Sayfadaki görseller
PDF
ePub

Welche Stellung in der legten Hinsicht das Tridentinum, der Westphälische Friede und folgerichtig auch die Verfassung, dem Bischofe geben, kann kaum einem Streite unterliegen. Folgt man ihnen, so nimmt der Bischof seine aufsehende Stellung zur gesammten Stiftungsverwaltung ein, soweit sie katholische Stiftungen berührt, und der Ausdruck: kirchliche Stiftungen ist so viel als katholische, der Kirche gehörende Stiftungen. Allein eine andere Auffassung deutet die Auslegung des Staatsanzeigers *) an; darnach hätte man den Kreis der zur Zuständigkeit der confessionellen Stiftungsräthe gehörenden für „bloß gottesdienstliche Zwecke" bestimmten Fundationen darunter zu verstehen, und geseglich anerkannt und orga= nisirt würde folgerichtig die oberste bischöfliche Aufsicht nur für diese. Doch in all' diesen und verwandten Beziehungen wird die besondere Uebereinkunft einen dem Rechte und billigen Ansprüchen der Regierung genügenden geseggeberischen Ausweg auffinden.

Die Verwaltung des Intercalarfonds war seit dessen Gründung in den Händen des Kirchenrathes, jedoch in legter Zeit nicht mit 、 Ausschluß jeglicher Aufsicht und Mitbetheiligung von Seiten des Drdinariates. Das Gleiche gilt von dem Pfründvermögen. Unter staatlicher Genehmigung den 30. Dez. 1808 vom Geistlichen Rathe für ,,außerordentliche katholisch-geistliche Ausgaben," nach dem Vorbilde des österreichischen Religionsfonds (dessen Hauptquelle indeß in den Einkommenstheilen von aufgehobenen Klöstern, gesperrten Nebenkirchen u. s. w., also darin ruht, was nach § 82 der württ. Verf.-Urk. allenfalls das auszuscheidende Kirchengut ausmachen würde) gegründet und aus den Intercalargefällen erledigter Pfründen gespeist, erhielt der Intercalarfond durch spätere Verfügung **) die Bestimmung, aushülfsweise zur Ergänzung der Pfarrgehalte (congrua), zu den Pensionen für emeritirte gebrechliche Geistliche; sodann ordentlicherweise für Reichung der Tischtitel und die Kosten außerordentlicher Hülfspriester einzutreten. Daneben gewährt die Staatskasse, mit Rücksicht darauf, daß das Kirchengut noch nicht ausgeschieden ist, ordentliche Beiträge (namentlich für katholische Institute), sowie subsidiäre für allgemeine und besondere Zwecke. Mit Rücksicht darauf hat die Convention der Regierung einen sehr wesentlichen Antheil an der künftigen Verwaltung des Intercalarfonds und der Pfründen eingeräumt; zugleich hat die Convention, indem sie den

*) S. Nro. 263 vom 7. Nov. 1857.

**) Regbl. v. 1821 S. 848 ff.

Intercalarfond und seine statutengemäße Verwendung, eine dem canonischen Rechte fremdartige Einrichtung, billigte, ähnlich wie beim Tischtitel und dem Pfarrconcurs, der Regierung und der Diöcese ein sehr beträchtliches Zugeständniß gemacht.

"

Ueberdieß willigt der h. Stuhl ein, daß, so lange die Staatskasse zu den allgemeinen oder örtlichen Bedürfnissen der Kirche Beiträge leistet, die vacanten Pfründen und der Intercalarfond unter der Oberleitung des Bischofs und im Namen der Kirche durch eine Gemischte Commission verwaltet werden. Die eine Hälfte der Mitglieder dieser Commission erwählt der Bischof, hauptsächlich aus Geistlichen, die andere die königl. Regierung aus Katholiken; den Vorsiz hat der Bischof oder dessen Bevollmächtigter. Die genaueren Uebereinstimmungen hierüber werden in einem Uebereinkommen zwischen der königl. Regierung und dem Bischofe festgesegt werden.

Die Einkünfte des Intercalarfonds werden vor Allem stets zur Ergänzung der Pfarrgehalte bis zur Congrua, zur Anweisung von angemessenen Pensionen für altersschwache oder gebrechliche Pfründner, zu den Tischtiteln für neu zu weihende Geistliche und zu den Kosten der nothwendigen außerordentlichen Vicarien, etwaige Ueberschüsse aber nur für andere kirchliche Bedürfnisse verwendet werden.

Ueber die Erhaltung des Grundstocks des Intercalarfonds, sowie über Verwendung der Erträgnisse desselben wird die genannte Commission der königl. Regierung stets Gewißheit geben.

