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bei Concursverhandlungen, oder im Falle des §. 75. lit. a) der Jur. Norm).

§. 4.

Verschiedenheit der Gerichtsstände. a) Gerichtsstand in streitigen und in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten.

Da eine namentliche Zuweisung aller verschiedenen Subjecte und Rechtsgegenstände im Staate an die einzelnen mit der Gerichtsbarkeit versehenen Organe (Gerichtsstellen) nicht möglich ist, man auch nicht allen diesen Organen neben einander einen gleichen Wirkungskreis (etwa über alle in einem gewissen geographischen Bezirke vorkommenden Klagen) einräumen kann, ohne durch eine solche Gleichförmigkeit auf mancherlei Inconvenienzen zu gerathen; so muß man zur Bestimmung der Zuständigkeit bestimmte Anhaltspuncte aufstellen, die selbst wieder verschieden sein können, je nach der Richtung, in der das Gericht, dessen Zuständigkeit eben in Frage steht, thätig werden soll, und nach der Gattung der Gerichtsbarkeit, die es auszuüben hat. Besonders ist dieß rücksichtlich der nebeneinander bestehenden Gerichte erster Instanz nothwendig, wenn ihrer, wie es wirklich nach unserer Gerichtsverfassung der Fall ist, mehrere mit neben ja mitunter ineinander laufenden Gerichtsbezirken (oder Sprengeln) bestehen. Weniger tritt die Nothwendigkeit solcher Anhaltspuncte rücksichtlich der Zuständigkeit der Obergerichte hervor, indem diese sich schon aus ihrer Ueberordnung über gewisse Gerichte der unteren Instanz, und aus dem Gebrauche der processualischen Rechtsmittel, wodurch die Rechtssachen an sie gelangen, von selbst ergiebt. Die Jur.-Normen sind daher auch vorzugsweise für die ersten Instanzen, die mit den Parteien in unmittelbaren Verkehr zu treten haben, berechnet und namentlich enthalten die neuesten nur im lezten §. eine allgemeine Andeutung über den Wirkungskreis und die Zuständigkeit der Gerichte zweiter und dritter Instanz.

Nach unserer Gerichtseinrichtung steht aber den Civilgerichten erster Instanz nicht blos die Gerichtsbarkeit in Streitsachen, d. i. für die Verhandlung und Entscheidung der Processe und die Vollstreckung ihrer Erkenntnisse, sondern auch die Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Privatrechtsangelegenheiten,

amt officium nobile judicis

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das sogenannte adelige Richterzu. Ob eine solche vereinte Zuwei

fung beiderlei Angelegenheiten an die Gerichte zweckmäßig, oder, ob

für die nicht streitigen besser durch andere Organe zu sorgen wäre, durch Notare, Gemeindevorstände, Familienräthe und dgl., ist hier nicht zu untersuchen. Bedürfniß und Uebung haben bei uns vor der Hand für die Verbindung entschieden*); und wir gehen hier von diesem factischen Bestande aus. Bei der Verschiedenheit der Sache kann sich aber die Zuständigkeit nicht für beide Arten von Rechtsangelegenheiten nach durchaus gleichen Gesichtspuncten und Grundsäßen richten. Die Aufgabe der Competenzgefeße für die Civilgerichte ist daher eine doppelte, die Aufstellung der Anhaltspuncte für die Gerichtszuständigkeit (oder den Gerichtsstand) in streitigen sowohl, als auch in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten. Die neuesten Jur.-Normen enthalten die Bestimmungen für den Gerichtsstand in Streitsachen im II., die für die nicht streitigen Angelegenheiten im III. Hauptstücke, ohne indessen eine ganz strenge Scheidung zu beobachten. Manches, was im II. Hauptstücke vorkommt, gehört, genau betrachtet, in das III. und ist blos des Zusammenhanges wegen da aufgenommen, oder, weil es in beide Theile gehört, bei der ersten Veranlassung abgethan worden.

§. 5.

b) Gerichtsstand im streitigen Erkenntniß- und Vollstreckungs-, dann im Concursverfahren.

