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gewiesenen Gerichtsbezirk oder Sprengel, und zwar so eingerichtet, daß der Bezirk eines Landes- oder Kreis- (Comitats-) Gerichtes als ein doppelter, als weiterer und als engerer Bezirk desselben aufgefaßt werden muß. Der weitere Wirkungskreis eines Gerichtshofes erster Instanz umschließt außer dem Bezirke für den engern auch noch die Gerichtsbezirke bestimmter z. B. der im Kreise befindlichen Bezirks- oder Stuhlrichterämter, Landpräturen; der engere dagegen ist für ihren Standort, d. i. für die Stadt, wo der Gerichtshof seinen Siz hat, und einen allenfalls zugewiesenen Umkreis bestimmt. Im lomb. venet. Königreiche wird der weitere Gerichtssprengel eines jeden Provinzialtribunals und des Handelssenates auch „Provinz“ genannt, ohne daß dadurch der nach den allgemeinen bürgerlichen Geseßen fest= gestellte Begriff, nach welchem unter Provinz das ganze der Statthalterci in Mailand oder jener in Venedig unterstehende Land_verstanden wird, geschmälert würde.

Je nachdem nun der Geklagte seinen ordentlichen Wohnsiz entweder in dem engern Bezirke eines Gerichtshofes erster Instanz, oder aber in dem Bezirke eines Bezirks- oder Stuhlrichteramtes oder einen Landprätur hat, ist auch das eine oder das andere dieser Gerichte regelmäßig das zuständige Personalgericht für das durch die Klage beginnende streitige Erkenntnißverfahren (§. 73 der J. N.). Diese Regel erleidet aber für beide Klassen von Gerichten eine Beschränkung, und zwar:

a) bei den Bezirksgerichten (Stuhlrichterämtern, Landpräturen) dadurch, daß dem Gerichtshofe erster Instanz in seinem weiteren die Sprengel mehrerer solcher Einzelngerichte umfassenden

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Befindet sich der Sig eines Gerichtshofes in einer bedeutenden und volkreichen Stadt, so kann, um die Rechtspflege zu erleichtern und zu beschleunigen, die Be= stellung eines oder mehrerer Bezirksgerichte in dem gedachten Orte für die Rechtsgeschäfte, welche mit einer besonderen Anordnung näher zu bezeichnen find, stattfinden. Die Geschäfte solcher Bezirksgerichte sollen jedoch durch Beamte der Landesgerichte, welche der Präsident des Gerichtshofes dazu bestimmt, versehen werden. Diese Bes amten bleiben aber in dem Status des Gerichtshofes, und rücken mit den übrigen Beamten desselben nach dem Dienstalter in die höhere Gehaltsstufe ihrer Kategorie vor.

Die Eintheilung der Geschäfte dieser Bezirksgerichte wird übrigens für jedes Kronland, wo der Fall eintritt, durch eine besondere Verordnung des Justiz-Ministers bekannt gegeben.

Wirkungskreise gewisse Rechtsangelegenheiten vorbehalten, und eben deswegen den Einzelngerichten entzogen sind und

b) bei den Gerichtshöfen ́ erster Instanz (Provinzialtribunälen) dadurch, daß neben ihnen und an ihrem Standorte für den engeren Bezirk derselben, sog. städtisch-delegirte Bezirksgerichte (Stadtpräturen) bestehen, denen ein Theil der Rechtspflege, die sonst insgesammt dem Gerichtshofe anheimfiele, übertragen wird.

Das Gesez war also einerseits für die Bequemlichkeit der Gerichts-Insassen und für die, der Einfachheit der meisten Rechtssachen entsprechende, Schnelligkeit besorgt, andererseits hat es nebenbei auch diejenigen Rücksichten beachtet, welche wichtigere und verwickeltere Angelegenheiten erheischen. Man hat Einzelngerichte und collegialisch verfaßte Gerichte erster Instanz auf die angegebene Art in eine zweckmäßige Verbindung zu bringen gesucht, eine Einrichtung, die im Grunde auf derselben Idee ruht, wie die Bestellung von Friedens- neben den ordentlichen Landesgerichten *).

§. 11.

Rechtsangelegenheiten, welche den Gerichtshöfen erster Instanz vorbehalten (§. 14 d. I. N.).

