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also nicht in destructionem', sondern in aedificationem' gegeben, und ferner sei sie nach Christi Anordnung unter der Oberleitung des Petrus durch die Apostel auszuüben. So sagte Christus zu allen Aposteln:,Gehet in die ganze Welt' usw., und so sagte er auch ihnen: ,Was ihr auf Erden lösen werdet, wird auch im Himmel gelöst sein'; Petrus aber habe die Schlüssel, mit denen sie lösen sollen. Die dem Petrus allein und die allen Aposteln geltenden Texte heben sich nicht auf, sie ergänzen sich. Wenn der hl. Paulus im Briefe an die Ephesier sage, daß die Gläubigen aufgebaut seien auf dem Fundamente der Apostel und Propheten, so spreche er von dem Fundamente, das die Apostel durch die Predigt des Evangeliums gelegt haben. So gebrauche derselbe Apostel dieses Wort auch im Briefe an die Römer, wenn er schreibe, daß er nicht dort das Evangelium verkündige, wo es schon andere gepredigt hätten: er baue nicht auf einem fremden Fundamente weiter. Ebenso würden in der Apokalypse die Apostel als das Fundament des himmlischen Jerusalem dargestellt, wo offenbar nicht die Rede sein könne von einer Regierungsgewalt, die sie im verklärten Jerusalem ausübten 1.

Auf eine kleine Wortverbesserung, die Kardinal Schwarzenberg vorgeschlagen hatte, ging die Glaubensdeputation ein. Auch die beiden noch übrigen Verbesserungsvorschläge bezogen sich auf die Veränderung einzelner Worte. Der Vorschlag des Bischofs Magnasco 2 wurde zum Teil angenommen. Dagegen glaubte die Deputation das Wort ,damnandae' nicht, wie Bischof Ferrè gewünscht hatte, in damnatae' verwandeln zu sollen. Daß die betreffenden Lehrmeinungen schon verworfen seien, bleibe trotzdem wahr, anderseits aber verdiene ein milderer Ausdruck doch den Vorzug.

Zu dem zweiten Kapitel lagen fünf Verbesserungsvorschläge vor. Es sei nur hervorgehoben, was der Berichterstatter auf den Antrag des Erzbischofs Monzon y Martins, erwidert, daß man nämlich hinzufügen solle, der hl. Petrus habe gemäß besonderer Vorsehung Christi den Primat mit der römischen Kirche verbunden. d'Avanzo sagte. die Deputation gebe zu, daß sich in dem Vorschlage Frömmigkeit, Eifer für den römischen Stuhl und Gelehrsamkeit offenbare. Aber sie habe ihn nach sorgfältiger Erwägung abgelehnt und erklärt, daß nicht eine jede fromme Ansicht in einer dogmatischen Konstitution Aufnahme finden könne.

1

Vgl. Granderath, Constitutiones dogmaticae etc. p. 130 sqq.

2 S. oben S. 304.

Bericht d'Avanzos. Abstimmung über die beiden ersten Kapitel. 309

Nach den von der Generalkongregation angenommenen Vorschlägen wurde das Schema der beiden ersten Kapitel in der Glaubensdeputation verbessert 1 und das verbesserte Schema am 28. Juni unter alle Konzilsmitglieder verteilt 2. Dieses ward am 2. Juli noch einmal der Abstimmung unterworfen, bei der es die Billigung fast aller Väter fand 3. Es blieb nun liegen, bis zur 85. Generalkongregation, in der die Abstimmung über das ganze Schema der ersten Konstitution von der Kirche stattfand.

1 C. V. 1689 c.
3 Ibid. 756 a.

2 Ibid. 755 a. S. den Text ibid. 331 c sqq.

Zweites Kapitel.

Die Spezialdebatte über das dritte Kapitel und die drei

den Kapiteln beigefügten Kanones.

Inhalt des dritten Kapitels. Hauptgegenstände der Debatte. Landriot über die,volle Gewalt' des Papstes und das Florentiner Konzil. Verwechslung von,voller und ,unbeschränkter Gewalt. David. Vérot. Seine Zurechtweisung durch den Kardinalpräsidenten. Richtige Auffassung des Schemas. Salas. Gastaldi. Freppel über die persönliche Stellung des Papstes zu den Kirchengesetzen. Gastaldi über das Florentiner UnionsFreppel.

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Krementz.

dekret. Magnasco. Vancsa. an ein ökumenisches Konzil. Lyoner Konzil.

Rauscher. Gastaldi.

-

Callot über die Appellation Über das Zitat aus dem zweiten Haynald.

Nachdem das erste Kapitel die Lehre von der Einsetzung des Primates dargelegt und das zweite gelehrt hat, daß der dem Petrus übertragene Primat nach Christi Willen in der Kirche fortdauern solle und daß die Bischöfe der römischen Kirche die Träger desselben seien, setzt das dritte Kapitel 1 das Wesen und die Bedeutung dieses Primates auseinander.

Es stellt zuerst nach früheren päpstlichen und konziliarischen Beschlüssen, besonders nach der Glaubensentscheidung des Konzils von Florenz fest, daß der Papst den Primat über den ganzen Erdkreis innehabe, daß er der Nachfolger Petri, der wahre Stellvertreter Christi, das Haupt der ganzen Kirche und der Vater und Lehrer aller Christen sei, und daß ihm von Christus in Petrus die volle Gewalt, die Kirche zu weiden und zu regieren, übertragen sei, ,wie dies auch in den Akten der ökumenischen Konzilien und in den heiligen Kanones enthalten ist'.

