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a) über Delegationsgesuche, so oft es sich um die Delegation einer Rechtssache aus einem Oberlandesgerichtssprengel in einen andern handelt, und bestimmt in manchen Fällen die Fideicommißbehörde (vergl. oben §. 51 d. A.);

b) über Streitigkeiten wegen Gerichtszuständigkeit, wenn die darüber streitenden Gerichte sich in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken befinden und auch die Oberlandesgerichte diefer Sprengel fich hierüber nicht vereinigen können (vergl. oben §. 3, S. 11 d. A.);

c) über die Competenzconflicte zwischen Gerichts- und Verwaltungsbehörden (vergl. oben § 1 d. A.) und

d) über die Ablehnung von ganzen Oberlandesgerichten, oder des Oberlandesgerichtspräsidenten.

e) Der oberste Gerichtshof ist auch berufen, die bei Ausübung seines richterlichen Amtes wahrgenommenen Gebrechen der Gerichte erster und zweiter Instanz zu rügen, die nöthigen Zurechtweisungen darüber unter Hinweisung auf die bestehenden Geseze zu erlassen, und wenn es sich um Anordnungen handelt, welche außer den Grenzen seiner Wirksamkeit liegen (vergl. den folg. §.), dem Justizminister die geeignete Mittheilung zu machen. Uebrigens hat der oberste Gerichtshof auch von den von ihm ertheilten Rügen und Zurechtweisungen den Justizminister in Kenntniß zu sehen *).

f) In Beziehung auf Erlassung oder Abänderung von Gesezen erstattet der oberste Gerichtshof auf Verlangen des Justizministeriums die von demselben abgeförderten Gutachten. Ihm steht aber auch zu, selbstständige Anträge auf Erlassung oder Abänderung von Gesezen an den Justizminister zu richten**).

g) Welchen Einfluß endlich der oberste Gerichtshof und insbe sondere dessen erster Präsident zu nehmen haben auf die Aufsicht und Controlle, die Disciplinarangelegenheiten, Beseßungen u. dgl. rücksichtlich der eigenen und der Beamten untergeordneter Gerichte. der Advocaten und Notare, bestimmen die bezüglichen Geseze umständlicher, u. z. außer dem Statut für den obersten Gerichtshof selbst insbesondere der Justizministerialerlaß vom 21. August 1848 (Hofdecr. vom 31. August 1848), der durch den §. 8 des Patents vom 3. Mai 1853, namentlich in Beziehung auf die Dienstbefeßungsvorschriften, seine Bestätigung

*) §. 92 des Patents vom 3. Mai 1853, Nr. 81 d. R. G. B.

**) §. 10 des Patentes v. 7. August 1850.

erhielt, dieses Patent selbst, die Advocaten- und Notariatsordnung u. dgl.*).

In Beziehung auf das Militär erklärte die kais. Verordnung vom 23. Dezember 1848, Nr. 51 d. R. G. B.: Der Justizsenat des Kriegsministeriums hat die Benennung: Oberster Militärgerichtshof zu führen. Als solcher hat er gegenüber den Militärgerichten erster und zweiter Instanz eine ähnliche Stellung, wie der oberste Gerichts- und Cassationshof für den Civilstand **).

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§. 56.

Verhältniß des obersten Gerichtshofes zum Minifterium.

1) Als im Jahre 1848 die früher bestandene Hofcommission in Justizgeseßfachen aufgehoben und der oberste Gerichtshof vom Justizministerium geschieden wurde, deren Functionen sich früher bei der obersten Justizstelle gewissermaßen vereinigt befanden, erklärte die provisorische Vorschrift vom 21. August 1848 ***), daß die Gerichtsbehörden das Richteramt in allen Beziehungen völlig unabhängig von dem Justizministerium nach den bestehenden Gesezen zu verwalten haben (§. 4)†) daß dagegen dem Justizministerium die administrative Leitung des gesammten Justizwesens in allen jenen österr. Provinzen und in Ansehung aller jener Justizorgane zustehe, auf welche sich die Wirksamkeit der drei Senate der obersten Justizstelle bezog (§. 1), was nunmehr auf alle Kronländer mit Ausnahme der Militärgrenze und des Militärjustizwesens ausgedehnt werden muß ††). Das Justizministerium besorgt die Ausarbeitung der in das Justizfach einschlagenden Geseßesentwürfe, so wie die Kundmachung der dahin gehörigen Geseze und Verordnungen. Belehrungen über die Anwendung der Geseze können von dem Justiz

*) Rücksichtlich des in den Statuten der f. f. priv. österr. Nationalbank_begründeten Schiedsrichteramtes des obersten Gerichtshofes ist in den neueren Gefeßen nichts geändert.