Der Entscheidung der Gerichtshöfe erster Instanz (Provinzialtribunäle) für ihren weiteren Sprengel sind vorbehalten:

1) Die Rechtsangelegenheiten, in denen es sich um die Ungiltigerklärung oder Auflösung einer Ehe, oder um die nichteinverständliche Scheidung von Tisch und Bett handelt, insofern diese Angelegenheiten überhaupt vor die landesfürstlichen Gerichte gehören **). Gesuche um die vorläufige Bewilligung eines abgesonderten Wohnorts für den ge= fährdeten Theil und um den Auftrag an den anderen Ehegatten zur Entrichtung des anständigen Unterhaltes, können entweder bei dem zur Verhandlung in der Hauptsache berufenen Gerichtshofe erster Instanz oder bei dem persönlichen Gerichtsstande der Ehegatten angebracht

*) S. Perrot's Verfassung, Zuständigkeit und Verfahren der preuß. Rheinprovinzen (Trier 1842) I. Thl., S. 493 u. ff.

**) In Ungarn und Siebenbürgen nämlich ist die Gerichtsbarkeit der geistlichen Gerichtsbehörden in Eheangelegenheiten bestätigt worden (f. oben §. 2 d. A.).

werden.

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Steht das Erkenntniß in der Hauptsache den geistlichen Gerichten zu, so sind Gesuche um die vorläufige Bewilligung eines abgesonderten Wohnortes oder um den Auftrag zur Entrichtung des anständigen Unterhaltes bei dem persönlichen Gerichtsstande der Ehegatten anzubringen (§. 14 d. J. N. für Ungarn und Siebenbürgen) *).

2) Klagen, welche gegen den Fiscus, weltliche und geistliche Gemeinden, Kirchen, Pfründen, Stiftungen und alle Anstalten zu öffentlichen Zwecken (§§. 23-25 d. J. N.) gerichtet sind, insoweit sie nicht einem besonderen Gerichtsstande (§§. 31 u. ff. d. J. N.), einem Causalgerichte, oder der Real-Justanz angehören;

3) Klagen gegen Besizer landtäflicher oder vom Gemeindeverbande ausgeschiedener unbeweglicher Güter **), wofern die Klage nicht vor einen besonderen Gerichtsstand (§. 31 u. ff. d. J. N.), vor ein Causalgericht, oder die Real-Instanz gehört;

4) Lehnstreitigkeiten (§. 39 d. J. N.);

5) Klagen in Fideicommiß-Angelegenheiten (§. 38 d. J. N.). Der zuständige Gerichtshof erster Instanz in diesen vorbehaltenen Rechtsangelegenheiten ist, und zwar in der sub. 1 angeführten derjenige (jenes (Landes- oder Kreisgericht), in dessen Sprengel die Ehegatten ihren lezten gemeinschaftlichen Wohnsiz hatten; in den sub 2 und 3 angeführten Klagen aber jener Gerichtshof erster Instanz (jenes Landesoder Kreisgerichtes), in dessen Sprengel zur Zeit der Anbringung der Klage der geklagte Theil seinen Wohnsiz hat.

6) Wegen der Amortisirung gewisser Urkunden (s. unten §. 15 d. Darst.).

§. 12.

Angelegenheiten, welche den städtisch-delegirten Gerichten zuge= wiesen sind (§. 15 d. I. N.).

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Den städtisch-delegirten Bezirksgerichten (Stuhlrichterämtern) oder den Stadtpräturen kommt die Personalgerichtsbarkeit zu:

*) Vergl. Vdg. des Justiz-Ministeriums vom 26. Juni 1853, Nr. 122 d. R. G. B., rücksichtlich der Behandlung der vor die bürgerlichen Gerichtsbehörden. gehörigen Nebenpunkte.

**) Die Jur. Norm für Ungarn und Siebenbürgen enthält sub c. folgende Bestimmung: Klagen gegen Besizer adeliger Güter, mit denen die Ausübung der Jurisdiction bis zum Jahre 1848 verbunden war. Die Jur. Normen für das

1) in allen Streitsachen über bestimmte Geldsummen, welche ohne Zinsen und andere Nebengebühren 500 fl. CM. (im lomb.-venet. Königreiche 1500 Lire) nicht übersteigen und in allen Streitigkeiten über andere Gegenstände, wenn der Kläger anstatt derselben eine Geldsumme ausdrücklich anzunehmen sich erbietet, welche ohne Zinsen und Nebengebühren 500 fl. CM. nicht übersteigt *). Der Bes trag der Schuld wird nach der Summe, auf deren Bezahlung in der Klage das Begehren gestellt ist, berechnet, wenn auch der Kläger oder der Geklagten mehrere sind, oder die verfallenen Beträge fortlaufender Zinsen oder Renten gefordert werden. Doch steht im leßteren Falle die Gerichtsbarkeit dem städtisch-delegirten Bezirksgerichte nur dann zu, wenn blos die eingeforderten Zinsen oder Renten bestritten werden, nicht aber das Recht selbst, woraus der Bezug derselben hergeleitet wird, von dem Belangten streitig gemacht wird, obgleich dieses Recht die Summe von 500 fl. CM. (1500 Lire) übersteigt. Wird jedoch in diesem Falle das Recht selbst bestritten, so hat das städtisch-delegirte Bezirksgericht Stuhlrichteramt, Stadtprätur die Klage sammt der weiteren Verhandlung, dem zuständigen Gerichtshofe erster Instanz zur Fortsetzung derselben zu übermitteln. — Eben so wenig kann die Klage bei dem städtisch-delegirten Bezirksgerichte (Stadtprätur) angebracht werden, wenn der Kläger einen Theil einer 500 fl. CM. (1500 Lire) übersteigenden Capitalsschuld oder den Ueberschuß fordert, welcher sich aus der Vergleichung mehrerer, beiden Theilen zustehenden Forderungen ergeben soll.

