Sayfadaki görseller
PDF
ePub

genannten ordentlichen Gerichte die Personalinstanz des Besizers zu verstehen sei; die Jur. - Norm vom J. 1850 wies im §. 101 diese Angelegenheiten an das Landesgericht, in dessen Sprengel die bisherige Fideicommiß - Behörde ihren Siz hatte, und dieser Bestimmung schloß sich in der Hauptsache auch die neueste Jur. - Norm ziemlich genau an, indem sie für schon bestehende Fideicommisse erklärt: daß bei Verhandlungen in nicht streitigen Fideicommiß-Angelegenheiten derjenige Gerichtshof erster Instanz (Landes-, Kreis- und Comitatsgericht oder Provinzialtribunal) einzuschreiten habe, in dessen Sprengel die bisherige Fideicommiß- Behörde ihren Siz hat *). Nach der Jur.-Norm für Siebenbürgen (§. 83) dagegen und überhaupt bei neu zu stiftenden Fideicommissen ist die zur Verlassenschafts - Abhandlung berufene inländische Personalinstanz des Stifters (§. 47 d. A.) auch die zuständige Fideicommiß-Behörde, wenn nicht schon in dem a. h. genehmigten Fideicommiß - Statute, oder durch den obersten Gerichtshof bestimmt wird, welches andere Gericht für die Zukunft die FideicommißInstanz des neu errichteten Fideicommisses sein soll **).

Die Rechte und Verbindlichkeiten der Fideicommiß-Behörde und die damit in Verbindung stehenden Amtshandlungen ergeben sich aus den dießfälligen Bestimmungen des allg. b. G. B. und anderer cinschlägigen Geseze, und beziehen sich überhaupt auf die Sicherung und Ueberwachung des Fideicommiß- Vermögens, z. B. die Errichtung des Inventars (§. 627 d. a. b. G. B.), die Genehmigung von Veränderungen (§. 634), die Aufsicht über die Depurirung u. dgl. Die Jur.Norm insbesondere zählt unter die der Fideicommißbehörde zugehö. rigen Verhandlungen in nicht streitigen Fideicommiß-Angelegenheiten auch a) die Abhandlung des Fideicommiß - Vermögens bei Todfällen der Besizer, selbst wenn diese sonst der Militärgerichtsbarkeit unterworfen wären (§§. 33 u. 47 d. A.), b) die Erklärung über die erfolgte Er

*) Der Abs. XIII. der Ministerial-Vdg. vom 17. Dezember 1852 weiset diese Obsorge an die Landesgerichte, in deren Sprengel sich Fideicommisse besinden, und im Falle die zu einem Fideicommisse gehörigen Güter in den Bezirken mehrerer Landesgerichte gelegen find, an dasjenige Landesgericht, in dessen Sprengel das capu t bonorum sich befindet; der §. 87 der ungar. Jur.-Norm vom 16. Febr. 1853 ist mit der vom 20. November 1852 in dieser Beziehung gleichlautend.

**) S. die bei §. 31 d. A. ad c angeführte a. h. Entschließung vom 11. Februar 1851 rücksichtlich des von Sr. kaiserl. Hoheit dem Herrn Erzherzoge Carl Ludwig angeordneten Fideicommisses.

löschung des Fideicommisses und c) die Bewilligung zu deffen Auflösung (§. 644 d. a. b. G. B.) *).

Ist das Fideicommiß durch den Tod des lezten Besizers erloschen (§. 645 d. G. B.), so hat zwar die Verlassenschaftsbehörde des Verstorbenen, der nach Willkür über das Fideicommiß verfügen konnte, die Abhandlung zu pflegen; allein die auf das Fideicommiß band be= zügliche Erklärung: daß das Fideicommißband erloschen sei, steht auch in diesem Falle, wo das Fideicommißgericht nicht zu gleich Abhandlungsbehörde ist, dem Fideicommißgerichte zu.

Die Jur.-Norm für das lomb. - venet. Königreich gedenkt neben den Fideicommissen im §. 85 auch der Majorate, die unter der früheren italienischen Regierung im Sinne des Gesezes vom 21. September 1808 gestiftet wurden. Dabei richtet sich die Gerichtsbarkeit nach folgenden Bestimmungen:

a) Majorate, welche vom Staate gestiftet sind, sie mögen in unbeweglichem Vermögen, oder blos in einer auf dem lomb. - venet. Monte inscribirten Rentendotation und in anderm beweglichen Vermögen bestehen, sind der Gerichtsbarkeit des Provinzialtribunals in Mailand unterworfen, welches dieselbe im Umfange des ganzen lomb.-venet. Königreichs auszuüben und daher in Erledigungsfällen das Erkenntniß, wer zur Nachfølge berufen sei, zu schöpfen und an denselben das Einantwortungsdecret, jedoch nicht früher zu erlaffen hat, als bis das Nachfolgerecht auch von der Regierung anerkannt ist.

