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russischen Unterthans in Desterreich, oder eines österreichischen Unterthans in Rußland sollen die betreffenden Behörden überall, wo ein Consul, Viceconsul oder Consularagent oder in deren Ermanglung der diplomatische Agent seiner Nation sich durch die Nähe seines Aufenthaltsortes in der Lage befände, an der zur Verfassung eines Inventars des beweglichen Theiles der Verlassenschaft und an den zu dessen Verwahrung nöthigen Anstalten Theil zu nehmen, bei diesen Förmlichkeiten in Gemeinschaft mit dem Consular- oder diplomatischen Agenten vorgehen, welcher den von der genannten Ortsbehörde angelegten Siegeln das des Consulates oder der Botschaft hinzuzufügen und mit jener Behörde im Interesse der Erben alle zur Bewahrung der Verlassenschaft erfor - derlichen Maßregeln zu treffen haben wird. Doch sollen die zur beweglichen Verlassenschaft gehörigen Gegenstände nur dann zur Verfügung des Consular- oder diplomatischen Agenten, welcher an diesen Vorgängen Theil genommen hat, gestellt werden, wenn ihm zu diesem Ende von den Rechtsansprechern eine Vollmacht ausgestellt oder von seiner Regierung allgemeine oder besondere Ermächtigungen hierzu ertheilt worden wären. Es versteht sich übrigens, daß diese Uebergabe erst nach Abzug der im Lande zu entrichtenden Gebühren vorgenommen werden kann. Für den Fall, als die Verlassenschaft entweder ganz oder theilweise aus unbeweglichen Gütern bestände, zu deren Besize derjenige, welchem sie als Erbtheil zufallen, nach den Gesezen des Landes nicht geeignet ist, soll den Betheiligten von dem einen und dem andern Theile ein nach Umständen genügender Zeitraum zugestanden werden, um in der möglichst vortheilhaften Weise den Verkauf dieser Güter zu bewerkstelligen.

c) In Beziehung auf Schweden theilt das Hofd. v. 10. December 1847, Nr. 1104 d. J. G. S. sämmtlichen Obergerichten folgende Bestimmung mit: Laut der von der k. k. geheimen Haus-, Hofund Staatskanzlei mitgetheilten Eröffnung der hiesigen k. schwedischen Gesandtschaft ist durch eine Verordnung des Königs von Schweden und Norwegen festgesezt worden, daß in allen Fällen des Todes eines Ausländers in Schweden oder Norwegen ohne Hinterlassung directer Erben die Localbehörde hiervon die Anzeige an den Gouverneur der Provinz unter Bekanntgebung der den Verstorbenen betreffenden näheren Umstände zu erstatten haben

wird, damit dann im diplomatischen Wege der Todesfall zur Kenntniß der competenten Behörde des Landes, dessen Unterthan der Hingeschiedene war, gebracht werde. - Die zur Abhandlung des Nachlasses Verstorbener berufenen Behörden haben daher gleichmäßig künftig die in ihrem Bezirke sich ereignenden Todesfälle schwedischer Unterthanen dem vorgesezten Appellations- (Oberlandes) Gerichte und legteres dieselben dem obersten Gerichtshofe zur weiteren Mittheilung an die schwedische Regierung mitzutheilen, wobei es sich von selbst versteht, daß diese Verfügung im Uebrigen an dem in Betreff des hierlands befindlichen Nachlasses vorgeschriebenen Verfahren nichts ändere.

d) Die Additional-Convention mit Nordamerika vom 8. Mai 1848, ratificirt am 28. Februar 1850, Nr. 179 d. R. G. B., enthält in den Art. II und III folgendes Uebereinkommen: Wenn durch den Tod irgend eines Besizers von Immobilien oder Grundeigenthum, welche sich auf dem Gebiete des einen der abschließenden Theile befinden, diese Immobilien oder Grundeigenthum nach den Gesezen des Landes auf einen Staatsangehörigen des andern Theils übergehen sollen, so wird diesem, wenn er nach den Geseyen des Landes, wo das unbewegliche Vermögen liegt, zu dessen Besige unfähig ist, ein Aufschub von zwei Jahren gewährt, welcher Termin nach Umständen in angemessener Weise verlängert werden kann, um dieselben zu verkaufen und um den Ertrag davon ohne Anstand und frei von allen anderen Abgaben zu beziehen, als solchen, die in dergleichen Fällen den Einwohnern des Landes auferlegt werden, aus welchen dieser Ertrag exportirt wird.

