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Vorklage für eine Widerklage des Geklagten beginnt also — nach der Textirung des Gesezes mit der Ueberreichung der Vorklage (effectiv wohl von der Zustellung an den Geklagten, weil dieser früher keine Kenntniß hat) und dauert so lange, bis durch rechtskräftiges Endurtheil darüber entschieden ist. Nicht also die Zustellung des Urtheils an sich bestimmt die Grenze, sondern der Moment des Rechtskräftig werdens und die Zustellung nur insofern, als damit der Moment des Rechtskräftigwerdens zusammenfällt. Früher oder später müßte der Kläger der allgemeinen Regel folgen. Er kann aber auch während der eben genauer markirten Anhängigkeit der einen Sache, in der er geklagt ist, die andere, in der er klagen will, bei dem _ordentlichen Gerichtsstande seines Gegners anhängig machen, d. h. seine Klage nicht als Widerklage behandeln, sondern bei dem Gerichte überreichen, in dessen Bezirke Derjenige, der ihn klagte, seinen ordentlichen Wohnsiz hat; denn das Gesetz berechtiget durch den Ausdruck „kann“ den Geklagten nur, verpflichtet ihn aber nicht, wenn er den Kläger klagen will, dies widerklagend vor demselben Gerichte zu thun. Er hat die Wahl; der Gegner muß sich fügen.

§. 17.

4) Der besondere Gerichtsstand der geführten Verwaltung (§. 34 d. I. N.).

Verwalter eines gemeinschaftlichen oder eines völlig fremden Vermögens haben Obliegenheiten, die leicht Anlaß geben können zu gerichtlichen Einschreitungen und Rechtsstreitigkeiten. Wenn man damit immer dem ordentlichen Gerichtsstande des Verwalters folgen müßte, so würde dies die Sache nicht nur für die Interessenten, sondern auch für das Gericht selbst erschweren, und einer gehörigen Beurtheilung der Verhältnisse abträglich sein. Das Gesez begründet daher einen besonderen Gerichtsstand, das sog. forum sp. gestae administrationis *) und unterscheidet zu diesem Ende: ob die in Frage stehende Verwaltung gerichtlich angeordnet wurde, oder nicht. In Ansehung der gerichtlich angeordneten Verwaltung für welche man früher allein einen solchen Gerichtsstand annahm bestätiget die neue Jur.-Norm die bestehenden Vorschriften. Die gerichtliche Anordnung der Verwaltung fremden Vermögens tritt nun z. B. ein: bei der Vormund

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*) . . . in quo judicio instructio sufficiens et nota testimonia et verissima possunt documenta praestari (c. 2 cod. ubi de ratioc.).

schaft, Curatel, Sequestration, Concursverhandlung u. dgl. und in dieser Beziehung gilt die Regel: daß der vom Gerichte bestellte Verwalter in allen die Verwaltung betreffenden Angelegenheiten dem Gerichte unterstehe, welches die Verwaltung angeordnet und den Verwalter bestellt hat *). Das forum speciale ist diesfalls ein nothwendiges. Abgesehen von solchen Fällen gibt das Gefeß in den aus der Verwaltung eines fremden oder gemeinschaftlichen Vermögens ent-. springenden Rechtsstreitigkeiten dem „Kläger“ die Wahl, die Klage entweder bei dem allgemeinen Gerichtsstande des Geklagten, d. h. bei dem, der sich nach dessen wirklichem Wohnsize richtet, oder bei demjenigen Gerichte anzubringen, welchem der Geklagte unterstehen würde, wenn er an dem Orte, wo die Verwaltung geführt wird, seinen Wohnsig hätte. Ob der Verwalter geklagt wird, oder aus der Verwaltung selbst klagt, ist bei der allgemeinen Tertirung gleichgültig, die ratio legis paßt auch auf beide Fälle. Nur im Falle, als der Kläger das zulezt bezeichnete Gericht wählt, tritt etwas Besonderes eine Abweichung von der Regel ein, die als der hier besprochene besondere Gerichtsstand erscheint.

§. 18.

5) Der besondere Gerichtsstand der Beweisführung zum ewigen Gedächtnisse (§. 35 d. I. .).

