Sayfadaki görseller
PDF
ePub

Anhang.

[ocr errors]

Die Jur. Norm für Desterreich u. s. w. vom 20. November 1852, Nr. 251 d. R. G. B., mit Verweisung auf die betreffenden Seiten dieser Darstellung und mit Angabe der paralellen Paragraphe der übrigen Jur. - Normen für den Civilstand *)..

(Die neben dem Paragraphe eingeschlossene Seitenzahl bedeutet die Seite dieser Darstellung, wo der betreffende Paragraph eingereiht erscheint).

Wir Franz Joseph der Erste, &. &.

haben nach Vernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres Reichsrathes beschlossen, für nachbenannte Kronländer, nämlich: das Erzherzogthum Desterreich unter und ob der Enns, die Herzogthümer Salzburg, Steiermark, Kärnthen und Krain, die gefürstete Grafschaft Görz und Gradiska mit der Markgrafschaft Istrien, die Stadt Triest mit ihrem Gebiete, die gefürstete Grafschaft Tirol mit dem Lande Vorarlberg, das Königreich Böhmen, die Markgrafschaft Mähren, das Herzogthum Ober- und Nieder- Schlesien, die Königreiche Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwiß und Zator, das Großherzogthum Krakau und das Herzogthum Bukowina, die nachstehende mit den in unserem Patente vom 31. December 1851 ausgesprochenen Grundfäßen über die Gerichtsverfassung in Einklang stehende Vorschrift über den Wirkungskreis und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtsange= legenheiten zu erlassen. Wir verordnen daher, wie folgt:

Artikel I. (S. 5 u. 6)

[ocr errors]

In jedem Kronlande, für welches gegenwärtige Jurisdictions - Norm bestimmt ist, beginnt die Wirksamkeit derselben zugleich mit der Wirksamkeit der daselbst neu zu organisirenden Bezirksämter und der übrigen Gerichtsbehörden. Vergl. Art. I. d. ung., fiebenb., ital. u. dalmat. Jur. N.

*) Die Jur. - Norm für Desterreich u. s. w. hat 93 §§., die für Ungarn 91 §§., für Siebenbürgen 87 §§., für Italien 90 §§. und für Dalmatien 87 §§.

Artikel II. (S. 6 u. 7)

Von diesem Tage angefangen haben daher die in jedem dieser Kronländer neu organisirten Bezirksgerichte, städtisch- delegirten Bezirksgerichte und Grichtshöfe erster Instanz nicht nur in Ansehung aller Rechtsangelegenheiten in und außer Streitsachen, welche neu anhängig gemacht werden, die Gerichtsbarkeit nach den in dem gegenwärtigen Gefeße für die Bezirksgerichte und Gerichtshöfe erster Instanz enthaltenen Vorschriften auszuüben, sondern auch die bei den früheren Gerichten anhängigen Geschäfte in und außer Streitsachen nach eben diesen Vorschriften zu übernehmen. Nur die zur Zeit des Ueberganges bei den daselbst bestandenen, mit rechtskundigen Richtern collegial-organisirten Gerichten erster Instanz bereits inrotulirten, aber noch nicht entschiedenen Processe, anhängigen Verlassenschafts- Abhandlungen und Concurse sind von den an die Stelle derselben tretenden neu organisirten Gerichtshöfen erster Instanz zu beendigen.

Vergl. Art. I der ung. u. fiebenb., Art. II der ital. u. dalmat. Jur. N. *)

Artikel. III. (S. 6)

Mit dem Tage, an welchem die Wirksamkeit der neu zu organisirenden Gerichte in den Königreichen Galizien und Lodomerien mit den Herzogthümern Auschwiß und Zator, in dem Großherzogthume Krakau und dem Herzogthume Bukowina beginnt, haben die in diesen Kronländern bestehenden Patrimonialund Communal - Gerichte, Landrechte, Berggerichte und Berggerichts - Substitutionen, Mercantil- und Wechselgerichte und alle übrigen Gerichte, sie mögen die Gerichtsbarkeit bisher in und außer Streitfachen ausgeübt haben, aufzuhören, und die neuen Gerichtsbehörden die Gerichtsbarkeit nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesezes auszuüben.

