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§. 21. (S. 23)

Die unehelichen Kinder folgen dem Gerichtsstande ihrer Mutter. Ist ein uneheliches oder Findelkind auf Kosten einer öffentlichen Anstalt in oder außer derselben untergebracht, so untersteht es dem Gerichtsstande derselben. Bergl. §. 22 der dalmat. u. §. 21 der übr. J. N. §. 22. (S. 23)

Der Wohnfiß des Dienstgebers ist auch als derjenige der Dienstleute desselben, die mit ihm in gemeinschaftlicher Haushaltung leben, zu betrachten, sofern sie die freie Verwaltung ihres Vermögens befizen.

Vergl. §. 23 der dalmat. u. §. 22 der übr. J. N.

§. 23. (S. 21)

Der Fiscus untersteht als Geklagter in jenen Fällen, in welchen sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsize richtet, demjenigen Gerichte, in dessen Sprengel der Amtssig der Finanzprocuratur, oder, wenn durch eine eigene Kundmachung ein Fiscalvertreter für einen bestimmten Bezirk bleibend bestellt ist, jenem Gerichte, in dessen Sprengel der Amtssiß dieses Vertreters sich befindet.

Vergl. §. 24 der dalmat. u. §. 23 der übr. 3. N.
§. 24. (S. 21)

Die Gemeinden unterstehen den Gerichten, in deren Sprengel der Amtssig des Gemeindevorstandes sich befindet.

Vergl. §. 25 der dalmat. u. §. 24 der übi 3. N.
§. 25. (S. 21)

Geistliche Gemeinden, Kirchen, Pfründen, Stiftungen und alle Anstalten zu öffentlichen Zwecken, als: Universitäten, Armenhäuser, Spitäler, unterstehen jenen Gerichten, in deren Sprengel sich der Siß ihrer Verwaltung befindet.

Stehen sie unter der unmittelbaren Verwaltung des Staates oder einer Gemeinde, so finden die Bestimmungen der §§. 23 und 24 ihre Anwendung. Vergl. §. 26 der dalmat., §. 25. der übr. I. N.

§. 26. (S. 22)

Alle übrigen juristischen Personen, als: Vereine, Erwerbsgesellschaften und Corporationen unterstehen jenem Gerichten, in deren Sprengel sich ihre Geschäftsleitung befindet. Besißen sie oder auch einzelne Personen an anderen Orten besondere Niederlassungen oder stabile Agentien, so können sie in Angelegenheiten, welche sich auf diese beziehen, bei den Gerichten belangt werden, in deren Sprengel fich diese Niederlassungen oder Agentien befinden.

Vergl. §. 27 der dalmat., §. 26 der übr. J. N.
§. 27. (S. 19 u. 20)

Desterreichische Unterthanen, welche in der Eigenschaft eines österreichischen Beamten (Gesandten) im Auslande dienen, bleiben unter der Gerichtsbarkeit, welcher sie während ihres Aufenthaltes in dem österreichischen Staate unterworfen waren. Läßt sich dieser nicht ausmitteln, so wird angenommen, daß sie ihren Wohnsiz in Wien batten.

Vergl. §. 28 der dalmat, §. 57 der übr. 3. N.

Darst. der Jur. Normen

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§. 28. (S. 20)

Unterthanen des österreichischen Kaiserthumes, welche von fremden Regierungen Beglaubigungen annehmen, bleiben unter der Gerichtsbarkeit, welcher fie nach ihren übrigen Verhältnissen unterstehen. Die Consuln fremder Mächte unterstehen, sie mögen österreichische oder fremde Unterthanen sein, stets den österreichischen Gerichten, in deren Bezirke sie sich aufhalten.

Vergl. §. 29 der dalmat., §. 28 der übr. J. N.

§. 29. (S. 20 u. 21)

Unterthanen auswärtiger Staaten können vor den österreichischen Gerichten belangt werden:

a) bei dem allgemeinen Gerichtsstande des Wohnfißes, wenn sie diesen in dem österreichischen Staate genommen haben;

b) in allen Fällen, in welchen auch österreichische Unterthanen nach den Bestimmungen dieses Gefeßes außer dem Gerichtsbezirke ihres Wohnfißes belangt werden können, bei dem hiezu bestimmten besonderen Gerichtsstande (§. 31 u. fgg.);

c) im Falle, als weder ein besonderer, noch der allgemeine Gerichtsstand des Wohnfißes eintritt (lit. a, b), an jedem Orte, wo sie getroffen werden, wegen aller Verbindlichkeiten, welche in dem österreichischen Staate entstanden, oder daselbst zu erfüllen sind;

d) in Folge der Gegenseitigkeit (Reciprocität) in allen Fällen, in welchen der Staat, welchem sie angehören, auch Klagen gegen österreichische Unterthanen zuläßt.

Vergl. §. 30 der dalmat., §. 29 der übr. 3. N.

