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Alexander wagte gar nicht in Rom seinen Siß zu nehmen und starb bald zu Bologna (3. Mai 1410). An seine Stelle trat die Triebfeder seiner Handlungen, Cardinal Cossa, ungeachtet des Gerüchtes, daß er Alerander vergiftet habe, und nannte sich Johannes XXIII. Theodorich von Niem gibt eine offenbar übertriebene Schilderung von seinem Lebenswandel, seinen Sitten und seiner Gewaltthätigkeit. Dagegen schildern ihn der florentinische Historiker Bartolomei Valori und der Mönch von St. Denys ungleich vortheilhafter 1). Er bestätigte die Verordnungen Alerander's V. und des Concils von Pisa, zeigte den Kirchen und den Fürsten seine Wahl an, bat um Beistand zur Unterdrückung der Gegenpäpste und ward auch von der Mehrheit der christlichen Nationen anerkannt.

In Deutschland, wo nach Ruprecht's Tode ebenso drei Prätendenten für die Kaiserkrone wie drei Päpste für die Kirche eristirten, seßte P. Johannes die Wahl für Sigismund von Luremburg durch. Ladislaw von Neapel zwang er, Gregor XII. preiszugeben. Der Forderung des Zehnten von allen Pfründen, der Einkünfte aller erledigten Kirchen, der Hinterlassenschaft verstorbener Geistlichen widerseßten sich in Frankreich die Univerfität und das Parlament. Zum Schein hielt Johannes in Rom (April 1412) das zu Pisa verheißene Concil 2), welches aber wegen der zu geringen Anzahl der erschienenen Bischöfe nicht dafür gelten konnte, auch schon nach flüchtiger Verdammung mehrerer Lehrfäße von Wicliff und Hus, wie der Gegenpäpste beendigt ward. Daß nicht mehrere Bischöfe er schienen, dafür hatte Johannes im Einverständnisse mit dem ausgesöhnten Ladislaw von Neapel, welcher alle Pässe besezt hielt, Sorge getragen.

Bald mußte er aber vor dem treulosen, feindselig vorrückenden Ladislaw aus Rom weichen, von da erst nach Florenz und 1413 nach Bologna fliehen. Hier unterhandelte er mit allen Fürsten über den Ort des zu haltenden allgemeinen Concils. Als Ladislaw plößlich gestorben war, bestimmte Kaiser Sigismund dafür Constanz, wo es nach dem gemeinsamen Ausschreiben des Papstes und Kaisers am 1. November (1414) eröffnet werden sollte. Es fehlte auch jeßt nicht an ertremen Vorschlägen und leidenschaftlichen Erpectorationen zu einer vermeintlich erfolgreichern Wirksamkeit des bevorstehenden Concils 3).

§. 271. Das sechszehnte ökumenische Concil zu Constanz (1414—18) *). Herman. v. d. Hardt, magnum oecumen. concil. Constant. Frcf. et Lps. 697700. 6 Vol. f. auch bei Mansi. T. XXVII-XXVIII. u. Harduin. T: VIII. Theodorici Vrie (Augustiner zu Osnabrück, Augenzeuge) de consolatione eccl.

1) Vgl. Hefele, Conc. Gesch. Bd. VII. S. 10 ff.

2) Vgl. Mansi. T. XXVII. p. 505-7. Harduin. T. VIII. p. 203.

3) Hieher gehören besonders der seit von der Hardt dem Gerson zugeschriebene tractatus de modis uniendi ac reformandi ecclesiam in Concilio Universali (i. J. 1410) ad Petrum de Alliaco, Cardinal. Cameracens. (opp. ed. du Pin. T. II. p. 161 sq. v. d. Hardt. T. I. P. V. p. 67 sq.), sowie die dem Peter d'Aillh beigelegten Abhandlungen de difficultate reformationis eccles. und de necessitate reformat. eccles. (v. d. Hardt. T. I. P. V. p. 255-69. u. T. I. P. VII. p. 277–398. u. Gerson opp. T. II. p. 867 sq. u. p. 885-902.). Diese Schriften rühren nach der gründlichen Untersuchung von Schwab, Joh. Gerson S. 470-492, nicht von den genannten Männern her, sondern von dem Professor und Benedictinerabte Andreas von Randuf und Theodorich von Niem.

