunde an der Gültigkeit ihrer Weihe zweifelte. Daß er bloß aus dem Umstande einen solchen Zweifel aufkommen ließ, weil sich Konstantinus in unrechtmäßiger Weise des römischen Stuhles bemächtigt hatte, steht nicht fest. Und wenn er auch wirklich die erschlichene Weihe desselben für echt gehalten und an der Weihe der von ihm Ordinierten sonst nichts auszusetzen hatte, als daß es ein Intrusus war, der sie spendete, und sie darum irrtümlich für ungültig hielt, so hat er diese seine irrige Ansicht wahrhaftig nicht dadurch definiert, daß er derselben praktisch gefolgt ist und die Weihen wiederholt hat.

Zu den geschichtlichen Schwierigkeiten, die von den Vertretern der Lehre von der Unfehlbarkeit des Papstes vor deren Definition gelöst werden müssen, rechnet Kardinal Rauscher auch die Anschauung, welche das christliche Mittelalter von der Superiorität der Kirche über den Staat, besonders von der Macht des Papstes über die Könige hatte. Er macht darauf aufmerksam, wie gehässig es sein würde, jene mittelalterlichen Ansichten durch Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit jetzt gleichsam zu kanonisieren. Hierüber handeln drei weitere Kapitel1. Bekanntlich werden die

von den Päpsten in Bezug auf die Fürsten erhobenen Ansprüche von denjenigen, welche sie zu rechtfertigen suchen, auf verschiedene Rechtstitel zurückgeführt, und bei der Definition der päpstlichen Unfehlbarkeit konnten die Väter des Vatikanischen Konzils diese Lehrmeinungen auf sich beruhen lassen. Ja selbst wenn sie der Ansicht gewesen wären, daß die Päpste bei ihren Eingriffen in das Treiben der weltlichen Gewalthaber über die Grenzen des Erlaubten hinausgegangen seien, so konnte ihnen das keine Schwierigkeit gegen die Lehre bieten, die sie definieren wollten, solange aus der Geschichte kein Beispiel dafür beigebracht wurde, daß ein Papst durch Definition einer falschen Lehre seine unbefugten Übergriffe in die Machtsphäre des Staates zu rechtfertigen gesucht habe. Ein solches Beispiel weist aber die Geschichte nicht auf. Die Definition Bonifatius' VIII., die in den Augen der Papstgegner das Schlimmste

1 Cap. X-XII, p. 54 sqq.

ist, was in dieser Beziehung existiert, auf die auch Kardinal Rauscher hinweist, konnte keine vernünftigen Bedenken hervorrufen. Sie lautet: ,Porro subesse Romano Pontifici omnem humanam creaturam declaramus, dicimus, definimus et pronuntiamus omnino esse de necessitate salutis. Auch dann kann der Satz keine Schwierigkeit bieten, wenn er gekrönte Häupter als Untergebene des Papstes bezeichnet oder dieselben gar in ihren weltlichen Regierungsangelegenheiten, wegen der Beziehungen derselben zu den Angelegenheiten ihrer Seele, irgendwie vom Papste abhängig erklärt. Sagt ja Kardinal Rauscher selbst: Neque christianus, quod caput diademate cinctum habeat, in iis, quae ad fidem moresque pertinent, ab Ecclesiae iudicio eximitur: sacrorum antistitibus procul dubio fas est in imperatorem quoque vel regem poenis ecclesiasticis animadvertere; quarto iam saeculo Ambrosius Theodosium ab ecclesiae ingressu prohibuit.'1

Das 13. Kapitel trägt die Überschrift: Der hl. Thomas von Aquin und die Schulen der religiösen Orden 2. In demselben meint der Verfasser, der hl. Thomas sei durch gefälschte Vätertexte zu der Ansicht verleitet worden, die Lehre von der Unfehlbarkeit des Papstes anzunehmen, doch habe er sich durch dieselben nicht soweit verleiten lassen, zu behaupten, es sei Sache des Papstes allein, Glaubenssymbole aufzustellen, sondern er habe diesen Satz nur insofern für richtig erklärt, als der Papst die Synoden berufe, durch welche Glaubenssymbole aufgestellt werden. Einer der ergebensten Schüler des Aquinaten, der hl. Antonin, habe den Satz aufgestellt, daß der Papst dann unfehlbar sei, wenn er bei seinen Definitionen sich des Rates und der Hilfe der gesamten Kirche bediene. Erst in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts hätten die Thomisten die Lehre vorgetragen, daß die Päpste auch dann unfehlbar seien, wenn sie ohne Mitwirkung der gesamten Kirche Glaubenslehren definierten, und diese Lehre hätte dann in fast allen religiösen Orden Eingang gefunden. Trotzdem seien weder die Bischöfe noch der römische Papst dadurch bestimmt worden, ihr eine Glaubensgewißheit beizulegen. Bossuet habe in seiner Expositio doctrinae Ecclesiae catholicae behauptet, die Lehre von der Unfehlbarkeit des Papstes sei keine Glaubenslehre, und dennoch sei dieses Werk mit Begeisterung aufgenommen und vom römischen Stuhle belobt und empfohlen worden 2. Alle diese Ausführungen werden in der Schrift, die zur Widerlegung der vier Broschüren erschien, aufs trefflichste gewürdigt.

