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besprochenen Sicherstellungsmitteln sich nach der Regel richte, d. h. sie dort einzubringen sei, wo sie ohne Rücksicht auf das erwirkte Provisorium in der Hauptsache anzubringen ist.

§. 29.

16. Der besondere Gerichtsstand der freiwilligen Unterwerfung oder Prorogation (§. 47. d. I. N.).

Obwohl die Competenzbestimmungen für die Civilgerichte jeder Person und in jeder Rechtsangelegenheit ein bestimmtes Gericht anweisen (forum legale); so hat man doch die Rechtsuchenden an diese Bestimmungen nicht so fest gebunden, daß sie davon gar nicht abweichen dürften; es kann auch von einem forum pactitium die Rede sein. Schon in dem Vorausgeschickten haben wir Fälle kennen gelernt, in denen den Parteien wenigstens gestattet ist, zwischen mehreren Gerichten (dem regelmäßigen und bloß ausnahmsweise competenten) zu wählen, um ihnen die Rechtsgeltendmachung möglichst leicht zu machen. Das Gesetz geht aber noch um einen Schritt weiter; es gestattet den Parteien sogar, für einzelne Fälle sich einem sonst incompetenten Gerichte zu unterwerfen. Man gebraucht dafür den Ausdruck prorogiren," und nennt ein Gericht, dem die Parteien sich freiwillig unterworfen, ein prorogirtes, gewillkürtes *) (forum prorogatum).

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Die Prorogation des Gerichtsstandes ist daher das Uebereinkommen der Parteien, vermöge dessen sie auf den für einen bestimmten Fall competenten Richter verzichten und sich einem sonst unzuständigen unterwerfen. Ein solches Uebereinkommen hat die Natur eines Vertrages; es können daher auch nur eigenberechtigte Personen, oder für andere ihre gesehmäßigen Vertreter, überhaupt nur Parteien prorogiren, wenn ihnen nicht dieses Befugniß entzogen ist. So heißt es in der Militär-Jur.-Norm: Niemand kann auf den ihm zustehenden MilitärGerichtsstand giltig verzichten. Die Prorogation kann auf eine zweifache Weise: entweder ausdrücklich oder stillschweigend ge= schehen. Die eine besteht in der wirklichen übereinstimmenden Erklärung

*) Gewillkürtes Gericht wird aber auch für Schiedsgericht, d. h. für eine (phys. o. Collectiv-) Person genommen, der die Parteien die Entscheidung ihres rechtlichen Conflictes durch Compromiß übertrugen. Das Compromittiren auf einen Schiedsrichter ist nicht nur erlaubt, sondern für manche Fälle sogar gesezlich vorgeschrieben. Vergl. übrigens das 27. Kap. der allg. G. oder das 17. Hptst. der pr. P. D. für U. u. S.

der Parteien, und hierüber erklärt der §. 47 d. J. N.: Den Parteien steht frei, sich einem anderen als dem zuständigen Gerichte durch ausdrück liches Uebereinkommen zu unterwerfen. Daß dieß auch vorhinein, z. B. bei Abschließnng des Vertrags, geschehen könne, ist nach der Textirung des Gesezes an sich klar. Der Kläger wird in der Klage das getroffene Uebereinkommen nachweisen müssen, weil sonst der incompetente Richter die Klage zurückzuweisen hätte. Das Gesez fügt aber diesem Rechte der Prorogirung des Gerichtsstandes auch einige objective Beschränkungen bei.

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Die Parteien können einem Gerichte durch ihr Uebereinkommen eine Gerichtsbarkeit in Sachen, die ihm nach seiner Bestimmung und Verfassung überhaupt nicht zusteht, auch nicht pro casu speciali einräumen *). Darum heißt es im §. 47 d. J. N. weiter: Doch können durch ein solches Uebereinkommen Angelegenheiten, welche einem besonderen (?) Causalgerichtsstande ausschließend zugewiesen sind, nicht vor ein Gericht anderer Art gezogen, oder für eine gemeine (?) Rechtssache ein besonderer Caufalgerichtsstand gewählt, noch kann für Rechtssachen, welche vor ein Bezirksgericht (Prätur) gehören, die Verhandlung vor einem Gerichtshofe erster Instanz (Provinzialtribunale) bedungen werden. So also kann z. B. kein zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit nicht berechtigtes Gericht für Wechselstreitigkeiten, kein Handelsgericht, als solches, für eine einfache Darlehensstreitigkeit, kein Gerichtshof erster Instanz für summarisch zu verhandelnde. Besißstörungsangelegenheiten prorogirt werden.

