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(f. achtes Circ. Rescrpt. v. 16. December 1804, §. 1). Darum erklärte auch der §. 16 d. Mil. J. N. im Allgemeinen: daß die Vormundschaftsund Curatelssachen den nach diesem Geseze hiezu berufenen Gerichtsbehörden abzutreten seien — und die Vdg. d. Kriegsministeriums v. 7. Dezember 1852, Nr. 262, insbesondere, daß die Führung der Obervormundschaft über die Waisen der im Abs. 2 u. 3 derselben genannten Personen nicht den Gerichten der Academien zukomme, sondern daß diese, gleich den Regimentsgerichten, nach beendigter Abhandlung über den Nachlaß des Vaters den Pupillarfall dem competenten Gerichte zu übertragen haben*). Das judicium hat übrigens in Adoptions- und Legitimationssachen deuselben Wirknngskreis, wie beim Civilstande die Gerichtshöfe erster Instanz (oben sub b. S. 113)**).

Was die Dauer und den Umfang der Zuständigkeit in Vormundschafts- Angelegenheiten anbetrifft, so bestimmen die Geseze:

a) Das Gericht, welches seine Gerichtsbarkeit als Vormundschaftsøder Curatelsbehörde (rechtmäßig) auszuüben angefangen hat, bleibt mit Ausnahme der schon berührten Fälle, bis zur Beendigung der Vormundschaft oder Curatel zuständig, wenn auch der Mündel oder Pflege= befohlene inzwischen unter die Gerichtsbarkeit eines anderen Gerichtes treten sollte (§. 86 d. J. N.). Die Zuständigkeit der Civilgerichte, als Obervormundschafts- oder Curatelsbehörden über die ihnen zugewiesenen Pupillen und Curanden, hört daher durch deren Eintritt in den Militärdienst nicht auf, und es geht insbesondere durch die Aufnahme eines Zöglings in eine Militäracademie in der bisherigen Vormundschafts- Behörde keine Aenderung vor sich ***); — auch ist die Obervormundschaft über minderjährige Militärpersonen, deren ehelicher Vater der Civilgerichtsbarkeit unterstand, oder im Laufe ihrer Militärdienstleistung unter der Civilgerichtsbarkeit gestorben ist, von dem Civilgerichte zu führen +) Wenn eine minderjährige Frau durch ihre Verehelichung mit einem Ausländer die österr. Reichsbürgerschaft verliert; so hat das inländische Gericht die Aufsicht über das Vermögen derselben noch so lange fortzuführen, bis sich die zuständige fremde Behörde oder die nach

*) Gesuche um zeitweise Verzichtleistung auf die Militärgerichtsbarkeit in Pupillar- und Curatelsangelegenheiten sind einverständlich von den k. k. Ministerien der Justiz und des Krieges definitiv zu erledigen (A. h. Entschlg. vom 12. Dezember 1852). **) Vrdg. des Kriegsministeriums vom 1. Februar 1851, Nr. 34 d. R. G. B. ***) Vdg. d. Kriegsministers vom 7. Dezember 1852, Nr. 262 d. R. G. B. †) Vdz. des Justizministers vom 8. Mai 1852.

den Gefeßen des auswärtigen Staates hiezu berufene Person zur Uebernahme des Vermögens meldet und dessen Erfolglassung bewirkt *).

b) Der Vormund oder Curator, wenn er auch für seine Person unter einer anderen Gerichtsbarkeit steht, wird in Rücksicht auf alle zu diesem Amte gehörige Angelegenheiten der vormundschaftlichen oder Guratelsbehörde unterworfen (§§. 200 und 282 d. allg. b. G. B.); es tritt in dieser Beziehung der besondere Gerichtsstand der geführten Verwaltung (§. 34 d. J. N.) ein, der, da er sich auf die angeführten §§. d. b. G. B. gründet, auch für die Militärgerichte anwendbar ist (vergl. auch Hofkriegsr. Vrdg. vom 23. Juli 1798). Die neue Milit.Jur.-N. ist wenigstens nicht ausdrücklich dagegen (§. 17 derselben).

c) Die Obervormundschaft und Obercuratel bezieht sich regelmäßig auf die Besorgung aller einschlägigen Amtshandlungen; nur die Vornahme einzelner Gerichtsacte steht auch im Bereiche dieser Angelegenheiten den sonst competenten Gerichten, z. B. die Vornahme der Realacte den Realgerichten zu. Nur wenn ein Pupill auch in einer anderen Provinz (Kronlande), oder sogar im Auslande unbewegliches Vermögen befißt, muß der zuständigen Realbehörde auch die Bestellung eines besonderen Curators zu dessen Verwaltung überlassen werden (§. 225 d. a. b. G. B.).

§. 49.