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Die, Observationes': Bonifaz VIII. Thomas v. Aquin. Zweites Konzil v. Lyon usw. 25

Wir werden weiter unten sehen, welches Licht daraus über die Lehre des hl. Thomas und des hl. Antoninus verbreitet wird.

Die Entscheidung des zweiten Konzils von Lyon: ,Et sicut [Romanus Pontifex] prae ceteris tenetur fidei veritatem defendere, sic et, si quae de fide subortae fuerint quaestiones, suo debent iudicio. definiri', besagt nach Kardinal Rauscher (14. Kapitel) nicht, daß die Definitionen des Papstes unfehlbar seien. Wenn dies im zweiten Konzil von Lyon ausgesprochen worden wäre, würde Eugen IV. dies den Griechen auf dem Konzil von Florenz vorgelegt haben. Im Gegenteile aber habe er die in seinem Dekrete dargelegten Vorrechte des Papstes beschränkt durch den Zusatz: ,quemadmodum etiam etc.'1. Kardinal Rauscher sieht also in diesem Zusatze eine Beschränkung des vorher Gesagten, während er eine Bestätigung desselben ist 2.

Die beiden letzten Kapitel der Observationes bringen keine Schwierigkeit mehr gegen die Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit oder gegen die für dieselbe vorgebrachten Beweise, sondern gegen die Notwendigkeit einer Definition dieser Lehre. So wird im 15. Kapitel 3 auf den Gehorsam hingewiesen, den man in unsern Zeiten allgemein dem Papste zolle, und auf die Gründe, weshalb man auch die doktrinellen Entscheidungen des Papstes mit großem Vertrauen und mit moralischer Gewißheit aufnehmen könne. Spreche der Papst, so könne man mit Zuversicht sagen: Er hat nicht geirrt'; spreche das ökumenische Konzil, so müsse man sagen: Ein Irrtum ist unmöglich.'

Im 16. Kapitel endlich spricht der Verfasser die Ansicht aus, der katholische Glaube sei jetzt derart entwickelt, daß keine Häresie mehr entstehen könne, deren Gegensatz zum allgemeinen Glauben der Kirche nicht sofort offen hervortrete. Darum sei eine autoritative Verwerfung einer neu auftauchenden Häresie kaum mehr notwendig. Er gibt dann den Weg an, den man zur Beseitigung neuer Häresien einschlagen könne: Offenbare Irrlehren solle der Bischof der Diözese, in der sie aufschießen, sofort unterdrücken. Ein mächtiges Mittel seien die Provinzialkonzilien. Bei schwierigeren Fällen solle er seine Zuflucht zum Heiligen Stuhl nehmen, dessen Beschlüssen und Definitionen die Gläubigen gehorchen. Sollte dennoch einmal eine feierliche Definition notwendig erscheinen, so möge der Papst entweder ein allgemeines Konzil berufen oder, wenn dies nicht angehe, die Bischöfe der ganzen Kirche auffordern, ihre Ansicht

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schriftlich einzureichen, was bei dem heutigen Verkehrsleben sehr leicht sei. Hierdurch würde die alte Lehre über die Übereinstimmung der Kirchen als das echte Kriterium der katholischen Wahrheit unverletzt erhalten; auf sie stütze sich dann die Erklärung des Papstes. Wenn aber die Erklärung erlassen werde, daß der Papst allein, ohne vorher die Bischöfe zu Rat gezogen oder sich ihrer Mithilfe bedient zu haben, unfehlbare Glaubenslehren definieren könne, würden die allgemeinen Konzilien ihres alten Ansehens beraubt.

Die Lehre, welche die Broschüre darzulegen sucht, ist die gallikanische, daß nämlich der Papst in seinen Glaubensdefinitionen nicht unfehlbar sei, wenn er sie nicht unter Zustimmung der übrigen Bischöfe der Kirche erlasse. Ob nun der Verfasser hierin seine eigene Überzeugung verficht und damit seine früher vertretene Ansicht über die Unfehlbarkeit des Papstes aufgibt, oder ob er nur die Gründe für die gallikanische Lehre seinen Mitbrüdern auf dem Konzil darlegen will, damit sie dieselbe genau durchstudieren, bevor sie ihre Definition gegen dieselbe erlassen, mag dahingestellt bleiben. Jedenfalls scheint er in seiner früheren Ansicht schwankend geworden zu sein.