Die stillschweigende Prorogation liegt in einer concludenten Handlung der Partei, welche nach den Umständen zu erkennen gibt, daß sie sich dem (obgleich nach dem Geseße nicht zuständigen) Gerichte für diesen Fall unterwerfe. Das kann nun in folgender Weise ge= schehen. Der §. 2 der Jur.-Norm sagt: In so ferne in Streitfachen die Gerichtsbarkeit nach den Angaben des Klägers begründet erscheint, und diese Angaben nicht schon dem Gerichte als unrichtig genau bekannt sind, d. h. also, wenn die Incompetenz des Gerichtes, bei dem die Klage eingebracht wird, ihm selbst nicht offenbar ist,

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*) Eine Person, der das Recht, über Streitverhältnisse zu judiciren, nicht vermöge ihres Amtes zusteht, sondern erst durch den Willen der Parteien ertheilt werden soll, kann nur als Schiedsrichter erscheinen. Die Prorogation bewirft nur eine Erweiterung der zustehenden Jurisdiction auf noch andere als ohnedieß zugewiesene Personen.

ist das Gesuch (resp. die Klage), anzunehmen und dem Geklagten zu überlassen, die Einwendung des nicht gehörigen Gerichtsstandes (exceptio fori declinatoria oder incompetentis judicis nach den näheren Bestimmungen der Proceßgeseze hierüber) anzubringen. Und der cit. §. 48 d. J. N. fährt dann, damit in Uebereinstimmung, fort: Wird (nun) eine Klage von einem unzuständigen Richter angenommen (d. h. aufrecht verbeschieden) und von dem Geklagten die Einwendung des ungehörigen Gerichtsstandes nicht in der durch die Proceßordnung bestimmten Frist angebracht; so ist die Verhandlung bei diesem Gerichte fortzusehen, wenn sich gleich in der Folge zeigen sollte, daß das Gericht zur Annahme der Klage nicht berufen war.

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Das an sich unzuständige Gericht wird also durch Unterlassung der erwähnten exceptio judicis incompetentis zuständig, daher seine Verhandlung und Entscheidung giltig. Aber auch hier gibt es eine Grenze. Der §. 48 d. J. N. erklärt nämlich weiter: Nur Verhandlungen über die Ungiltigkeit oder Trennung der Ehe, welche vor einem Gerichte gepflogen werden, dem eine Gerichtsbarkeit über Rechtssachen dieser Art gar nicht zusteht, und Verhandlungen, welche von dem Civilrichter irriger Weise über einen zur Militärgerichtsbarkeit, oder gar nicht zum Rechtsverfahren, sondern vor die Verwaltungsbehörden gehörigen Gegenstand gepflogen werden, sind, auch wenn die Unzuständigkeit erst in höherer Instanz entdeckt wird, von Amtswegen, oder im Falle die Entscheidung zwischen den Parteien bereits rechtskräftig geworden sein sollte, auf Antrag der zur Anfechtung berechtigten Behörde, als ungiltig aufzuheben (es tritt eine sog. unheilbare Nullität ein; jus publicum privatorum pactis mutari non potest).

§. 30.

17. Der besondere Gerichtsstand für Klagen auf Bezahlung intabulirter und zur Rechtfertigung pränotirter Forderungen (§. 56 d. I. N.).

Schon das Hofdecret vom 23. Oct. 1802, Nr. 581 d. J. G. S., welches aus Anlaß des Zweifels erfloß, bei welchem Gerichte eine wider einen im Auslande wohnenden Ausländer auf sein hier gelegenes Gut erwirkte Pränotation wegen einer Forderung an ihn zu rechtfertigen sei? erklärte: Daß, da ein Ausländer in Rücksicht seines im Inlande gelegenen unbeweglichen Gutes, als ein hierländiger Unterthan zu achten, dem Pränotationswerber frei stehe, die wider ihn einzureichende Rechtfertigungsklage entweder bei dem Personalgerichte

in dem wirklichen Aufenthaltsorte des Schuldners, oder aber bei demjenigen Richter (hier) anzubringen, dem der Geklagte unterstehen würde, wenn er sich in derjenigen Provinz befände, in der sein mit der Pränotation belastetes Gut gelegen ist. Wählte er das leßterwähnte Gericht, so lag darin eine Abweichung von der Regel, etwas Besonderes für diesen Fall. Später wurde mit Hofdecret vom 8. Det. 1819, Nr. 1611 d. J. G. S., allen Pfandgläubigern das Recht eingeräumt, wegen jeder den öffentlichen Büchern einverleibten, oder darin vorgemerkten (pränotirten) Schuldforderung ohne Rücksicht auf den Wohnort des Schuldners, bei demjenigen Gerichte Klage anzubringen, welchem der Leztere (der Schuldner) nach seinen persönlichen Eigenschaften unterworfen sein würde, falls er da, wo das unbewegliche Gut liegt, seinen Wohnsit hätte. Bei einem von seinem Gute Abwesenden war also die Fiction zulässig, daß er auf dem Gute wohne, und der Kläger konnte bei dem Gerichte klagen, dem der Abwesende unterstände, wenn er wirklich am Gute wohnte. Der Gerichtsstand, der zur Begünstigung des Klägers und zur Stärkung des Realcredites gestattet wurde, war ein nach Aufenthalt und persönlicher Eigenschaft des Geklagten electiv zugestandener besonderer Personalgerichtsstand, wohl zu unterscheiden vom forum rei sitae, und wurde gewöhnlich als der besondere Gerichts= stand der Intabulation und Pränotation bezeichnet *).

