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ben Klage belangt werden, eine Vorschrift, welche auch bei Militärpersonen Anwendung findet *).

6. Die Amortifirung der Wechselbriefe steht demjenigen Handelsgerichte oder dem zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit bestellten Gerichtshofe erster Instanz (Handelssenate) zu, in dessen Sprengel sich der Zahlungsort des Wechsels befindet (§. 60 d. Jur.-Norm u. Art. 73 d. W. D. v. J. 1850). Dasselbe ist auch rücksichtlich der Bankanweisungen bestimmt worden, sie mögen von der Bankcentral- oder einer Filialcasse ausgestellt sein **).

§. 42.

b) Der Seegerichte (§§. 61 - 64 d. J. N.) ***).

Dem Seegerichte t), oder dem zur Ausübung der Seegerichtsbarkeit bestellten Gerichtshofe erster Instanz steht die Gerichtsbarkeit zu: In allen Streitsachen aus Geschäften, welche sich auf die Seeschiffe und die Seefahrt beziehen, als die Erwerbung und Uebertragung des Eigenthums von Seeschiffen und deren Zugehör, die Rhederei- ††) Geschäfte, die Geschäfte zwischen dem Eigenthümer eines Schiffes und dem Schiffer, oder zwischen diesem und den Reisenden, oder der Schiffs mannschaft, ferner die Haverei-†††) Seeversicherungs- und Bodmerei- *) Geschäfte.

Streitigkeiten, welche aus dem Dienstverhältnisse der Schiffsmannschaft, aus Seefrachtgeschäften, oder aus der Schiffsmiethe für Reisende

*) §. 3. d. cit. Cirk. Vdg.

**) Vdg. des Just.-Ministeriums v. 9. Dec. 1852, Nr. 255 d. R. G. B. ***) Die Jur.-Norm für Siebenbürgen enthält darüber keine Bestimmungen. †) Das Handelsgericht in Venedig ist Seegericht für das ganze lomb - venet. Königreich.

††) Rheder heißen die mehreren Erbauer oder Käufer, kurz Eigenthümer eines Schiffes; sie stehen mit einander in einem Societätsverhältnisse; der Contract, den sie unter sich errichten, heißt auch Rhederbrief.

ttt) Haverie bedeutet im Allgemeinen so viel wie Seeschaden; man unterscheidet mehrere Arten, z B. die particuläre, große und ordinäre. Für das Seegericht ist eigentlich nur die Haveriegrosse von Bedeutung. Sie ist die Vertheilung eines zur Rettung von Schiff und Ladung oder eines ron beiden dem einen oder andern zugefügten Schaden über das Ganze.

*) Bodmerei (foenus nauticum) ist ein Contract des Schiffers, wodurch er im Nothhafen Geld aufnimmt und dagegen die ihm anvertrauten Gegenstände so verpfändet, daß der Darleiher Bodmereigeber die Gefahren der Reise trägt; der Schiffsboden wird verpfändet (Bodmereicontract, Bodmereibrief, Bodnereiprämic).

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entspringen, können aber außer den Orten, wo sich ein Seegericht (Venedig) oder ein zur Ausübung der Seegerichtsbarkeit bestimmter Gerichtshof erster Instanz befindet, auch bei demjenigen Bezirksgerichte (Prätur) angebracht werden, in dessen Sprengel der Geklagte sich aufhält, die Waare abzuliefern, oder der Transport des Reisenden zu beendigen ist, oder wo die Reise abgebrochen wird.

Die Aufnahme der Verklarung in See-Unfällen steht im Inlande, wenn sich am Hafenplage ein zur Besorgung der Handelsgerichtsbarkeit bestimmter Gerichtshof erster Instanz befindet, diesem, an andern Orten jedem Gerichte des Ortes zu *). — Die Aufnahme der selben im Auslande wird durch das Völkerrecht bestimmt. Die Jur.Norm vom Jahre 1850 hatte diese Bestimmung unter die Bestimmungen über die Competenz in nicht streitigen Angelegenheiten eingereiht (§. 107). Die Verklarung (auch Seeprotest) ist nichts anderes, als eine getreue chronologische, aus dem Schiffsjournale gezogene Erzählung sämmtlicher auf der Reise vorgefallenen Ereignisse zum Beweise des Seeunfalles (prova di fortuna), und es wird bald die Erklärung (Erzählung) des Schiffers, bald die darüber errichtete Urkunde mit dem Namen Verklarung belegt **). Sie enthält entweder umständlich den Sachbestand, somit die Ergebnisse der Untersuchung über dessen Veranlassung, mit Inbegriff des Zeugenverhörs, oder blos eine summarische Aufnahme des Sachbestandes und der angegebenen Veranlassung. Das editto politico di navigazione von 1774 erklärte diesfalls (Art. III, §. 45), daß der Capitän oder Patron die Beschreibung des Unfalls prova di fortuna in dem nächsten Orte, an welchem er landet, machen soll: Zu diesem Ende soll er sich in die Kanzlei des k. k. Confuls oder Viceconsuls verfügen und dort die erwähnte Handlung vornehmen, sollte sich keine da vorfinden, so soll er vor dem gehörigen Magistrate und in dessen Ermanglung vor irgend einer öffentlichen oder rechtskundigen Person den Beweis über den erlittenen Seeunfall darthun. Der Schiffer ist den Rhedern für die Führung des

