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(Prätors) versteht. - Ist ein Vorsteher eines Gerichtshofes erster Instanz (Provinzialtribunals) bei diesem Gerichtshofe, oder bei einem in dessen Sprengel gelegenen Bezirksgerichte (Stuhlrichteramte, Prätur) zu belangen; so ist die Klage bei dem nächsten Gerichtshofe erster Instanz (Provinzialtribunal) anzubringen. Diese Vorschriften gelten auch dann, wenn ein Bezirksrichter (Stuhlrichter, Prätor) gegen Parteien als Kläger einschreitet, welche dem Bezirksgerichte (Stuhlrichteramte, Prätur) unterstehen, bei welcher er angestellt ist, oder wenn der Vorsteher eines Gerichtshofes erster Instanz (Provinzialtribunals) Parteien belangen will, welche bei dem ihm untergebenen Gerichtshofe erster Instanz (Provinzialtribunal), oder bei dem in dem Sprengel dieses Gerichtshofes gelegenen Bezirksgerichte (Prätur) zu belangen wären. Die Abweichung von der Regel in diesen Fällen liegt auf; hier tritt auch keine Wahl ein, sondern ein besonderes Zwangsforum.

§. 26.

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13) Der besondere Gerichtsßland des Vertrages (§§. 43 u. 44 d. I. N.).

Verträge sind in dem Orte und in der Weise zu erfüllen, wo und wie es die Parteien bestimmt haben (§. 902 d. a. b. G. B.), und haben sie darüber nichts bestimmt; so tritt die Anordnung des §. 905 des G. B. ein. Wenn der Erfüllungsort für eine vertragsmäßig bestimmte Leistung außerhalb des Gerichtssprengels des Verpflichteten liegt und der Vertrag Anlaß wird zu einem Processe; so müßte natürlich der Kläger den Verpflichteten bei dem nach seinem Wohnsize competenten Gerichte belangen, was abgesehen von mancherlei Beschwerlichkeiten auch noch deßwegen ungeeignet erscheint, weil in Ansehung der Art der Leistung, rücksichtlich des Maßes, Gewichtes, oder der Geldsorten eben der Ort der Leistung zu berücksichtigen kommt (§. 905 d. a. b. G. B.). Um nun den Parteien dießfalls eine Erleichterung zu verschaffen und zugleich auch den erwähnten Rücksichten zu entsprechen, hat man einen besonderen Gerichtsstand begründet; man läßt die Klage bei dem zuständigen Gerichte des bestimmten Leistungsortes anbringen. In der näheren Bestimmung dieses Specialforums variren jedoch die Geseze. Unsere neuesten Jur. - Normen enthalten darüber folgende Anordnung: Wenn der Ort, wo eine Zahlung geleistet oder eine andere Verbindlichkeit erfüllt werden soll, im Vertrage ausdrücklich bestimmt worden ist; so können alle Klagen in Beziehung auf diesen Vertrag, sie mögen auf dessen Erfüllung, Aufhebung, oder auf

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Entschädigung wegen Nichterfüllung desselben gerichtet sein, bei dem Gerichte angebracht werden, welchem der Geklagte unterstünde, wenn er sich an dem Orte befände, wo der Vertrag erfüllt werden soll. Der besondere Gerichtsstand des Vertrages (forum sp. contractus) fann also eintreten, wenn der Erfüllungsort im Vertrage ausdrücklich bes stimmt worden ist, und außerhalb des Gerichtssprengels liegt, in dem der dadurch Verpflichtete seinen Wohnsiz hat. Zuständig wird dann dasjenige Gericht, welchem der zu Klagende unterstehen würde, wenn er sich am bestimmten Leistungsorte befände *); und es können bei diesem blos nach dem angenommenen Aufenthalte des Geklagten - competenten Gerichte alle Klagen in Beziehung auf den in Frage stehenden Vertrag auf Erfüllung, Aufhebung, oder Entschädigung wegen Nichterfüllung von der einen oder andern Seite der Contrahenten erhoben **), aber auch nur die darauf bezüglichen angebracht werden, wenn es der Kläger nicht etwa vorzieht, nach der Regel bei dem allgemeinen Gerichtsstande seines Gegners aufzutreten ; eine Wahl, die das Gesez demselben offen läßt.