3) Für die einverständliche Scheidung von Tisch und Bett (§. 87 d. I. U.). Die Scheidung von Tisch und Bett ist nach den österr. Gesezen entweder eine nicht einverständliche, also streitige, worüber von der competenten (geistlichen oder bürgerlichen) Gerichtsbehörde erkannt werden muß, oder eine einverständliche, die auf der beiderseitigen Einwilligung der Ehegatten beruht. Der Zuständigkeit für die streitige Scheidung ist bereits früher erwähnt worden, wo es sich um den Gerichtsstand für Personalklagen im streitigen Erkenntnißverfahren handelte (s. §. 11 sub 1 in Verbindung mit §. 2 d. A.).

Aber auch die einverständliche Scheidung ist nicht durchaus der unbedingten Willkür der Eheleute anheimgestellt, sondern auch sie ist an gewisse Vorschriften gebunden, die nothwendig schienen, damit sie nicht zu leicht werde, sich zu sehr vervielfältige und dadurch für den Staat selbst nachtheilige Folgen, leichtsinnige Verbindungen, Unfittlichkeit, verminderte Zeugung und verwahrloste Erziehung bereits

*) §. 123 des Patentes vom 28. Juni 1850 Nr. 255 d. R. G. B.

erzeugter Kinder herbeiführe*). Das Gericht hat auch diese Scheidung bei dem Vorhandensein der geseßlichen Voraussetzungen zu bewilligen so wie bei den Gerichtsacten vorzumerken (§. 105 d. a. b. G. B.) und jedenfalls für die vorhandenen Kinder die geseßliche Fürsorge zu treffen. Das bürg. G. B. bezeichnete als das competente Gericht dazu das ordentliche Gericht der Ehegatten und der §. 87 der neuen CivilJur. - Norm enthält dafür die nähere. Bestimmung dahin: Zur Bewilligung der einverständlichen Scheidung von Tisch und Bett ist dasjenige Bezirksgericht (die Prätur) berufen, dessen Gerichtsbarkeit der Ehegatte unterworfen ist, insofern natürlich, als nicht, wie in Ungarn u. s. w., etwa die Gerichtsbarkeit der geistlichen Behörde eintritt. Ist der Gatte der Militärgerichtsbarkeit unterworfen, so ist dessen zuständiges Militärgericht das im §. 105 d. a. b. G. B. bezeichnete ordentliche Gericht zur Bewilligung der einverständlichen Scheidung**) und zwar auch dann, wenn es sich um eine Militärche zweiter Klaffe (bei der Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts) handelt ***).

Nach dem §. 110 d. a. b. G B. steht es den geschiedenen Ehegatten frei, sich wieder zu vereinigen; doch muß die Vereinigung bei dem ordentlichen Gerichte angezeigt werden. Und zu diesem Ende bestimmt der §. 87 der Jur. -Norm weiter: Die Anzeige der Wiedervereinigung geschiedener Ehegatten hat bei dem nämlichen Gerichte zu geschehen, welches die (einverständliche) Scheidung auf Ansuchen der Ehegatten bewilliget oder im Falle eines Streites darüber (d. i. über die nicht einverständliche) erkannt hat (f. oben §. 11 sub 1 d. A.).

§. 50.

4) Für die Todeserklärung und den Beweis des Todes durch Zeugen (§. 88 d. J. U.).

schen.

Der Tod des einen bedingt mitunter Rechte eines anderen MenWer schon verehelicht war und sich wieder verehelichen will, muß die erfolgte Trennung der Ehe, also (bei Katholiken) den Tod des andern Ehegatten erweisen (§§. 62 und 111 d. a. b. G. B.).

*) Vergl. Dolliner's ausführliche Erläuterung, III. Theil, S. 21. **) Der §. 13 der Militär- Jur. - Norm ad 3 weiset überhaupt die Verhandlungen in Ehesachen bezüglich der im §. 2 derselben genannten und im §. 3 und 6 nicht ausgenommenen Personen den Militärgerichten zu.