*) Mit demselben beginnen die allgemeinen Concilien von jahrelanger Dauer, während alle frühern nur wenige Monate und Wochen dauerten. Vgl. B. Dr. Feßler, das Vaticanische Concilium, Wien 871. S. 41. Note **. mit genauer Zeitangabe.

als historia concilii Constant. bei v. d. Hardt, T. I. P. I. Ulrich von Richenthal, von Constanz Augenzeuge, Concilium, so zu Constanz gehalten worden, Augsb. 483; 536 u. ö. Joh. Stumpff (Verf. d. Schweizer-Chronik), des großen gemeinen Conc. zu Costent kurze Beschreibung 2c., Zürich 550. 4. Marmor, Gesch. des Concils zu Constanz nach Ulr. von Richenthal, Constanz 860. Döllinger, Materialien zur Gesch. des 15. u. 16. Jahrh. 1863. Bd. II. Bourgeois du Chastenet, nouvelle hist. du concile de Constance. Par. 718. 4. (meist Urkunden). Theod. de Niem, invectiva in diffugientem a Const. Conc. Joan. XXIII. bei v. d. Hardt, T. II. P. XIV. u. XV. p. 296–330. Ejusdem vita Joan. XXIII. ibid. p. 336-460.

Lenfant, hist. du concile de Constance. ed. II. Amsterd. 727. 2 Vol. 4. deutsch Lenfant, Gesch. des Husitenkrieges und des Concils zu Basel. Wien 785. 4. Thl. †Tosti, storia del Concilio di Constanza. Napoli 853. 2 T. 4. deutsch von Arnold, Schaffh. 860. Natal. Alex. h. e. saec. XV. diss. III-VII. +Emmanuel Schelstrate, compend. chronol. rer. ad decreta Const. spect. vor seinem Tractate de sensu et auctoritate decretor. Const. conc. Rom. 686. 4. Royko, Gesch. der Kirchenvers. zu Costniz. Wien und Prag 782 ff. 4 Bde. (weitschweifig und leidenschaftlich). Wessenberg, die großen Kirchenversammlungen, Bd. II. S. 69-267. Dazu Hefele 1. c. und Katholik 841. H. Jan., Febr., Juli, Aug. und Septbr.; Schwab, Joh. Gerson S. 497527. Aschbach, Leben Kaiser Sigism. Frankf. (838-45. 4 Bde.) Bd. II. S. 69 ff. Hübler, die Constanzer Reformation, Lpz. 867. *Hefele, Conc.Gesch. Bd. VII. Abthl. 1.

Nachdem zu den früher schon allgemein empfundenen Mißbräuchen in der Kirche noch die Zerrissenheit der kirchlichen Regierung durch drei Päpste kam, war die Angst und Besorgniß der Gemüther aufs höchste gestiegen. Daher erhielt die Kirche auf dem Constanzer Concil eine ungewöhnlich große Repräsentation von Geistlichen, die mit der zahlreichen Dienerschaft an 18,000 Personen betrug. Zur Zeit der vollständigsten Vertretung waren 3 Patriarchen, 24 Cardinäle, 33 Erzbischöfe, gegen 150 Bischöfe, 124 Aebte, gegen 50 Pröpfte und noch an 300 Doctoren anwesend. Auch viele weltliche Regenten und sonstige zahlreiche Laien hatten sich persönlich eingefunden 1); gewöhnlich waren 100,000, einmal sogar 150,000 Fremde in Constanz und Umgegend anwesend, darunter leider auch viel lüderliches Gesindel. Bei der ungewöhnlich aufgeregten Stimmung gestaltete sich Alles extrem: die Abstimmung z. B. sollte nicht wie sonst nur nach Stimmenmehrheit der Bischöfe geschehen, sondern mit Zuziehung der Doctoren nach Nationen, welche sich zu besondern Curien gestalteten, und deren jede ihren eigenthümlichen Charakter und individuelle Bestrebungen entfaltete.

Dem Concile waren drei Hauptaufgaben gestellt: 1) Beilegung des päpstlichen Schisma, 2) Glaubensreinigung und Ausrottung der Husitischen Frrthümer, 3) Feststellung reformatorischer Beschlüsse (intendimus insistere pacem, exaltationem et reformationem ecclesiae et tranquillitatem populi christiani).

