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b) für die unbeweglichen Güter in dem Umkreise der Städte, in welchen ein Gerichtshof erster Instanz seinen Sig hat, der daselbst befindliche Gerichtshof erster Justanz;

c) für alle anderen unbeweglichen Güter das Bezirksgericht, dessen Sprengel dieselben umfaßt.

2) Nach der Jur.-Norm für Ungarn u. s. w. und Siebenbürgen (§. 48):

a) für adelige Güter, mit deren Besiß die Ausübung der Gerichtsbarkeit bis zum Jahre 1848 verbunden war, und für die Realitäten in dem Gebiete der Orte, wo die Gerichtshöfe erster Instanz ihren Siz haben, der Gerichtshof erster Instanz;

b) für alle anderen unbeweglichen Güter aber das Bezirksamt, als Bezirksgericht, in dessen Sprengel dieselben gelegen sind.

3) Nach der Jur.-Norm für das lomb.-venet. Königreich und Dalmatien (§. 49):

a) für Güter oder Realitäten, welche im Umkreise der Städte, wo die Provinzial-Tribunale (resp. Gerichtshöfe erster Instanz) ihren Siz haben, diese Provinzialtribunale und Gerichtshöfe erster Instanz;

b) für andere unbewegliche Güter die Prätur, in deren Bezirke fie liegen.

Zur Realinstanz gehören:

1) Alle Klagen, welche ein dingliches Recht auf ein unbewegliches Gut zum Gegenstande haben, ohne Rücksicht auf die betheiligten Personen (§. 52 d. J. N.)*), also die eigentliche oder ordentliche Besiß-, die Eigenthumsklage, Pfand- und Servituts-, flage in Betreff einer unbeweglichen Sache, Aufforderungsklagen wegen eines vorzunehmenden Baues, Löschungsklagen wegen Ungiltigkeit der

*) Zur Durchführung der mit kais. Pat. vom 5. Juli 1853, Nr. 130 d. R. G. B. publicirten Bestimmungen über die Regulirung und Ablösung der Holz-, Weide- und Forstproducten - Bezugsrechte, dann einiger Servituts- und gemeinschaftlichen Besiz- und Benügungsrechte werden zwar nach Maßgabe des §. 33 dieses Patentes eigene Landescommissionen aufgestellt und ihnen auch ein judizieller Wirkungskreis eingeräumt werden. Vor der Hand aber und bis durch eine ausdrückliche Verfügung festgesezt worden sein wird, von welchem Zeitpuncte an Rechtsstreitigkeiten, deren Gegenstand den Bestimmungen des cit. Patentes unterliegt, an jene Commissionen zur Entscheidung zu übergeben sind, hat die Competenz der Gerich te unverändert fortzudauern, da kein Grund vorhanden ist, die Betheiligten an der Gelte ndmachung ihrer Rechte zu hindern.

eingetragenen Urkunde, die Amortisirung alter Sagposten (Hofd. v. 15. März 1784, Nr. 262 d. J. G. S.). Besonders weiset das Gesetz auf die Theilungs- und Grenzberichtigungsstreitigkeiten, als zur Realinstanz gehörig, hin. Stehen die an einander grenzenden Güter unter der Gerichtsbarkeit verschiedener Realinstanzen; so steht dem Kläger die Wahl frei, bei welchem dieser Gerichte er die Klage anbringen wolle (§. 53 d. J. N.).*)

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Zur Realinstanz gehören wohl auch die Pränotations Rechtfertigungsklagen, wenn es sich um die Rechtfertigung des pränotirten Eigenthums- oder Servitutsrechtes auf ein unbewegliches Gut handelt; denn auch sie sind Klagen wegen eines dinglichen Rechtes auf ein unbewegliches Gut. Dagegen richtet sich die Rechtfertigungsklage rücksichtlich einer pränotirten Forderung, so wie die Klage auf Zahlung einer mit einem Pfandrechte auf einem unbeweglichen Gute versicherten Forderung, als eine Personalklage, nach dem wirklichen oder doch ange= nommenen Wohnsize des Geklagten, und wurde daher bereits bei dem besonderen Personalgerichtsstande angereiht (§. 30 d. A.).

*) In ähnlicher Weise erklärt:

a) §. 50 d. Jur.-Norm für Ungarn u. s. w. und Siebenbürgen: Ist das Gut in dem Sprengel mehrerer Gerichte gelegen, so hat der Kläger die Wahl, bei welchem dieser Gerichte er die Klage einbringen will. Und dieß gilt (nach §. 51) auch bei Streitigkeiten über die Theilung unbeweglicher Güter und über die Berichtigung der Grenzen derselben; wenn die an einander grenzenden Güter unter der Gerichtsbarkeit verschiedener Realinstanzen stehen, so hat der Kläger die Wahl.

