Sayfadaki görseller
PDF
ePub

Drittes Kapitel.

Die Spezialdebatte über das dritte Kapitel und die drei den Kapiteln beigefügten Kanones. Fortsetzung.

mediata'.

Über die Bezeichnung der päpstlichen Gewalt als ,episcopalis, ordinaria, imRauscher gegen,ordinaria'. Desprez für Beibehaltung der drei Worte. Dupanloup dagegen. Andere Ausstellungen Dupanloups. Sola bekämpft die Worte. Bemerkung des Kardinalpräsidenten. — Vérot. David. Regnault. Ramirez. Haynald. Bravard.

[ocr errors]

die drei Worte.

Freppel für

Dechamps betr. der ,Kleinen Kirche'. Colet ebenso. Dechamps gegen einen Irrtum über den Primat. Haynald. Krementz. Die orientalischen Kirchen. Behnam Benni über die Stellung der Orientalen zum Primat über die Privilegien der Patriarchen über die Folgen der Definition für Katholiken und Schismatiker. - Vancsa Erwiderung Jussefs. unterstützt Jussef. Papp-Szilágyi gegen den zweiten Paragraphen und Pitra über griechische Kirchenrechtssammlungen.

Kanon.

[ocr errors]

-

Ein großer Teil der Debatte drehte sich um die Frage, ob die päpstliche Gewalt passend eine bischöfliche, ordentliche und unmittelbare (episcopalis, ordinaria, immediata) genannt werden

könne.

In dem elften Kapitel des ursprünglichen Schemas De Ecclesia wurde die Gewalt des Papstes eine unmittelbare und ordentliche genannt, von einer potestas episcopalis war keine Rede 1. In den beigegebenen Bemerkungen der Theologen aber hieß es, daß gewisse Lehrer, namentlich Tamburini, die ordentliche und unmittelbare und darum bischöfliche Gewalt des Papstes über die ganze Kirche leugneten 2. Man fand es deshalb bei der Umgestaltung des elften Kapitels in das neue Schema der ersten Konstitution De Ecclesia Christi für zweckmäßig, die Gewalt des Papstes eine bischöfliche, ordentliche und unmittelbare zu nennen 3. Als die Glaubensdeputation über das dritte Kapitel des neuen Schemas beriet, war zuerst die Mehrzahl der Mitglieder mit dem hinzugefügten Ausdrucke,episcopalis'

1 C. V. 571 c sq.

2 Ibid. 615 d sqq.

3 Ibid. 1641 b.

Die,episcopalis, ordinaria, immediata' potestas. Rauscher. Desprez. 329

nicht zufrieden, aber nachdem ein Theologe die Gründe für die Aufnahme desselben dargelegt hatte, war er von der Deputation gebilligt worden 1.

In der ersten Rede der Spezialberatung sprach nun Kardinal Rauscher den Wunsch aus, daß der Ausdruck,ordinaria' wegfallen möge 2. Was derselbe besagt, hält der Kardinal für richtig. Der Papst, so sagt er, hat (kraft seines Amtes) in jeder Diözese die Gewalt, alle bischöflichen Handlungen vorzunehmen, und es ist keinem Katholiken erlaubt, dieses zu bezweifeln. Weil aber die Bischöfe in ihren Diözesen die bischöflichen Amtsverrichtungen gewöhnlich (ordinarie) selbst vornehmen, werden sie die Ordinarien genannt. Man möge sich daher im dritten Kapitel und dem entsprechenden Kanon damit begnügen, die päpstliche Gewalt eine unmittelbare zu nennen, wodurch dem Papst ohne Zweideutigkeit die Gewalt zuerkannt wird, in jeder Kirche, so oft das Beste der Kirche es erheischt, jene Verrichtungen vorzunehmen, welche der Bischof gewöhnlich vornimmt.

In der nämlichen Generalkongregation trat dagegen der Erzbischof Desprez von Toulouse 3 als Verteidiger der betreffenden Ausdrücke auf. Er sprach für die Beibehaltung aller drei Worte und setzte die Gründe hierfür so ausführlich und trefflich auseinander, daß er auch alle späteren Einwände anderer Väter schon zum voraus widerlegte.