***) Vergl. Hofdecr. vom 23. August 1819, Nr. 1595 d. J. G. S., und §§ 651 - 655 der P. D. für Ungarn u. f. w.

Ebenso sezt die Abhandlung einer Verlassenschaft zum Behufe der Besignahme einer Erbschaft den Tod des Erblassers voraus, der sonach gesezmäßig constatirt sein muß. Das gewöhnliche und ordnungsmäßige Beweismittel über den erfolgten Tod eines Menschen ist der legale Todtenschein oder der Auszug aus der Sterb- oder Beerdigungsmatrik. Die Production eines solchen ist jedoch in manchen Fällen nicht möglich; das Gesez läßt daher auch andere Wege offen, um die durch den Tod eines Menschen bedingten Rechte geltend zu machen, nämlich a) die Todeserklärung eines Verschollenen (§§. 24 und 277 d. a. b. G. B.) und b) den Beweis des eingetretenen Todes durch Zeugenaussagen (Hofdecr. vom 17. Februar 1827, Nr. 2259 d. J. G. S., u. §§. 193 u. d. ff. der P. D. f. U. u. S.). Das Eine, wie das Andere wird entweder zum Behufe der Wiederverehlichung, oder zu einem anderen Zwecke in Anspruch genommen; immer aber ist dabei die gerichtliche Intervention nothwendig. Es fragt sich also: welches Gericht für die dießfälligen Amtshandlungen das competente sei? Die Todeserklärung, so wie die Beweisführung über den Tod eines Menschen durch Zeugen bei einem Ehegatten zum Behufe de: Wiederverchelichung des anderen ist offenbar, vom Standpuncte des öffentlichen Interesses aus betrachtet, wichtiger, als die gleichen Acte zum Behufe der Realisirung reiner Privat- und Vermögensrechte. Im ersten Falle handelt es sich immer um die behauptete Auflösung einer Ehe, und so wie man dergleichen Verhandlungen ihrer größeren Wichtigkeit wegen schon in der früheren Zeit den collegialisch verfaßten Gerichten erster Instanz (z. B. dem Landrechte) zugewiesen hatte; so hat auch die neueste Jur. Norm diese Unterscheidung beibehalten. Sie erklärt daher im §. 88:

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1) Das Verfahren, wodurch zum Zwecke der Auflösung der Ehe ein Zeugenbeweis über den erfolgten Tod eines Vermißten hergestellt, oder die Todeserklärung des Vermißten bewirkt werden soll, kommt (in Ungarn und Siebenbürgen natürlich nur rücksichtlich derjenigen Glaubensgenossen, in deren Eheangelegenheiten nicht die geistlichen Behörden entscheiden) demjenigen Gerichtshofe erster Instanz (Provinzialtribunal) zu, in dessen Sprengel der zurückgelaffene Ehegatte seinen Wohnsiz hat.

2) Gesuche um Zulassung des Zeugenbeweises über den Tod eines Vermißten, oder um die Todeserklärung desselben zu anderen Zwecken find bei demjenigen Gerichte anzubringen, welches zur Verlassenschaftsabhandlung des Nachlasses des Verstorbenen nach erfolgtem Erkenntnisse

über den Tod oder die Todeserklärung desselben berufen erscheint (vergl. oben §. 47 d. A.).

Die Militär-Jurisdictionsnorm erwähnt zwar dieser Amtshandlungen unter den Fällen nicht, welche in Geschäften' außer Streit zur Militär-Jurisdiction gehören; allein da alle Eheverhandlungen, welche Militärpersonen betreffen, und auch die Verlassenschafts-Abhandlungen dahin gehören, so konnte wohl kein Zweifel obwalten, daß diese Geschäfte und zwar die ersteren an die judicia, die anderen an die zur Verlassenschafts- Abhandlung competenten Militärgerichte zu verweisen feien *).

§. 51.

5) Für die Besorgung der Fideicommiß-Angelegenheiten (§. 89 d. I. N.).

Ein (Familien) Fideicommiß ist eigentlich eine Anordnung, kraft welcher ein Vermögen für alle künftige, oder doch für mehrere Geschlechtsnachfolger als ein unveräußerliches Gut der Familie erklärt wird (§. 518 d. a. b. G. B.); man nennt aber auch das zu diesem Ende vinculirte Vermögen Fideicommiß, Fideicommißgut, Fideicommiß-Vermögen. Wegen der verschiedenen Rücksichten, die bei der Gebahrung mit einem solchen Vermögen in öffentlicher und in Beziehung auf die Privatrechte der Interessenten eintreten, hat man die Fideicommisse unter eine besondere Obsorge der Gerichte gestellt, welche in dieser Beziehung unter der Benennung: „Fideicommiß. Behörden" einzuschreiten haben. Die rechtlichen Angelegenheiten in Betreff eines solchen Fideicommisses sind entweder streitiger und processualer Natur, oder aber nicht streitige und in das Bereich des adeligen Richteramtes gehörige, zum Theile offiziose Geschäfte. Der Gerichtszuständigkeit für die ersteren ist bereits oben (§. 21 d. A.) erwähnt worden. Hier handelt es sich nur noch um die Competenzbestimmungen für die nicht streitigen Fideicommiß - Angelegenheiten, oder um die Frage: welches Gericht ist die Fideicommiß- Behörde? In der Beziehung erklären schon die älteren Geseze, daß unter dem im allg. b. G. B. wiederholt

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*) Die Vdg. des Justizministeriums vom 8. Mai 1852, Nr. 105 d. R. G. V. erklärte darum auch: 6) Die Todeserklärung von Militärpersonen, sie mögen wegen der Abhandlung des Nachlasses oder zum Behufe der Wiederverehelichung angesucht werden, steht den Militärgerichten zu.

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