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und lege ihrem Anschluß an die katholische Kirche ein neues Hindernis in den Weg. Man solle deshalb das Schema fallen lassen und sich begnügen, einfach die Lehre über den Primat, welche im Konzil von Florenz vorgelegt wurde, zu erneuern.

In dem florentinischen Dekret aber versteht Jussef die Worte quemadmodum etiam etc. als eine Beschränkung der vollen Gewalt über die ganze Kirche, welche dem Papste vorher im Dekrete beigelegt werde; in diesem Zusatz würden den orientalischen Patriarchen alle Rechte und Privilegien verbürgt, die ihnen durch die ökumenischen Konzilien und die Kanones gewährleistet seien. Diese Klausel, sagt er, sei das Fundament aller Verhandlungen der Lateiner und Griechen zur Herbeiführung der Wiedervereinigung des Orients mit dem Okzident gewesen. Sie sei nun aus dem florentinischen Dekrete, wie es im Schema zitiert werde, weggelassen1, und ebendieses würde sowohl die unierten Orientalen Rom entfremden, wie auch ein großes Hindernis für die Rückkehr der Schismatiker sein. Wie können wir, fragt er, die uns im Schema vorgelegte Konstitution in dieser Form im Oriente verbreiten und wie sie vor den Schismatikern verteidigen? Werden sie uns nicht der Verachtung des Altertums und der Verstümmelung von Konzilsdekreten und Kanones anklagen? Was werden wir antworten, wenn sie uns die Konzilien des Orients vorlegen: den sechsten Kanon des ersten Konzils von Nicäa, den achten Kanon des ersten Konzils von Konstantinopel, den siebzehnten Kanon des vierten Konzils von Konstantinopel, den vierten des Konzils von Chalcedon? Wie kann das florentinische Dekret in dieser Form mit der Praxis des ganzen Altertums und auch mit den Apostolischen Konstitutionen der Päpste vereinbart werden, welche den zur Einheit zurückkehrenden Griechen. versichert haben, daß keine Änderung von ihnen verlangt werden und ihre Rechte unangetastet bleiben sollen?

Vom höchsten Altertume bis auf den heutigen Tag, sagt der Patriarch, galt bei den Orientalen folgendes als Typus der Kirche: Sie zerfällt nach kanonischem Rechte in fünf Patriarchate und wird nach göttlichem Rechte durch einen Patriarchen, als Fürst der

Der Redner irrt, wenn er sagt, der Zusatz sei im Zitate aus dem Florentinum im Schema weggelassen. Im ursprünglichen Schema der Konstitution De Ecclesia fehlte er freilich (s. C. V. 571 c). Aber die Glaubensdeputation hatte ihn bei der Bearbeitung des neuen Schemas hinzugefügt (s. oben S. 143), und so befand er sich in dem in der Generalkongregation bei der Debatte vorliegenden Schema (C. V. 271 b).

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Rede des griech.-melch. Patriarchen Jussef vom 19. Mai.

259 andern, zusammengehalten (in uno aliorum principe iure divino colligatur). Die Einheit besteht darin, daß die Bischöfe mit ihrem Patriarchen und die Patriarchen unter sich und vor allem mit dem römischen Patriarchen in Glaube und Liebe verkehren: nach göttlichem Rechte ist also einer, der römische Papst, der Fürst der übrigen, nach kanonischem Rechte gibt es fünf Fürsten der Kirche und Nachfolger der Apostel. Die orientalische Kirche schreibt dem römischen Papste die höchste und vollste Gewalt zu, aber so, daß die Fülle seiner Gewalt mit den Rechten der Patriarchalkirchen in Einklang gebracht wird. Darum ist es kraft eines ganz alten Gewohnheitsrechtes geschehen, daß die Päpste niemals oder nur in den allerwichtigsten Fällen diesen Sitzen gegenüber ihre ordentliche und unmittelbare Gewalt ausübten, die wir jetzt, ohne eine Ausnahme zu machen, definieren sollen. Diese Definition aber würde die Verfassung der ganzen griechischen Kirche vollständig vernichten.

