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führt in dem Cod. Oxenhusanus den Titel: »S. Columbani Regula Coenobialis seu de quotidianis poenitentiis monachorum;« in dem cod. Augustanus Udalricus den Titel: »Regula coenobialis Fratrum de Hibernia (Hibernensium); in dem cod. Sangall. 915 den Titel: »regula coenobialis patrum.« In dem Codex, den Holsten. benutzte (derselbe entstammt einem Trierer Cod. und ist abschriftlich als ein Kölner Cod. Holsten übergeben worden), schliesst sich diese Regel als ein Bestandtheil der Regul. mon. als 10. Capitel an mit dem Titel: »de Diversitate culparum,« und der von Benedict von Aniane herrührenden zusätzlichen Ueberschrift: »Incipit Poenitentialis ejusdem<< (Columbani) ). Benedict von Aniane hat also bereits im 9. Jahrhundert die Abfassung dieser reg. coen. Columban zugeschrieben und mit Rücksicht auf ihren Inhalt sie als Poenitentialis bezeichnet. Mit diesem Namen ist diese Reg. coen. Col. seit dem 16. Jahrhundert durchweg belegt worden. Menard hat bereits die Autorschaft Col. nachgewiesen 2). S. führt zu weiterm Beweise hierfür das bereits von Loening 3) hervorgehobene Argument an. Donatus nämlich, der Sohn des dux Wandelenus, eines eifrigen Gönners Columban's, verfasste für das von ihm und seiner Mutter gegründete Nonnenkloster Jussamoutier zwischen den Jahren 643 und 651 eine Klosterregel, welche er gemäss seiner eigenen Versicherung in der Vorrede aus der Regel des Caesarius, des Benedictus und des Columban zusammensetzte. Thatsächlich hat er zahlreiche Stellen der Reg. coen. Columbans theils wörtlich, theils mit der für Nonnenklöster nöthigen Abänderungen entlehnt. Ausserdem führt S. Stellen aus den Schriften des Jonas an, aus welchen hervorgeht, dass auch dem begeisterten Schüler und Historiographen Columban's die reg. coen, als Bestandtheil der Regel Columban's gegolten hat.

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Diese Reg. coen. auch Poenitent. Col. genannt, liegt nun in zwei Redactionen vor; einer kürzeren übereinstimmend mit dem Ochsenhausen. Cod. von Flemming) publicirt; und einer längeren, fast doppelt so grossen an Ausdehnung, welche sich in dem Cölner Codex und dem des Kloster Fleury findet; nach dem erstern Cod. hat Holsten, wie bereits hervorgehoben wurde, nach dem andern Cod. hat Menard seine Publicationen gemacht. Hertel hat bereits den jüngern Ursprung der längern Redaction nachgewiesen 5). S. kommt auf Grund 1) Holsten. 1. c. p. 91.

2) Menard. Concordia regg. S. 4; 485, 506–509, 1101; lib. poenit. Col. 3) Loening 1. c. II. Bd. S. 433 ff.

4) Collectanea, Löwen 1667 S. 19. Auch gedruckt im Bibl. Vet. Patr. XII. 6. 5) Hertel, Ueber des h. Columban Leben und Schriften in Kahnis Zeitschrift für histor. Theologie, 1875, S. 441 ff.

einer von ihm angestellten Text-Vergleichung der kürzern Redaction mit der Regel Donats zu dem gleichen Resultat, dass nämlich ihr ein höheres Alter zukomme, ohne damit behaupten zu wollen, dass wir in ihr die ächte ursprüngliche Fassung der Regel Columban's besitzen. Mit Recht; denn auch diese kürzere Redaction weist manche Wiederholungen und vielfach eine Planlosigkeit des Inhaltes auf.

Nun will S. in dieser kürzern Redaction der reg. coen., welche wir mit ihm und Hertel als reg. coen. I. zum Unterschied von der längern Redaction bei Holsten. reg. coen. II. bezeichnen wollen, eine bestimmte Ordnung in den ersten 9 Capiteln entdeckt haben und zwar so, dass als Princip derselben das zunehmende Mass der verhängten Strafen zu erkennen sei; mit dem cap. 10. höre diese Orduung auf. Auch äusserlich haben die Bestimmungen des cap. 10. zum Unterschied von dem Vorhergehenden ein anderes Gepräge, indem kurze Sätze in casuistischer Form »Si quis etc.« das Vergehen und die Strafe mittheilen. Letztere Bemerkung ist zweifellos zutreffend. Dazu kommt aber, dass von cap. 10. an Vergehen und Strafen angeführt werden, welche vielfach Wiederholungen der schon vorher gegebenen Bestimmungen sind. Die Schlussfolgerung, die S. macht, ist daher richtig, dass die Bestimmungen der reg. coen. I. von cap. 10 ab, sich von den vorhergehenden 9 Capiteln nach Form und Inhalt unterscheiden; ob dieselben desshalb als ein zweiter Theil der reg. coen. zu bezeichnen sind, mag dahingestellt bleiben. Die zweite ausführlichere Redaction der reg. coen., also reg. coen. II., wie sie von Holten. mitgetheilt wird, ist nach der Ansicht S. dadurch entstanden, dass unter den Händen der gallisch-fränkischen Klosteräbte Zusatzbestimmungen beigefügt wurden, welche namentlich dem berühmten Werke Cassians »de inst. coenob.« entnommen sind. Der dreifache Schlusssatz der erweiterten reg. coenob. deutet hierauf hin; der dritte Schlusssatz »In omni loco et opere< hat urspründlich die reg. coenob. I. abgeschlossen. Zudem hat Columban selbst zur Abfassung seiner Regel sich häufig an Cassian angeschlossen z. B. reg. mon. cap. 8. und reg. coen. cap. 3. Der tractatulus Columbani de octo principalibus vitiis beruht ganz auf der gleichlautenden Cassianschen Schrift 1). Mit dieser Ansicht S. über die erweiterte Redaction der reg. coen. erklären wir uns einverstanden.

