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österreichischen Beamten im Auslande dienen (z. B. Gesandte, welche ungeachtet ihres Aufenthaltes im Auslande doch einem fremden Gerichte nicht unterstehen), bleiben unter der Gerichtsbarkeit, welcher sie während ihres lezten Aufenthaltes in den österr. Staaten unterworfen waren. Läßt sich dieser nicht ermitteln; so wird angenommen, daß sie ihren Wohnsiz in Wien hatten (§. 27 d. J. N.).*) Unterthanen des österr. Kaiserthums, welche von fremden Regierungen Beglaubigungen annehmen, bleiben unter der Gerichtsbarkeit, welcher sie nach ihren übrigen Verhältnissen unterstehen; und die Consuln fremder Mächte unterstehen, sie mögen österreichische oder fremde Unterthanen sein, stets den österreichischen Gerichten, in deren Bezirke sie sich aufhalten (§. 28 d. J. N.). Ausländer werden regelmäßig den Eingebornen gleich. gehalten (§. 33 d. b. G. B.), wenn nicht besondere Gründe zu Ausnahmen eintreten. Haben sie ihren bleibenden Wohnsiz in den österr. Staaten genommen, oder treten rücksichtlich ihrer solche Fälle ein, in denen selbst österr. Unterthanen außer dem Gerichtsbezirke ihres Wohnsizes belangt werden können wie es der Fall bei den besonderen Gerichtsständen ist; so entscheiden auch bei Ausländern die gleichen Momente über die Gerichtszuständigkeit im Inlande. Außerdem müßte man den Ausländer bei seinem auswärtigen Gerichtsstande belangen. Das Gesetz (Jur. N. §. 29) führt aber noch zwei Fälle an, in denen Ausländer auch vor den inländischen Gerichten belangt werden können, obgleich weder der allgemeine Gerichtsstand des Wohnsizes noch einer der besonderen Gerichtsstände eintritt, dann nämlich wenn a) es sich um Verbindlichkeiten handelt, welche in dem österr. Staate entstanden oder daselbst zu erfüllen sind. Der Ausländer kann deßwegen bei dem Gerichte eines jeden Ortes geklagt werden, wo er getroffen wird; eine Bestimmung, die offenbar im Interesse des berechtigten Klägers

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*) Rücksichtlich der in den Gebäuden des deutschen Ordens in Frankfurt wohnenden österr. Unterthanen ist an den bestehenden Verordnungen nichts geändert worden. Nach dem Hofd. v. 26. November 1838, und dem Hofd. v. 25. October 1842, Nr. 651 d. J. G. S., steht die Gerichtsbarkeit dem Verwalter der Ordens. commende in Frankfurt oder im Falle der Verhinderung desselben dem österr. Residenten in Frankfurt nach den in Desterreich unter der Enns geltenden Gesehen und mit der im Hofd. vom 26. Nov. 1838 sub 3 angeführten Modification zu, daß die Urtheile in Wien von derjenigen Behörde erster Instanz geschöpft werden, welcher unter übrigens gleichen Umständen über die in Wien wohnenden Diener des Ordens die Gerichtsbarkeit zusteht. Vergl. auch §. 47 dieser Darstellung rücksichtlich der Ver lassenschaftsabhandlungen.

getroffen wurde. b) In Fällen, in welchen der Staat, dem der Fremde angehört, auch Klagen gegen österr. Unterthanen bei seinen Gerichten zuläßt; dießfalls wird gegenseits (reciproc) dann dasselbe beobachtet;

im Zweifel müßte die Reciprocität nachgewiesen werden. Im Falle eines Conflictes mit einem auswärtigen Gerichte ist sich nach §. 4 der Jur. Norm zu benehmen.

Der Begriff des ordentlichen Wohnsizes paßt jedoch eigentlich nur für natürliche oder physische Personen. Da jedoch auch künstliche (juristische, moralische) Personen (durch ein geseßliches Ausnahms recht) angenommen werden und als Rechts - Subjecte erscheinen, folglich auch im gerichtlichen Wege wegen Verpflichtungen in Anspruch genommen werden können (wie universitates, piae causae, fiscus u. f. w.); so muß auch rücksichtlich ihrer die Gerichtszuständigkeit bestimmt werden. Zu dem Ende wird daher ein bestimmter Ort als ihr Wohnsiz angenommen. Die Jur. - Norm enthält dießfalls folgende Anordnungen :

§. 23. Der Fiscus *) untersteht als Geklagter in jenen Fällen, in welchen sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsize richtet, demjenigen Gerichte, in dessen Sprengel der Amtssitz der Finanz- Procuratur, oder wenn durch eigene Kundmachung ein Fiscalvertreter für einen bestimmten Bezirk bleibend bestellt ist, jenem Gerichte, in dessen Sprengel der Amtssig dieses Vertreters sich befindet.

§. 24. Die Gemeinden unterstehen den Gerichten, in deren Sprengel der Amtssig des Gemeindevorstandes sich befindet.