So lange die Gemischte Commission zur Verwaltung des Intercalarfonds besteht, übt dieselbe die Oberaufsicht auch über die Verwaltung der beseßten Pfründen, welche deren jeweilige Inhaber nach canonischer Vorschrift zu führen haben."

Die Beilage III. enthält den Zusaß:

„Die königl. Regierung wird nicht hindern, daß der Bischof einen Theil der Ueberschüsse aus den Erträgnissen des Intercalarfonds auf bischöfliche Seminarien verwende, vorausgesegt, daß vor Allem die in der Convention festgesezten Verbindlichkeiten des Intercalarfonds immer erfüllt seien."

Der Staatsanzeiger erläutert diese Bestimmungen wie folgt:

,,Der aus den Ueberschüssen erledigter Pfründen gesammelte und allmälig auf ein Kapital von circa 600,000 fl. angewachsene Intercalarfond wurde schon seither als ein Gut der Kirche behandelt und unter Mitaufsicht des Bischofs verwaltet. Die Regierung hätte sich in Aner

kennung des kirchlichen Charakters dieses Fonds darauf beschränken können, das allgemeine Oberaufsichtsrecht ausüben zu wollen, wie sie es gegenüber von jeder Stiftung ausübt und wie es auch der sechste Absag des Artikels noch ausdrücklich erwähnt. Sofern jedoch in Ermanglung eines anderweitigen allgemeinen Kirchenvermögens der Staat überhaupt fortwährend für kirchliche Zwecke, örtliche wie allgemeine, Beiträge leistet und der Intercalarfond zu den SS 81 und 82 der Verfassungs-Urkunde eine bestimmte Beziehung hat, hatte die Regierung ebenso ein Recht als ein Interesse, auch im Einzelnen fortlaufend sich zu überzeugen und dabei mitzuwirken, daß jener durch die vielfährige Sorgfalt der Regierung angesammelte Fond gut und seinen Zwecken entsprechend verwaltet werde. Im Uebrigen wird gerade dieser Theil der Vereinbarung noch näheres Uebereinkommen im Einzelnen erfordern, und erst nach der Art der Vollziehung genauer zu beurtheilen sein."

Achtes Kapitel.

Schlußbetrachtung.

Der Inhalt der Convention steht nunmehr im Einzelnen vor dem Auge des Lesers. Fast man den Gesammteindruck in wenige Worte zusammen, so wird man sagen müssen, die Convention ändert an den in Württemberg bestehenden kirchenstaatlichen Uebungen, Anordnungen und Einrichtungen nur so viel, als durch die Grundsäge des katholischen Kirchenrechts unerläßlich geboten ist. Das auf der beiderseitigen Unabhängigkeit auferbaute Schugverhältniß zwischen der katholischen Kirche und dem Staate, weit entfernt gelöst worden zu sein, ist befestigt und bleibt in seinem Wesen unverändert. (S. 33. 36. 39-40. 42-44. 79 f.) Ebenso bleibt die Aufsicht des Staates der Kirche gegenüber. (S. 36. 44. 48.) Also die Trennung von Staat und Kirche ist nicht eingeführt, sie ist vielmehr von beiden Seiten abgelehnt. (S. 21 ff. 27 f.)

Das heißt aber: das in der Verfassung des Landes aufgestellte Grundverhältniß zwischen Staat und Kirche ist nicht nur nicht verändert, son

dern vielmehr gesichert, und das Neue ist ein Weiterbau auf dieser Grundlage (S. 10. 11. 29. 40. 54-55. 71-72). Was allein beseitigt worden, ist eine mißbräuchliche Ausdehnung des staatlichen Schuß- und Aufsichtsrechtes, welche mit der Verfassung der katholischen Kirche, wie mit der des Königreichs im Widerspruch stand (S. 17. 40. 41. 42—43. 49. 50. 54. 56. 71–72).

Im Einzelnen stellt sich die Sachlage folgendermaßen:

Der königlichen Regierung verbleibt nach wie vor ein wesentlicher Einfluß auf die Besetzung des bischöflichen Stuhles, des Capitels und der Domcaplaneien (Art. I. S. 58. 61-62). Es fallen nur von der Regierung zum Theil schon zuvor aufgegebene, außerhalb des vertragsmäßigen Rechtes entstandene Weiterungen (S. 59. 60. 62).

