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Die orientalischen Kirchen. Jussef. Vancsa.

343 die Ehre einer solchen verlangt, daß sie, wenn sie ins Dekret des Vatikanischen Konzils aufgenommen wird, auch ganz aufgenommen werde. 2. Die Würde des Vatikanischen Konzils erheischt, daß es historische Dokumente, die es aufnimmt, ganz aufnimmt. 3. Die historische Wahrheit verlangt dasselbe. 4. Auch aus Gründen der Klugheit muß der Zusatz aufgenommen werden. Denn wenn man ihn wegläßt, erweitert man die zwischen der griechischen und der römischen Kirche bestehende Kluft. Auch ist nicht zu befürchten, daß die Gewalt des Papstes durch den Zusatz zu sehr beschränkt werde; denn das Florentinum, dem doch auch etwas daran lag, daß die Macht des Papstes in ihrer ganzen Fülle dargestellt würde, hat ihn ja gleichfalls aufgenommen.

Die Furcht, durch den Zusatz die päpstliche Gewalt zu schwächen, konnte natürlich kein Grund sein, denselben im vatikanischen Dekrete wegzulassen. Man nahm ihn nicht auf, weil er eben als ein disziplinärer Zusatz in das dogmatische Dekret nicht paßte. Es genügte für dieses Dekret die dogmatische Bestimmung des Florentinums, und weder die Würde des florentinischen noch des Vatikanischen Konzils erheischte es, daß dieses, wenn es eine Stelle eines Dekretes des Florentinums zitierte, das ganze Dekret aufnahm, sofern nur jene Stelle einen in sich abgeschlossenen Sinn hatte. Daß das florentinische Konzil den disziplinären Zusatz machte, geschah aus einem Grunde, der für das Vatikanische nicht bestand. Im florentinischen Konzil handelte es sich um die Vereinigung der Griechen mit den Lateinern, und die Griechen verlangten ihrerseits jenen Zusatz. Im Vatikanischen aber war bloß die Gewalt des Papstes zu definieren. Warum sollte man einer solchen Definition hinzufügen, daß die Privilegien der orientalischen Patriarchen nicht angetastet würden? Die Nichtaufnahme des Zusatzes war doch keineswegs gleichbedeutend mit der Erklärung, daß nun die Rechte der Patriarchen beseitigt werden sollten.

Auch Erzbischof Vancsa will die Worte,ordentliche, unmittelbare und bischöfliche Gewalt des Papstes aus dem Schema entfernen. Die Klausel des florentinischen Dekretes,quemadmodum etiam' hält er, nicht wie sie im lateinischen, wohl aber wie sie im griechischen Text lautet, für eine beschränkende. Sie sei nicht nach dem lateinischen Texte zu erklären. Die Lateiner hätten bei Abfassung des Dekretes den lateinischen und die Griechen den. griechischen Text vor Augen gehabt. Aber beide Texte hätten einen verschiedenen Sinn.