Er sagte, daß er sich über die vielen Einreden wundern müsse, die von den Vätern in ihren Anmerkungen über das elfte Kapitel des Schemas De Ecclesia gegen die drei Ausdrücke erhoben worden. seien. Die darin ausgesprochene Lehre sei schon durch die Verurteilung der entgegenstehenden Meinungen durch die Päpste, die Heilige Schrift, die Einrichtungen der Kirche und die Beschlüsse der Konzilien ganz außer allem Zweifel gestellt. Denn was ist', so fragt er,,die bischöfliche, ordentliche und unmittelbare Jurisdiktion anders als die dem Prälaten kraft seines Amtes zukommende geistliche Gewalt, seinen eigenen Untergebenen das Wort Gottes zu verkündigen, die Sakramente zu spenden, Gesetze zu geben und auch die zeitlichen Güter nach den vorgeschriebenen Regeln zu verwalten? Wer wird aber leugnen, daß dem römischen Papste kraft

1 Ibid. 1681 b. 1685 c sq.

267. Generalkongregation (9. Juni). Acta etc. IV a, 64 sqq.

3 Acta etc. IV a, 74 sqq.

eigenen Rechtes die Gewalt zustehe, alles dieses in der ganzen Kirche, d. i. in den einzelnen Diözesen und in Bezug auf die einzelnen Gläubigen, vorzunehmen? Würde das nicht mit den Worten des Evangeliums in offenem Widerspruche stehen? Kann derjenige, zu welchem Christus in allgemeinster Weise sprach: Dir gebe ich die Schlüssel des Himmelreiches. . . . Alles, was du binden wirst auf Erden usw.", nicht in der ganzen Kirche, auch da, wo andere sind, welche die Macht zu binden und zu lösen haben, sein Amt ausüben? Gibt es jemand, der nicht unmittelbar von ihm gebunden oder gelöst werden kann? Und hat derjenige, dem allgemein gesagt worden ist: Weide meine Schafe, weide meine Lämmer", nicht das Recht, sowohl alle zusammen als auch die einzelnen zu weiden, d. i. zu predigen, zu binden, Gesetze zu geben und davon zu befreien und kirchliche Privilegien zu verleihen? Hat er nicht die bischöfliche, ordentliche und unmittelbare Gewalt?'

[ocr errors]

Die Sache ist in der Tat zu einfach, als daß wir uns erlauben dürften, die ganze Beweisführung Desprez' wörtlich mitzuteilen. Er beruft sich weiter auf die beständige kirchliche Praxis, auf die Verurteilung der entgegengesetzten Lehren und das Breve Pius' VI. Super soliditate, nach welchem der Papst ebenso in der ganzen Kirche und den einzelnen Diözesen seine Gewalt ausüben kann wie der Bischof in seiner Diözese und in den einzelnen Pfarreien derselben. Auf einen naheliegenden und wirklich später mehreremal vorkommenden Einwurf, daß durch diese Lehre die Bischöfe ihrer Gewalt beraubt und zu Vikaren des Papstes degradiert würden, gibt Desprez die ebenso naheliegende Antwort, es enthalte keinen Widerspruch, daß zwei Vorgesetzte eine ordentliche Gewalt über dieselben Untergebenen übten, besonders wenn der eine dem andern untergeordnet sei, was er durch das Beispiel des Bischofs und Pfarrers veranschaulicht, die beide in derselben Pfarrei die ordentliche Gewalt besäßen. So würde auch das Wirken des Bischofs in der Diözese nicht gestört, wenn der Papst dieselbe Gewalt in derselben ausüben könne wie jener. Etwas anderes sei es, die Gewalt zu haben, und etwas anderes, dieselbe bei jeder passenden oder unpassenden Gelegenheit auszuüben. Die Gewalt über die einzelnen Gläubigen besitze der Papst, weil Christus ihm dieselbe gegeben habe und sie in der Konstitution der Kirche begründet sei. In ihrer Pastoralklugheit wüßten aber die Päpste sehr gut, daß sie die Gewalt der Bischöfe nicht zu sehr einschränken dürften.

Nachdem der Erzbischof noch das vierte Konzil vom Lateran für die im Schema dargelegte Lehre angeführt hat, schließt er mit dem

Die episcopalis, ordinaria, immediata' potestas. Desprez. Dupanloup. 331

Vorschlage, derselben noch den Satz hinzuzufügen, daß der Papst das Recht besitze, die Diözesanbischöfe zu ernennen, ein Recht, das noch in den jüngsten Zeiten angegriffen worden sei.

Im Gegensatze zu Desprez wünscht Bischof Dupanloup1 die drei Ausdrücke,bischöfliche, ordentliche, unmittelbare' Gewalt sämtlich beseitigt zu sehen. Auch er stellt keineswegs in Abrede, daß der Papst eine solche Macht besitzt, sondern fürchtet nur, daß die päpstliche Macht zu sehr hervorgehoben werde, wie er denn mit einer sich stets verratenden Angst darüber wacht, daß man der bischöflichen Gewalt nicht zu nahe trete. Ich leugne zwar nicht', sagt er, daß in einem gewissen und ganz wahren Sinne die Jurisdiktion des Papstes über eine jede Diözese eine bischöfliche ist, denn der Papst ist ja der Fürst der Bischöfe, und eine ordentliche, da sie gewiß keine delegierte ist, und eine unmittelbare, da sie jedem gegenüber direkt ausgeübt werden kann. Aber da auch die Jurisdiktion des Bischofs gewiß eine bischöfliche, unmittelbare und ordentliche ist und diese Worte durch den Gebrauch, das Recht und die Natur der Sache für den Bischof geheiligt sind, kann ich es nicht billigen, daß ganz die gleichen Worte gebraucht werden, um, selbst unter verschiedenen Rücksichten, die Gewalten des Bischofes und des Papstes zu bezeichnen, die getrennt und verschieden sind, wenngleich sie aus derselben Quelle fließen und auf das gleiche Endziel hinauslaufen.'

