Sayfadaki görseller
PDF
ePub

geschiedenen Gattinnen, die Witwen und Waisen der Militärpersonen, insoweit sie der Militärgerichtsbarkeit unterworfen sind, die commandirten, beurlaubten und durchreisenden, sowie überhaupt alle Militärpersonen, deren Regiment oder ordentlicher Gerichtsstand nicht im Bezirke des Landes-Militärcommando sich befindet, die in einer Jrrenanstalt untergebrachten Officiere und Militärparteien, welche nicht zum Stande eines Invalidenhauses gehören, und die aus der Kriegscassa ihre Pension beziehen; das Militärärar in allen dasselbe betreffenden Rechts sachen, die streitigen Eheangelegenheiten und die Adoptionsund Legitimationsfälle.

Der Wirkungskreis der einzelnen Judicia ist aber kein durchaus gleicher, weil nicht im Bezirke aller dieselben der Gerichtsbarkeit dieser Gerichte zugewiesenen Militärpersonen sich befinden. So untersteht also z. B.

10) dem Judicium in Wien insbesondere das gesammte Personale des Kriegsministeriums mit Ausnahme der daselbst_commandirten, zu dem Stande eines mit einer eigenen Gerichtsbarkeit versehenen Truppenkörpers gehörigen Officiere, das Universalkriegszahlamt und die Militärdepositenadministration; die zum Stande des Militärobergerichts und des obersten Militärgerichtshofes gehörigen Personen, die bei der General-Artillerie- und Geniedirection, dann bei der General-Gensd'armerieinspection in Wien angestellten Beamten; die oberfeldärztliche Direction die Feldsanitätscommission und das feldärztliche Institut in Wien; das der Thierarzneischule und dem Thierspitale in Wien beigegebene Militärpersonale; dahin gehören alle Klagen gegen Militärpersonen, welche sich im Auslande befinden, bei ihrem Uebertritte in das Ausland ihren früheren Wohnort im Inlande aufgelassen haben und nicht zu einem mit eigener Gerichtsbarkeit versehenen Truppenkörper gehören; alle Klagen über Notionen der Kriegsbuchhaltung.

11) Dem Judicium in Graß unterstehen alle Marinechargen vom Schiffscapitän oder Obersten aufwärts und die bei den Departements des Marineadmiralitätsrathes angestellten Referenten, so lange der Siß des Marine-Oberkommando in Triest sich befindet *).

12) Der Gerichtsbarkeit der Armee-Commanden**) endlich

*) Verdng. des Kriegsministeriums vom 15. April 1850, Nr. 155 d. R. G. B. **) K. t. Armee-Commanden bestehen: Das erste für Böhmen, Mähren, Schlefien, Nieder- und Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol und Vorarlberg; das

unterstehen in Kriegszeiten alle Personen, welche zu der aufgestellten Armee gehören und sonst den Judiciis unterworfen sind; in Streitigkeiten mit dem Landes-Militärcommandanten selbst delegirt das Militärobergericht von Fall zu Fall den Gerichtsstand *).

§. 35.

c) Der kais. österr. Consulate.

Schon die Jur.- Norm vom J. 1850 hat im V. Absaße der Einführungsverordnung erklärt, daß von den im Auslande befindlichen kais. österr. Consulaten auch künftighin die ihnen zugewiesene Gerichtsbarkeit nach den besonderen (diesfalls bestehenden) Geseßen auszuüben sei, weil, wie der Ministerrath bemerkt (a. u. Vortrag vom 31. Mai 1850) diese Gerichtsbarkeit ein gegenüber dem Auslande, namentlich im osmanischen Reiche erworbenes Recht ist, das in vielen Beziehungen schäzbar, nicht ohne empfindlichen Nachtheil aufgegeben werden kann.

Die im Auslande befindlichen kais. österr. Consuln haben nun vermöge diesfälliger Anordnungen, Tractate und Instructionen regelmäßig nur das Recht, bei vorkommenden Streitigkeiten zwischen den Capitänen und der Schiffsmannschaft als Schiedsrichter einzuschreiten, falls dies die Landesgeseze gestatten, wo sie sich befinden; den österr. Unterthanen überhaupt, wenn sie sich an die Localbehörden wenden wollen oder müssen, mit Rath und That an die Hand zu gehen und im Falle eines Schiffbruches eines österr. Handelsfahrzeuges die sog. prova di fortuna aufzunehmen (Vergl. editto politico di navigazione vom 25. April 1774 in Zimmerl's Handbuch d. Handels- und Wechselgeseße, und Hofdecr. vom 27. September 1834, Nr. 2671 d. J. G. S.).