Die Beweisführung zum ewigen Gedächtnisse (probatio in perpetuam rei memoriam) ist eine Art der Beweisführung überhaupt, die unternommen wird, ehe sie noch im Processe als nothwendig veranlaßt wird, weil man befürchtet, daß sonst das nun zu Gebote stehende Beweismittel entzogen werden könnte; z. B. ein jezt noch vorhandener Zeuge sterben, die Sache verderben, ihre Eigenschaft ändern könnte, die auf eine bestimmte Rechtsführung noch von Einfluß sein dürfte **). Wer nun entweder mittelst Zeugen oder Sachverständigen den Beweis zum ewigen Gedächtnisse antreten will, hat sich diesfalls an das Gericht zu wenden. An welches? Die Jur.-Norm sagt: Gesuche um Zulassung des Beweises zum ewigen Gedächtnisse sind gewiß nur des objectiven Zusammenhanges wegen - bei dem Gerichte, welchem

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*) Vergl. §. 200 verbunden mit §. 282 des allg. b. G. B., dann das Hofdec. vom 14. Mai 1808, Nr. 840 d. J. G. S.

**) Vergl. §. 176 u. ff. der allg. G. und §§. 187 u. ff. der prov. Pr. D. f. 1. u. S.

die Gerichtsbarkeit in der Hauptsache zusteht; im Falle aber dieses zur Zeit noch gar nicht bekannt, oder dringende Gefahr am Verzuge ist, bei demjenigen Bezirksgerichte (Prätur) anzubringen und zu entscheiden, in dessen Sprengel sich der zu vernehmende Zeuge oder die in Augenschein zu nehmende Sache befindet. Nicht also nach dem Geklagten, von dem zur Zeit etwa noch gar keine Rede, sondern nach den angeführten besonderen Umständen richtet sich diesfalls die Competenz für dergleichen Gesuche.

§. 19.

6) Wer besondere Gerichtsstand für die Wiedereinseßung in den vorigen Stand (§. 36 d. I. U.).

Die Wiedereinseßung in den vorigen Stand (restitutio in integrum) kann (in formeller Richtung) nach unseren Gerichts- und Proceßordnungen begehrt werden: a) wegen einer unverschuldet versäumten Fallfrist (ob terminum elapsum), b) wegen neu aufgefundener Beweismittel (ob noviter reperta), und c) wegen schlechter Vertretung des Rechtsfreundes *). Es kann bald der Kläger, bald der Geklagte in einem anhängigen oder anhängig gewesenen Processe solche Gründe haben und es kann sie gewiß dasjenige Gericht am besten beurtheilen und würdigen, bei welchem die betreffende Rechtssache anhängig war oder anhängig ist. Das Gesez erklärt daher: die Einsegung in den vorigen Stand ist bei demjenigen Gerichte erster Instanz anzusuchen, bei welchem der Proceß früher verhandelt wurde, oder noch anhängig ist **). Der objective Zusammenhang zwischen der Haupt- und Restitutionsangelegenheit einerseits, und andererseits die Erleichterung für Gericht und Parteien hat diesen besondern Gerichtsstand veranlaßt.

§. 20.

7) Der besondere Gerichtsstand für Klagen in Verlaffenschaftsangelegenheiten (§. 37 d. I. I.).

Im Laufe einer Verlassenschafts-Abhandlung stellen sich häufig Fragen und Umstände heraus, über die der zur Abhandlung des Nach. *) Vergl. das 34. Kapitel der allg. G. und das 15. Hauptstück der prov. P. O. für U. u. S.

**) Vergl. den §. 370 der prov. Pr. O. für Ungarn u. f. w. und für Sie. benbürgen.

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laffes berufene Richter nicht im officiösen, oder im Wege des sog. adeligen Richteramtes absprechen kann, sondern die im ordentlichen Rechtswege entschieden werden müssen *). Die Interessenten sind oft unter verschiedenen Gerichtsbarkeiten zerstreut. Dem abhandelnden Gerichte obliegt die Pflicht, dem rechtmäßig erkannten Erben die Erbschaft einzuantworten, wenn derselbe seine Verbindlichkeiten erfüllt hat (§. 819 d. a. b. G. B.); es ist also wohl auch am angemessensten, daß demselben auch die Entscheidung diesfälliger Streitigkeiten zugewiesen werde, wie es auch zur Beseitigung einer Controverse unter den österr. Juristen bereits mit Hofd. vom 4. Juni 1845, Nr. 893 d. J. G. S. geschehen ist. Von derselben Ansicht geht auch die neueste Jur.-Norm wieder aus und erklärt: Alle Erbschafts- und Erbtheilungsklagen, sie mögen auf der gefeßlichen Erbfolge, einem lezten Willen, oder einem Erbvertrage beruhen, dann alle Klagen, welche die Verlaffenschaftsschulden, Vermächtnisse, oder eine Schenkung auf den Todesfall zum Gegenstande haben, müssen, so lange die Einantwortung des Nachlasses noch nicht erfolgt ist, bei demjenigen auch städtischdelegirten Bezirksgerichte (Stadtprätur) angebracht werden, bei welchem die Erbschaftsverhandlung anhängig ist (vergl. unten §. 47 d. A.). Auch hier ist die ratio legis offenbar in dem objectiven Zusammenhange zu finden und auf diese Weise allein wird auch die Verlassenschafts-Abhandlungsinstanz wie sie schon von den früheren Gesezen genannt wurde ein judicium universale für alle die Verlassenschafts-Abhandlung betreffende Angelegenheiten. Mit der Einantwortung des Nachlasses an den Erben ist aber die Wirksamkeit der Abhandlungsinstanz beendigt. Will nun erst jemand Ansprüche an die Erben rücksichtlich des eingeantworteten Nachlasses geltend machen **), so liegt kein Grund zu einer jurisdictionellen Ausnahme mehr vor; es entscheidet für nunmehr anzubringende Klagen der ordentliche Wohnsiß des zu Klagenden oder die Regel, der allg. Personalgerichtsstand. Nach