b) §. 50 der italienischen und dalmatinischen Jur.-Norm: Ist der Gegenstand der dinglichen Klage eine Mehrheit von unbeweglichen Eütern, welche in dem Bezirke mehrerer Gerichte (jedoch in Italien in derselben Provinz) liegen; so kann sie bei demjenigen Provinzialtribunale (in Italien) oder Gerichtshofe erster Instanz (in Dalmatien) angebracht werden, in dessen Sprengel die Gerichtsbezirke liegen, wenn es der Kläger nicht vorzieht, wegen der einzelnen Güter bei den competenten Präturen zu klagen. Befinden sich die unbeweglichen Cüter in dem Bezirke mehrerer Provin= zialtribunäle (in Italien), oder mehrerer Gerichtshöfe erster Instanz (in Dalmatien), so ist die Klage bei demjenigen Provinzialtribunale (oder Gerichtshofe erster Instanz) anzubringen, welchem der größere Theil derselben untersteht, und wenn auch dieses zweifelhaft ist, so steht dem Kläger die Wahl frei, an welchem Provinzialtribunal (Gerichtshof erster Instanz) er sich wenden wolle. Wenn bei einem Grenzstreit die an einander grenzenden Güter unter der Gerichtsbarkeit verschiedener Präturen, oder verschiedener Provinzialtribunale (Gerichtshöfe erster Instanz) liegen; so steht dem Kläger die Wahl der Prätur, im zweiten Falle die Wahl des Provinzialtribunals (Gerichshofes erster Instanz) frei, bei welchem er die Klage anbringen will.

2) Die Vornahme aller Realacte (§. 51 d. J. N.), d. H. solcher gerichtlicher Amtshandlungen, welche sich unmittelbar auf ein unbewegliches Gut beziehen. Das Gesez führt selbst als solche an: die Inventur und Schäßung unbeweglicher Güter, die Einführung des Sequesters, die Feilbietung, die Austragung des Vorzugsrechtes zwischen den Hypothekargläubigern*) und die Vertheilung des bei der executiven Feilbietung erzielten Kaufpreises unter dieselben.

3) Zur Realgerichtsbarkeit sind auch Streitigkeiten über Besizstörungen unbeweglicher Sachen gewiesen, bei welchen es sich blos um die Erörterung des leßten factischen Besißstandes handelt und über welche summarisch zu verhandeln ist (§. 55 d. J. N.); allein sie gehören ausschließend zu demjenigen (auch städtisch delegirten) Bezirksgerichte (Prätur oder Stadtprätur), in dessen Bezirke die Störung geschah**), selbst wenn die Besißstörung Bergbau-Objecte treffen würde (§. 67 d. J.-N.).

Endlich wurden

4) aber nur nach der Jur. - Norm für Italien (§. 52) zum Realgerichtsstande auch die Gesuche um Bewilligung einer Vormerkung auf ein unbewegliches Gut, um Erstreckung der Frist zur Einbringung der Rechtfertigungsklage, und um Löschung der erwirkteu Vormerkung gewiesen, und zwar - da

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* In der Jur. N. für Ungarn u. s. w. und Siebenbürgen (§. 49) ist dieser Austragung nicht erwähnt; dagegen gedenken die Jur. N. für Italien und Dalmatien (§. 51) auch des Augenscheines und Kunstbefundes und der Pfändung der noch nicht abgesonderten Früchte, und zwar mit näherer Zuweisung all' dieser Realacte an diejenige Prätur, oder hinsichtlich der Realitäten im Umkreise der Städte, wo Provinzialtribunale (Gerichtshöfe erster Instanz) ihren Siz haben, an dasjenige Provinzialtribunal (Gerichtshof erster Instanz), in dessen Bezirk das unbewegliche. Gut gelegen ist. Liegt jedoch ein unbewegliches Gut in dem Bezirke mehrer Präturen, so kommt die Vornahme der Realacte demjenigen Provinzialtribunale (Gerichtshofe erster Instanz) zu; in dessen Sprengel diese Präturen sich befinden. — Zur Verhandlung über die Vertheilung des Meistbotes für das veräußerte Gut, im Falle zwar bei den Parteien kein gütliches Uebereinkommen getroffen werden kann, oder zur Entscheidung der über die Vertheilung entstehenden Vorrechtsstreitigkeiten ist stets dasjenige Provinzialtribunal (Gerichtshof erster Instanz) berufen, in dessen Sprengel das unbewegliche Gut gelegen ist.

**) In der Jur.-Norm für Italien (§.54) ist dieß insbesondere auch für diejenigen Besisstreitigkeiten angeordnet, welche die auf unbewegliche Güter sich bezie. henden Wasserrechte betreffen.

der Unterschied zwischen der Tabular- und Realinstanz dort nicht eintritt, Pränotationen zum Vehufe der Erwerbung des Pfandrechtes aber vorkommen derjenigen Prätur, oder hinsichtlich der Realitäten im Umfreise der Städte, wo Provinzialtribunale ihren Siz haben, dem Provinzialtribunale, in dessen Bezirk das Gut gelegen ist.