Es erklärt demgemäß, daß diese Gewalt des Papstes eine wahre bischöfliche Regierungsgewalt (proprie episcopalis iurisdictionis potestas), eine ordentliche und unmittelbare (ordinaria et immediata) sei, der gegenüber die Hirten und Gläubigen der Teil

1 C. V. 271 b sqq.

Inhalt des dritten Kapitels.

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kirchen, zu welchem Ritus sie auch gehören und welche Würde sie auch bekleiden mögen, sowohl einzeln wie in ihrer Gesamtheit, zur hierarchischen Unterordnung und zum wahren Gehorsam verpflichtet sind, und zwar nicht nur in Dingen des Glaubens und der Sitten, sondern auch in solchen, welche die Disziplin und Regierung der ganzen Kirche auf der ganzen Erde betreffen.

Das sei die wahre katholische Lehre, von welcher keiner ohne Verlust des Glaubens und seines Heiles abweichen dürfe. Diese päpstliche Gewalt tue der ordentlichen und unmittelbaren bischöflichen Gewalt, mit der die einzelnen Bischöfe ihre Herden weiden und regieren, keineswegs Abbruch, sondern bringe diese im Gegenteile zur Geltung, festige und verteidige sie.

Aus dieser obersten Regierungsgewalt ergebe sich, daß der Papst notwendig das Recht haben müsse, mit den Hirten und Herden der ganzen Kirche frei zu verkehren, und darum wird die Lehre verurteilt, daß dieser Verkehr verhindert werden dürfe, oder dem Willen der weltlichen Gewalthaber unterworfen sei, und daß die Verfügungen des Apostolischen Stuhles keine Kraft und Gültigkeit hätten, wenn sie nicht durch das Placet' der weltlichen Gewalt bestätigt würden.

Im fünften und letzten Paragraphen wird noch hinzugefügt, daß der Papst der höchste Richter der Gläubigen sei, daß in allen der kirchlichen Erkenntnis zustehenden Sachen die Berufung an sein Urteil erlaubt sei, daß dagegen niemand das Urteil des Apostolischen Stuhles, über dem es keine höhere Autorität gebe, einer Revision unterziehen dürfe. Daher sei die Behauptung falsch, daß man vom Urteile des römischen Stuhles an ein ökumenisches Konzil als an eine über dem Papste stehende Autorität appellieren könne.

Auch die Lehre des dritten Kapitels ist so deutlich in den Quellen der Offenbarung enthalten, daß gegen die Substanz derselben kein Einwand möglich war. Nichtsdestoweniger wurde darüber bei der Spezialdebatte in vielen und manchmal lebhaften Reden eifrig verhandelt. Vom 9. bis zum 14. Juni beschäftigten sich die Väter mit demselben in fünf Generalkongregationen, in welchen dreiunddreißig Redner auftraten.

Gegenstand der Erörterung war vor allem die Lehre von der vollen Gewalt des Papstes, die Kirche zu regieren. Daß ihm die volle Gewalt beizulegen sei, konnte niemand leugnen und leugnete

167-71. Generalkongregation. Siehe C. V. 750 a sqq.

auch wirklich keiner von den Vätern. Denn sie wurde ihm ja schon von früheren Konzilien zugesprochen. Aber über die Bedeutung dieses Wortes waren einige im unklaren. Müssen wir dem Papste eine so volle Gewalt zuschreiben, daß er zur Regierung der Kirche die Gewalt keines andern zur Ergänzung der seinigen bedarf und daß er unabhängig von jedem andern seine Aufgabe erfüllen kann? Muß nicht etwa doch die volle Gewalt einigermaßen beschränkt und durch Kirchengesetze abgegrenzt oder von der Gesamtheit der Bischöfe oder von Konzilien abhängig gedacht werden? Solche Fragen traten in den Vordergrund.

Weiterhin wurden Zweifel darüber laut, ob denn wirklich der Papst der höchste Richter sei, von dessen Urteil nicht an ein allgemeines Konzil appelliert werden könne. Das hing so innig mit der im vierten Kapitel des Schemas zur Definition vorgelegten Lehre von der Unfehlbarkeit des Papstes zusammen, daß die Gegnerschaft gegen die Definition dieser Lehre auch die Zweifel an der Lehre des dritten Kapitels wecken mußte. Wenn der Papst wirklich über dem Konzile steht, so steht er auch über demselben in Bezug auf die Definition von Glaubenslehren. Er entscheidet also selbständig, und seine Entscheidungen hängen nicht von der Mitwirkung der Bischöfe ab und können dem Konzile als einer höheren Instanz nicht unterworfen werden. So hätte auch der Schluß der Definitionsgegner lauten sollen. Sie gingen aber umgekehrt von der Leugnung oder Anzweiflung der päpstlichen Unfehlbarkeit aus und dachten sich darum den Papst als dem Konzile untergeordnet oder bei seinen Lehrentscheidungen von der Gesamtheit der Bischöfe abhängig. Sie fanden sich daher gewissermaßen genötigt, die im dritten Kapitel enthaltenen Lehren zu bekämpfen, weil deren Definition eine antizipierte Definition der Lehre von der Unfehlbarkeit des Papstes war.

Auch die Ausdrücke, wodurch die päpstliche Gewalt eine bischöfliche, ordentliche und unmittelbare Gewalt über die ganze Kirche genannt wird, waren vielfach Gegenstand von Angriffen. Doch sagte keiner klar heraus, daß sie unrichtig seien. Meistens wurden sie als unpassend oder als solche bezeichnet, welche leicht Mißverständnisse hervorrufen könnten. Endlich wurde noch das quemadmodum des Florentiner Konzils mehrmals in die Erörterung gezogen.

Die Stelle über die volle Gewalt des Papstes wurde zuerst von Erzbischof Landriot von Reims angegriffen. Am ersten Tage der

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