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2) Ueber alle Klagen auf Anerkennung des Rechtes auf einen Fruchtgenuß oder zum Bezuge wiederkehrender Leistungen, wenn eine einzelne Jahresrente oder der Geldbetrag, welchen der Kläger anstatt derselben anzunehmen sich bereit erklärt, bei Erträgnissen oder Leistungen auf immerwährende Zeiten 25 fl. CM. (75 L.), bei solchen aber, welche auf die Lebenszeit einer Person eingeschränkt, oder sonst in ihrer Dauer ungewiß sind, 50 fl. (150 L.) nicht übersteigt.

Ohne Rücksicht auf den Betrag:

3) in allen Streitigkeiten zwischen dem Miether und Vermiether

lomb.-venet. Königreich und für Dalmatien enthalten diese Bestimmung gar nicht, weil dort kein derlei Unterschied zwischen der einzelnen Gütern Plaz greift und keine Patrimonialgerichtsbarkeit mehr bestand.

*) Ueber die Tragweite dieser Bestimmung bestehen Zweifel. S. Magazin III. B. S. 373; VII. Bd., S. 289 u. ff.

aus dem Miethverhältnisse über bewegliche Gegenstände, oder über Wohnungen und andere Räume, dann in den Streitigkeiten über die Zurückstellung verpachteter oder gegen einen Zins in Früchten (§. 1103 d. a. b. G. B.) überlassener Güter wegen Ablaufes der im Contracte festgesezten Zeit;

4) in allen aus Dienst- und Lohnverträgen entstehenden Streitigkeiten zwischen Privatlehrern (und denen, wo sie Unterricht ertheilen?), Dienstboten und ihren Dienstgebern, dann zwischen Gewerbsleuten und Werksbesigern einerseits und ihren Gesellen, Lehrjungen und Arbeitern andererseits auch Streitigkeiten aus dem Dienstvertrage zwischen Werksbesizern und den Bergarbeitern, auch wenn leztere bleibend aufgenommen sind, hat das Bezirksgericht zu entscheiden (§§. 44 u. 68 d. J. R., u. §§. 26 und 34 d. A.).

5) In allen zwischen Wirthen, Schiffern und Fuhrleuten einerseits und ihren Gästen, Reisenden und Aufgebern andererseits entstehenden Streitigkeiten über ihre gegenseitigen Verbindlichkeiten und die Haftung der ersteren für die von ihnen oder ihren Dienstleuten in Verwahrung übernommenen Sachen insbesondere, insofern nicht die Gerichtsbarkeit des Handels- oder Seegerichtes eintritt.

6) Können unter den geseßlichen Voraussetzungen auch Klagen aus Verlassenschaftsangelegenheiten (§. 37 d. J. N.) bei dem städtischdelegirten Bezirksgerichte (der Stadtprätur) angebracht werden (s. unten §§. 20 und 47 d. A.) *).

Hält man diese besonderen Bestimmungen über den Wirkungskreis der Gerichtshöfe erster Instanz in ihrem weiteren Sprengel und über den Wirkungskreis der städtisch-delegirten Bezirksgerichte (Stadtpräturen) im engeren Bezirke des Gerichtshofes (Provinzialtribunals) mit der allgemeinen Regel über die Zuständigkeit in Personalgerichts-Angelegenheiten (§. 13 d. Jur.-Norm) zusammen, so ergibt sich für jeden einzelnen Fall das regelmäßig, und soweit eben der (wirkliche oder angenommene) Wohnsiz maßgebend ist, competente Gericht.**)

*) Welchen Wirkungskreis diese Gerichte sonst noch im Bereiche anderer Gerichtsstände haben, wird gelegentlich dabei bemerkt werden (5. §§. 55, 59, 67, 68, 69, 77, 83, 92 d. Jur. N.).

**) Eine besondere Bestimmung enthält der 16. §. der Jur. Norm für Dalmatien. Es heißt darin: In jedem mit einer Gemeinde-Ordnung versehenen Orte

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