Wir können sie also nicht annehmen. Denn durch achtzehn Jahrhunderte, also von den Anfängen der christlichen Religion an bis auf den heutigen Tag, ist diese Kirche stets verwaltet worden nach ihr eigens angepakten Kanones, nach einer besondern Disziplin, nach eigenen Einrichtungen, welche die älteste Gewohnheit, die mit dem apostolischen Zeitalter beginnt, eingeführt hat, welche die ältesten Partikular- und Generalsynoden gutgeheißen, welche die Väter und Lehrer gebilligt und welche alle Geschlechter so vieler Jahrhunderte durch die größte Verehrung geheiligt haben. Die Basis und das Fundament dieser Regierungsart ist ihre Unabhängigkeit und Selbständigkeit; zu glauben, was der höchste Stuhl Petri lehrt, die Verbindung mit ihm zu wahren, wie das gesamte Altertum es überliefert und Papst Pius IX. es in seinem Schreiben [,In Suprema" an die Orientalen] einschärft, ist aber ebenso unbedingt notwendig: Diese beiden Dinge machen die orientalische griechische Kirche aus und fallen bei den Orientalen in ein und dasselbe zusammen, welche unerschütterlich daran festhalten, daß die äußere Form und die Selbständigkeit der kirchlichen Regierung die charakteristische Bedingung ihrer religiösen und sozialen Existenz seien.' —

Wir haben diese Stelle aus der Rede des griechischen Patriarchen wörtlich mitgeteilt, weil sie vor allem einen Einblick in die Ideen. gewährt, von welchen manche unierte Griechen beherrscht waren. In Bezug auf die Unfehlbarkeit des Papstes hatte der Patriarch offenbar keine Schwierigkeit; denn die Lehren des Papstes im Glauben aufzunehmen erklärt er als die bekannte und alte Pflicht aller

Christen. Dagegen zeigt er schiefe Anschauungen über die volle Regierungsgewalt des Papstes im Orient. Nach ihm beschränkt das Dekret des Konzils von Florenz die Vollgewalt des Papstes gegenüber allen Christen durch den Zusatz quemadmodum etiam etc., d. h. es erklärt, daß der Papst die Vollgewalt habe, insofern Konzilien und Kanones derselben keine Grenzen setzen. Er glaubt denn auch, daß die alten Konzilien und päpstlichen Erlasse den Patriarchen des Orients besondere Privilegien in Bezug auf Disziplin und Riten verliehen hätten, kraft deren sich die orientalische Kirche eine gewisse Selbständigkeit und Unabhängigkeit von dem Papste bewahre. Wir haben schon bei Betrachtung der Wirren in der orientalischen Kirche vor dem Konzil 1 gesehen, daß diese Ideen von einer gewissen Unabhängigkeit der orientalischen Kirchen weit verbreitet waren und bei dem starren Festhalten der Orientalen an ihren alten Einrichtungen äußerst bedenkliche Folgen haben konnten.

Anklänge an die Rede Jussefs hat die Rede eines andern griechischen Prälaten, des Erzbischofs Vanesa von Fogaras in Siebenbürgen 2, der dem rumänischen Ritus angehörte. Auch dieser sprach wie Jussef hauptsächlich gegen das dritte Kapitel des Schemas, in welchem das Wesen der päpstlichen Regierungsgewalt dargelegt wird. Doch wandte er sich auch gegen das vierte Kapitel und glaubte, daß die in beiden Kapiteln dargelegte Lehre mit der Lehre der unierten Griechen nicht übereinstimme. Die Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit stimme mit der bei den Griechen geltenden Doktrin nicht überein, weil die Griechen die höchste unfehlbare Lehrgewalt der mit dem Papste vereinten Gesamtheit der Bischöfe beilegten. Er ist bestrebt, die Wahrheit dieser Ansicht darzulegen, zeigt aber nicht, daß derselben die Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit widerstreite, da beide, sowohl der Papst wie die Gesamtheit des Lehrkörpers, unfehlbar sein können. Ebenso beweist er, daß die Bischöfe in der Kirche Regierungsgewalt haben, was keineswegs mit der im dritten Kapitel dargelegten Lehre von der Gewalt des Papstes im Widerspruche steht. Wie Jussef macht er den Vorschlag, wegen der unierten und nichtunierten Griechen das ganze Schema fallen zu lassen und sich mit dem Dekret des Florentinums über den Primat zu begnügen. Über den Sinn dieses Dekrets spricht er sich aber nicht weiter aus.

1 S. Zweiter Band, S. 325 ff.

2 63. Generalkongregation (2. Juni). Acta etc. III, 452.

Der griech.-rumän. Erzbischof Vancsa. Der armen. Patriarch Hassun. 261

Ein dritter orientalischer Kirchenfürst, Antonius Hassun, der Patriarch der Armenier 1, machte es sich zur Aufgabe, die unrichtigen Ideen Jussefs über den Primat zu widerlegen.

Jussef habe eine dreifache Behauptung ausgesprochen: das Schema, namentlich aber sein drittes Kapitel, streite 1. mit dem Typus der Kirche, wie er bei den Orientalen seit den ältesten Zeiten bis jetzt festgehalten worden sei, 2. mit den Kanones des ersten Konzils von Nicäa, des ersten von Konstantinopel, des Konzils von Chalcedon, besonders aber mit dem Dekret des Konzils von Florenz und endlich 3. mit den Konstitutionen der Päpste, auch mit denen, welche Pius IX. erlassen habe.

