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§. 1.

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Verschiedenheit der Staatsverwaltungs- Behörden. Nothwen digkeit der Bestimmung ihres Wirkungskreises.

Jedem, der sich in seinem Rechte gekränkt erachtet, steht es frei, seine Beschwerden vor der durch die Geseze bestimmten Behörde anzubringen (§. 19 d. a. b. G. B.).*) Der Behörden gibt es aber im Staatsverwaltungsorganismus mehrere und verschiedene, theils neben-, heils übereinanderstehende. Damit der Rechtsuchende wisse, an welche er sich im gegebenen Falle zu wenden habe, muß bestimmt werden, was von den verschiedenen Staatsverwaltungsangelegenheiten vor die eine, was dagegen vor die andere gehört. Zu dem Ende sind nun vor Allem die eigentlichen Justiz - von anderen Verwaltungs - Angelegenheiten zu sondern; selbst dann, wenn zufällig dieselben Organe mit beiden beauftragt wären, weil dieß doch nach ganz verschiedenen Gesichtspuncten und in verschiedenen Formen als den nöthigen Bürgschaften für die Erreichung des beabsichtigten Zweckes geschieht; die Scheidung ist aber dann und in so fern um so nothwendiger, wenn die Trennung der Justizpflege von der Verwaltung (Administration) auch durch den Organismus der Behörden schon vollzogen wird. Die Justizangelegenheiten gehören vor die Gerichte, als solche; die Verwaltungsgegenstände zu den Verwaltungs- (oder politischen) Behörden. Bei uns wird in erster Instanz theilweise (bei den Bezirks- und Stuhlrichter

*) Wenn er es in rechtlichen Angelegenheiten nicht etwa vorzieht oder aus einem besonderen Grunde sogar verpflichtet ist, sich einem schiedsrichterlichen Ausspruche zu unterwerfen (vergl. z. B. §. 5. D. VII. des provis. Geseßes für die Handelskammern vom 26. März 1850, Nr. 122 d. R. G. B.), weil etwa die Sache schon vorhinein für eine solche Beilegung bestimmt ist, wie es in vielen Statuten der Fall ist.

Darst. d. Jurisd. Normen.

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Aemtern) eine Verbindung der Gerichts- und Verwaltungsbehörde eintreten ich sage theilweise; denn ein Blick in die Bestimmungen für den künftigen Bestand unserer Gerichtsstellen zeigt, daß auch in erster Instanz reine Gerichte vorkommen werden, z. B. die Präturen in Italien, die Gerichtshöfe erster Instanz, die Militärgerichte.*)

Die Justizangelegenheiten sind aber selbst wieder von verschiedener Art, und zwar zu oberst entweder Civiljustiz- oder StrafjustizAngelegenheiten. Zur Besorgung beider sind die Gerichte berufen, und zwar regelmäßig sogar dieselben zu beiden. Indessen bestimmt sich der Wirkungskreis derselben dennoch nach anderen Anhaltspuncten in Straf-, nach anderen in Civilrechts- Angelegenheiten. Uns wird im weiteren Verlaufe dieser Darstellung nur der Wirkungskreis der Gerichte als Civilgerichte beschäftigen. Dieser erstreckt sich nur auf privatrechtliche Angelegenheiten der Staatsbürger unter sich. Freilich fließen diese oft mit anderen Verwaltungsgegenständen so in einander, daß es in einzelnen Fällen zweifelhaft erscheinen kann, ob man sie als Rechtssachen vor die Gerichte als solche, oder aber als Verwaltungssachen vor die Verwaltungs- Behörde ziehen und nach den den einen oder den anderen entsprechenden Grundsägen behandeln soll. Die Theorie hat sich allerdings bemüht, dießfalls Kriterien festzustellen; allein man reicht damit gewöhnlich im vielgestaltigen Leben nicht aus, und es blieb am Ende nichts anderes übrig, als eine Erklärung der Gesezgebung selbst darüber. Auch wir besigen eine Reihe von Gesezen, in denen die Grenzlinie zwischen der Justiz und der Verwaltung positiv festgehalten erscheint, und in denen die Frage beantwortet wird: ob und in wie fern eine gewisse Angelegenheit in den gerichtlichen, oder den Wirkungskreis anderer Behörden zu ziehen sei. Man hat sie gewöhnlich als zum §. 1 der G. D. gehörig in den dießfälligen Handbüchern aufgenommen.**) Sollten dennoch zwischen den Gerichts- und Verwaltungsbehörden Zweifel und Streitigkeiten rücksichtlich ihres beiderseitigen Wirkungskreises (f. g. Compentenzconflicte) entstehen, so sollten

*) S. §. 19 der Grundsäge für die organische Einrichtung in den Kronländern des österr. Kaiserstaates v. 31. Dezember 1851, Nr. 4 d. R. G. B.: „Die Trennung der Juftizpflege von den Verwaltungsbehörden soll bei den Justizcollegialgerichten, dann den zweiten und dritten Instanzen allgemein, bei den ersten In. stanzen aber im lomb.-venet. Königreiche und dort wo es unerläßlich anerkannt wird stattfinden."