Der Hauptirrtum, der allen seinen Ausführungen zu Grunde liegt, ist dieser, daß der einzige Beweis für die Zugehörigkeit einer Lehre zum Schatze der christlichen Offenbarung das allgemeine Zeugnis der ganzen Kirche sei. Darum, so schließt er, muß die päpstliche Definition einer Lehre sich auf das Zeugnis der ganzen Kirche für deren Zugehörigkeit zum Glaubensschatze stützen. Was aber die Kirche allenthalben für wahr hält, vernimmt der Papst durch das Zeugnis der Bischöfe aller Teilkirchen. Mithin muß er diese befragen, mögen sie nun im Konzile versammelt oder über die Erde zerstreut sein.

Ganz verschieden von Rauscher urteilt die zweite gegen die Lehre von der Unfehlbarkeit des Papstes gerichtete Schrift:,De summi Pontificis infallibilitate personali', die ungefähr um dieselbe Zeit und am selben Orte erschienen ist 1. Sie stammt aus der Umgebung des Kardinals Schwarzenberg, der sie verteilte und wohl auch drucken ließ. Als ihren Verfasser bekannte sich der Prämonstratenser Salesius Mayer, Professor an der Prager Universität, dessen sich Schwarzenberg, der persönlich in theologischen Dingen weniger bewandert war, auch sonst als theologischen Beirats zu

Neapoli 1870 (32 p. 8°).

2 In der,Bohemia'. Vgl. Katholische Stimmen aus den Waldstätten 1870 Nr. 5.

,De summi Pontificis infallibilitate personali' von Sales. Mayer. 27

bedienen pflegte. Professor Mayer ist der sonderbaren Ansicht, die aber auch unter den Bischöfen der Minorität einigen Anklang fand, daß nicht der Papst, sondern die römische Kirche, der römische Stuhl, von Gott mit dem Vorzuge der Unfehlbarkeit in Glaubensdingen ausgestattet worden sei. Er nähert sich dadurch freilich weit mehr der Lehre der Majorität, bekundet aber auch weit klarer, daß seine Ansicht in dem Punkte, in welchem er von der Majorität abweicht, auf einem Irrtum beruht. Denn in Wahrheit besteht der Vorrang der römischen Kirche vor den andern Kirchen einzig darin, daß ihr Bischof zugleich der höchste Bischof der ganzen Christenheit ist; nur weil ihr Bischof der Lehrer aller Kirchen ist, wird sie deren Lehrerin genannt, und nur insofern kann sie die unfehlbare Hüterin der christlichen Wahrheit heißen, als ihr Bischof unfehlbarer Hüter und Lehrer derselben ist. Wollte jemand annehmen, daß Gott mehr für die Reinheit des Glaubens der römischen Kirche sorgt als für die der andern Kirchen, so wäre dies eben auch wieder auf den einen genannten Vorzug zurückzuführen, daß nämlich Gott, der den Bischof von Rom zum unfehlbaren Lehrer der Gesamtkirche erhoben hat, nun in besonderer Weise über die Glaubensreinheit der römischen Kirche wacht, von welcher die Wahrheit auf die übrigen ausstrahlen soll.

Diese zweite Schrift übertrifft indessen die ersterwähnte bedeutend an Klarheit der Darstellung. Sie gibt sich besondere Mühe in Darlegung des Fragepunktes. Über den Primat des Papstes, so sagt sie, und zwar den wahren Regierungsprimat sowohl als auch den des Lehramtes besteht unter den Katholiken kein Zweifel, wie auch nicht über die der Regierungs- und Lehrgewalt des Papstes untergeordnete Regierungs- und Lehrgewalt der Bischöfe. Darum ist eine Appellation vom Papste an ein zukünftiges Konzil unstatthaft. Ebenso ungereimt ist es, das Konzil über den Papst zu stellen. Auch ist es verwerflich, den Definitionen des Papstes in Dingen des Glaubens und der Sitten nur einen äußerlichen Gehorsam zu leisten und den inneren zu verweigern; dieser muß, wenn die Definition des Papstes sich auf Offenbarungsgegenstände bezieht, ein wahrer Glaubensgehorsam sein. Endlich wird es als unzweifelhaft hingestellt, daß die römische Partikularkirche, d. h. alle ihre Gläubigen im Vereine mit dem Papste, vom Glauben nicht abirren kann. Sie sei ewig, auch wenn sie nicht. mehr an ihrem jetzigen Orte bestehe, und sei das unvergängliche Fundament und Haupt der ganzen Kirche. Darum sei der Satz des Petrus von Osma, daß die römische Kirche im Glauben irren könne,

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