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Eine analoge Erweiterung dieses Gerichtsstandes tritt dadurch ein, daß der §. 44 der Jur.-Norm erklärt: Die Forderungen der Handwerker und Handarbeiter für abgenommene Erzeugnisse und gelieferte Arbeiten, dann die Forderungen der Kleinverschleißer ***) für Victualien und Waaren können noch durch neunzig Tage von der Zeit, als die lezte Leistung erfolgte, bei dem nach dem früheren Wohnsige zuständigen Gerichte angebracht werden, wenn der Abnehmer oder Arbeitsgeber mittlerweile seinen Wohnsig in einen andern Gerichtsbezirk verlegt hat. Ein gleiches Recht steht den Privatlehrern, Dienstnehmern, Wirthen, Schiffern und Fahrleuten in Betreff der für geleistete Dienste und Arbeit entstandenen Forderungen noch durch neunzig Tage nach der

*) Mitunter, wie z. B. in Bayern verlangt man zur Begründung des forum contractus auch die Anwesenheit des Geklagten im Gerichtssprengel, wo der Vertrag erfüllt werden soll, zur Zeit der Vorladung (Zustellung der Klage). S. Hofdecret v. 13. Juli 1841, Nr. 548 d. J. G. S., wegen reciproker Behandlung.

**) Vergl. §. 919 d. a. b. G. B.

***) Dieser Ausdruck scheint mit Ausschluß der Großhändler alle Verkehrtreibenden, die den alla minuta-Handel treiben ordentliche Kleinhändler, Krämer, Greisler, Victualienhändler u. dgl. in sich zu begreifen, weil man von Allen sagen kann: sie erschleißen im Kleinen (Waaren überhaupt und insbesondere Victualien).

lezten Leistung zu, wenn der Gegner mittlerweile seinen Wohnort in einen andern Gerichtsbezirk übertragen hat; eine Vorschrift, die besonders in größeren Städten, wo mehrere städtisch delegirte Bezirksgerichte bestehen und die Parteien häufiger ihre Wohnung ändern, an Bedeutung gewinnt *). _Man_wollte dem Kläger die Sache erleichtern und ihm falls er die aus den angegebenen Titeln entstandene Forderung in der im Geseze bestimmten Zeit eintreiben will, nicht bemüsfigen, dem Schuldner in jenen Gerichtsbezirk zu folgen, zu dem er nach seinem nunmehrigen Wohnorte gehört; der Kläger kann (muß aber nicht) ihn bei dem Gerichte seines früheren Wohnortes, in dessen Bezirke die Verbindlichkeit entstand, klagen. Als eine Ausnahme von der Regel darf aber die Vorschrift nicht über ihren Wortverstand ausgedehnt, sondern auf die genannten Personen und Forderungen beschränkt werden.

§. 27.

14) Der besondere Gerichtsstand für Klagen wegen Feldbeschädigungen (§. 45 d. I. N.).

Gemeinrechtlich und auch nach manchem Partikularrechte wird neben dem forum speciale contractus gewöhnlich auch ein forum sp. delicti aufgeführt und darunter jenes Gericht verstanden, in dessen Bezirke eine strafbare Handlung begangen wurde, aus welcher ein civilrechtlicher Anspruch entstand. Der Berechtigte kann diesen Anspruch entweder in einem besonderen civilrechtlichen Verfahren bei dem Civilgerichte des Orts, wo das Delict begangen, oder auch durch die sog. Adhäsion unter Einem im strafrechtlichen vor dem Strafgerichte geltend machen. - Wie dießfalls im Allgemeinen in Desterreich vorgesehen sei, zeigen die Vorschriften über das strafgerichtliche Verfahren (§§. 352–364 der Str. P. D. vom 29. Juli 1853, Nr. 151 d. R. G. B.).

Es können indessen auch Beschädigungen eintreten, die sich weder zu einer politischen, noch strafrichterlichen Verhandlung eignen, wohl aber im Privatrechtswege geltend zu machende Ansprüche begründen. Einen solchen Fall hebt nun die Jur.-Norm hervor und statuirt im Interesse des Beschädigten einen besonderen Gerichtsstand, um ihm die Geltendmachung seines Rechtes zu sichern und zu erleichtern, weil es sich dabei gewöhnlich um schleunige Erhebung des Schadens an Ort

') Vergl. oben §. 12 d. A.

und Stelle durch Augenschein und Sachverständige, um Geltendmachung einer eingetretenen Privatpfändung (§§. 1321 u. 1322 d. a. b. G. B.) u. dgl. handelt *). Der §. 45 der Jur. Norm erklärt nämlich: In allen Streitigkeiten wegen einer durch Menschen oder Thiere zugefügten Beschädigung von Grundstücken, oder der auf denselben befindlichen, wenn gleich schon abgesonderten Grunderzeugnisse kann die Klage auf Schadenersaz bei demjenigen Gerichte angebracht werden, in dessen Bezirke der Grund gelegen ist, wenn diese Angelegenheit nicht etwa in den Wirkungskreis der politischen oder der Strafbehörden gehört. Auch diese Bestimmung, als eine besondere, ist auf die bezeichneten Fälle zu beschränken, und dießfalls hat der Kläger die Wahl; er kann daher den zum Schadenersaz Verpflichteten auch bei seinem allgemeinen Personalgerichtsstande klagen.

