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Vorerinnerung.

Vor und liegen sechs Jurisdictions - Normen; eine für die

Militärgerichte, die bereits seit längerer Zeit in Wirksamkeit ist und sich auch schon einer guten Bearbeitung_erfreut *); sodann die fünf neuen für den Civilstand, die mit dem Tage der Wirksamkeit der neuen Gerichte in's Leben zu treten haben **). Wir gestehen, wir hätten gewünscht, daß wenigstens die legten fünf Geseße in Einem Gefeße zusammengefaßt. Die noch nicht zu beseitigenden Abweichungen in gewissen Punctén für einzelne Landestheile hätte man füglich den allgemeinen Bestimmungen anfügen können. Man hätte auf diese Weise die Ueberficht über das Ganze erleichtert und indirecter Weise genöthiget, überall auch von den Specialbestimmungen Notiz zu nehmen. Einheit in der Verfassung und Gesezgebung, Gleichförmigkeit in der Gesez anwendung dünkt uns für Desterreich derzeit leitendes Princip sein zu sollen, und diesem müssen allmälig alle kleinlichen Rücksichten geopfert werden, mit all den geschichtlichen Reminis

*) Algemeine und specielle Jurisdictionsnorm der f. t. Armee; von M. Damianitsch, t. t. Major - Auditor u. s. w. Wien 1852; bei Braumüller.

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**) Hierüber ist uns bis nun nur das Schriftchen: „Die Civil-Jurisdictionsnorm vom 20. November 1852 für Desterreich u. s. w." erläutert von einem practischen Juristen bekannt geworden (Wien 1853; bei Tendler & Comp.). Sie gibt eigentlich nur die Abweichungen dieser Jur. - Norm von der vom J. 1850 an. Sehr wenige Bemerkungen haben eine weitere Tendenz. In einem angefügten kurzen Anhange werden die abweichenden Stellen der Jur.-N. für das lomb. -venet. Königreich und Dalmatien angezeigt; der Jur.-N. für Ungarn und Siebenbürgen geschieht darin noch keine Erwähnung. Sie dürfte also ber gegenwärtigen Darstellung nicht im Wege stehen

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cenzen an die dagewesenen Besonderheiten, die, zum Verständnisse der neueren Einrichtungen oft gleichgiltig, nur geeignet sind, vermeintliche Wunden offen zu halten. Oesterreichische Rechtsalterthümer mögen recht interessant sein, aber man darf ihren Werth für die Gegenwart nicht überschäßen, man darf in dem Aufgraben des alten Schuttes nicht die höchst e Aufgabe der Wissenschaft der Jeztzeit finden wollen.

In der nachstehenden Darstellung der Jur. - Normen möchten wir (ohne auf die frühern Einrichtungen weiter, als uns eben nothwendig scheint, Bedacht zu nehmen) dem selbst und vielleicht auch von Anderen gefühlten Bedürfnisse nach einem übersichtlichen Ganzen abhelfen namentlich für Prüfungs - Kandidaten Einiges zur Teichtern Auffassung und Aneignung dieser nicht ganz leichten Vorschriften beitragen, und uns für den mündlichen Vortrag eine kurze Unterlage schaffen, und wir glauben nur noch die Bemerkung voranlassen zu müssen, daß wir durchaus nicht gesonnen waren, die in Frage stehenden Jur. - Normen jezt schon umständlich zu commentiren, was bei Gefeßen, die zum größern Theile noch gar nicht gelten, deren Vorzüge, Lüken und Unzukömmlichkeiten daher im practischen Geschäftsleben noch gar nicht erprobt werden konnten, billiger Weise wohl Niemand erwarten wird. Dazu bietet sich vielleicht später Gelegenheit, wenn unsere Institutionen wieder etwas fester und bleibender sich gestaltet haben werden. Die wenigen doctrinellen Bemerkungen, die wir hier zwischen der Gesezesrelation und Compilation einfließen ließen, hielten wir für jenen Theil der Leser, die wir besonders im Auge hatten, für einen nothwendigen Schlüssel zum Verständnisse der Gesezesworte. Die Darstellung schließt sich zunächst an die Jur.Norm für Desterreich u. s. w., Nr. 251 d. R. G. B., an, die auch im Anhange beigefügt wurde; diese ist also zu verstehen, wenn nur überhaupt die Jur. - Norm citirt wird. Die Abweichungen der andern sind am geeigneten Orte mit der nöthigen Verweisung angeführt worden. Von der Gerichtsverfassung ist nur das unumgänglich Nothwendige aufgenommen; dieselbe soll, sobald sie völlig abgeschlossen, zu gleichem Zwecke besonders dargestellt werden.

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Wien am 15. Februar 1854.

Der Verfasser.

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