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Sollte nach diesen Bestimmungen Jemand bei dem Bezirksgerichte (Prätur) an einem Orte zu belangen sein, wo er sich nicht wirklich aufhält, und sind an dem Orte mehrere Bezirksgerichte (Präturen) bestellt, oder ist das Bezirksgericht in mehrere Abtheilungen getheilt, so steht dem Kläger die Wahl frei, bei welcher dieser Bezirksgerichte (Präturen), oder bei welcher Abtheilung desselben er seine Klage anbringen will (§. 30 d. Jur. N.).

§. 13.

b) Besonderer Personalgerichtsstand.

Es ist bereits oben (§. 7 d. A.) angedeutet worden, daß der Personalgerichtsstand im streitigen Erkenntnißverfahren bei den ordentlichen Gerichten sich nicht immer, sondern nur regelmäßig nach dem ordentlichen Wohnsize (oder doch dem zeitlichen Aufenthalte) des Geklagten, daß er sich mitunter nach anderen Umständen und Verhältnissen richte, die im Geseze ausdrücklich angeführt sind und die sich als Ausnahmen von der Regel darstellen, wornach der allgemeine Personalgerichtsstand bestimmt wird. Man hat solche Ausnahmen statuirt, weil die Durchführung der Regel in manchen Fällen gar nicht möglich wäre oder doch für die rechtsuchenden Parteien, wenn sie strenge daran gebunden wären, eine nicht zu rechtfertigende Schwierigkeit in der Rechtsgeltendmachung erzeugen würde *). Man spricht

ist es gestattet, Klagen gegen Einwohner desselben, wenn der Gegenstand den Werth von 12 fl. C. M., in Städten und Märkten von 60 fl. C. M. nicht übersteigt, bei dem Gemeindevorstande anzubringen. Gegen die Entscheidung des leßtern findet die Beschwerde an die Prätur Statt, welche das Verfahren nöthigenfalls zu ergänzen und darüber zu erkennen hat. Eine weitere Beschwerde ist jedoch unzulässig: auch steht es dem Kläger frei, seine Klage, ohne Einschreiten bei dem Gemeindevorstande, unmittelbar bei der Prätur anzubringen. Versuche gütlicher Ausgleichung und Ausfertigung der darüber zu Stande kommenden Vergleiche müssen von den Gemeindevorständen auf Verlangen der Parteien auch über jede andere Klage vorgenommen werden.

*) Vergl. hierüber den a. u. Vortrag des Justizministers vom 31. Mai 1850, womit der Entw. der Jur. - Norm v. 18. Juni 1850 der Sanction Sr. Majestät unterbreitet wurde; in demselben ist der angeführte Gesichtspunkt ausdrücklich hervorgehoben, jedoch in der Durchführung zu sehr ausgedehnt worden.

**) Anderwärts statuirt man neben persönlichen und dinglichen gerade in dieser Beziehung auch gemischte Klagen, bei denen bald das persönliche Verhältniß der Parteien zu einander, bald die Beschaffenheit der Sache für die richterl.

in solchen Fällen vom besonderen Gerichtsstande (forum speciale) mit näherer Bezeichnung der Personen oder Rechtsangelegenheiten, in denen das Gesez die Gerichtszuständigkeit abweichend von der Regel bestimmt, und es ist in solchen Fällen entweder geradezu ein bestimmtes Gericht als das (ausschließend) zuständige bezeichnet, oder es ist ein Wahlrecht zwischen mehreren - namentlich zwischen dem allgemeinen und dem besonders bestimmten - Gerichten offen gelaffen, eine elective Concurrenz von Gerichtsständen begründet (§§. 32, 33, 34, 40, 43, 44, 45, 46 d. J. N.), um dem Kläger die Sache auch in dieser Richtung möglichst zu erleichtern **). Man spricht also z. B. vom forum speciale contractus, gestae administrationis, litisconsortium, reconventionis, prorogationis u. dgl. m. — immer im Gegensage vom allgemeinen Personalgerichtsstande nach dem Wohnorte des Geklagten. In den neuen Jur.-Normen für den Civilstand sind folgende begründet: *)

§. 14.

1) Der besondere Gerichtsstand der Aufforderungsklage (§. 31 d. I. U.).