b) Von Privaten gestiftete Majorate, welche blos in einer auf dem lomb. - venet. Monte inscribirten Rentendotation und in anderem beweglichen Vermögen bestehen, sind ebenfalls ausschließlich der Gerichtsbarkeit des Provinzialtribunals in Mailand unterworfen. — Bestehen fie aber in liegenden Gründen oder zum Theile in beweglichem, zum Theile in unbeweglichem Vermögen; so kommt die Jurisdiction, d. i. jene Amtswirksamkeit, welche nach Vorschrift des b. G. B. den Fideicommiß-Behörden in Beziehung auf Familienfideicommisse zusteht, jenem Provinzialtribunale zu, in dessen Sprengel sich die unbeweglichen Güter befinden, oder doch der größere Theil derselben gelegen ist. Die fich auf diesen Gegenstand beziehende Ministerial-Vdg. vom 7. Mai 1850, R G. B. Nr. 83 wurde daher unter Einem außer Wirksamkeit geseßt.

*) Vergl. auch die §§. 222 u. f. der prov. Instruction für Ungaru 20. und Siebenbürgen.

Der §. 86 der Jur.-Norm für das lomb. venet. Königreich und der §. 83 der Jur.-Norm für Dalmatien enthalten noch eine Bestimmung rücksichtlich der Abhandlung und Einantwortung der Lehen, wovon bereits oben (§. 47 d. A.), wo von der Zuständigkeit in VerlassenschaftsAbhandlungsangelegenheiten überhaupt die Rede war, Erwähnung geschehen ist.

§. 52.

6) Für Grundbuchsgeschäfte und Realacte (§. 90 d. I. W.)

Die Grundbuchsgeschäfte und Realacte, also alle gerichtlichen Acte überhaupt, welche sich auf die unbeweglichen Güter und die darüber geführten Bücher beziehen, gehören immer zum Realgerichtsstande und zwar, wenn dießfalls etwa noch eine weitere Scheidung eintritt, die einen zur Tabular, die andern zur eigentlichen Realinstanz, wie dieß bereits in den §§. 37 u. 38 dieser Abhandlung und in näherer Anwendung auf Bergwerksentitäten im §. 43 aus einandergesezt wurde. Da jedoch die dort zum Grunde gelegten geseßlichen Bestimmungen dem streitigen Erkenntnißverfahren angehören, so hat die Jur.-Norm, um allen Zweifeln vorzubeugen, erklärt: daß dieselben auch im nicht streitigen Verfahren ihre Anwendung finden. Der §. 90 lautet demnach: Alle Gesuche, um grundbücherliche Eintragung oder Löschung dinglicher Rechte auf unbewegliche Güter und andere auf die Grundbuchsführung sich beziehende Amtshandlungen, dann um die im §. 51 der J. N. bezeichneten Realacte sind, auch wenn sie in nicht streitigen Angelegenheiten vorkommen, bei den in den §§. 50 u. 51 hierzu bestimmten Ge= richten einzubringen; d. h. also die ersteren bei den Gerichten, denen die Führung der öffentlichen über die betreffenden Güter zugewiesen ist (vergl. §. 88 der ungar. und § 84 der siebenb. J. N.), die an= deren bei den Realgerichten. Für das lomb. - venet. Königreich und Dalmatien kommen diese leztern allein in Betrachtung (§. 87 der italien., §. 84 der dalmat. Jur.-N.). Auf die nähere Anwendung des hier ausgesprochenen Grundsaßes ist auch bereits in den einzelnen Fällen, z. B. bei Verlassenschafts-Abhandlungen (§. 47), in den VormundschaftsGeschäften (§. 48 d. A.) hingewiesen worden. Die prov. Instruction für Ungarn und Siebenbürgen weiset insbesondere auch darauf hin, daß freiwillige Schäßungen und Versteigerungen unbeweglicher Güter nur bei der nach der Jur.-Norm zuständigen Real

Instanz angesucht werden können (§§. 270 u. 271); die Versteigerung der auf unbeweglichen Gütern versicherten Forderungen aber sowohl bei dem Bezirksgerichte, wo der Gläubiger wohnt, als auch bei der RealInstanz.

§. 53.

7) Für die Certificate über die gesehmäßige Führung der Handelsbücher (§. 91 d. I. U.).