Im Falle der Abwesenheit der Erben wird man hinsichtlich der erwähnten beweglichen oder unbeweglichen Güter provisorisch ganz dieselbe Sorgfalt anwenden, welche man bei gleichem Anlasse hinsichtlich der Güter der Eingebornen angewendet hätte, bis der gesezmäßige Eigenthümer, oder derjenige, welcher nach Art. II das Recht hat, dieselben zu verkaufen, Anordnungen zu treffen für gut finden wird, um die Erbschaft anzutreten oder darüber zu verfügen. Aehnliches enthält auch der Schifffahrtsvertrag mit Sardinien vom 18. October 1851, Nr. 69 d. R. G. B. Art. IV.

e) Aus Anlaß des in Frankfurt a. M. erfolgten Todes eines österr. Staatsbürgers hat der Senat der freien Stadt Frankfurt erklärt:

daß die dortigen Gerichte nach dem Tode eines zu Frankfurt verstorbenen Ausländers die Abhandlung seines Nachlasses im Allgemeinen dann in Anspruch nehmen, wenn er daselbst seinen festen Wohnsiz gehabt hat, daß sie jedoch, wenn er keinen festen Wohnsiz. daselbst hatte, seinen dort befindlichen beweglichen Nachlaß mit Einschluß der etwa vorhandenen Staatspapiere an das zuständige Heimathsgericht des Verstorbenen auf dessen Ersuchen verabfolgen, daß auch im ersten Falle die Auslieferung des beweglichen Nachlasses an das Heimathsgericht des Verstorbenen dann erfolgen kann, wenn kein Einspruch von Seite eines Betheiligten erhoben wird, und daß jedenfalls vor Auslieferung des Nachlasses die dortigen Gläubiger mittelst öffentlicher Kundmachung aufgefordert werden, ihre Ansprüche binnen kurzer Frist daselbst geltend zu machen In Folge einer Justizministerialverordnung vom 29. November 1851 haben sich daher die österr. Gerichte in den Fällen, wenn ein Angehöriger der freien Stadt Frankfurt in den österr. Staaten mit Tod abgehen sollte, hinsichtlich der Abhandlung seines Nachlasses nach denselben Grundsägen zu benehmen.

9) Rücksichtlich des Benehmens in Ansehung des Nachlasses türkischer Unterthanen, welche in dem österr. Staate gestorben sind oder daselbst Vermögen zurückgelassen haben, weiset die Jur. - Norm (§. 82) ausdrücklich auf die besonderen Vorschriften hin*). In dieser Bezichung muß nun das Hofd. vom 10. Juli 1840, Nr. 453 d. J. G. S., hervorgehoben werden **), welches rücksichtlich der Verlassenschaft der in den österr. Staaten verstorbenen türkischen Unterthanen folgende Anordnungen getroffen hat:

a) Insofern österr. Staatsbürger durch legtwillige Anordnungen oder durch das Gesez zu diesen Verlassenschaften, oder zu einem Theile derselben, oder zu Vermächtnissen berufen sind, haben die österr. Gerichtsbehörden dafür zu sorgen, daß den österreichischen Staatsbürgern jenes Vermögen eingeantwortet werde, welches ihnen nach den ottomanischen Gesezen zukommen würde, wenn sie türkische Unterthanen wären;

*) Siehe auch §. 41 d. Pat. vom 28. Juni 1850, Nr. 255 d. R. G. V., Absaß VII der Civ. Verordg. des Kriegsministeriums vom 1. Mai 1851, dann die §§. 139-142 der provisor. Instruction für Ungarn u. s. w. und Siebenbürgen, **) Indem auch die älteren Bestimmungen angezogen sind.

b) Bei jenen Verlassenschaften, auf welche österreichische Staatsbürger keinen Anspruch haben, müssen die österreichischen Gerichtsbehörden für die einstweilige sichere Verwahrung derselben Sorge tragen und sie im gehörigen Wege der ottomanischen Gesandtschaft oder dem nächsten ottomanischen Consulate übergeben. c) Daher kann der Fall der Einziehung einer solchen Verlassenschaft durch den österreichischen Fiscus als erblos nur insofern eintreten, als die erwähnten ottomanischen Beamten den Nachlaß nicht übernehmen und auch keine türkischen oder fremden Unterthanen darauf ein Recht als Erben und Legatare ausweisen sollten.