Artikel IV. (S. 6 u. 7)

Rücksichtlich der zur Zeit der Einführung der neuen Gerichte und der gegenwärtigen Jurisdictions - Norm in dem Großherzogthume Krakau bei den bisherigen Gerichtsbehörden noch anhängigen Geschäfte ist sich nach dem kaiserl. Patente vom 23. März 1852, Nr. 78, über die Einführung des österreichischen gerichtlichen Verfahrens in diesem Lande und nach den besonderen, in dieser Beziehung erfließenden Vorschriften zu benehmen.

Vergl. Art. IV der ung. u. fiebenb. I. N. wegen Streitigkeiten, welche avitische und adelige Pfandgüter betreffen.

Artikel V. (S. 8 ad a n. S. 54 u. ff.)

Das Obersthofmarschallamt wird in der Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des kaiserlichen Hauses und über die Personen, welchen die Exterritorialität zusteht, oder durch besondere Anordnungen eingeräumt wurde, erhalten.

*) Der Art. II u. III der ung. u. siebenh. J. N. bestätiget die geistl. Gerichtsbarkeit in Ehesachen (f. S. 8 u. 9 d. A.).

Die von ihm früher über andere Personen ausgeübte Gerichtsbarkeit steht den ordentlichen Gerichten zu. Jedoch haben diese in dem Falle, wenn in den kaiserlichen Hofgebäuden oder Luftschlössern in Wien oder seiner nächsten Umgebung, oder wenn in den sonstigen Wohnungen der Mitglieder des kaiserlichen Hauses oder der Exterritorialen ein gerichtlicher Act gegen eine in denselben wohnende, den ordentlichen Gerichtsbehörden unterstehende Person vorzunehmen. ist, das Obersthofmarschallamt um die Vornahme anzugehen, es wäre denn, daß es sich nur um eine gerichtliche Zustellung handelt.

Bergl. Art. V d. ung. u. siebenb., Art. III der ital. u. dalmat. Jur. N.

Artikel VI. (S. 8 ad a u. S. 61 u. ff.)

Welche Personen und Rechtsangelegenheiten der Militärgerichtsbarkeit unterstehen, wird durch die Militär-Jurisdictions-Norm bestimmt.

Bergl. Art. VI d. ung. u. fiebenb., dann Art. IV. der ital. n. dalmat. I. N.

Artikel VII. (S. 7)

Mit der Wirksamkeit dieses Gesezes treten alle in den Kronländern, für welche dasselbe erlassen ist, früher bestandenen Bestimmungen über die Gerichtszuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen, insbesondere die Jurisdictions-Norm vom 18. Juni 1850 (Nr. 237 des Reichs-Gesezblattes) und die damit in Verbindung stehende Verordnung vom 28. Juni 1850 (Nr. 254 des Reichs-Geseßblattes), über die Ertheilung von Vollstreckungsclauseln, dann die JurisdictionsNorm vom 9. April 1784 für Galizien, jene vom 22. Februar 1804, Nr. 654 der J. S., und 24. November 1808, Nr. 869 der J. G. S. für die Bukowina, und das organische Statut für die Gerichtsbehörden in Krakau vom 25. Jänner 1842, soweit dasselbe die Jurisdiction betrifft, sammt allen hierauf sich beziehenden Verordnungen außer Kraft.

Bergl. Art. VIII der ung. u. fiebenb., dann Art. V der ital. u. dalmat. I. N.

Artikel VIII. (S. 8 u. 21)

Von diesem Zeitpunkte angefangen werden daher auch in Galizien und Lodomerien, in Krakau und in der Bukowina alle auf das Privilegium des Fiscus und auf andere Privilegien sich gründende Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte aufgehoben. Nur in den aus Verträgen, welche vor dem Tage der Wirksamkeit dieses Gesetzes geschlossen worden sind, entspringenden Streitigkeiten untersteht der Fiscus nicht nur als Geklagter, sondern auch als Kläger den Gerichten des Ortes, an welchem das zu seiner Vertretung berufene Fiscalamt seinen Siz hat.

Bergl. Art. VI der ital. u. dalmat. I. N.