Im streitigen Civilrechtsverfahren kann man selbst wieder und zwar nach den verschiedenen Stadien seines Verlaufes zwei Haupttheile von einander unterscheiden, a) das Verfahren zum Behufe der Entscheidung der Rechtssache - vom Geseze darum das Erkenntnißverfahren genannt; und b) das Verfahren zum Behufe der Vollstreckung des Erkenntnisses, das Vollstreckungs- oder Executionsverfahren, wozu sich dann noch c) gewissermaßen ein Gemisch aus beiden, das Concursverfahren, gesellt. Streng genommen liegt im richterlichen Berufe nur die auf vorgängige Untersuchung des Rechtsfalles zu basirende Entscheidung; die Vollstreckung des gefällten und rechtskräftigen Richterspruchs (executio sententiae) könnte wiederum anderen Organen, Vollstreckungsämtern und Gerichtsvollziehern übertragen werden, die vom Gerichte, als solchen, nicht

*) Eine theilweise Ausnahme ist in den Waisen commissionen in Ungarn und Siebenbürgen begründet (vergl. unten §. 48 d. A.).

abhängig, nicht im status derfelben inbegriffen find; — die Verbindung derselben mit den Gerichten ist nicht absolut nothwendig, tritt daher auch nicht in allen Staaten ein. Die Verbindung ist aber auch nicht unmöglich oder absolut verwerflich, und zwar um so weniger, als der streng richterliche Einfluß doch nie ganz entbehrt, nie ganz beseitiget werden kann, und streitige Fragen, die sich während des Executions, oder Vollstreckungsverfahrens herausstellen, immer wieder zur Entscheidung an die Gerichte verwiesen werden müssen. Man zieht daher lieber das ganze Vollstreckungsverfahren ein in das gerichtliche, und läßt es durch die Gerichte und die ihnen dießfalls beigegebenen Gerichtsvollzieher besorgen. Es muß dann consequent neben der Zuständigkeit für's Erkenntniß- auch die für's Vollstreckungsverfahren regulirt werden, und da dießfalls verschiedene Gesichtspuncte leiten, so unterscheidet man den Gerichtsstand im streitigen Erkenntniß- und im Vollstreckungsverfahren, coordinirt aber beiden auch noch den Gerichtsstand im Concursverfahren, weil auch die dießfälligen Bestimmungen darüber mit keinem der beiden anderen völlig congruent ausfallen können.

§. 6.

c) Personal-, Real- und Causal-Gerichts stand.

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Die Gerichtszuständigkeit richtet sich entweder nach Personen, um deren Rechte es sich handelt, resp. nach deren Aufenthalt, Wohnort, persönlichen Eigenschaften, oder nach den Sachen, worauf sich die in Frage stehenden Rechte, oder die gerichtlichen Amtshandlungen beziehen, resp. ihre örtliche Lage, Eigenschaft, Größe und Bedeutung, oder endlich nach der Categorie oder Eigenschaft der Rechtsangelegenheit selbst, in der das Gericht thätig werden soll. Darum theilt man den Gerichtsstand ein in den Personal, Real- und Causalgerichtsstand, wobei hier nur noch bemerkt werden muß, daß man gewöhnlich, wenn vom Realgerichtsstande die Rede ist, eine unbewegliche Sache, eine Liegenschafft im Auge hat, daher den Realgerichtsstand auch forum rei sitae zu nennen pflegt, daß dagegen bei beweglichen Sachen regelmäßig der Grundsag gilt: mobilia sequuntur personam, so also, daß die auf bewegliche Sachen bezüglichen richterlichen Amtshandlungen zum Personalgerichtsstande gezogen werden. Mitunter wird aber der Realgerichtsstand in seiner Entgegenseßung gegen den Personalgerichtsstand auch mit Rücksicht auf bewegliche

Darst. d. Jurisd.-Normen.

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Sachen aufgefaßt, d. h. die Gerichtszuständigkeit nach der beweglichen Sache, worauf sich das angesprochene Recht, oder die richterliche Amtshandlung bezieht, bestimmt, ohne Rücksicht auf die betheiligten Personen. Man nennt diesen Gerichtsstand dann gewöhnlich auch einen besonderen im Gegensaße vom allgemeinen Gerichtsstande des Domicils, — eine Auffassung, die jedoch unseren Gesezen nicht durchaus wie die weitere Darstellung zeigen wird.

§. 7.

Nähere Bestimmungen des Gerichtsstandes in Streitsachen: 1. des Personalgerichtsstandes im Erkenntnißverfahren.

Im streitigen Erkenntnißverfahren richtet sich die Zuständigkeit des Gerichtes regelmäßig nach den in Streit befangenen Personen, und zwar nach der Person des Geklagten; es tritt also regelmäßig die Personalgerichtsbarkeit ein. Diese befindet sich entweder bei den ordentlichen, oder bei den außerordentlichen*) oder Specialgerichten. Bei den einen entscheidet der ordentliche Wohnsiz des Geklagten zur Zeit der Klage; bei den anderen die persönliche Eigenschaft desselben. Ausnahmsweise nehmen jedoch auf die Bestimmung der Gerichtszuständigkeit auch noch andere Umstände Einfluß, wo man dann vom besonderen Personalgerichtsstande im Gegensage zum allgemeinen spricht.