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*) Vergl. die §§ 86-90 des Patentes vom 28. Juni 1850, Nr. 255 d. K. G. V., dann die §§. 123 u. ff. der Instruction für Ungarn und Siebenbürgen, und die §§. 812 u. ff. des allg. b. G. B.

**) Vergl. §. 823 des allg. b. G. B. Auch nach erhaltener Einantwortung fann der Besignehmer von jenem, der ein besseres oder gleiches Erbrecht zu haben behauptet, auf Abtretung und Theilung der Erbschaft belangt werden. Vergl. §. 79 d. Pat. v. 28. Juni 1850 und §. 126 der Instr. f. U. u. S.: so lange, als die Erbansprüche nicht durch die Verjährung erloschen sind.

der Einantwortung

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fagt daher die Jur.-Norm Klagen vor den Gerichtsstand des Erben.

§. 21.

gehören solche

8) Der befondere Gerichtsstand für Klagen in Fideicommißangelegenheiten. (§. 38 d. J.-N.)

Für die Sicherung der Familien - Fideicommiffe haben die Gerichte nach den besonderen darüber bestehenden Vorschriften zu sorgen (§. 627 d. a. b. G. B.); die dießfälligen gerichtlichen Amtshandlungen fallen in das Gebiet des adeligen Richteramtes uud die Jur.-Norm hat dazu im §. 89 (s. unten §. 51 d. A.) denjenigen Gerichtshof erster Instanz bestimmt, in dessen Sprengel die bisherige Fideicommißbehörde ihren Siz hatte. Dasselbe Gericht nun ist auch im streitigen Erkenntnißverfahren als das zuständige bestimmt, wenn es sich um (Personal-) Klagen in Fideicommißangelegenheiten handelt, ohne sonstige Rücksicht auf den etwaigen Wohnsiz des Geklagten. Die Jur.-Norm erklärt nämlich: Klagen in Fideicommißangelegenheiten sind bei demjenigen Gerichtshofe erster Instanz (Provinzialtribunale) anzubringen, welchem die nicht streitigen Fideicommißangelegenheiten zugewiesen find; es möge sich dabei um die Fideicommißnachfolge, oder um was immer für andere aus dem (bestehenden) Fideicommiß - Verhältnisse entspringende Streitigkeiten handeln.*)

§. 22.

9) Der besondere Gerichtsstand für Lehenßtreitigkeiten (§. 39 d. I. U.).

Die Lehen in Desterreich sind entweder unmittelbar landesfürstliche, oder mittelbare, d. i. I. f. Afterlehen (subfeuda), oder reine Privatlehen, entweder Real-, Pecuniar- oder Ehrenlchen. Die darauf bezüglichen Angelegenheiten sind entweder administrativer oder rechtlicher Natur; die ersteren besorgt der Lehensherr, oder sein Stellvertreter die Lehenstube; die anderen gehören in den gerichtlichen Wirkungskreis. Sie selbst find wieder entweder Amtshandlungen des nicht streitigen, oder officiosen Richteramts, oder sie sind Rechtsstreitigkeiten. Was nun die 1. f. Lehen anbetrifft, so ist die Lehenstube

mit

*) Der §. 38 der Jur.-Norm f. d. lomb. venet. Königreich dehnt diese Vorschrift auch aus auf die unter dem ehem. Königreiche Italien gestifteten Majorate (vergl. auch den §. 85 derselben.)

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