Artikel IX. (S. 7)

Auf gleiche Weise werden auch in diesen Kronländern alle diejenigen Geseze außer Kraft gefeßt, welche auf eine verschiedene Beurtheilung der Angehörigen verschiedener Kronländer Bezug haben. Demnach wird das gegenwärtige Geseß auch auf die in diesen Kronländern sich aufhaltenden Angehörigen von Ungarn, Croatien, Slavonien, Siebenbürgen, der Woiwodschaft Serbien und des Temeser Banates, wie auf die Angehörigen anderer Kronländer anzuwenden sein. Nur hinsichtlich der Abhandlung der Verlassenschaften von Angehörigen solcher Kronländer hat bis auf weitere Verfügung noch forthin dasjenige zu gelten, was darüber in Unserer Entschließung vom 17. Juni 1850 (Nr. 242 des Reichs-Gesezblattes) verordnet ist.

Artikel X.

In den übrigen Kronländern, für welche das gegenwärtige Gesez erlassen ist, find die in den Artikeln VIII und IX enthaltenen Grundsäße hinsichtlich der Gerichtszuständigkeit des Fiscus und der Angehörigen von Ungarn, Croatien, Slavonien, der Woiwodschaft Serbien, des Temeser Banates und von Siebenbürgen bereits durch das Patent vom 18. Juni 1850 (Nr. 237 des Reichs - Gesegblattes), in Wirksamkeit gesezt worden, und haben auch fernerhin daselbst in Kraft zu bleiben.

Artikel XI. (S. 8 ad e u. S. 71 u. ff.)

Von den im Auslande befindlichen kaiserlich-österreichischen Consulaten ist die ihnen zugewiesene Gerichtsbarkeit auch noch fernerhin nach den besonderen Vorschriften auszuüben.

Bergl. Art. VII der ung. u. fiebenb., der ital. u. dalmat. I. N.

Artikel XII. S. 8 ad d)

Die auf die Gerichtsbarkeit sich beziehenden Bestimmungen der mit auswärtigen Staaten bestehenden Verträge werden durch dieses Geseß nicht berührt. Bergl. Art. IX der ung. u. siebenb., dann Art. VIII der ital. u. dalmat. I. N.

Artikel XIII.

Unser Minister der Justiz ist mit dem Vollzuge dieses Patentes beauftragt. Gegeben in unserer Haupt- und Residenzstadt Wien den zwanzigsten November Eintausend achthundert zweiundfünfzig. Unserer Reiche im vierten Jahre.

G e se z

über den

Wirkungskreis und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen für Desterreich unter und ob der Enns, Salzburg, Steiermark, Kärnthen, Krain, Görz, Gradiska, Istrien, Lriest. Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren und Schlesien, dann Galizien sammt Krakan und der Bukowina.

Erstes Hauptstüd.

Von der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen.

§. 1. (S. 9)

Jedes Gericht hat sogleich bei dem Beginne eines Geschäftes in oder außer Streitfachen seine Zuständigkeit sowohl hinsichtlich der Personen, als des Gegenstandes sorgfältig zu prüfen, und daher in Fällen, wo es dieselbe offenbar nicht gegründet findet, oder zufolge besonderer Vorschriften ein gerichtliches Verfahren überhaupt nicht statt hat, die Parteien von Amtswegen zurückzuweisen. Vergl. §. 1 der übrigen Zur.-Normen.

§. 2. (S. 10 u. 51)

In foferne in Streitsachen die Gerichtsbarkeit nach den Angaben des Klägers begründet erscheint, und diese nicht schon dem Gerichte als unrichtig genau bekannt sind, ist das Gesuch anzunehmen, und dem Geklagten zu überlaffen, die Einwendung des nicht gehörigen Gerichtsstandes anzubringen (§. 48).

In nicht streitigen Rechtsangelegenheiten und bei der Eröffnung eines Concurses hat der Richter die Verhältnisse, welche die Zuständigkeit bestimmen, von Amtswegen zu untersuchen, und nöthigenfalls von den Betheiligten die nähere Aufklärung darüber zu fordern.

Bergl. §. 2 der übr. J. N.

§. 3. (S. 11)

Streitigkeiten über die Gerichtszuständigkeit zwischen Gerichtsbehörden erster Instanz unter einander hat, wenn beide Gerichte dem nämlichen Öbergerichte unterstehen, dieses zu entscheiden.

Ist jedes der streitenden Gerichte einem andern Obergerichte unterworfen, so ist von den beiden vorgeseßten Obergerichten einverständlich zu entscheiden. Kommt zwischen denselben kein Einverständniß zu Stande, oder entsteht zwischen zwei Obergerichten ein Streit über ihre eigene Zuständigkeit, so kommt die Entscheidung dem obersten Gerichtshofe zu.

« ÖncekiDevam »