§. 25. Geistliche Gemeinden, Kirchen, Pfründen, Stiftungen und alle Anstalten zu öffentlichen Zwecken, als: Universitäten, Armenhäuser, Spitäler, — unterstehen jenen Gerichten, in deren Sprengel sich der Siß ihrer Verwaltung befindet. Stehen sie unter der unmittelbaren Verwaltung des Staates oder einer Gemeinde, so finden die Bestimmungen der vorstehenden §§. 23 und 24 d. Jur. - R. ihre Anwendung.

*) Unter dem Ausdrucke Fiscus versteht man gewöhnlich den Vertreter des Staates in seinen privatrechtlichen Beziehungen, oder den Vertreter des Aerars. Der §. 1472 d. b. G. B. nennt ihn: den Verwalter der Staatsgüter und des Staatsvermögens. Nach der bei uns diesfalls bestehenden Einrichtung haben die in den einzelnen Landestheilen aufgestellten Finanzprocureturen uud die allfalls exponirten Fiscalvertreter diese Vertretung zu besorgen; es sind ihrer Vertretung auch noch andere Angelegenheiten zugewiesen, worüber die diesfälligen Instructionen Auskunft geben. Das frühere Privilegium des Fiscus ist bis auf die oben (§. 2) erwähnte Ausnahme aufgehoben worden. Vergl. auch §. 14 lit. b. der Jur. - Norm und §. 11 dieser Abhandlung.

§, 26. Alle übrigen juristischen Personen, als: Vereine, Erwerbsgesellschaften und Corporationen unterstehen jenen Gerichten, in deren Sprengel sich ihre Geschäftsleitung befindet. Besißen sie, oder auch einzelne Personen an anderen Orten Niederlassungen, oder stabile Agentien (z. B. die Agentien der verschiedenen Assecuranz - Gesellschaften, Versorgungsanstalten, Sparkassen, die Filialen der Bankanstalten u. dgl.); so können sie in Angelegenheiten, welche sich auf diese beziehen, bei den Gerichten belangt werden, in deren Sprengel sich diese Niederlassungen oder Agentien befinden.

§. 9. Fortsegung.

Es gibt aber auch physische Personen, welche vermöge des Verhältnisses, in dem sie sich befinden, sich ihren Wohnsiß nicht selbst, frei und beliebig wählen können. Sie sind verbunden, denselben Wohnsig zu nehmen, wie andere Personen, mit denen sie in den obwaltenden Verhältnissen stehen, und die, wo es etwa auf persönliche Eigenschaften ankommt, darin sich gewöhnlich gleichstehen. Die Gerichtszuständigkeit" in persönlichen Rechtsangelegenheiten wird daher ex persona alterius bestimmt und richtet sich bei solchen Personen nach dem Wohnorte (oder der persönlichen Eigenschaft) derjenigen Person, mit welcher sie vom Geseze als zusammenwohnend angenommen werden, sei es anch, daß sie in einzelnen Fällen wirklich nicht beisammen wohnten. Sie müssen deu gleichen Wohnsig als Regulativ für den Personalgerichtsstand im streitigen Erkenntnißverfahren — anerkennen. Dieß ist nun nach unseren Jur. - Gefeßen der Fall:

1. Bei der Ehegattin (§. 19 d. J. N.). Sie ist verpflichtet, dem Manne in seinen Wohnfig zu folgen (§. 92 d. G. B.); als ihr ordentlicher Wohnsig wird daher der des Mannes angenommen, und so folgt sie denn auch dem allgemeinen Personalgerichtsstande desselben. Eine Ausnahme von dieser Regel wird eintreten bei den auf die zweite Art verehlichten Weibern der Militäristen vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts und bei denjenigen Gattinnen, welche für ihre Person landtäfliche oder vom Gemeindeverbande ausgenommene Güter besigen (vergl. §. 11 sub 3 d. Abh.). Wird die eheliche Gemeinschaft aufgehoben, sei es durch den Tod, die Trennung (insofern sie zulässig), gerichtliche Scheidung oder Ungiltigerklärung der Ehe; so kommt

cs darauf an, ob die Witwe, oder die sonst aus der ehelichen Gemeinschaft getretene (geschiedene, von ihrem Gatten getrennte, oder ungiltig verehlicht gewesene) Frauensperson großjährig und eigenberechtigt ist, oder nicht. Im ersten Falle richtet sich sodann die Gerichtszuständigkeit nach ihrem eigenen Wohnsize, da er nun von ihrer freien Wahl abhängt; im andern Falle, nämlich, wenn sie minderjährig und nicht eigenberechtigt ist, tritt das Gleiche, wie bei allen solchen Personen ein; also wie

2) bei den Kindern, die unter der väterlichen Gewali stehen (§. 20 d. Jur. N.); sie theilen, wie regelmäßig den Wohn siz (und die persönlichen Eigenschaften), so auch den allgemeinen Personalgerichtsstand mit dem Hater, und zwar ohne Unterschied, ob sie in der Ehe erzeugt, legitimirt oder adoptirt sind. Adoptivkinder unterstehen also dem Gerichtsstande des Adoptiv-, nicht des natürlichen Vaters. Die Kinder bleiben unter diesem Gerichtsstande selbst nach dem Tode des Vaters, oder nach dessen Enthebung von der väterlichen Gewalt, und zwar in so lange, bis sie selbst die freie Verwaltung ihres Vermögens erlangt und als eigenberechtigt das Recht haben, sich ihren Wohnsiz selbst zu wählen.