**) S. auch §. 7 der kais. Vrdg. v. 17. Nov. 1853 rücksichtlich der Berggerichtsbarkeit in der Militärgrenze.

***) Sämmtlichen Appellationsgerichten fundgemacht mit Hofdecr. vom 31. Auguft 1848, Nr. 1176 d. J. G. S.

†) A. h. Cabinetschreiben vom 31. Dezember 1851, Nr. 4 d. R. G. B., sub 18: Die Justiz beamten und Richter sind mit Wahrung ihrer Selbstständig feit bei der gefeßlichen Ausübung des Richteramtes in Absicht auf ihre sonstigen persönlichen Dienstverhältnisse nach den für die Staatsbeamten bestehenden Vorschriften zu behandeln.

tt) Kais. Vdg. vom 1. März 1852, Nr. 55 d. R. G. B.

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ministerium mit jener Wirkung erlassen werden, mit welcher nach den bisherigen Gesezen derlei Belehrungen von den oberen Gerichtsbehörden an die untern erlassen werden konnten *). Dem Justizminister steht außerdem (theils nach der erwähnten provisor. Vorschrift, theils nach dem Patente vom 3. Mai 1853, Nr. 81 d. R. G. B., u. a. Geseßen) das Recht zur Ernennung der Advocaten, der Notare, der Beifizer aus dem Handelsstande bei den Handelsgerichten und den Handelssenaten der Gerichtshöfe erster Instanz, dann der Bergbaukundigen Beisizer, bei den Bergsenaten und die Ernennung verschiedener Justizbeamten inner den Grenzen des cit. Patentes vom 3. Mai 1853, §. 7 u. ff. zu; — bei dem Ministerium der Justiz werden die Personalstandes ausweise über sämmtliche Justizbeamte geführt; der Justizminister hat die Oberaufsicht über sämmtliche Gerichte des Reichs, die bei denselben angestellten Beamten und Diener, die aufgenommenen Advocaten und Notare und übt über sie die Disciplinargewalt in lezter Stufe; ihm haben die Obergerichte und der oberste Gerichtshof die Geschäftsausweise vorzulegen und er ist überhaupt berechtiget zur Einsichtnahme in alle Geschäfte der Gerichtsbehörde, so wie zur Abforderung der nothwendigen Gutachten, Ausweise, Aufklärungen u. dgl.; ihm obliegt die Sorge für die Befriedigung der öconomischen Bedürfnisse der Gerichtsbehörden und die Aufsicht und Controlle über die Verwendung der zur Justizverwaltung erforderlichen Geldbeträge; er ertheilt in wichtigeren Fällen an Gerichtsbeamte und Advocaten Urlaub, bestimmt Supplirungen, entscheidet über Diensttausch, Versegung aus Dienstesrücksichten und über Pensionirung bestimmter Justizbeamten; unter seiner Leitung steht die Redaction des Reichsgeseß- und Regierungsblattes; er nimmt Einfluß auf die Beilegung der Competenzconflicte österr. und auswärtiger Gerichte, auf die Uebertragung des Adels und Wappens bei Adoptionen, und auf die Legitimation, er legalisirt die Amtsfertigungen der k. f. Ober- Gerichte **), und er fertiget Zeugnisse aus über das in dem österr. Staate geltende Gesez, wenn solche zur Verfolgung oder Vertheidigung von Rechten im Auslande nöthig sind. In Zeugnissen dieser Art wird das gegenwärtig geltende Gesez bestimmt bezeichnet und dessen wesent

*) Die Erläuterung der Geseze und kaiserl. Verordnungen, insoferne sich dies selben aus der eigenthümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesezes ergibt gehört überhaupt in den allgemeinen Wirkungskreis der k. . Ministerien.