§. 8.

A. Bei den ordentlichen Gerichten.

a. Allgemeiner Personalgerichtsstand. (§. 13 d. J. N.) In der Regel sind alle Klagen bei demjenigen Gerichte erster Instanz anzubringen, in dessen Sprengel (Gerichtsbezirke) der Geklagte zur Zeit der Anbringung der Klage seinen ordentlichen Wohnsiz (ausnahmsweise auch blos seinen Aufenthalt) hat (§. 13 d. J. N., vergl. mit §§. 18, 27, 29). Es gilt also der auch anderwärts angenommene Sag: Actor sequitur forum rei. Der ordentliche Wohnsig ist entweder ein wirklicher, oder ein blos zur Be

*) Dadurch, daß Vorschriften über die Militär- oder die Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes und der k. k. Consularämter sich des Ausdruckes „ordentliche Gerichte“ bedienen, wenn sie die gewöhnlichen Civilgerichte bezeichnen wollen, rechtfertiget sich wohl diese Entgegenstellung, als eine bereits sprachgebräuch. lich gewordene.

stimmung der Gerichtszuständigkeit angenommener; ein freiwilliger (domicilium voluntarium) oder ein nothwendiger (dom. necessarium); je nachdem er als Ausfluß des subjectiven Willens, oder als die nothwendige oder doch mögliche Folge eines bestimmten Rechtsverhältnisses erscheint. Unter dem ordentlichen Wohnsize eines Menschen (dem Domicil) versteht man den Ort oder Bezirk, in dem er sich mit der Absicht niedergelassen (d. h. seine auch rechtlich bedeutsame Geschäftsthätigkeit fixirt) hat, um sich allda bleibend aufzuhalten.*) Diese Absicht läßt entweder klar erweisen, oder doch aus den Umständen vermuthen (§. 16 d. J. N.). Nur ein solcher begründet regelmäßig die Zuständigkeit des Gerichtes, in dessen Bezirke (Sprengel) die Niederlassung geschah, der Aufenthalt genommen wurde, nicht aber auch der unfreiwillige (z. B. durch Krankheit, Inhaftirung) veranlaßte, oder zu einem anderen vorübergehenden Zwecke gewählte Aufenthalt außerhalb des ordentlichen Wohnsizes; z. B. ein mehrjähriger Aeufnthalt in einem Curorte, zum Behufe der Herstellung der Gesundheit. Wenn Jemand abwechselnd an verschiedenen Orten wohnt, z, B. im Sommer auf seinem Landgute - im Winter in der Hauptstadt; so steht dem Kläger die Wahl frei, wo er die Klage anbringen will (§. 17. D. J. N.).— Ausnahmsweise richtet sich die Gerichtszuständigkeit auch nach dem bloßen vorübergehenden Aufenthalte. Reisende und andere Personen, welche sich an einem Orte nur vorübergehend aufhalten, können wegen Verbindlichkeiten, die sie an diesem Orte auf sich genommen haben, auch bei dem Gerichte geklagt werden, in dessen Sprengel sich dieser Ort befindet, so lange sie daselbst anwesend sind. Und bei Personen, welche nirgends einen beständigen Aufenthalt haben, richtet sich die Gerichtszuständigkeit nach dem Orte ihres zeitweiligen Aufenthaltes (§. 18 d. J. N.). Bei den Mitgliedern der Finanzwache gilt der ihnen angewiesene Standort für ihren Wohnsiz; bei Beamten der Ort ihrer Anstellung; bei Verwiesenen oder Confinirten der ihnen angewiesene Ort.**) — Desterreichische Unterthanen, welche in der Eigenschaft eines

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*) L. 7. Cod. de incolis X. 39: Et in eodem loco singulos habere domicilium non ambigitur, ubi quis larem, rerumque ac fortunarum suarum summam constituit, unde rursus non sit discessurus, si nihil avocet, unde cum profetus est, peregrinari videtur: quo si rediit, peregrinari jam destitit. Vergl. auch Kierulff's Theorie des gem. Civilrechtes (Altona 1830), S. 122 — 128.

**) L. 27 §. 3. D. ad munic.: Domicilium autem habere potest et relegatus eo loco, unde arcetur.

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