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*) Im lomb.-venet. Königreiche dem Seegerichte in Venedig und nur in dringenden Fällen kann die Aufnahme außerhalb Venedig bei jedem Gerichte des Ortes stattfinden (§. 63 d. ital. J. N.).

**) S. Pöhl's` Darstellung des Seerechtes, II. Theil, S. 691 μ. ff. Dann Hofkammerpräsidialdecret vom 28. Sept. 1846, Nr. 986 d. J. G. S., §. 6: Taxe für die Aufnahme einer Seeverklarung oder eines Haverei-Vorfalles - prova di fortuna bei den Consularämtern.

Schiffes und den Interessenten der Ladung für die Ablieferung der Waaren im gehörigen Zustande, unbedingt verantwortlich; nur unabwendbare höhere Gewalt (vis major) schüßt ihn vor Ersazansprüchen; darüber braucht er ein Veweismittel, welches eben in der Verklarung liegt.

Schon nach dem editto politico di navigazione mercantile austriaca vom 25. April 1774 und nach später nachgefolgten Bestimmungen hatte in den Seehäfen der Hafencapitän das Recht und die Pflicht: a) in allen Fällen, welche sich im Hafen zutragen und keinen Aufschub gestatten, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, durch welche üblen Folgen vorgebeugt werden kann, sodann

b) bei allen Rechtsstreitigkeiten unter den Seeleuten wegen Zahlungen, Verabreichung der Mundvorräthe, wegen Leistung der Schiffsdienste und dgl. die Ausgleichung zu versuchen, in Havarie- und Entschädigungssachen provisorische Maßregeln zu treffen, in politischen Streitigkeiten sogar förmlich zu entscheiden *).

Die neuen Jur.-Geseze haben hierin nichts geändert, sondern ausdrücklich erklärt (§. 64): Die durch die bestehenden Vorschriften den Hafen capitänen eingeräumte schiedsrichterliche Wirksamkeit erleidet keine Aenderung **).

§. 43.

c) Der Berggerichte (§§. 65-68 d. J. N.) ***).

In den Umfang der berggerichtlichen Jurisdiction gehören alle (streitigen oder nichtstreitigen) Rechtsangelegenheiten, welche sich auf den Bergbau beziehen, oder mit demselben in Berbindung stehen, ohne Rücksicht auf die betheiligten Personen ihre sonstige Eigenschaft, oder ihren Aufenthalt; die Berggerichtsbarkeit ist daher allerdings eine Gerichtsbarkeit für eine eigene bestimmte Kategorie von Rechtssachen und insofern eine Causalgerichtsbarkeit in einem wei

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*) S. Kopez: österr. Gewerbsgesegkunde, II. Theil, §. 533, S. 375.
**) Vergl. auch kais. Verordnung vom 15. Mai 1851, Nr. 165 d. R. G. B.

in Betreff der Organisirung des Hafen- und Seesanitätsdienstes.

***) Die Jur.-Normen für das lomb.-venet. Königreich und für Dalmatien enthalten hierüber keine Bestimmungen; es schreiten dort auch in derlei Rechtsangelegenheiten die gewöhnlichen Gerichte nach den über den Personal- und Realgerichtsstand geltenden Grundfäßen ein.

tern Sinne. Allein ein großer Theil derselben hai dingliche Rechte auf unbewegliche Güter die Bergwerke und ihr Zugehör зит Gegenstande, gehört also eigentlich und strenge betrachtet unter die Realgerichtsbarkeit, nur daß sie nicht den gewöhnlichen Gerichten, die sonst und im Allgemeinen zur Ausübung der Realgerichtsbarkeit berufen sind, sondern den als Berggerichte bestimmten zugewiesen erscheinen. Entscheidet nun der Umstand, daß eine bestimmte Nechtsangelegenheit, wofür die gerichtliche Intervention einzutreten hat, eine sich auf den Bergbau beziehende ist, über ihre Verweisung an die Berggerichte überhaupt, so dient weiter zur Bestimmung des zuständigen Berggerichtes in jedem einzelnen Falle die Lage des betreffenden Bergwerks in einem bestimmten Gebietsumfange (Bezirke). Das competente Gericht ist dasjenige, in dessen berggerichtlichem Sprengel das Bergwerk gelegen ist. Nach der neuen Organisation find (außer der Militärgrenze) gewisse Gerichtshöfe erster Justanz mit einem bestimmten weiteren (als dem landes- oder kreisgerichtlichen) Sprengel, für die Militärgrenze aber das Gericht des illirisch - banater Regiments zu Weißkirchen und das judicium delegatum militare zu Agram für den angewiesenen Bezirk *) zugleich als Berggerichte bestellt, und die Jur.-Normen erklärten diese Gerichtshöfe