**) Vergl. Wessely's Handbuch zur allg. oder zur westgal. G. D.

sie durch den obersten Gerichtshof in einem gemischten Senate, deffen Zusammensetzung durch besondere Vorschriften geregelt werden soll (nach Vernehmung des Generalprocurators) entschieden werden (§. 35 der Grundzüge zur Gerichts- Verfassung vom J. 1849 und §. 7 des Pat. vom 7. August 1850, Nr. 325 d. R. G. B.). Der §. 5 der neuesten Jur. Norm verweiset dießfalls auf die bestehenden Vorschriften,

hat also hieran vor der Hand nichts geändert; nur ist inzwischen die Generalprocuratur am obersten Gerichts- und Cassationshofe aufgehoben worden.*)

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Den österreichischen Gerichten als Civil - Justizbehörden obliegt also die Sicherung, der Schuß und die Geltendmachung der Privatrechte, die Besorgung der darauf Bezug nehmenden Handlungen, in so fern sie überhaupt zum Gerichte gehören, oder doch vor dieselben gebracht werden können, und zwar ohne Unterschied ob es sich um ein streitiges oder ein nicht streitiges Privatrecht handelt. Unsere Gerichte üben in der Eigenschaft als Civilgerichte regelmäßig die Gerichtsbarkeit (jurisdictio civilis) im Namen des Staates sowohl in streitigen, als in nicht streitigen Rechtsangelegenheiten aus. Aber auch der Civilgerichte gibt es mehrere, theils coordinirte, theils Gerichte erster, zweiter und dritter Instanz, durchaus geschieden für den Civilund Militärstand; für den Civilstand selbst wieder in erster Instanz die Bezirks- oder Stuhlrichterämter, als Bezirksgerichte, die Präturen, die Gerichtshöfe erster Instanz (Landes-, Kreis-, Comitats - Gerichte, Provinzialtribunale), das Obersthofmarschallgericht, Gerichte der k. k. Consulate, Handels-, Wechsel-, See- und Berggerichte sodann die Oberlandesgerichte als zweite; der oberste Gerichtshof als dritte Instanz; für den Militärstand aber — in erster Instanz die Regiments -, Corpsund Communitätsgerichte, dann die Judicia; in zweiter Instanz das allgemeine Militär- Appellationsgericht, und in dritter Instanz der oberste Militärgerichtshof. Es müssen daher auch jedem derselben Umfang und Grenzen setner Amtswirksamkeit vorgezeichnet werden, damit sie nicht auf der einen Seite zu weit gehen und in fremdes Gebiet eingreifen, Jurisdictionsstreitigkeiten hervorrufen, oder aber etwa umgekehrt, die gerichtliche Hilfe verweigern unter dem Prätexte, daß sie diese Sache nichts angeht abgesehen davon, daß dem Rechtsuchenden selbst dießfalls die nöthigen Anhaltspuncte geboten werden müssen. Es muß

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*) Erlaß des Justizministeriums vom 21. Jänner 1852, Nr. 24 d. R. G. B.

also bestimmt sein, über welche Subjecte und Objecte, und in welcher Ausdehnung in Rücksicht auf den Bezirk und die erforderlichen Amtshandlungen jedes einzelne Gericht, oder doch die Gerichte einer bestimmten gleichen Categorie die Gerichtsbarkeit ausüben dürfen und müssen.*) Wenn daher von dem Wirkungskreise (der Compentenzsphäre) der Civilgerichtsstellen die Rede ist, so denkt man an den Inbegriff der Subjecte und Objecte der Personen, Sachen und der darauf Bezug nehmenden Rechtsangelegenheiten, worüber sie die Gerichtsbarkeit auszuüben berufen sind. Dabei sind also eigentlich folgende zwei Fragen zu beantworten: a) was gehört überhaupt zum Wirkungskreise der Civilgerichte oder einzelner Gattungen derselben, und b) was in den Wirkungskreis eines jeden einzelnen? Man hat dieß auch mit absoluter und relativer Competenz bezeichnet, um sich kürzer auszudrücken.**)

§. 2.

Bestimmungen über den Wirkungskreis der Civilgerichte. — Jurisdictionsnormen.

Bei der großen Verschiedenheit der Gerichte nach der älteren Gerichtsverfassung in Desterreich stellte sich gleichfalls die Nothwendigkeit einer genauen Normirung ihres Wirkungskreises heraus, und es wurden, von dem Beginne der Jos. Justizregulirung anfangend, zu diesem Ende für die einzelnen österr. Provinzen für den Civilstand, dann auch für die Militärgerichte eigene Gefeße erlassen, welche, da sie die Norm für die Ausübung der, den einzelnen Gerichten zugewiesenen Jurisdiction enthielten, auch Jurisdictionsnormen genannt wurden. Dazu erflossen im Laufe der Zeit mancherlei Nachträge und Erläuterungen, so daß die

*) Ohne eine staatsrechtliche Feststellung und Organisation der richterlichen Gewalt ist keine befriedigende Rechtspflege denkbar. Warnkönig, juristische Enchclopädie; Erlangen 1853, S. 528.

**) Der §. 32 der cit. Grundsäge v. 31. December 1851 erklärte: Die näheren Bestimmungen der Wirksamkeit der Gerichtsbehörden werden die hierüber zu erlassenden Geseze enthalten. — Die Einfachheit ist eine der nöthigsten Eigenschaften solcher Bestimmungen; denn durch jede Verzweigung der Zuständigkeit und Vielfachheit der Abtheilungen einer Sphäre wird die Möglichkeit der Concurrenz und Collision der Gerichtsstände vermehrt, und doch ist es erste Bedingung einer guten Justizeinrichtung, daß Jeder ohne Schwierigkeit den rechten Richter sogleich finden könne. Vergl. v. Holzschuher's Rechtsweg, S. 203. Die folg. Darstellung wird in Zusammenhaltung mit der Gerichtsorganisation zeigen, inwiefern man dieser Anforderung entsprochen.

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