Nur aus äußerm Drange hatte Johannes XXIII. alle Prälaten, Fürsten, 2c. für den 1. Nov. 1414 zum Concil beschieden und war selbst schon am 27. October nach Constanz gekommen. Unterwegs hatte er das gute Landvolk auf dem Adlerberg durch sein Fluchen im Namen des Teufels geärgert. Beim Anblicke von Constanz äußerte er: „Das ist die Falle, in der man Füchse fängt.“ Er hatte übrigens das Concil nur als Fortsetzung des Pisanischen betrachtet und deshalb erwartet, daß er sogleich als der rechtmäßige Nachfolger des zu Pisa gewählten Papstes anerkannt werden würde. Am 5. November eröffnete er dasselbe mit der üblichen Feierlich1) Vgl. v. d. Hardt. T. V. P. II. p. 10–52.

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keit. Die erste allgemeine Situng fand am 16. November in der Kathedrale statt, wobei P. Johannes selbst präsidirte und alle Synodalmitglieder ermahnte, zu überlegen was der Kirche zum Frieden diene. Darauf bestellte das Concil seine Beamten für jede der vier Nationen, die deutsche, französische, italienische und englische; die Spanier, als Vertreter P. Benedict XIII. kamen erst später an.

Als Kaiser Sigismund in der Christnacht zu Constanz anlangte, empfing ihn der Papst in der festlich erleuchteten Kathedrale, worauf er in dem päpstlichen Pontificalamte nach alter Sitte mit der Dalmatik des Diakons bekleidet das Evangelium las.

Bei den Verhandlungen auf den Generalcongregationen im Januar 1415 über die Aufnahme der erwarteten Gesandten Gregor's XII. und Benedict's XIII. wurden auch zwei Denkschriften von den Deutschen und dem französischen Cardinale Filastre von St. Marcus mit der Forderung übergeben, daß nicht bloß die Bischöfe und infulirten Prälaten eine vox judicativa und definitiva haben sollten, sondern auch die Procuratoren der Bischöfe, Aebte, Capitel und Universitäten, die Magister, Doctoren und Gesandten der Fürsten, wie schon auf den Synoden zu Pisa und Rom (1412) die Doctoren eine entscheidende Stimme gehabt hätten. Und be züglich der verschiedenen Vorschläge zur Union bezeichnete Filastre die Resignation aller drei Päpste als den besten.

Als P. Johannes und seine Anhänger gegen Beides heftig opponirten, wies d'Ailly in einer weitern Abhandlung nach, daß schon die ältern Concilien verschiedentlich zusammengesezt gewesen, und es sehr unrecht gewesen wäre, wenn ein Titularbischof, der nicht eine einzige Seele zu leiten habe, gleich berechtigt wäre z. B. mit dem Erzbischof von Mainz. Er verlange besonders für die Doctoren der Theologie und der Rechte, welche doch das Lehr- und Predigtamt üben, eine entscheidende Stimme.

Cardinal Filastre unterstüßte dieß in einer neuen schärfern Schrift und brachte die Ansicht zum Siege, worauf am 7. Februar noch durchgesegt ward, daß die Abstimmung nicht nach der Kopfzahl sondern nach Nationen erfolgen solle, um so das Uebergewicht der italienischen Prälaten und Doctoren, welche fast die Hälfte aller Stimmenden ausmachten, zu brechen. Alsbald wurden alle zum Concil Erschienenen in vier Nationen: die italienische, deutsche (sammt den Polen), französische und englische getheilt, und für jede Nation eine bestimmte Anzahl Deputirter, Kleriker und Laien ernannt sammt Procuratoren und Notaren. An der Spiße der Deputirten jeder Nation stand ein Präsident, der alle Monate wechselte.

Um den widerstrebenden P. Johannes einzuschüchtern und geneigter zu machen, ward jezt noch die Schrift eines Ungenannten (wahrscheinlich eines Italieners) verfaßt mit einem Verzeichniß der vielen schweren Verbrechen, womit der Papst belastet sei, welche bei der Notorietät kaum einer weitern Untersuchung bedürften. Johannes erschrack darüber und ließ durch den angesehensten Cardinal Zobarella in der Generalcongregation am 16. Februar erklären: Er wolle durch freiwillige Resignirung der Kirche den Frieden geben, wofern auch Gregor XII. und Benedict XIII. der päpstlichen Würde entsagten.