Bei Aufforderungsklagen sind zwei Klagsgründe von einander zu unterscheiden. Die Aufforderungs- oder Provocationsklage seßt eine Berühmung des Geklagten (Provocaten) gegen den Kläger (Provocanten) voraus, d. h. eine von ihm (als Diffamanten) ausgegangene Erklärung, daß ihm ein bestimmtes (klagbar verfolgbares) Recht gegen den andern zustehe, wodurch des leztern (Diffimaten) rechtliches Interesse gefährdet, angeblich eine unwahre Behauptung ausgestreut wird; diese Berühmung (diffamatio) berechtiget nun den Diffamaten, mittelst einer eigenen Klage, eben der Aufforderungsklage, zu verlangen, daß der Berühmer (Diffamant) zur klagsweisen Ausführung des gerühmten Rechtes verhalten werde. Das Recht, welches den Gegenstand der Berühmung bildete und das in Folge der Aufforderung eingeklagt wer den soll, bildet hierbei die Hauptsache. Würde dieses Recht ohne Aufforderung von dem vermeintlich Berechtigten eingeklagt, so würde Entscheidung von größerer Wichtigkeit ist und wobei deswegen dem Kläger die Wahl des Gerichtsstandes inner bestimmten Grenzen offen gelassen ist. Die Veranlassung gab vielleicht schon §. 21 J. lib. IV. tit. 6: Quaedam actiones mixtam causam obtinere videntur tam in rem quam in personam. S. aber Kierulff a. a. D., S. 167 Anmerkung.

*) Vergl. auch §. 33 ad 19 und §. 41 d. A.

sich der Gerichtsstand dafür nach den allgemeinen Regeln bestimmen, die Klage also z. B. bei dem allgemeinen Personalgerichtsstande des angeblich Verpflichteten überreicht werden müssen. Vor demselben Gerichte nun, vor welchem die Hauptsache ohne Aufforderung angebracht werden müßte, muß der Provocant auch die Aufforderungsklage einbringen. Man will beide Rechtsführungen, über die Aufforderungsund die aufgeforderte Klage demselben Gerichte zuweisen, ohne jedoch die Zuständigkeit in der Hauptsache — für die Geltendmachung des Rechtes selbst, wozu die Aufforderung nur hinleitet - zu ändern. Hätte der aufgeforderte Berühmer zum Behufe der Einklagung des gerühmten Rechtes zwischen mehreren Gerichten die Wahl gehabt, und bestreitet er, bei dem einen, oder dem andern aufgefordert, die Aufforderung, wird aber sachfällig, also zur Einbringung der aufgeforderten Klage verfällt, dann kann er sich jenes Wahlrechtes nicht mehr bedienen, sondern er kann die Klage nunmehr nur bei dem nämlichen Gerichte anbringen, wo der Aufforderungsproceß anhängig gemacht wurde *).

Dasselbe gilt rücksichtlich der Aufforderung im Rechnungsprocesse. Der Rechnungsnehmer muß, wenn er gegen den Rechnungsleger aus der gelegten Rechnung Rechte geltend machen will, regelmäßig bei des Rechnungslegers Personalinstanz klagen. Der Rechnungsleger, falls er auffordert, will bewirken, daß sein Gegner (der Rechnungsnehmer) entweder die Rechnung für richtig erkenne, oder, weil im Gegentheile eigentlich auch eine Berühmung liegt, sie mittelst förmlicher Klage bemängle; er bringt daher die Aufforderung dort ein, wo er aus der Rechnung geklagt werden müßte, oder wo die Hauptsache hingehört **).

In beiden Fällen richtet sich also die Gerichtszuständigkeit für die Aufforderungsklage nicht nach dem ordentlichen Wohnsize des Geklagten (Aufgeforderten), sondern nach dem angegebenen besonderen Umstande, d. i. nach dem Gerichtsstande für die Hauptsache.

Die Aufforderungsklage wegen eines vorzunehmenden Baues, der die Proceßgeseze ***) noch erwähnen, kann hier, wo vom besonderen Personalgerichtsstande die Rede ist, nicht mit inbegriffen werden ; sie gehört zum Realgerichtsstande (s. darüber unten §. 38).

*) Vergl. §§. 66 u. ff. der allg. G. §. 598 u. ff. der prov. Pr. D. für Ungarn und Siebenbürgen. Sie bezeichnen als Gerichtsstand der Aufforderungsklage den eigenen Gerichtsstand des Aufforderers.

**) §§. 100 u. ff. der allg. G. u. §§. 612 u. ff. der pr. P. D. f. U. u. S. ***) §. 72 der allg. G., §. 611 der pr. P. D. f. U. u. S.

§. 15.

2) Der besondere Gerichtsstand der Amortifirung der Urkunden (§. 32 d. I. N.).

Unter der Amortisirung der Urkunden versteht man ihre Kraftlosoder Ungiltigerklärung durch das Gericht — aus dem Grunde, weil sie in Verlust gerathen ist und man dem möglichen Mißbrauche damit vorbeugen will. Die in Verlust gerathene Urkunde ist entweder eine Staatsobligation oder ein derselben gleichgeachtetes Creditspapier — oder ein Wechselbrief oder eine andere Urkunde. Die Amtshandlung zum Behufe der Amortifirung der ersten ist zu begehren bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz, an dessen Amtssize die bezüglichen Creditsbücher geführt werden, also ohne alle Rücksicht auf einen etwaigen Gegner. Die zur nähern-Bestimmung des Gerichtshofes nothwendigen Erklärungen hat das Finanzministerium bereits mit Rücksicht auf das Competenzgesetz vom Jahre 1850, namentlich mit den Erläffen vom 6. Juli 1850, Nr. 268, vom 29. Juli 1850, Nr. 308 und vom 13. Mai 1852, Nr. 123 d. R. G. B., gegeben *). - Die Amortifirung der Wechselbriefe gehört vor dasjenige Handelsgericht, oder den zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit bestellten Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel der Zahlungsort sich befindet.

