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gelegenheiten den hiesigen ordentlichen Gerichten (Hofd. v. 15. März 1834, Nr. 2646 d. J. G. S.).

Dagegen sollten alle Personen, denen früher der obersthofmarschallische Gerichtsstand zukam, ohne Mitglieder des a. h. Kaiserhauses zu sein, oder unter die Exterritorialen zu gehören, in die Jurisdiction der ordentlichen Gerichte zurückgeleitet werden.

Die neueste Jur.-Norm geht nun von derselben Grundansicht aus, weiset aber der Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes außer den Mitgliedern des a. h. Kaiserhauses und der Exterritorialen auch noch diejenigen Personen zu, denen die Exterritorialität und damit dieser außerordentliche Gerichtsstand durch besondere Anordnungen eingeräumt wurde. Diese Beziehung bekommt ihre Bedeutung durch folgende a. h. Entschließungen:

a) Vom 6. Juli 1850 (Nr. 314 d. N. G. B.). Mit Rücksicht auf den Art. III der neuen Jur.-Norm (v. J. 1850) über die Gerichtsbarkeit des Obersthofmarschallamtes bewillige Ich, daß die Gemahlin Meines Herrn Groß-Oheims Erzherzog Johann Liebden, die Gräfin von Meran, Freiin von Brandhofen, und dessen Sohn, der Graf von Meran, Freiherr von Brandhofen des ihnen eingeräumten Gerichtsstandes der Mitglieder Meines kaiserlichen Hauses *) — und eben so, daß der Prinz Gustav Wafa und seine Familie **) dieses Gerichtsstandes theilhaftig bleiben.

b) Die a. h. Entschließung vom 11. Februar 1851, wodurch das Obersthofmarschallamt in seiner Eigenschaft einer FideicommißBehörde (S. unten §. 51 dieser Abh.) über das von Sr. kaiserlichen Hoheit dem Herrn Erzherzoge Carl Ludwig testamentarisch angeordnete Fideicommiß bestättiget wurde.

c) Die a. h. Entschließung vom 30. Juli 1851, Nr. 183 des R. G. B., womit Se. Majestät bewilligten, daß rücksichtlich des in Desterreich ansässigen und domizilirenden souverainen Fürsten von Lichtenstein, seiner Gemahlin und seiner im älterlichen Hause sich aufhaltenden minderjährigen und unvermählten Kinder, ferner in Ansehung der hierlands domizilirenden Glieder des Hauses Bourbon, älterer Linie, bei allen in Desterreich sich ergebenden Rechtsangelegenheiten, welche sich

*) Siehe Hofd. v. 8. Jänner 1846, Nr. 919 d. J. G. E.
**) Hofdd. v. 26. Dctober 1832, Nr. 2578 d. J. G. S.

auf diese, als exterritorial anzusehende Personen und auf ihr bewegliches. Vermögen beziehen, das Obersthofmarschallamt in Ausübung seiner herkömmlichen Gerichtsbarkeit über Personen, denen das Recht der Exterritorialität zukommt, einzuschreiten habe; wogegen in Beziehung auf das den genannten Personen gehörige Real- und FideicommißVermögen die Wirksamkeit der ordentlichen Gerichtsbehörden unverändert zu bleiben hat.

Nach den älteren Bestimmungen hatte auch das Gefolge und die Dienerschaft der Mitglieder des kaiserlichen Hauses auf den obersthofmarschall'schen Gerichtsstand Anspruch; derzeit aber unterliegen solche Personen den ordentlichen Gerichten, nur dürfen diese in den genannten Gebäuden keinen Jurisdictictionsact außer der Zustellung selbst vornehmen, sondern müssen das Obersthofmarschallamt darum ersuchen.

§. 32.

b) Bei den Militärgerichten.

∞) überhaupt (§§. 2 u. 5 d. M. J. N.).