Als die Stimmung nach der am 18. Februar erfolgten Ankunft der Deputirten der Pariser Universität mit Gerson gegen Johannes noch bitterer wurde, verlas der Papst in der zweiten allgemeinen Siz ung am 2. März eine bestimmtere Entsagungsformel, wofür ihm Kaiser

Sigismund, die Cardinäle und andere Mitglieder des Concils freudig und ehrfurchtsvoll dankten.

Darauf sollte der Kaiser nach Nizza reisen, um dort die beiden andern Päpste zu gleicher Resignation zu veranlassen. Doch nun verweigerte Johannes, den Kaiser und die von der Synode designirten Begleiter als Procuratoren in seiner Angelegenheit zu ernennen, worüber zwischen Papst und Kaiser eine bedenkliche Spannung und daneben noch das Gerücht entstand, als wolle Johannes mit Hilfe des Herzogs Friedrich von Desterreich - Tyrol entfliehen. Obschon nun der Leßtere jede nähere Beziehung zu P. Johannes ableugnete, und der Papst eidlich gelobte vor Auflösung des Concils nicht fort zu gehen“, so entfloh Johannes doch während des von Herzog Friedrich veranstalteten großen Tourniers in der Kleidung eines Stallknechtes (21. März 1415) nach Schaffhausen, das Herzog Friedrich gehörte, dann über Laufenburg, Freiburg nach der Festung Breisach, um nach Burgund und Avignon zu entkommen.

Bei der allgemeinen Bestürzung und Rathlosigkeit war es nur der festen, entschlossenen Haltung des Kaisers, der kräftigen Rede Gerson's und des jeßigen Cardinals d'Ailly Bemühungen zu danken, daß die Synode fortgesezt ward. Man faßte in der dritten bis fünften allgemeinen Sigung die denkwürdigen Beschlüsse: „Daß ein allgemeines Concil ohne seine Einwilligung durch den Papst nicht verlegt oder aufgelöst werden könne; das gegenwärtige daher auch nach der Flucht des Papstes in aller Kraft fortbestehe; daß Jeder, auch der Papst, was den Glauben und die Ausrottung des Schisma's betrifft, dem allgemeinen Concil gehorchen müsse *) und dieses, wie über alle Christen, so auch über den Papst zu gebieten habe. Peter d'Ailly und Gerson verfaßten noch während des Concils Rechtfertigungen derselben 1).

An sich waren diese Grundsäße unstatthaft und verwerflich; sie paßten nicht für einen gesunden Körper, in welchem alle Theile vereint zu ge meinschaftlichen Zwecken wirken müssen. Darnach besteht das Haupt mit dem ganzen Körper und in ihm; ohne dasselbe ist alles Uebrige todt. Da das Kirchenoberhaupt zumal die kirchliche Machtfülle in sich vereint, und

*) Der darauf bezügliche Urtert lautet in den ältesten Manuscripten: Haec sta synodus in Spiritu scto congregata legitime, generale Concilium faciens, ecclesiam catholicam militantem repraesentans; potestatem a Christo immediate habet; cui quilibet cujuscunque dignitatis, etiamsi papalis existat, obedire tenetur in his quae pertinent ad fidem et extirpationem dicti schismatis et reformationem generalem ecclesiae in capite et membris. Den Beweis dafür lieferte Friedrich in den Berichten der Münchner Akademie der Wissenschaft historischer Classe in der Sizung v. 4. Febr. 1871 gegen den Editor der Analecta juris pontificii, Rom. 867-68. u. gegen EB. Dechamps v. Mecheln, die Unfehlbark. d. Papstes und das allgem. Concil, Mainz 869. S. 108 ff. Auch weist _Friedrich dort nach, daß der päpstl. Theolog Joh. Turrecremata zu Basel in beiden Controversschriften: Tractatus notabilis de potestate papae et concilii generalis u. de Pontificis max. conciliique generalis auctoritate die Worte ad fidem, welche in der Hagenauer Ausgabe Conc. Const. a. 1500 u. in den Nachdrücken zu Mailand 1511, wie zu Paris u. Cöln fehlen, bezeugt u. ausführlich behandelt, auch die Lesart ad finem et extirpationem im Coder des Cardinal de Bouillon nicht kennt.