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**) Hofder. vom 10. Mai 1848, Nr. 1146 d. J. G. E.

licher Inhalt mit den eigenen Worten desselben angeführt, jedoch alle Erläuterung oder Anwendung des Gesezes auf einen bestimmten Fall vermieden *).

2) Das Verhältniß des Kriegsministeriums zum obersten Militärgerichtshofe dagegen wurde mit kais. Verordnung vom 23. Dezember 1848, Nr. 51 d. R. G. B., bestimmt, welche folgende Puncte enthält:

a) Der Justizsenat des Kriegsministeriums ist in seinen rein richterlichen Functionen von dem Kriegsminister unabhängig und hat demgemäß von nun an die Benennung: „Oberster MilitärGerichtshof“ zu führen. Diesem Gerichtshofe steht unter den gefeßlichen Beschränkungen zu, den untergeordneten Gerichtsbehörden Belehrungen über die Anwendung und Auslegung der Geseße zu geben und die Kundmachung neuer Geseze zu veranlassen.

b) In allen Fällen, ohne Unterschied, wo der oberste Gerichtshof die a. h. Willensmeinung Sr. Majestät einholen zu sollen erachtet, hat sich derselbe an den Kriegsminister zu wenden.

c) Die Geschäftsausweise des allgemeinen Militärappellationsgerichtes und des obersten Militärgerichtshofes, so wie die statistischen Totalübersichten sind periodisch dem Kriegsminister vorzulegen.

d) In allen Fällen der Beurlaubung, Verseßung, Pensionirung der Militärjustizbeamten und Beseßung der erledigten Posten hat das allg. Militärappellationsgericht, so weit es sich um einen bei diesem Obergerichte oder einer untergeordneten Behörde angestellten Beamten handelt, den Besehungs- oder sonstigen Vorschlag unmittelbar dem Kriegsminister, wenn die Frage aber einen Beamten des obersten Militärgerichtshofes oder den Kanzleidirector des allg. Militärappellationsgerichtes betrifft, der oberste Gerichtshof dem Kriegsminister den Vorschlag vorzulegen. Die Aufnahme der zur Auditoriats - Praxis aspirirenden Individuen wird dem Obergerichte überlassen.

e) Pensionirungen und Beurlaubungen der Räthe des obersten Gerichtshofes und des bei dem allgemeinen Militärappellationsgerichte angestellten Kanzleidirectors werden im Einvernehmen mit dem betreffenden Präsidium im Ministerialwege behandelt.

f) So wie diese, so ressortiren auch vom Kriegsminister alle sonstigen administrativen und Gesetzgebungsangelegenheiten, wobei er

**) S. §. 284 der Instruction für Ungarn u. Siebenbürgen über das Verfahren außer Streitsachen.

er sich jedoch vorbehält, in vorkommenden Fällen die gutachtlichen Aeußerungen der höhern und höchsten Gerichtsbehörden einzuholen, so wie es sich auch von selbst versteht, daß diese Behörden nicht nur berechtiget, sondern auch verpflichtet bleiben, alle nach ihren Erfahrungen und Wahrnehmungen für den öffentlichen Dienst ersprießlichen Anträge auch unaufgefordert an den Kriegsminister zu stellen.

g) Die in Folge dieser Grundsäge an den Kriegsminister gelangenden Gegenstände werden von dem Sectionschef des Justizwesens behandelt und nach Einvernehmung desselben vom Kriegsminister erledigt.

Diese kais. Verordnung ist mit dem Beisaße kundgemacht worden: daß in Hinkunft alle rein richterliche Functionen betreffenden Gegenstände im Wege des allgemeinen Militärappellationsgerichtes, wie bisher an den obersten Militärgerichtshof, alle Personal-, administrative und Gefeßgebungs - Angelegenheiten in Justizsachen dagegen auf diesem Wege an das Kriegsministerium zu leiten seien.

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