§. 30. (S. 30)

Ist Jemand bei dem Bezirksgerichte an einem Orte zu belangen, wo er sich nicht wirklich aufhält, und find an diesem Orte mehrere Bezirksgerichte bestellt, oder ist das Bezirksgericht in mehrere Abtheilungen getheilt, so steht dem Kläger die Wahl frei, bei welchem dieser Bezirksgerichte, oder bei welcher Abtheilung desselben er seine Klage anbringen wolle.

Vergl. §. 30 der übr. Jur. N. mit Ausnahme der dalmat., welche diese Bestimmung nicht enthält.

§. 31. (S. 31 u. 32)

Aufforderungsklagen müssen bei demjenigen Gerichte angebracht werden, vor welchem der Auffordernde in der Hauptsache zu belangen wäre. Insofern der Aufgeforderte unter mehreren Gerichten zu wählen berechtiget war, kann derselbe, wenn er die Aufforderung bestreitet, und fachfällig wird, die Klage nur bei dem nämlichen Gerichte anbringen, vor welchem der Aufforderungs-Proceß anhängig war.

Bergl. §. 31 der übr. J. N.

§. 32. (S. 33 u. 34)

Aufforderungen zum Zwecke der Amortifirung von Staatsobligationen und der denselben gleichgeachteten Creditspapiere sind bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, an dessen Amtssiße die bezüglichen Creditsbücher geführt werden.

Die Amortifirung anderer Urkunden mit Ausnahme der Wechsel (§. 60) kann von dem Bewerber entweder bei dem Bezirksgerichte seines eigenen ordentlichen Wohnsizes, oder bei jenem des Wohnsizes dessen, gegen den diese Urkunde zum Beweise dienen soll, angesucht werden.

Bergl. §. 32 der übr. 3. N.

§. 33. (S. 34 u. 35)

Widerklagen können, auch wenn sie mit dem Gegenstande der Klage keinen Zusammenhang haben, so lange über diese nicht durch rechtskräftiges Endurtheil entschieden ist, bei dem nämlichen Gerichte angebracht werden, bei welchem die Klage überreicht worden ist.

Gehört jedoch die Klage oder Widerklage ihrem Gegenstande nach vor den Real- oder einen besonderen Causal-Gerichtsstand, so darf die Widerflage bei dem nämlichen Richter nicht angenommen werden (§. 48).

Vergl. §. 33 der übr. I. N.

§. 34. (35 u. 36)

In den aus der Verwaltung fremden oder gemeinschaftlichen Vermögens entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Kläger die Wahl, fie bei dem allgemeinen Gerichtsstande des Geklagten, oder bei demjenigen Gerichte anzubringen, welchem der Lettere unterstände, wenn er an dem Orte seinen Wohnsiz hätte, wo die Verwaltung geführt wurde. In Ansehung der gerichtlich angeordneten Verwaltung hat es bei den bestehenden Vorschriften zu bleiben.

Vergl. §. 34 der übr. J. N.

§. 35. (S. 36 u. 37)

Gesuche um Zulassung des Beweises zum ewigen Gedächtnisse find bei dem Gerichte, welchem die Gerichtsbarkeit in der Hauptsache zusteht, im Falle aber dieses nicht bekannt, oder dringende Gefahr am Verzuge ist, bei demjenigen Bezirksgerichte anzubringen und zu entscheiden, in dessen Sprengel sich der zu vernehmende Zeuge, oder die in Augenschein zu nehmende Sache befindet. Vergl. 35 der übr. J. N.

§. 36. (S. 37)

Die Einseßung in den vorigen Stand ist bei demjenigen Gerichte erster Instanz anzusuchen, bei welchem der Proceß früher verhandelt wurde, oder noch anhäng ist.

Vergl. §. 36 der übr. I. N.

§. 37. (S. 37 — 39)

Alle Erbschafts- und Erbtheilungsklagen, sie mögen auf der gesetzlichen Erbfolge, einem leßten Willen oder einem Erbvertrage beruhen, dann alle Kla

gen, welche die Verlassenschaftsschulden, Vermächtnisse, oder eine Schenkung auf den Todesfall zum Gegenstande haben, müssen, so lange die Einantwor tung des Nachlaffes noch nicht erfolgt ist, bei demjenigen Gerichte (auch städtischdelegirten Bezirksgerichte) angebracht werden, bei welchem die Erbschaftsverhandlung anhängig ist. Nach der Einantwortung gehören solche Klagen vor den Gerichtsstand des Erben.

Bergl. §. 37 der übr. 3. N.

§. 38. (S. 39)

Klagen in Fideicommiß- Angelegenheiten sind bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz anzubringen, welchem die nicht streitigen Fideicommiß-Angelegenheiten zugewiesen sind (§. 89), es möge sich dabei um die FideicommißNachfolge oder un was immer für andere aus dem Fideicommiß - Verhältnisse entspringende Streitigkeiten handeln.

Vergl. §. 38 d. übr. J. N. *)

§. 39. (S. 39-41)

Streitigkeiten über unmittelbare landesfürstliche Lehen, welche den Lehensherrn betreffen, gehören vor denjenigen Gerichtshof erster Instanz, wo die Lehenstube ihren Amtssiß hat. Ist der Lehensherr nicht bei dem Streite bethei= liget, oder handelt es sich um ein mittelbar landesfürstliches oder ein Privatlehen, so tritt jener Gerichtshof erster Instanz ein, in deffen Sprengel das Lehen sich befindet.