II. Was sodann die Abhandlung der Verlassenschaften derjenigen Personen anbetrifft, welche der Militärgerichtsbarkeit unterstehen (§§. 32 u. ff. d. A.), so gehört sie zu den betreffenden Militärgerichten, es wäre denn, daß in der Verlassenschaft ein Lehen-, Fideicommiß oder ein unbewegliches Gut sich befände, in welchen Fällen die Abhandlung von der Civilgerichtsbehörde zu pflegen ist und die Militärperson so angesehen wird, als ob sie auf dem unbeweglichen Gute ihren ordentlichen Wohnsig gehabt hätte. Die Militärbehörde hat in diesem Falle nur in soweit Amt zu handeln, als es erforderlich ist, um die Identität der Person festzustellen, die Papiere und Effecten des Verstorbenen zu sichern, jene Gegenstände, welche sich nicht leicht aufbewahren lassen, oder deren Aufbewahrung Kosten verursachen würde, zu veräußern, in Betreff der Verpflegs-, Krankheits- und Beerdigungskosten, dann der allfälligen Liedlohnsrückstände Ordnung zu pflegen und sofort den Nachlaß sammt den erforderlichen Aufklärungen an das zuständige Civilgericht abzugeben. Die Verlassenschaftsabhandlung nach Personen, welche als Angestellte oder ihres Geschäftes wegen bei einer auf Kriegsfuß gesezten, sowie jener, welche unter gleichen Verhältnissen in Friedenszeiten im Gefolge einer im Auslande stehenden Heeresabtheilung sich befinden, gehört jedenfalls vor das Civilgericht (§. 13 d. Jur. N. für die Militärgerichte) *).

*) Vergl. Hofdec. vom 14. Februar 1846, Nr. 932 d. J. G. S., welches die nähere Anwendung der Grundsäge über die Abhandlung des Nachlasses hier verstor bener Ausländer auf die Verlassenschaften von Mitgliedern souveräner Familien, die im österr. Militärdienste sterben, enthält.

Die Abhandlungsinstanz nennt man oft ein judicium universale, d. h. sie ist für alle Acte competent, die zur Abhandlung gehören, wenn auch das Vermögen unter verschiedenen Gerichtsbarkeiten zerstreut ist; nur die Realacte gehören immer, auch wenn sie im Wege des nicht streitigen Richteramtes veranlaßt werden, zu der Realinstanz, als solcher (§§. 51 und 90 d. J. N.) *). — Zur Vornahme einzelner Verlassenschaftsabhandlungsacte können jedoch auch andere Gerichte (§. 11 d. J. N.), Notare und Gemeindevorsteher ermächtiget werden **). Für die Gemeindevorsteher ist diesfalls zugleich mit dem Pat. v. 28. Juni 1850: über Verlassenschaftsabhandlung u. f. w., eine eigene Instruction erlassen worden — und daß die Notare als Gerichtscommissäre zu solchen Amtshandlungen bestimmt werden können, zeigt die Not. D. vom 29. Septbr. 1850, Nr. 366 d. R. G. B., §§. 176 u. ff.

§. 48.

2) Für Vormundschafts- und Curatels-Angelegenheiten (§§. 83-86 d. I. N.). Diejenigen, welche wegen Mangel an Jahren, Gebrechen des Geistes oder anderer Verhältnisse wegen ihre Angelegenheiten selbst gehörig zu besorgen unfähig sind, stehen unter dem besonderen Schuge der Geseze (§. 21 d. a. b. G. B.). Diesen besonderen Schuß gewähren die Geseße insbesondere den Personen, denen die Sorge eines Vaters nicht zu Statten kommt, und die noch minderjährig, oder aus einem anderen Grunde ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen unfähig sind, durch einen Vormund oder durch einen Curator (§. 187 d. a. b. G. B.). Diese Fürsorge tritt in manchen Fällen selbst rücksichtlich der Ausländer ein (§. 51 d. a. b. G. B. und §. 180 der Jnstret. für Ungarn und Siebenbürgen). Vormund und Curator unterscheiden sich vorzüglich dadurch, daß der erste besonders für die Person des Minderjährigen zu sorgen, zugleich aber auch dessen Vermögen zu verwalten hat, während der Curator zur Besorgung der Angelegenheiten derjenigen bestellt wird, welche dieselben aus einem anderen Grunde

*) Vergl. §. 21 der Instruction für Ungarn u. s. w. und Siebenbürgen, dann Abs. XIV der Justizministerialverordnung vom 17. December 1852, Nr. 262 d. R. G. B.

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**) S. auch §. 5 d. Pat. v. 28. Juni 1850, Nr. 255 d. R. G. B. und §§. 27 -30 der provis. Instruction für Ungarn und Siebenbürgen.

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