Uneheliche Kinder folgen dem Gerichtsstande der Mutter; es wäre denn, daß sie auf Kosten einer öffentlichen Anstalt, in oder außer derselben untergebracht wären, wo sie dem Gerichtsstande der Anstalt unterstehen. Das Gleiche gilt bei den Findelkindern; sie unterstehen dem Gerichtsstande der Findelanstalt, auf deren Kosten sie untergebracht find (§. 21 d. J. N.).

3) Bei Dienstboten oder Dienstleuten, die mit dem Dienstgeber in gemeinschaftlicher Haushaltung leben, ist der Wohnsiz des Dienstgebers auch als der der Dienstleute anzusehen, falls die lezteren eigenberechtigt sind, d. h. die freie Verwaltung ihres Vermögens besizen; sie theilen also den nach dem Wohnsize - und abgesehen von persönlichen Eigenschaften sich regulirenden allgemeinen Personalgerichtsstand mit dem Dienstgeber. Sind sie nicht eigenberechtigt, so folgen sie dem für solche Personen nach dem Vorangegangenen bestimmten Gerichte.

Insofern, als man die in einer gemeinschaftlichen Haushaltung zusammenwohnenden Aeltern, Kinder, Dienstleute (uneigentlich auch) Familien nennt, spricht man dann auch vom Familiengerichtsstande, und nennt so den Gerichtsstand des Haus- oder Familienvaters

rücksichtlich der übrigen von ihm abhängigen Personen, die denselben folgen.

§. 10.

Berhältniß der Gerichtshöfe erster Instanz und der Bezirksgerichte zu einander rücksichtlich der Ausübung der Personalgerichtsbarkeit.

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Die gesammte Gerichtsbarkeit also auch die Personalgerichtsbarkeit im streitigen Erkenntnißverfahren - wird in erster Instanz ordentlicher Weise ausgeübt von den (collegialisch verfaßten) Gerichtshöfen erster Instanz (Landesgerichten, Kreis- oder Comitatsgerichten, tribunali provinciali) und von den Bezirks- oder Stuhlrichterämtern und Präturen, welche als Einzelngerichte erscheinen (§. 12 d. J. N. vergl. mit. §§. 3-6 der a. h. Entschließung vom 14. September 1852, Nr. 10. d. R. G. B.) *). Jedes dieser Gerichte hat seinen an

*) A. h. Entschließung vom 14. September 1852:

§. 3. Unter der Leitung und Aufsicht der Oberlandesgerichte bestehen Bezirksgerichte (Präturen) und Gerichtshöfe erster Instanz (Tribunali di prima istanza), welche legtere entweder Landesgerichte oder Kreisgerichte (Cemitatsgerichte) find.

§. 4. Bei Bestellung der Gerichtshöfe soll als Grundsaß gelten, daß in der Regel in jedem politischen Kreise ein Gerichtshof aufgestellt wird. Ausnahmen haben nur insoferne stattzufinden, als, nach Verhältniß des Areals und der Bevölkerung, entweder in einem größeren Kreise zwei solche Gerichte aufzustellen, oder einen Gerichtshof seine Wirksamkeit über zwei oder mehrere Kreise ausdehnen zu lassen, für thunlich oder erforderlich erachtet werden sollte.

§. 5. Die Gerichtshöfe sollen in den Hauptstädten der Kronländer, oder wo die Geschäfte in einem sehr bedeutenden Umfange und von besonderer Wichtigkeit bestehen, den Namen: „k. k. Landesgerichte," sonst „k. k. Kreisgerichte führen, und mit einem Präsidenten oder Präses, Räthen und dem nothwendigen Hilfspersonale im Concepts- und Kanzleifache, dann dem angemessenen Dienerstande besezt werden.

Der Wirkungskreis der k. k. Landesgerichte und Kreisgerichte ist im Allgemeinen, mit Ausnahme jener Angelegenheiten, welche nach den Bestimmungen der Strafproceß-Ordnung und der Jurisdictions-Norm den Landesgerichten vorbehalten. werden, unter sich gleich.

Ein besonderes Gesez für die Gerichtsstellen bestimmt, in wiefern den Gerichtshöfen erster Instanz ein Aufsichtsrecht über die Bezirksgerichte zusteht.

§. 6. Der Geschäftskreis der Gerichtshöfe umfaßt auch jenen eines Bezirksgerichtes für deren Standorte und überhaupt für diejenigen Gebietstheile, die dem= selben für die bezirksgerichtlichen Amtshandlungen zugewiesen sind.

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