In Bezug auf den ersten Punkt, daß nach Ansicht der Orientalen die Unabhängigkeit in der Regierung der Kirche die charakteristische Bedingung ihrer religiösen und bürgerlichen Existenz sei, bemerkt Hassun, eine solche Lehre von der Unabhängigkeit der griechischen Kirche habe das katholische Altertum gar nicht gekannt; dasselbe habe das gerade Gegenteil gelehrt, was er durch eine große Menge von Zitaten aus den griechischen Kirchenvätern, Kirchenschriftstellern und andern angesehenen und gelehrten Männern beweist, die wir hier nicht anführen können.

Die Kanones der Konzilien, denen das Schema nach Jussefs Behauptung widerstreiten soll, erklärt Hassun so, daß sie mit dem Schema in Einklang zu bringen sind. Mit Übergehung seiner andern Ausführungen wollen wir nur erwähnen, was er über das florentinische Dekret sagt. Er glaubt, es gebe überhaupt keine Definition und keinen Kanon ökumenischer Konzilien, worin die höchste Gewalt des römischen Papstes klarer und deutlicher ausgesprochen sei als in ebendiesem Dekret. In dem Zusatz quemadmodum etiam etc. sei keineswegs eine Beschränkung des vorher vom Primat Gesagten enthalten. Um diese in den Worten zu finden, lese man anstatt ,quemadmodum etiam' die Worte,iuxta quod'. Aber diese Lesart sei nach dem Originale zu verwerfen, und wenn auch,iuxta quod' gelesen werde, bleibe doch der Sinn derselbe. Denn nichts gehe so klar aus den Kanones und den Dekreten der Konzilien hervor als die höchste und durch keine Grenzen eingeschränkte Gewalt des Papstes. Die Definition sei auch immer von allen Katholiken mit Ausnahme von wenigen so verstanden worden, daß der Zusatz,quemadmodum etiam' keine Einschränkung sei, und die wenigen, welche

1 57. Generalkongregation (23. Mai). Acta etc. III, 200 sqq.

ihn als solche erklärten, hätten ihrer Ansicht nie in der Praxis Geltung zu verschaffen gesucht. Von allen Häretikern und Schismatikern dagegen seien die Worte im einschränkenden Sinne verstanden worden.

Ebensowenig enthielten die folgenden Worte Renovantes insuper etc. eine Beschränkung der päpstlichen Machtfülle. Der erste Teil des Dekrets sei dogmatisch, nämlich derjenige, welcher über den Primat handle; der andere, in welchem die Rede von den Patriarchen sei, beziehe sich auf die Disziplin. Die Griechen hätten freilich einen andern, die päpstliche Gewalt beschränkenden Satz gewollt, aber die Bischöfe und der Papst Eugen IV. hätten ihnen, trotz ihrer oft wiederholten Drohung, augenblicklich abzureisen, einen unentwegten Widerstand entgegengesetzt.

Hassun beweist seine Behauptung noch weiter aus der allgemeinen Anerkennung der uneingeschränkten päpstlichen Gewalt durch die Glaubensformel aller morgenländischen Patriarchen, welche als Patriarchen des orientalischen Ritus von den Päpsten bestätigt und anerkannt worden seien. Auch ihre Vorfahren hätten stets bei ihrem Übertritte zur katholischen Kirche die durch keine Grenzen beschränkte Gewalt des Papstes anerkannt.

Was endlich die päpstlichen Konstitutionen anlange, auf die sich der Patriarch Jussef berufen habe, so hätten die Päpste wohl zugesagt, in Bezug auf die Riten bei den Orientalen alles Alte beizubehalten, aber ihr Versprechen bezöge sich keineswegs auf die Regierung der Kirche; und auch hinsichtlich der Riten hätten sie nur unter der Bedingung versprochen, sich der Änderungen zu enthalten, daß dieselben nichts in sich begreifen, was dem Glauben, der Reinheit der Sitten, der katholischen Einheit und der kirchlichen Ehrbarkeit entgegenstehe. Eine Autonomie in der kirchlichen Regierung hätten die Päpste auch nicht versprechen können, da sie nicht die Macht besaßen, einem dem Primate wesentlichen Rechte, die Kirchen zu regieren, zu entsagen. Hassun beweist seinen Satz noch besonders aus dem Schreiben Pius' IX. an die Orientalen vom Jahre 1848. Nach einem kurzen Hinweis auf die andern apostolischen Briefe, die derselbe Papst an die Orientalen erlassen hat, schließt er mit der Mahnung, das Schema anzunehmen, und zeigt, wie es gerade für die unierten Kirchen des Orients von besonderem Nutzen sein werde, wenn man die Autorität des römischen Papstes klar darlege und befestige.

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