Der Militärgerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen unterstehen alle Personen, welche der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Militärgerichte in Strafsachen zugewiesen sind; d. i.:

1. Alle zum Dienststande des Heeres oder der Kriegs - Marine gehörigen Personen, welche vermöge ihrer Bestimmung, wider den Feind zu kämpfen, auf die Kriegsartikel beeidiget; oder wegen ihrer Verbindlichkeit, den Kriegsdienst oder die Ausbildung zu demselben zu fördern, oder die dazu nöthigen Mittel beizuschaffen, auf eigene Militär-Sagungen oder Reglements verpflichtet sind, mit Einschluß der bis zur Exercierzeit Beurlaubten. Zu diesen Personen werden insbesondere auch diejenigen gezählt, welche zum Dienststande einer k. k. Leibgarde, der Hofburgwache, der Gensdarmerie, der Bukowiner Grenz- CordonsBataillons, des Sanitäts- und Militär-Fuhrwesen-Corps, des militärischgeographischen Institutes, des Corps der Ingenieur-Geographes, des General-Quartiermeisterstabes, der Central-Equitationsanstalt, des Militär-Gestüt-, Beschäll - und Remontirungs-Departements, der MilitärAkademie in Wiener Neustadt, der Genie-Akademie, des Marine-CadetenCollegiums, der Cadeten-Compagnien, der Pionnier-Schule, der Regimentsknaben-Erziehungshäuser, der sämmtlichen Zweige der technischen Artillerie, der Monturs - Dekonomie-Commissionen, der Kasernen-Ver

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waltungen, der Plaz- und Transports - Sammelhaus - Commanden, der militär- verpflegsämtlichen Handwerker, der Feld- und Garnisonsspitäler, des bei dem Thierarznei - Institute aufgestellten Militärcommando gehören, wie auch die bei den Regimentern, Corps, bei den Garnisonsund Stabsstockhäusern angestellten Profoßen, Stabs- und OberstabsProfoßen sammt den Beschließern und die bei den Fortificationsämtern angestellten Personen mit Einschluß der Wallmeister, Schanzgefreiten und unter dem Namen Baubediente verstandenen Handwerker.

2) Die unter Beibehaltung des Officiers - Characters mit oder ohne Pension aus der Militär- Dienstleistung getretenen Personen.

3) Die zum Stande der Invalidenhäuser gehörigen oder in denselben versorgten Personen.

4) Die in den verschiedenen Verwaltungszweigen, oder in der Militärseelsorge mit oder ohne Officiers - Character angestellten Personen, welche vermöge ihrer Dienstleistung der Armee- oder Heeres - Abtheilung, welcher sie angehören, überall zu folgen verpflichtet sind. Hierunter sind begriffen: sämmtliche Beamte des Feldkriegscommissariats, der Militär- Verpflegsämter, der Provincial - Kriegs - Zahl-Aemter und Caffen, die Feldsuperioren, Regiments-, Corps- und Spitals - Kapläne, Rechnungsführer, Rechnungsadjuncten und Fouriere, GeneralauditorsLieutenants, Stabs-, Garnisons-, Regiments-, Corps-, oder zugetheilte Auditore, sämmtliche Feldarzte vom obersten Feldarzte inclus. abwärts mit Einschluß der feldärztlichen Gehilfen, die Feldapotheken - Beamten und Gehilfen.

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5) Die Beamten und Diener des Kriegs - Ministeriums, der General Genie- und Artillerie - Direction, des obersten Militärgerichtshofes, des Universal - Kriegs - Zahlamtes, der Universal - DepositenAdministration, des allgemeinen Militärappellationsgerichtes, der LandesMilitär-Commanden und Judicia delegata militaria *).

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6) Die militärisch - organisirten Polizeiwachen.

7) Die Gattinen und die minderjährigen chelichen, adoptirten oder legitimirten Kinder der Vorbenannten, jedoch nur in so ferne diese Kinder sich nicht abgesondert vom gemeinschaftlichen Haushalte selbst ernähren, so wie auch uneheliche Kinder, wenn deren Mütter zur

*) Die sub 4 und 5 angeführten Personen unterstehen auch im Pensionsstande derselben Gerichtsbarkeit.

Militärgerichtsbarkeit gehören und diese lettere sich nicht auf ein blos vorübergehendes Verhältniß, wie z. B. jenes der weiblichen Dienstbothen gründet. - Bei der Mannschaft vom Feldwebel und Wachtmeister abwärts gilt dieß nur von den Gattinnen und Kindern derjenigen, welche nach der ersten Art verehelicht sind.

8) Die Witwen und Waisen der Officiere und Militär - Beamten. 9) Die mit einer auf bestimmte Zeit lautenden Capitulation aufgenommenen oder vom Staate befoldete oder mit dem Dienstgeber in gemeinschaftlichem Haushalte lebende Dienerschaft der Militär - Personen, so lange dieses Dienstverhältniß dauert.