Der besondere Eid des Bischofs gegenüber dem Staatsoberhaupt wird mit unwesentlicher Aenderung fortbestehen (Art. II. S. 44—45). Deßgleichen ist am Rechtsanspruch auf die Realdotation des Bisthums sowie auf Ausscheidung des Kirchengutes durch die Convention nichts geändert (Art. III. S. 64—66). Wenn die allgemeine Norm der katholischen Kirchenverfassung nebst den gegenwärtig in Kraft stehenden Kirchengesezen als maßgebend ausdrücklich anerkannt ist (Art. IV.), so ist damit nur ein Verfassungsparagraph wiederholt (S. 71-72), andererseits gegen unbegründete Befürchtungen von staatlicher Seite theils mit der Einsichtsnahme in alle wichtigeren geseggeberischen Acte der Kirche und der vorbehaltenen Genehmigung für gemischte Angelegenheiten, theils mit der kirchlicherseits gemachten Zusicherung, daß veraltete Canones nicht erneuert werden sollen, hinlängliche Beruhigung geboten (S. 46—47). Gefallen ist dagegen die staatliche Gesetzgebung in Kirchensachen, sowie jedes einseitige Vorgehen in gemischten (Art. XII. und XIII. S. 16. 38-39. 48-49). Sodann sind eben damit, daß die bischöfliche Ge= walt in allweg der Norm der allgemeinen Kirchengesege unterstellt ist, auch die Rechte des niedern Klerus gegen Beeinträchtigung gesichert (S. 72).

Der Verkehr mit den firchlichen Obern ist freigegeben, das Placet für der legtern Erlasse aufgehoben (Art. VI. S. 37. 43—44), nicht so aber die Einsichtsnahme in die wichtigeren Vorkommnisse in dem gesammten Bereiche kirchlicher Gesezgebung und die Genehmigung für die gemischten Angelegenheiten; es ist also der einzige rechtlich denkbare Zweck des Placet und der Ueberwachung, den Staat vor Uebergriffen Seitens der Kirche zu sichern, hinlänglich gewahrt.

Aehnlich ist die unmittelbare Betheiligung des Kirchenrathes bei der kirchlichen Verwaltung beseitigt, eine Mißtrauen verrathende Ueberwachung des Verkehrs mit weltlichen Stellen aufgegeben (Art. XI. S. 37. 38. 43. 48); das „landesherrliche Patronat“ und die landesherrliche Bestätigung der Kirchendiener sind entfernt, ebenso die staatliche Einmischung in die Prüfungen vor Zulassung zu den Weihen, sowie zur Seelsorge und die Ausschließlichkeit des landesherrlichen Tischtitels; mit andern Worten: die durchgängige Abhängigkeit der Berufung zum Kirchendienste von staatlicher Gutheißung (Art. IV. a-d. S. 73 ff.); aber geblieben ist ein sehr umfassendes königliches Pa= tronat, bezüglich dessen der h. Stuhl von der Marime, protestantischen Fürsten ein solches nicht zu gestatten, Umgang genommen hat; ferner ein weitgehender Einfluß auf die geistlichen Bildungsanstalten; endlich eine ausgedehnte Exclusive gegen alle politisch schuldbaren Priester bei definitiver Anstellung (S. 78–81). Synodalwesen, Anordnung kirchlicher Feierlichkeiten, Errichtung von Klöstern sind als rein kirchliche Angelegenheiten anerkannt (IV. e—g), die staatlichen Gesichtspunkte wahrt die allgemeine Aufsicht, theils muß bezüglich der Einführung von Orden ein besonderes Einvernehmen mit der Regierung vorausgehen (S. 81-86).

In der geistlichen Gerichtsbarkeit wird nichts Neues bestimmt, sondern die bestehende Rechtsübung in schärfere Umrisse gefaßt (S. 106); das Gleiche gilt von der bischöflichen Strafgewalt, namentlich den Laien gegenüber; nur Untersuchungen über Dienstvergehen sowie einzelne Strafverhängungen über die Geistlichen werden fortan, wie es die Grundsäge des Kirchenrechtes fordern, der Zuständigkeit des weltlichen Gerichts- und Administrativ-Verfahrens entrückt werden (S. 109 f.). Ueberall, wo die staatliche Mitwirkung zu Vollstreckung eines kirchlichen Urtheils angesprochen wird, muß der Staatsbehörde genügender Aufschluß gewährt werden. Der Recurs an den Landesherrn ist fallen gelassen, als mit dem Princip der kirchlichen Autonomie unverträglich. Aber dafür ist die Zuständigkeit der weltlichen Gerichte in verschiedenen gemischten Sachen und den bürgerlichen Klagsachen und gemeinen Criminalfällen von Geistlichen, überhaupt die Beseitigung des Privilegium fori, firchlicherseits gewährt (V. S. 113 ff.).

Die Schulgesete und die bestehende Schulorganisation wird von der Convention nicht berührt. Was dem Bischofe bezüglich des Religionsunterrichtes und der Erziehung der Jugend, sowie an Einfluß auf

« ÖncekiDevam »