Was Dupanloup am Schema im allgemeinen auszusetzen hatte, hatte er kurz vorher bemerkt. Es schien ihm,mehr theoretisch und abstrakt, als praktisch verfaßt zu sein. . . und ohne Rücksichtnahme auf Einzelrechte und Gewohnheiten oder auch auf die Konkordate nur das eine zu bezwecken, den Primat für sich und allein genommen zu erheben, und zwar, wie er glaubte, ,in einer das Maß etwas überschreitenden Weise'. Abgesehen von der letzten Bemerkung, war hier sein Urteil nicht unrichtig. Aber dies konnte keinen Tadel des Schemas begründen. Dasselbe legt die Gewalt des Papstes so dar, wie sie dogmatisch feststeht und durch den Willen Christi gegeben ist. Daß dieselbe wegen der geschichtlich entstandenen Rechte einzelner, wegen der Gewohnheiten und der Konkordate praktisch in verschiedener Weise zu üben ist, versteht sich von selbst; die Erwähnung der bestehenden Einzelrechte aber gehört nicht in das Schema und hätte es zu einem monströsen Unding gemacht. Sind

168. Generalkongregation (10. Juni). Acta etc. IV a, 110 sqq.

dagegen einmal die dem Papste von Gott verliehenen Rechte klar vorgelegt, so ist die Beurteilung seiner Stellung in den verschiedensten Verhältnissen leicht. Das Maß in Erhebung der päpstlichen Autorität wird dann eingehalten sein, wenn dasjenige, was über dieselbe gesagt wird, wahr ist. Ob das Schema die Wahrheit sagte, darüber hatten die Väter zu urteilen.

Dupanloup war stets darauf bedacht, für den Bischof die Freiheit nach oben und die volle Herrschaft nach unten zu sichern. In der Sorge für die letztere wollte er auch nicht, daß die Möglichkeit, sich in allen zur kirchlichen Gerichtsbarkeit gehörigen Dingen an den Papst zu wenden, so absolut ausgesprochen werde, wie es im Schema geschieht. Leugnen wollte er sie nicht. Aber, sagte er, ,ein so unbestimmtes, unmittelbares, allgemeines und unbedingtes Recht kann ich nicht billigen; denn in keiner wohlgeordneten Gesellschaft wird das unmittelbare Recht der Appellation an die höchste Gewalt, es sei denn in Ausnahmefällen, gestattet; es dürfen, abgesehen von Ausnahmefällen, die Zwischeninstanzen nicht übersprungen werden; dies wenigstens ist im Schema zu erklären. . . . Das unmittelbare Appellationsrecht also möchte ich nur in Ausnahmefällen und nicht in kleinen Dingen geübt sehen, weil dadurch die Regierung der Kirche gestört und der Verwaltung der Bischöfe Hindernisse in den Weg gelegt würden'. Aber zunächst sollte im Schema erklärt werden, welche Stellung nach göttlicher Offenbarung dem Papste in der Kirche angewiesen ist. Daß die Gläubigen nicht wegen Kleinigkeiten und auch in wichtigen Dingen nur unter besondern Verhältnissen an den Papst rekurrieren, versteht sich von selbst. Ihnen jedoch in einem dogmatischen Dekrete dieses auseinanderzusetzen, mußte aus verschiedenen Gründen unangebracht erscheinen.

Doch kehren wir zu der ,ordentlichen, unmittelbaren, bischöflichen Gewalt' des Dekrets zurück.

Bischof Sola von Nizza 1 erging sich bei der Bekämpfung dieser Worte in Ausführungen, die den Kardinalpräsidenten Capalti zu einer Gegenbemerkung veranlaßten. Nachdem der Bischof seinen festen Glauben an die Regierungsgewalt des Papstes über die ganze Kirche ausgesprochen und hinzugefügt hatte, daß der Papst auch der wahre und einzige Bischof der Diözese von Rom sei, stellte er die Frage, ob er außerdem der ,ordentliche' Bischof aller Diözesen der ganzen

1 68. Generalkongregation (10. Juni). Acta etc. IV a, 123 sqq.

« ÖncekiDevam »