Welchen Einfluß die Realgerichte auf die Grundentlastungsangelegenheiten nehmen, bestimmen die dießfälligen Geseße.*)

§. 39.

b) Für bewegliche Sachen (§§. 54 u. 55 d. J. N.).

Die Gerichtszuständigkeit für Rechtsangelegenheiten, welche sich auf bewegliche Sachen beziehen, richten sich vermöge des Grundfages: mobilia sequuntur personam regelmäßig nach den Grundsägen über den Personalgerichtsstand (§. 6 d. A.). Die neuen Jur.Normen haben aber auch einen Realgerichtsstand (ein forum rei sitae) für bewegliche Sachen angenommen, und zwar so, daß dieser sich nach dem Orte richtet, an dem sich die bewegliche Sache befindet. Man kann also sagen: Realgericht rücksichtlich beweglicher Sachen ist das Gericht, in dessen Bezirke sich dieselbe befindet.

Bei diesem Gerichte nun können angebracht werden:

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1. Klagen, welche ein dingliches Recht auf die bewegliche Sache zum Gegenstande haben **); fie können aber auch bei dem zuständigen Personalrichter angebracht werden; der Kläger hat also die Wahl zwischen dem Real und dem Personalgerichtsstande (§. 54 d. J. N.).

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2. Streitigkeiten über Besizstörungen beweglicher Sachen, insofern es sich nur um den leßten factischen Besißstand handelt und über welche daher summarisch zu verhandeln ist. Sie sind (§. 55 d. J. N.) bei demjenigen (auch städtisch delegirten) Bezirksgerichte, oder bei derjenigen Prätur (auch Stadtprätur) anzubringen, in dessen Bezirke die

*) S. z. B. kais. Pat. v. 8. November 1853, Nr. 537 d. R. G. V., §. 1. **) Also wohl auch gegen Personen, die sonst einem außerordentlichen Gerichte unterstehen, in Streitigkeiten aber, welche in den Wirkungskreis der Realgerichtsbarkeit gehören, den gewöhnlichen Realgerichten folgen müssen; . V. Militäristen (§. 7. d. Mil. - Jur. Norm).

Störung geschah; sie können aber auch, so lange die beweglichen Sachen nicht an einen Dritten übergingen, bei jenem (auch städtisch delegirten) Bezirksgerichte (resp. Prätur auch Stadtprätur), in dessen Sprengel sich die Sache befindet, angebracht werden.

§. 40.

III. Bestimmung des Causalgerichtsstandes (§§. 57 66 d. I. N.).

Alle Rechtsangelegenheiten beziehen sich entweder auf Personen oder auf Sachen; die Gerichtszuständigkeit für deren Besorgung könnte daher auch nach diesen beiden Gesichtspunkten erschöpfend normirt werden. Dieß hindert jedoch nicht für gewisse Rechtsangelegenheiten und Rechtsgeschäfte wegen ihrer Eigenthümlichkeit, Schwierigkeit, Bedeutendheit u. dgl eigene Gerichtsorgane zu schaffen.

Schon unsere älteren Jur.-Geseze kannten eine solche Einrichtu ng für Streitfachen aus bestimmten Geschäften. Die Doctrin entwickelte daraus im Gegensage zu Personal- und Realgericht und Gerichtsstand ihre Causalgerichte und den Causalgerichtsstand, wo es (vorzugsweise wenigstens) auf die Gattung der Rechtssache ankam, wenn auch nebenher auf Personen und Güter Rücksicht genommen werden mußte. Die Jur.-Norm v. J. 1850 hat den Caufalgerichtsstand ausdrücklich neben dem Personal- und Realgerichtsstande aufgeführt und in das Bereich desselben bestimmte Rechtsangelegenheiten gewiesen, die sie unter den weiteren Rubriken: der Handels-, See- und Berg-Gerichtsbarkeit zusammenstellte, und den, entweder dafür selbstständig organisirten Gerichten oder doch den dazu bestimmten Senaten bei andern Gerichten für einen bestimmten Bezirk zuwies. Man konnte sich aber nicht verhehlen, daß der also geschaffene Causalgerichtsstand denn doch nur ein Gemisch von Personal- und Realgerichtsstande sei (vergl. Ministerialvortrag v. 31. Mai 1850), für den man befondere Organe bestimmte. Dieß hatte zur Folge, daß man a) nur jene Angelegenheiten als Causalgerichts-Angelegenheiten behandeln konnte, welche das Gesez selbst ausdrücklich als solche bezeichnete, und daß man b) bei der Zuweisung derselben an die einzelnen dazu organisirten Gerichte oder Gerichtsabtheilungen (Senate) nach denselben Grundsägen vorgehen mußte, wie bei dem Personal- und Realgerichtsstande.

Die neuesten Jur.-Normen weichen, was die äußere Einkleidung anbetrifft, insoferne ab, als sie nicht, wie die v. J. 1850, neben dem

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