Schon vor dem Patriarchen Jussef hatte in der 69. Generalkongregation der Bischof Papp-Szilágyi von Großwardein, rit. rumen., gesprochen 1. Er hatte mit voller Korrektheit und großer Entschiedenheit die Lehre über die Natur der päpstlichen Gewalt dargelegt. Aber darin stimmte er mit Jussef und Vancsa überein, daß er den zweiten Paragraphen des Kapitels und den entsprechenden dritten Kanon zu streichen beantragte. Im zweiten Paragraphen wird dem Papste über alle Kirchen, welchem Ritus sie auch angehören mögen, die höchste Gewalt zugeschrieben. In diesen Worten, sagt der Redner, würden die schismatischen Griechen ein Zeichen dafür sehen, daß die Lateiner die den Griechen auf dem Konzil von Florenz gemachten Versprechungen nicht mehr halten wollten, besonders, da die Worte,Salvis privilegiis' weggefallen seien. Man solle ihnen die Veranlassung zu einer solchen Annahme nicht bieten. Ferner werde in jenem Paragraphen gesagt, daß sich die Gewalt des Papstes nicht nur auf den Glauben, sondern auch auf die Sitten beziehe. Daraus werde man weiter schließen, daß der Papst sich die Macht beilege, auch die Disziplin der Griechen zu ändern und ganz der lateinischen gleich zu machen. Die Disziplin der Lateiner und der Griechen sei sehr verschieden; die Disziplin der Griechen gründe sich auf die allgemeinen Kirchengesetze und Konzilsbestimmungen. Sie könne geändert werden, und die Griechen selbst gäben die Möglichkeit einer Verbesserung ihrer Disziplin zu. Aber dies müsse vorsichtig und allmählich geschehen, weil die Griechen krampfhaft an ihren väterlichen Traditionen festhielten. In dem vorliegenden dogmatischen Schema sei es aber besser, von der Disziplin nicht zu sprechen, weil mit der Disziplin der Ritus innigst verbunden sei und die Griechen fürchteten, daß nach Veränderung der Disziplin auch der Ritus verändert werde. Der Ritus aber sei für die Orientalen gleichbedeutend mit der Religion. In der Tat enthielten die rituellen und liturgischen Bücher alle Dogmen der Religion und fast den ganzen Glaubensschatz; selbst die Lehre vom Primat des Papstes und seiner Unfehlbarkeit bezeugten sie viel klarer und unbestreitbarer als die Schriften der scholastischen Theologen, welche zuweilen ohne Rücksicht auf die Geschichte spekulierten, während sie doch wissen müßten, daß die Geschichte die Bezeugerin der Tatsachen, Licht und Herold der Wahrheit und Lehrerin des Lebens sei. Es wird die Zeit kommen, ruft der Redner,

1 Acta etc. IV a, 148 sqq.

Die orientalischen Kirchen.

Papp-Szilágyi. Pitra.

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da der griechischen Kirche nach der Aussöhnung mit der lateinischen alle katholischen Dogmen, welche in der Glaubenshinterlage der orientalischen Kirche niedergelegt sind, klar werden. Zuerst ist Liebe und Aussöhnung notwendig, dann folgt auch das Bekenntnis der Wahrheit bei den Griechen! Wenn aber die öffentlichen Tafeln des Gesetzes unsern Ritus einen heidnischen Ritus nennen [?], wenn er nur als ein geduldeter bezeichnet, wenn der lateinische Ritus als der erste und der griechische als der zweite betrachtet wird, ist das nicht eine Verdemütigung für uns? In der Kirche Christi gibt es keinen Unterschied zwischen Juden und Griechen, alles, was katholisch ist, ist gleich.'

Noch ist eine Rede des gelehrten und namentlich in der orientalischen Literatur sehr bewanderten Kardinals Pitra1 zu erwähnen, die sich besonders eingehend mit den griechischen Kirchenrechtssammlungen und ihrer Autorität beschäftigt. Da ihr Inhalt indes mit dem eigentlichen Gegenstande der Verhandlungen des Konzils nur in äußerlichem Zusammenhange steht und es wegen der vielen Zitate Pitras notwendig wäre, fast seine ganze Rede aufzunehmen, wenn wir eine Übersicht über dieselbe geben wollten, so müssen wir uns auf diese Erwähnung beschränken.

1 70. Generalkongregation (13. Juni). Acta etc. IV a, 198 sqq.

Viertes Kapitel.

Die Spezialdebatte über das dritte Kapitel und die drei den Kapiteln beigefügten Kanones. Schluß.

Enge Verwandtschaft des dritten mit dem vierten Kapitel. Verfehlte Angriffe gegen das dritte Kapitel. Äußerer Verlauf der Verhandlungen.

Landriot

über die Bezeichnung,Gallikaner'. Dupanloup über Frankreichs Anhänglichkeit an den Stuhl Petri. Ausfall gegen Valerga. Gastaldi über den Unterschied zwischen französischer Kirche und Gallikanismus. Bravards Lobrede auf Frankreich. Callot gegen eine Äußerung Gastaldis. Krementz und Senestréy. Stimmung der unierten Griechen. Schlußanträge. Ende der Debatte. Übersicht der Redner.