a) als die Bergbuch behörden (Tabulargericht in Bergbausachen) über die in ihrem Sprengel gelegenen Bergwerke und deren Zugehör und weisen ihnen in dieser Beziehung alle Amtshandlungen der Realgerichtsbarkeit über dieselben zu (Vergl. §§. 49 und 51 d. J. N.) **); — dann

b) als die competenten Gerichte in allen Streitfachen:

1) über dingliche Rechte auf Bergwerke und deren Zugehör, worunter nicht nur alle von der Bergbehörde bewilligten Schurf- oder Muthungs-Baue und verliehenen Bergbaue, sondern auch alle diejenigen Taggebäude, Grundstücke und Anlagen zu rechnen sind, welche zur Gewinnung und Aufbereitung der Mineralien bestimmt, oder sonst als ein Ganzes mit dem Werke verbunden sind und benügt werden (vergl. §. 52 d. J. N.);

2) über die Benügung solcher Werke und deren Zugehör;

*) Kais. Verdg. vom 17. November 1853, Nr. 244 d. R. G. B.

**) Vergl. auch Verordnung des Justizministeriums vom 26. April 1852, sowie die in der

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Nr. 98 d. R. G. B. wegen Evidenzhaltung der Bergbücher, vorigen Note angeführte kais. Verdg. für die Militärgrenze, §. 3.

3) über das Alter im Felde bei Bergwerksverleihungen,

4) über die Aufforderung zur Feldesstreckung (Lagerung des Grubenmaßes mit bestimmter Begrenzung) ;

5) über die Begrenzung, Vermarkung (Verlochsteinung) der Grubenfelder;

6) über Ausbeuten und Zubußen von Berg- und Hüttenwerken; 7) über Retardats-Erklärungen ;

8) über Frei-Erklärungen (Verfallenheit) von Bergbauberechtigungen; 9) über Erbstollengebühren oder sonstige Schacht- und StollenAbgaben;

10) über Entschädigung für in fremde Grubenfelder geführte Hilfs- und Aufschlußbaue;

11) über Entschädigung für die Mitbenüßung fremder Gruben, Gebäude, Wasserlösungs-, Wetterführungs- und Förderungsvorrichtungen;

12) über die Bruderladen, wegen deren Verwaltung, wegen rückständiger Beiträge, und wegen der Verpflichtungen derselben gegen die Bruderladgenossen;

13) über Beschädigungen an Berg- und Hüttenwerken, welche aus einer Vernachlässigung der Vorschriften der Berggeseze entstehen;

14) über das Eigenthum oder die Benüßung von Grubenwässern; 15) über Gesellschaftsverträge rücksichtlich des Betriebes, der Benügung oder Verwerthung gemeinschaftlicher Bergbaue und Hüttenwerke; und

16) über die Verwaltung und Rechnungsführung zwischen Bergwerksbesißern und ihren Beamten oder Bevollmächtigten über den Betrieb des Werkes und dessen Zugehör *).

Dagegen gehören Streitigkeiten in possessorio summarissimo (§. 67) und aus dem Dienstvertrage zwischen den Werksbefizern und Bergarbeitern (§. 68) vor das Bezirksgericht (vergl. §. 15, lit d u. §. 55 d. J.-N.), — in der Militärgrenze vor das Militär- (Regiments-, Bataillons- oder Magistrats-) Gericht, in dessen Sprengel im ersten Falle die Besigstörung vorgefallen ist, im zweiten Falle der Geklagte wohnt **).

*) Dieselben Bestimmungen enthält der §. 2 der kais. Verordg. vom 17. November 1853 f. d. Militärgrenze. Die Erklärung der montanistischen Begriffe und Bezeichnungen gehört ins Bergrecht. Das beste Werk für uns ist: Schneider's Lehrbuch des Bergrechtes (Prag 1848), auf welches sonach der Kürze wegen verwiesen wird.

**) Der §. 5 der kais. Verdg. vom 17. November 1853 für die Militärgrenze

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