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§. 28.

15) Der besondere Gerichtssland für provisorische Sicherstellungsmittel (§. 46 d. I. n.),

Provisorische, oder auch mittlerweilige Sicherstellungsmittel werden in Anwendung gebracht, bevor man noch zur Execution schreiten kann, oft gleich mit dem Beginne des Processes, oder gar noch vor demselben, - um sich die künftig vielleicht nöthige Execution zu sichern. und vorzusorgen, daß bis dahin, wo man wirkliche Zwangsmaßregeln in Anwendung bringen kann, nicht etwa die Objecte derselben beseitiget und verschwunden sind. Unsere Gerichts- und Proceßordnungen **) führen als derartige Sicherstellungsmittel an: Den provisorischen Arrest eines der Flucht verdächtigen oder bereits flüchtigen Schuldners, das Verbot auf fahrende, d. i. bewegliche Güter, die Sequestration und die Deponirung der streitigen Sache oder einer bestimmten Summe Geldes, die Pränotation. Sie können nur durch gerichtliche Intervention effectuirt werden, und es handelt sich dabei gewöhnlich um eine mehrere Schnelligkeit, damit die Maßregel nicht vereitelt werde. Dieß würde nun häufig der Fall sein, wenn man nach der allgemeinen Regel sich an das Gericht wenden müßte, dem der Gegner vermöge seines ordent

*) Vergl. auch die §§. 63 u. 64 des Patentes vom 3. December 1852, Nr. 250 d. R. G. B.

**) Vergl. die Vorschriften des 28., 29. u. 30. Kapitels der allg. G. und das 18., 19., 20. u. 21. Hauptstück der prov. P. D. für Ungarn u. s. w. und Siebenbürgen.

lichen Wohnsiges unterworfen ist. Darum hat die Jur.-Norm eine besondere Vorsorge getroffen und erklärt: Gesuche um Bewilligung eines gerichtlichen Verbotes, eines provisorischen Arrestes, einer provisorischen Sequestration, oder einer anderen mittlerweiligen Sicherstellung können nach der Wahl des Klägers, entweder bei dem in der Hauptsache zuständigen Gerichte, oder bei demjenigen (auch städtisch - delegirten) Bezirksgerichte (Stadtprätur) angebracht werden, in dessen Sprengel das provisorische Sicherstellungsmittel vollzogen werden soll. Der Pränotation ist hierbei nicht erwähnt, weil sie als ein die unbeweglichen Güter betreffender Act in den Umfang der Realgerichtsbarkeit gehört (§§. 49 u. 90 d. J. N.), während hier von besonderen Personalgerichtsständen die Rede ist. Für die Gesuche also um die Bewilligung der eben angeführten provisorischen Sicherstellungsmittel gibt das Gefeß dem Berechtigten die Wahl des Gerichtsstandes in so weit, daß er sie entweder bei dem in der Hauptsache für die Forderung z. B. selbst, wenn er sie einklagen würde competenten Gerichte nach der Regel, oder aber bei dem Bezirksgerichte des Ortes einbringen kann, wo nach den obwaltenden Umständen das Provisorium vollzogen, also z. B. der Flüchtige arretirt, die bewegliche Sache mit Beschlag belegt, deponirt werden soll. Wählt der Berechtigte das Lezte, weil das Nächste, so tritt eine Abweichung also der hier besondere Gerichtsstand ein. Nach der Textirung der angeführten Stelle der neuesten Jur.-Norm gilt aber der besondere Gerichtsstand nur für die Gesuche um die Bewilligung dieser Sicherstellungsmittel. Da jedoch die Bewilligten und Vorgenommenen auch gerechtfertiget oder justificirt werden müssen, diese Justificirung aber mittelst einer Klage im ordentlichen Civilrechtswege zu geschehen hat; so fragt es sich dann noch weiter um die Zuständigkeit für die Rechtfertigungsklagen. Die Jur.-Norm enthält hierüber keine Bestimmung und da nach dem VII. Absaße der Einführungsverordnung mit der Wirksamkeit derselben alle früher bestandenen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen außer Kraft treten, die auch hierüber Verfügungen enthielten *); so bleibt nur die Folgerung offen, daß die Zuständigkeit für die Rechtfertigungsklage bei den hier

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*) Vergl. z. B. (abgesehen von der Jur.-Norm v. J. 1850) das Pat. vom 27. December 1790, Nr. 99 d. J. G. S. oder die §§. 402, 421 u. 434 der Pr. D. für Ungarn und Siebenbürgen, die auch dießfalls noch eine Wahl und einen besonderen Gerichtsstand zuließen.

Darst. der Jur. Normen.

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