[ocr errors]

Die Geschäfts- Bücher einiger Classen von Gewerbsleuten (der Handelsleute, Fabrikanten, Apotheker und Handwerker) genießen nach unseren Ger.- u. Proc.-Ordnungen die Begünstigung, daß sie, dem sonst im Urkundenbeweise angenommenen Grundsaße: scriptura propria probat tantum contra scribentem entgegen auch für den Geschäftsmann, in dessen Interesse sie geführt werden, einige Beweiseskraft haben, wenn sie mit den geseßlichen Erfordernissen versehen und vorschriftmäßig ge= führt sind. Bei der gerichtlichen Geltendmachung dießfälliger Rechte wird aber nur ein Auszug (Conto), nicht das Buch selbst verwendet, und es ist dem Gegner in einem Proceffe darum die Recognoscirung der Bücher selbst gestattet, um sich von der gesezmäßigen Führung und der Beweiseskraft derselben die nöthige Ueberzeugung zu verschaffen. Das geht nun aber ohne bedeutende Difficultäten nur, wenn die Bücher am Orte des Gerichtes oder in der Nähe geführt werden. Auch handelt es sich nicht immer um einen förmlichen Civilproceß, wo von der Recognoscirung der Originalien Gebrauch gemacht werden kann. Das Gesez hat nun die Sache dadurch zu erleichtern gesucht, daß es dem Geschäftsmanne, der über eine Forderung den Beweis aus seinen Büchern führen will, erlaubt, nebst der ausgezogenen Partie auch ein gerichtliches Certificat von seinem gehörigen Richter mit der Bestätigung beibringen könne, daß seine Bücher ordentlich geführt werden, mithin alle vorgeschriebenen Eigenschaften haben (Hofd. v. 20. März 1794, Nr 164 d. J. G. S.), und daß der Geschäftsmann seine Bücher nur seinem ordentlichen Richter vorzuweisen gehalten sei. Allein diese Bestimmung ließ verschiedenen Zweifeln Raum, welches Gericht wohl gemeint sei. Der §. 91 der neuen Jur.-Norm erklärt daher mit einer zweckmäßigen Unterscheidung und in der Absicht, einerseits und in so weit es ohne Schwierigkeit angeht, die Certificirung dem Gerichte zuzuweisen, dem die genaueste Kenntniß der kaufmännischen Buchführung

zugetraut werden kann, und andererseits den Buchführer nicht zu verhalten, seine Bücher unnöthiger Weise zu einem weiter entfernten Gerichte bringen zu müssen, wie folgt: Die gerichtliche Bestätigung über die gesezmäßige Beschaffenheit der Bücher der Handelsleute, Fabrikanten und der zur Führung beweiskräftiger Bücher berechtigten Gewerbsleute ist, wenn die Bücher an dem Orte geführt werden, wo sich das Handelsgericht oder der zur Besorgung der Handelsgerichtsbarkeit bestimmte Gerichtshof erster Instanz (Provinzialtribunal) befindet, von diesem, außer diesem Falle aber von den Bezirksgerichten (Präturen) auszufertigen. Es entscheidet also der Ort, wo die Bücher geführt werden, nicht der allenfällige Aufenthalt oder Wohnort des Bewerbers.

Die Jur.-Norm vom J. 1850 hatte außer dieser Bestätigung (§. 106) auch noch der Geschäfte der nicht streitigen Handelsge= richtsbarkeit überhaupt erwähnt (§. 108); von den neuen Jur. Normen enthalten nur die für das lomb. venet. Königreich im §. 88 und die für Dalmatien im §. 85 eine ähnliche allgemeinere Vorschrift. Der erste lautet: In den Geschäften der nicht streitigen Handelsgerichtsbarkeit sind für das lomb. - venet. Königreich ausschließend die Handelsgerichte (Handelssenate) und in Geschäften der nicht streitigen Seegerichtsbarkeit ist ausschließend das Seegericht in Venedig für das ganze lomb. - venet. Königreich zuständig; und der andere : In den Geschäften der nicht streitigen Handels- und Seegerichtsbarkeit sind ausschließend die zur Ausübung der Handels- und Seegerichtsbarkeit bestimmten Gerichtshöfe erster Instanz zuständig.

[ocr errors]
[ocr errors]

Es war auch bisher den Handels- und Wechselgerichten noch ein weiterer nicht streng judizieller, sondern mehr ein politisch- admi. nistrativer Wirkungskreis angewiesen, z. B. bei Ausweisung des Handelsfondes, Prüfung der Ehcpacten, Protocollirung der Firmen, Procuren, Societäts-Contracte, Bestätigung der Oblatorien, Prüfung der Sensalen und dgl., und noch neuerlich ist für Tyrol den zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit bestimmten Gerichtshöfen erster Instanz die Führung eines Handelsprotokolls und die damit in Verbindung stehende weitere Amtswirksamkeit übertragen worden *); ja das Patent vom 3. Mai 1853, Nr. 81 d. R. G. B., spricht im §. 150 von den Ange

*) Vdg. des Justizministeriums vom 12. August 1853, Nr. 166 d. R. G. B. Die Bestimmungen dieser Ministerial-Bdg. find größtentheile dem Entwurfe für ein Handelsgejez vom J. 1842 entnommen.

« ÖncekiDevam »