1) Petrus de Alliaco, tractatus de potestate ecclesiastica i. J. 1416 (v. d. Hardt. T. VI. p. 15-78. Gerson. opp. T. II.). Joh. Gerson, tract. de potest. eccl. i. . 1417 (ibid. p. 78-187. Gerson. opp. T. II. p. 225–260.).

nach den jezt bestimmt ausgeprägten Requisiten eines ökumenischen Concils der Papst es beruft und präsidirt, und seine Beschlüsse approbirt, so steht der Papst in gewissem Sinne über dem Concil. Die hier ausgesprochene Ueberordnung des Concils paßt also nicht für den normalen Zustand der Kirche, doch schien sie nothwendig durch die Verhältnisse, welche sich auf so abnorme Weise gestaltet hatten, und weil es strittig war, welcher der wahre Bapst sei. Drei Päpste zerrütteten jeßt die Einheit und den Frieden der Kirche, und feiner wollte sich zum Nachgeben, keiner zur Entsagung entschließen, keiner einen Richter anerkennen. Solchem Uebel schien bei dem Mangel ausreichender Geseße nicht anders abgeholfen werden zu können als durch Aufnahme und Feststellung des Sahes: Der Bapit stehe unter einem allgemeinen Concil, und könne nicht nur was den Glauben, sondern auch was die Ausrottung des Schisma's und Verbesserung der Sitten betreffe, von einem ökumenischen Concil gerichtet und nach Befinden der Sachlage sogar abgesetzt werden. Hatte ja auch Gerson bekennen. müssen: „daß nur die Qual und Verwirrung des Schisma' es gewesen sei, welche das Concil gezwungen habe, die bis dahin allgemein geltende Lehre von dem Vorrange der päpstlischen Autorität zu verwerfen" (de potest. eccles. consid. X. et XII.). Der Fehler der Constanzer lag demnach darin, daß sie etwas, was sich bei der Noth einer schweren Zeit in etwa rechtfertigen ließ, als einen für alle Zeit geltenden dogmatischen Grundsaß aufstellten *). Und es verdient besondere Beachtung, daß bei der Discussion über die Formel zur Verwerfung der Wicliff-Husitischen Bücher: ob vom Papst oder vom Concil oder von beiden zugleich, die damit betraute Commission von 40 Doctoren der Theologie aus verschiedenen Universitäten, das Verlangen d'Ailly's „das Anathem nur durch das Concil ohne Nennung des Papstes auszusprechen“ mit 28 Stimmen ablehnte: weil das allgemeine Concil an sich keine Autorität habe, sondern solche nur vom Haupte (ex capite) erlange." Ja, es vertheidigte bald darauf der Patriarch Johannes von Antiochien, ein Hauptgegner des Papstes, gegen d'Ailly die zwei Säße: Der Papst stehe nicht unter einem allgemeinen Concil; und die Beschlüsse der gegenwärtigen Synode müßten im Namen des Papstes ausgefertigt werden 1).

Obschon P. Johannes bereits von Schaffhausen aus gegen das Concil Beschwerde führte, alle Cardinäle unter Androhung des Bannes innerhalb 6 Tagen zu sich entbot, auch Denkschriften an den König von Frankreich, an die Herzoge von Orleans, Berry und Burgund wie an die Universität Paris zur Rechtfertigung seiner Flucht gesandt hatte, war das Concil in der beschriebenen Weise gegen ihn wie auch gegen Hus und Hieronymus von Prag vorgegangen. Und wie Kaiser Sigismund über Herzog Friedrich die Acht aussprach und ihn seiner Güter beraubte, so ward auch P. Johannes im Auftrage des Concils und des Kaisers vom Markgrafen Friedrich von

*) Treffend sprach der Cardinal Seripandi gegen den Gallicaner Ferrier zu Trient Folgendes: Allatum ab illo fundamentum synodi Constant. haud solidum esse: id temporis certum romanum pontificem non extitisse, atque hinc ad schisma sedandum opus fuisse, ut declaratio ad synodum pertineret, adeoque ut illa praeesset cunctis illis pontificibus litigiosis. At in praesentia vivere inter catholicos supremum pontificem: certum, legitimum atque indubitatum, cui universa ecclesia subdebatur (Pallavicini hist. Conc. Trid. lib. XIX. cap. 14. nr. 5.). Vgl. Phillips KR. Bd. I. S. 245–64.

1) Vgl. Hefele, Conc. Gesch. Bd. VII. S. 111-112.

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