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Dasselbe bestimmt nun unseres Erachtens der §. 56 der Jur. Norm in folgender Fassung: Klagen auf Zahlung einer mit einem Pfandrechte auf ein unbewegliches Gut versicherten Forderung, dann Klagen zur Rechtfertigung der erwirkten Vormerkung auf ein unbewegliches Gut sind entweder bei dem nach dem Wohnsize des Geklagten zuständigen, oder demjenigen Gerichte anzubringen, welchem der Geklagte unterstände, wenn er auf dem unbeweglichen Gute seinen Wohnsig hätte. Der Paragraph ist zwar unter der Rubrik Realgerichtsstand" eingereiht; allein die Klage auf Zahlung (d. i. auf Leistung dessen, was man zu leisten schuldig ist) einer Førderung kann schon an sich keine Realklage genannt werden, und die im zweiten Sage des Paragraphen erwähnten Rechtfertigungsklagen müssen auf den Fall pränotirter Forderungen (mit Ausnahme der Wechselforderungen, §. 49 d. J. N.) restringirt und können nicht auf alle Rechtfertigungsklagen ausgedehnt

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*) Vergl. die Lehre von den Civilgerichtsstellen; herausgegeben von Dr. Ft. Haimerl, II. Th., S. 231 u. 232.

werden; einmal wegen des Zusammenhanges mit dem ersten Sage, wo von intabulirten Forderungen die Rede ist, dann, weil sich nach der Erklärung des Gefeßes selbst die Zuständigkeit im normirten Falle, der Kläger möge nun bei der Regel bleiben, oder sich der ausnahmsweisen Begünstigung bedienen, immer nach dem wirklichen oder

fingirten Wohnsize des Geklagten zu richten hat, und nicht, wie bei Realklagen, nach der Lage des Gutes, ohne alle Rücksicht auf die Person. Bei Pränotations - Rechtfertigungsklagen muß daher wohl unterschieden werden, ob der Rechtfertigungskläger die Richtigkeit einer Forderung zu erweisen hat, wegen welcher durch Pränotation Sicherheit gesucht wurde, oder ob er ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut, z. B. das Eigenthumsrecht, ein Servitutsrecht, das er pränotiren ließ, zu justificiren hat. Im ersten Falle ist die Justificirungsklage eine Personal-, im andern eine Realflage und gehört zum Realgerichtsstande (§. 52 d. J. N.) *).

In den Fällen des gegenwärtigen Paragraphen hat übrigens der Kläger die Wahl, seine Klage entweder bei dem allgemeinen Personalgerichtsstande, oder aber bei dem Gerichte einzubringen, dem der Geklagte, als solcher, unterstehen würde, wenn er auf seinem unbeweglichen Gute auch seinen ordentlichen Wohnsiz hätte. Nur im zweiten Falle tritt etwas Besonderes ein; es richtet sich die Zuständigkeit nicht nach dem wirklichen, sondern nach einem bloß angenommenen Aufenthaltsoder Wohnorte des Geklagten. Immer aber schreitet das darnach com= petente Gericht als Personal- und nicht als Realgericht ein, wenn es auch zufällig etwa beide Gerichtsbarkeiten vereinigt besäße.

§. 31.

B. Personalgerichtsstand bei den außerordentlichen Gerichten; a) dem Obersthofmarschallamte.

Der V. Absatz der Einführungsverordnung zur Jur.-Norm erklärt: Das Obersthofmarschallamt wird in der Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Mitglieder des kaiserlichen Hauses und über die Personen, welchen die Exterritorialität zusteht, oder durch besondere Anordnungen eingeräumt wurde, erhalten. Die früher über andere Personen ausgeübte Gerichtsbarkeit steht den ordentlichen Gerichten zu. Jedoch

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*) Vergl. unten den §. 38 d. Abh. und Aussez's Darstellung der Landtafelund Grundbuchsordnung, S. 300, §. 422.

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