10) Die Personen, welche als Angestellte, oder ihres Geschäftes wegen bei einer auf den Kriegsfuß gesezten, so wie jene, welche unter gleichen Verhältnissen in Friedenszeiten im Gefolge einer im Auslande stehenden Heeres - Abtheilung sich befinden.

11) Die in militärischen Erziehungs- und Bildungs - Anstalten befindlichen männlichen Zöglinge, und sonstige zum Dienststande dieser Institute gehörigen Personen *).

12) Die in Casernen, Invalidenhäusern und andern MilitärGebäuden aufgenommenen Portiere, Aufseher und Hausknechte.

13) Die Kriegsgefangenen und die unter militärischer Obhut stehenden Geißeln.

14) Die Streitsachen des Militär-Aerars.

15) Die Gesuche und Beschwerden rücksichtlich der Gebühren für militär- gerichtliche Depositen **).

Die Militär- Jurisdictionsnorm stellt dabei den Grundsaß auf: Niemand darf auf den ihm zustehenden Militärgerichtsstand verzichten (§. 6.).

§. 33.

3) Ausnahmen von der Zuständigkeit der Militär-Gerichte (§. 3 u. §§. 7-11 d. Mil. J. N.).

Unter den der Militär- Gerichtsbarkeit zugewiesenen Personen und Rechtssachen sind dagegen nicht begriffen:

*) Vergl. Vrdng. des Kriegsministeriums v. 7. December 1852, Nr. 262 d. R. G. B.

**) S. Minist.- Erlaß v. 30. Jänner 1853, Nr. 20 d. R. G. B. und vergl. die Verord. des Kriegs- Minist. v. 26. April 1853, Nr. 74 d. R. G. B.

1) Die Mitglieder des a. h. Kaiserhauses, so wie Personen, denen das Recht der Exterritorialität zusteht, wenn sie auch eine Stelle im Kriegsheere bekleiden; sie gehören zu den obersthofmarschall'schen Gerichten (vergl. §. 31 d. A.) *).

2) Die zu Kriegszeiten bei einer k. k. Armee sich aufhaltenden Bevollmächtigten oder Abgesandten fremder Mächte mit ihrem Gefolge und die in Desterreich sich aufhaltenden Officiere fremder Mächte.

3) Die einer f. k. Armee zur Beischaffung der Lieferungen, Vorspann und sonstigen Armee - Bedürfnisse, überhaupt zur Förderung des Dienstes zugetheilten Civil-Beamten.

4) Die zum Personalstande der Kriegsministerial - Buchhaltung, der Militär - Medicamenten - Regie - Direction, des Thierarznei - Institutes und Thierspitals in Wien zugehörigen Beamten und Diener, so wie auch der apostolische Feldvicar mit seinem Consistorialpersonale.

5) Die Practicanten und Tagschreiber bei den Militär - Behörden ohne Unterschied.

6) Die bei der Verwaltung einer im Besiße einer Militär- Austalt befindlichen Realität angestellten Beamten und Diener.

7) Die beim Militär- Gestütswesen zeitlich aufgenommenen Viehhirten und Wärter (Csikós, Beress und Gulyás).

8) Die bei den Fortifications- und Zeug - Aemtern. MontursDeconomie- Commissionen und sonstigen Militäranstalten aus dem Civilstande gegen Auffündigung oder sonst zeitlich aufgenommenen Meister, Gesellen und Handlanger, die bei den Arsenalen oder Schiffswerften der Kriegsmarine aufgenommenen Arbeiter.

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9) Die bei der Militär- Academie und anderen Militär- Anstalten aus dem Civilstande angestellten Sprach, Fecht- und sonstigen Lehrmeister, Bereiter, wie auch jene gegen Bestallung angenommenen Aerzte, die nicht dem Stande der Feldärzte eingereiht werden; ferner die im Offizierstöchter - Bildungs- Institute zu Hernals zur Leitung der Erziehung und Ertheilung des Unterrichts angestellter Personen.

10) Die in Casernen, Invalidenhäusern und andern MilitärGebäuden aufgenommenen Gastwirthe und Fleischhauer.

*) §. 15 der Mil. Jur.-Norm.

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