Eine eigentliche richterliche Gewalt steht ihnen rücksichtlich der österr. Unterthanen nur in der Levante zu, nicht auch im Abend

zweite für die Lombardie, das venetianische Gebiet, Kärnthen, Krain und das Küstenland; das dritte für Ungarn und Siebenbürgen, das vierte für Galizien und die Bukowina; dann ein Miliär- und Civil-Gouvernement für das Banat und die Wojwodschaft Serbien, ein Militär- und Civil-Gouvernement für Kroatien, Sla. vonien und Dalmatien, und ein Marine-Obercommando.

*) Umständlichere und mit den Belegen unterstüßte Ausführungen sind in Damianitsch's Jur.-Norm der f. f. Armee zu finden.

Lande *). In Beziehung auf die Levante wurde bereits im Passarowißer Friedensschluß bestimmt, daß, wenn ein österr. Unterthan in der Türkei mit Tod abgeht, die Güter desselben nicht von dem ottomanischen Fiscus eingezogen werden dürfen, sondern von den kais. Ministern oder ihren Bevollmächtigten zu übernehmen seien, weiter, daß die Eintreibung von Forderungen gegen einen österr. Handelsmann durch die Consuln, Viceconsuln und Dolmetscher und durch Niemand andern zu erwirken sei und daß die zwischen österr. Kaufleuten vor fallenden Streitigkeiten von den österr. Consuln und Dolmetschern nach den Gesezen des Vaterlandes untersucht und entschieden werden sollen. Diese Bestimmungen sind im Jahre 1784 und im Sistower Frieden 1791 neuerdings bestätigt worden, und hierauf bezog sich die schon erwähnte Stelle in der Jur.-Norm vom Jahre 1850 die auch in die neuesten Jur. Normen übertragen wurde. Von dem im Auslande befindlichen kaif. österr. Consulaten heißt es Art. XI der Einführungsverordnung ist die ihnen zugewiesene Gerichtsbarkeit auch noch fernerhin nach den besonderen Vorschriften auszuüben **).

*) Dies bestätigen auch die neuesten Handels- und Schifffahrtstractate, z. B. mit den vereinigten Staaten von Nordamerika v. 23. Februar 1850, Nr. 179 d. R. G. B., Art. IV: Die Consuln, Vice-Consuln, Handels- und Vice-Handels-Ag enten sollen das Recht haben, als solche bei Streitigkeiten, welche zwischen den Capitāns und Mannschaften der Schiffe der Nation, deren Interessen sie wahrzunehmen beauftragt sind, entstehen mögen, als Richter und Schiedsmänner zu handeln, ohne Dazwischenkunft der Ortsbehörden, wenn nicht etwa das Benehmen der Mannschaften oder des Capitäns die Ordnung und Ruhe des Landes stört, oder die besagten Consuln, Viceconsuln, Handelsagenten, deren Beistand zur Vollziehung und Aufrechthaltung ihrer Entscheidungen in Anspruch nehmen. Es versteht sich jedoch, daß diese Art von Urtheil oder schiedsrichterliche Entscheidung die streitenden Theile nicht des ihnen zustehenden Rechtes berauben solle, bei ihrer Zurückkunft an die richterliche Behörde ihres eigenen Landes sich zu wenden; oder mit Sardinien vom 10. October 1851, Nr. 69 d. R. G. B., Art. 18: Die Consuln, Viceconsuln und Agenten, insofern dieselben von ihren Regierungen ermächtigt find, als Richter oder Schiedsrichter in den Civilstreitigkeiten, welche aus Verträgen zwischen den Capitänen und den Mannschaften der Schiffe ihrer Nation herrühren, einzuschreiten, sollen in der Ausübung dieser Functionen nicht gehindert werden, und die Localbehörden sollen sich nicht einmischen, den Fall ausgenommen, daß die Aufführung des Capitäns oder der Mannschaft nach den Geseßen und Vorschriften des Landes, wo sich diese befinden, eine solche Einflußnahme erfordern würde.

**) Vergl. das, Consular-Gebühren-Reglement im Hofkammer-Präsidialdecret vom 28. September 1846, Nr. 986 d. J. G. S., aus dem zu entnehmen ist, zu

§. 36.