Vergl. §. 39 der übr. I. N. mit Ausnahme der siebenb. u. ung., welche diese Anordnung nicht enthalten.

§. 40. (S. 41 u. 42)

Streitigkeiten, welche mit einer anhängigen und noch nicht mittelst rechtskräftigen Endurtheils entschiedenen Streitsache aus dem Grunde zusammenhängen, weil sie aus der nämlichen Thatsache entsprungen sind, können bei dem nämlichen Gerichte angebracht werden, bei welchem der erste Proceß eingeleitet wurde.

Vergl. §. 40 der ital. u. dalmat., dann §. 39 der ung. n. fiebenb. Jur. N.

§. 41. (S. 42 - 44)

Klagen wider mehrere Streitgenossen sind bei demjenigen Gerichte anzubringen, welchem der in der Klage zuerst benannte Geklagte untersteht. Bergl. §. 41 der ital. u. dalmat., dann §. 40 der ung. u. fiebenb. Jur. N.

§. 42. (S. 44 u. 45)

Bezirksrichter unterstehen als Geklagte in Angelegenheiten, welche vor das Bezirksgericht gehören, dem sie vorgesezt sind, jenem Gerichtshofe erster

*) Die ital. Jur. N. bezieht sich in diesem Paragraph auch auf Majorate.

Instanz, in dessen Sprengel der Standort des Bezirksgerichtes liegt. Diese Verschrift hat auch auf den Fall ihre Anwendung, wenn der Betheiligte nur zeitlich die Stelle des Bezirksrichters versteht.

Ist ein Vorsteher eines Gerichtshofes erster Instanz bei diesem Gerichtshofe oder bei einem in dessen Sprengel gelegenen Bezirksgerichte zu belangen, so ist die Klage bei dem nächsten Gerichtshofe erster Instanz anzubringen.

Diese Vorschriften gelten auch dann, wenn ein Bezirksrichter gegen Parteien als Kläger einschreitet, welche dem Bezirksgerichte unterstehen, bei welchem er angestellt ist, oder wenn der Vorsteher eines Gerichtshofes erster Instanz Parteien belangen will, welche bei dem ihm untergebenen Gerichtshofe, oder bei eiuem in dem Sprengel dieses Gerichtshofes gelegenen Bezirksgerichte zu belangen wären.

Bergl. §. 42. der ital. u. dalmat. u. §. 41 der ung. u. fiebenb. I.N.

§. 43. (S. 45 n. 46)

Wenn der Ort, wo eine Zahlung geleistet, oder eine andere Verbindlichkeit erfüllt werden soll, in einem Vertrage ausdrücklich bestimmt worden ist, so können alle Klagen in Beziehung auf diesen Vertrag, fie mögen auf dessen Erfüllung, Aufhebung oder auf Entschädigung wegen Nichterfüllung desselben gerichtet sein, bei dem Gerichte angebracht werden, welchem der Geklagte unterstände, wenn er sich an dem Orte befände, wo der Vertrag erfüllt werden soll. Vergl. §. 43 der ital. u. dalmat. u. §. 42 der ung. u. fiebenb. I. N.

§. 44. (S. 46 u. 47)

Die Forderungen der Handwerker und Handarbeiter für abgenommene Erzeugnisse und gelieferte Arbeiten, dann die Forderungen der Kleinverschleißer für Victualien und Waaren können noch durch 90 Tage von der Zeit, als die leßte Leistung erfolgte, bei dem nach dem früheren Wohnfiße zuständigen Gerichte angebracht werden, wenn der Abnehmer oder Arbeitsgeber mittlerweile seinen Wohnsiß in einen andern Gerichtsbezirk verlegt hat.

Ein gleiches Recht steht den Privatlehrern, Dienstnehmern, Wirthen, Schiffern und Fuhrleuten in Betreff der für geleistete Dienste oder Arbeit entstandenen Forderungen noch durch 90 Tage nach der lezten Leistung zu, wenn der Gegner mittlerweile seinen Wohnort in einen andern Gerichtsbezirk übertragen hat.

Bergl. §. 44 der ital. u. dalmat., dann §. 43 der ung. n. fiebenb. Jur. N.

§. 45. (S. 47 u. 48)

In allen Streitigkeiten wegen einer durch Menschen oder Thiere zugefügten Beschädigung von Grundstücken, oder der auf denselben befindlichen, wenngleich schon abgesonderten Grunderzeugnisse kann die Klage auf Schadenersaß bei demjenigen Gerichte angebracht werden, in dessen Bezirk der Grund gelegen ist, wenn diese Angelegenheiten nicht in den Wirkungskreis der politischen oder Strasbehörden gehören.

Bergl. §.45 der ital. u. dalmat., dann §. 44 der ung. u. sieb. I. N.

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