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Die Debatte über das dritte Kapitel war ein Vorspiel der kommenden Debatte über die Unfehlbarkeit des Papstes. Die Lehre, welche es enthielt, stand ja zu der Lehre des vierten Kapitels in der innigsten Beziehung. Wenn der Papst die volle Regierungsgewalt über die ganze Kirche hat, wenn ihm nicht nur die einzelnen Bischöfe, sondern auch die Gesamtheit derselben unterworfen ist, wenn man von jeder andern Gewalt in der Kirche an ihn appellieren, sich aber von ihm selbst an keine andere, höhere wenden kann, so ist er einfachhin der Inhaber der höchsten Regierungsgewalt, so daß auch das mit dem Papste vereinigte Kollegium der Bischöfe und das rechtmäßig versammelte Konzil an Macht nicht höher steht als er. Wenn also, was niemand bezweifelte, das Konzil die Gewalt besitzt, endgültige, absolut unwiderrufliche und darum unfehlbare Lehrvorschriften zu geben, so folgt daraus, daß auch der Papst die Annahme von Lehren endgültig und unwiderruflich vorschreiben kann, also auch ebenso wie das Konzil das Privileg der Unfehlbarkeit besitzen muß.

Diese innige Verwandtschaft der Lehre des dritten Kapitels mit der Lehre von der päpstlichen Unfehlbarkeit war den Vätern, welche die Definition der letzteren verhindern zu müssen glaubten, nicht unbekannt. Darum griffen sie mit solchem Eifer das dritte Kapitel an.

Hauptgrund der Angriffe auf das dritte Kapitel. Ihre Hinfälligkeit. 347

In der Tat waren fast alle Bischöfe, welche Einwendungen gegen dasselbe erhoben, Mitglieder der Minorität. Aber es war unmöglich, gegen die Lehre des dritten Kapitels etwas irgendwie Stichhaltiges vorzubringen.

Was gegen den Satz von der schlechthin vollen Gewalt des Papstes gesagt wurde, hatte gar keine Bedeutung. Die Angriffe des Erzbischofs Landriot und der Bischöfe Vérot und David waren Luftstreiche, und man muß bedauern, daß sie dadurch dem Konzile so viel kostbare Zeit geraubt haben. Sie kämpften gegen ein Phantom, gegen die Lehre von einer unbegrenzten Gewalt des Papstes, von der im Schema kein Wort stand. Die volle Gewalt, die dem Papste beigelegt wurde, hatte ihm schon das Konzil von Florenz zugesprochen und war daher unangreifbar. Aber auch abgesehen von der Definition eines ökumenischen Konzils, standen für diese Gewalt solche Beweise zu Gebote, daß sie von Katholiken nicht geleugnet werden konnte. Die Erörterung der Frage, ob das Konzil von Florenz diese volle Gewalt dem Papste einfachhin oder mit einer Beschränkung beigelegt habe, hätte sich also das Konzil ersparen können; doch war sie nicht ohne Nutzen: sie hat diese so oft angeregte Frage nun vollständig klargestellt. Ebenso war die Debatte darüber, ob man die Zulässigkeit einer Appellation vom Papste an ein ökumenisches Konzil definieren könne, von ganz geringer Bedeutung, da sie sich nur darum drehte, ob es unerlaubt sei, an ein gegenwärtig versammeltes Konzil zu appellieren, und es zugestanden wurde, daß die Appellation an ein zukünftiges nicht statthaben dürfe.

Gewiß ist auch wohl darüber mehr als nötig disputiert worden, ob die päpstliche Gewalt eine bischöfliche, unmittelbare und ordentliche genannt werden könne. Daß diese Bezeichnung richtig sei, zeigt eine einfache Erklärung dieser Worte, und die Rede, die der Erzbischof Desprez 1 am ersten Tage der Spezialdebatte hielt, mußte jeden etwaigen Zweifel beseitigen. Es blieb nur noch zu erwägen, ob jene Worte passend auf die päpstliche Gewalt angewendet würden. Aber auch diese Frage wurde durch die Darlegung der Tatsache, daß jene Worte am klarsten und einfachsten eine Wahrheit zum Ausdruck brachten, welche Irrlehrer der jüngsten Zeit zu leugnen gesucht hatten, bald entschieden.

Bei dem großen Interesse, mit welchem eine jede der beiden Parteien ihre Ansicht verfocht, könnte man nun glauben, daß die

1 S. oben S. 329 f.

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