Die Amortifirung aller übrigen Urkunden aber kann entweder bei dem ordentlichen Gerichtsstande des Amortissirungswerbers (oder wie der §. 603 d. P. D. f. U. u. S. erklärt: bei dem ordentlichen Richter des Bittstellers **),

*) Hiernach werden die Creditsbücher und Vormerkungen, für die Aerarial- und Domesticalobligationen (insofern leztere noch bestehen) der Stände von Böhmen, Mähren, Schlesien, Desterreich ob der Enns, Steiermark, Kärnthen und Krain, in den Hauptstädten der genannten Kronländer; für Obligationen der alten salz- burger Landesschuld in Salzburg; für die görzer ständischen Aerarial- und Domestical-Obligationen in Görz; für die Obligationen der tiroler und vorarlberger Landesschulden in Innsbruck; für alle übrigen Staatsobligationen aber, sowie für die Aerarial- und Domesticalobligationen der nieder-österr. Stände, für die Stadt- Wiener-Oberkammeramts-, Aerarial- und DomesticalObligationen und für die Actiën, Briefe und andere Bankurkunden der Nationalbank, bei deren Amortisirung zu Folge des §. 53 der Statuten der Nationalbank nach den für die Amortifirung öffentlicher Staatspapiere bestehenden Vorschriften zu verfahren ist, in Wien; für die von den landesfürstlichen Versagämtern ausgestellten Obligationen, bei diesen Anstalten an ihrem Amtssige geführt. Die Register über die Como-Rentenscheine endlich werden bei der k. k. Central- und CreditsHofbuchhaltung in Wien geführt.

**) Bei der Prätur seines eigenen ordentlichen Wohnsizes (§. 32 der ital. u. dalmat. J. N.).

Darst. der Jurisd. Normen.

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oder bei dem Bezirksgerichte (Prätur)' des Wohnfißes dessen, gegen den diese Urkunde zum Beweise dienen soll, angesucht werden wiß aus dem Grunde, weil bei diesen Gerichten aus solchen Urkunden auch geklagt werden könnte und weil auch hier eine Aufforderung Plag greift. Die Pr. D. für Ungarn und Siebenbürgen hat das diesfällige gerichtliche Verfahren auch mit dem Aufforderungsprocesse zusammengestellt und Amortifirungsproceß genannt *). — Auch hier glauben wir die Proclamirung - oder Amortifirung einer verbücherten Post ousscheiden und zur Realinstanz verweisen zu müssen (s. den vor. §. am Ende).

§. 16.

3) Der besondere Gerichtsstand der Widerklage (§. 33 d. I. N.).

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Widerklage (reconventio) nennt man im Gegensage von der Klage (actio), oder auch Vorklage, die Klage des Geklagten (als solchen) gegen seinen Kläger bei dem Gerichte der Vorklage und während deren Anhängigkeit angebracht. Klage und Widerklage haben Gerichtsstand und Parteien, nur legtere in verwechselten Rollen gemein. Wenn derKläger A, der im Gerichtsbezirke x wohnt, seinen Schuldner B, der im Gerichtsbezirke y wohnt, bei dem Gerichte y klagt, und der geflagte B auch seinerseits ein Klagerecht gegen A, den Kläger, auszuführen hätte, so müßte er nach der Regel bei dessen Personalinstanz in x klagen; dieselben Parteien A und B hätten also gleichzeitig vor dem Gerichte in x und dem in y einen Proceß zu verhandeln. Es liegt auf der Hand, daß es ihnen in vielen Fällen lieber sein würde, wenn sie beide an einem Orte, bei demselben Gerichte abthun könnten - und in diesem Interesse ist der besondere Gerichtsstand der Widerklage begründet. Widerklagen, sagt die Jur. N., können, auch wenn sie mit dem Gegenstande der Klage keinen Zusammenhang haben, so lange über diese nicht durch rechtskräftiges Endurtheil entschieden ist, bei dem nämlichen Gerichte angebracht werden, bei welchem die Klage. (ordnungsmäßig) überreicht worden ist. Das Gericht muß aber für beide Rechtssachen als Personalgericht in Anspruch genommen werden. können; würde dagegen die Klage oder die Widerklage ihrem Gegenstande nach vor den Real- oder einen besondern Causalgerichtsstand (§§. 38—43 d. A.) gehören, so darf die Widerklage bei demselben Richter nicht angenommen werden. Die Zuständigkeit des Gerichtes der

*) Freilich könnte dasselbe auch bei der Todeserklärung gesagt werden (§. 88 d. J. N.)

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