II. Bestimmungen des Real-Gerichtsstandes (§§. 49–56).

Richtet sich, wie wir bisher gesehen haben, der Personalgerichtsstand zunächst nach den betheiligten Personen (ihrem Wohnorte, Aufenthalte oder ihren persönlichen Eigenschaften), so richtet sich der Realgerichtsstand nach der Sache, auf welche sich die gerichtliche Amtshandlung bezieht, ohne Rücksicht auf die dabei betheiligten Personen. nen. Daher folgen in denjenigen Angelegenheiten, welche sich nach der Sache richten, dem zuständigen Gerichte auch Personen, welche sonst den außerordentlichen Gerichten, dem Obersthofmarschallamte, oder den Militärgerichten unterstehen (§. 52 d. J. N.) Das forum rei sitae ist also ein forum exclusivum und es haben regelmäßig die Parteien kein Wahlrecht, weil neben dem allgemeinen Realgerichtsstande keine besonderen eintreten. Die wenigen Ausnahmen, wo auch hier von einer electiven Concurrenz die Rede sein kann, werden im weitern Verlaufe bemerkt werden. Die Sachen, worauf sich gerichtliche Acte beziehen, sind aber entweder bewegliche oder unbewegliche. Bei beweglichen Sachen, insofern sich die Gerichtszuständigkeit darnach richtet, entscheidet ihr örtliches Befinden im Gerichtsbezirke. Bei den unbeweglichen Gütern dagegen ist zu unterscheiden, ob darüber ordent liche öffentliche Bücher geführt werden oder nicht. Im ersten Falle tritt ein Unterschied zwischen dem Tabular- oder Grundbuchsgerichte und der eigentlichen Realinstanz ein; in erster Beziehung wieder entscheidet das öffentliche Buch (resp. der Ort, wo es geführt), in der zweiten die geographische Lage des Gutes*). Da nun die diesfällige Einrichtung noch nicht in allen Kronländern gleich ist, so mußten auch die Jur.-Normen verschiedene Bestimmungen aufnehmen.

welchen speciellen Amtshandlungen die Consuln, Viceconsuln und Agenten berechtigt find. S. a. Hofder. vom 16. Juni 1847, Nr. 1060 d. I. G. S.

*) Daß Schiffsmühlen als bewegliche Sachen anzusehen seien, ist durch das Hofd. vom 29. Mai 1824 und 23. Jänner 1827 erklärt worden. Neuerlich wurde ein Gleiches auch rücksichtlich der Praterhütten (in Wien) ausgesprochen. „Da die Praterhütten als bewegliche Sachen, deren Bestand auf einer bittweisen, stets wiederruflichen Gestattung beruht, kein Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein können, so hat die Führung der Vormerkbücher über dieselben in Zukunft nicht mehr durch die Gerichtsbehörde, sondern lediglich von Seite des Oberstjägermeister - Amtes und des Polizcicommissariates und zwar nur Behuss der Evidenzhaltung der in fremde Benüßung überlassenen Grundstücke, dann zu polizeilichen Zwecken Statt zu finden. (Vdg. des Justizministeriums r. 7.Jänner 1854, Nr. 10 d. R.G.B.).

§. 37.

A. Tabular- oder Grundbuchsgericht (§. 49).

Tabular- oder Grundbuchsgericht ist:

a) in Ansehung jener Güter, welche bisher einen Gegenstand der Land- und Lehentafeln ausgemacht haben, der Gerichtshof erster Instanz in dem Orte, wo die Land- oder Lehentafel sich befindet; z. B. also der Gerichtshof erster Instanz in Prag, wo neben der Landtafel auch eine Lehentafel oder Lehengrundbuch (für böhmische und deutsche Lehen *) geführt wurde, und beide sich zur Zeit befinden. b) In Ansehung der unbeweglichen Güter in dem Umkreise der Städte, in welchen ein Gerichtshof erster Instanz seinen Siz hat, der daselbst befindliche Gerichtshof erster Instanz (Landes- oder Kreisgericht). c) In Ansehung aller übrigen unbeweglichen Guter dasjenige Bezirksgericht, in dessen Bezirk dieselben ganz oder doch ihren Hauptbestandtheilen nach gelegen sind **).

Diese Gerichte, als Tabulargerichte, sind berufen: a) zur Führung der öffentlichen Bücher selbst,

b) zur Entscheidung über alle Gesuche um Einverleibungen, Vormerkungen, oder Löschungen dinglicher Rechte und um Erstreckungen der Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklagen;

c) zur Vornahme aller übrigen auf diese Bücher sich beziehenden Amtshandlungen.

§. 38.

B. Realinstanz, a) für unbewegliche Sachen (§§. 50—53 d. J.-N.). Nealinstanz für eine unbewegliche Sache ist dasjenige Gericht, in dessen Sprengel dieselbe gelegen ist (also forum rci sitae) und zwar: 1) nach der Jur.-Norm für Desterreich z.

a) für landtäfliche (und lehentäfliche) Güter der Gerichtshof erster Instanz, in dessen Sprengel sich das Gut befindet;

*) Ueber den Bestand derselben vergl. Haimerl's Beiträge zur Kenntniß des Lehenwesens in Böhmen in (Wagner's) jurist. Zeitschrift u. s. w. v. Jahre 1846, I. Bd. S. 134-168 und II. Bd., S. 105–145.

**) Ueber welche unbewegliche Güter in Ungarn und Siebenbürgen die öffentlichen Bücher durch die Gerichtshöfe erster Instanz, und über welche dieselben durch die Bezirks- (Stuhlrichter-) Aemter als Bezirksgerichte zu führen seien, wird durch die Vorschriften über die Einrichtung der öffentlichen Bücher bestimmt (§. 48 d. Jur. N. für Ungarn und Siebenbürgen).

« ÖncekiDevam »