Nun stellt S. eine neue Hypothese über den von ihm als zweiten Theil bezeichneten Abschnitt der reg. coen. von cap. X. ab. Wasserschleben hat bekanntlich im Anschluss an Flemming ein >> Liber de poenitentia oder de poenitentiarum mensura taxanda« Columban's

1) Collationes Patr. V. Migne t. 49, 610 seq.

veröffentlicht 1), welches er als das interessante Bussbuch Columban's bezeichnet, auf dem nach seiner Anschauung eine ganze Gruppe fränkischer Bussbücher basirt. Von diesem Bussbuch sagt Wasserschleben, dass es in dem Flemming'schen Text leider nur unvollständig enthalten sei, und die zu seiner Vervollständigung angestellten eifrigsten und ausgedehntesten Nachforschungen gänzlich erfolglos geblieben seien. S. glaubt nun in dem erwähnten Abschnitt der reg. coen. von cap. X. an die von Wasserschleben »so schmerzlich vermisste Ergänzung des Bussbuches Columban's« gefunden zu haben.

Diese Hypothese ist ganz unhaltbar; sehen wir uns die von S. versuchte Beweisführung an.

>>Deun, so fährt S. vor, in seinem Poenitential gibt Columban in den beiden ersten Theilen hinreichend ausführliche Bestimmungen über die Busse der Crimina capitalia, seien sie von Geistlichen oder von Laien verübt.<

Ich habe bereits in meinem Werke nachgewiesen, dass diese Bestimmungen in dem angeblichen Bussbuch Columban's keineswegs hinreichend ausführlich, sondern dürftig an Zahl und planlos in der Zusammenstellung sind, auch nicht von Columban herrühren, sondern theils römischen, theils angelsächsischen Bussbüchern, namentlich dem Poenitentiale des Vinnian entnommen sind, und endlich in ihrer Gruppirung nach dem Gesichtspunkte ihrer Bestimmung für Kleriker und Laien frühestens auf die Mitte des 8. Jahrhunderts hinweisen 2).

>>Nur der letzte Theil, so fährt S. fort, bedarf der Ergänzung, denn nicht allein die Zahl der Strafparagraphen steht in keinem Verhältniss zu der der voraufgegangenen Theile, auch der Inhalt derselben ist derart, dass Columban unmöglich um solcher Dinge willen noch einen dritten Abschnitt mit den Worten: Postremo de minutis monachorum agendum est sanctionibus, hätte einleiten können. Hierher gehört nach meiner Ueberzeugung nun die zweite Hälfte der Coenobialregel, (von cap. X. an), deren äusseres Gepräge mit der Form, in welcher das Poenitentialbuch abgefasst ist, ebenso auffallend übereinstimmt, als es von dem der ersten Hälfte abweicht.<<

Ich habe mich in gleicher Weise über das dürftige planlose Excerpt, welches sich als dritter Theil in dem sog. Bussbuch Columban's findet, geäussert 3); aber folgt aus dieser Dürftigkeit, dass zu diesem Theil die zweite Hälfte der Coenobialregel gehört? Allerdings zwischen diesen beiden Stücken ist eine innige Verwandtschaft

1) Wasserschleben, Bussordnungen, S. 351 ff.

2) Die Bussbücher und Bussdisciplin der Kirche, S. 592 f.
3) 1. c. S. 592.

nach Inhalt und Form vorhanden; aber ehe man diesen Theil des Bussbuches durch die zweite Hälfte der Coenobialregel ergänzen darf, muss doch erst feststehen, ob dieser Theil zu dem Bussbuch überhaupt gehört. Die beiden ersten Theile des Bussbuches handeln von den schwersten Vergehen, setzen die Uebung der öffentlichen Busse voraus, und rühren nicht von Columban her; ihre Aufzeichnung konnte nur dem Bischofe und dem Busspriester bei Verwaltung der öffentlichen Busse dienen; wozu soll damit ein Verzeichniss von kleinen Verletzungen der Klosterregel dienen, deren Ahndung mit der Bussdisciplin nichts zu schaffen hat und in der Competenz des Vorstehers oder Abtes der Klostergemeinde lag? S. gibt zu, dass auch die zweite Hälfte der reg. coen. (vom cap. X. an) im Wesen von Columban herrühren; wie kann nun da ihre Verbindung mit den beiden ersten Theilen des Bussbuches angenommen werden, welche nicht von Columban herrühren?

S. erklärt sich weiter: »Nunmehr wird auch die verschiedenartige Bestimmung der 1. und 2. Hälfte der Coenobialregel klarzustellen sein. Die, welche die Strafbestimmungen in der Regel mit den Worten emendare statuitur oder emendetur schliesst und die Prügelstrafe in sehr ausgiebigem Masse zur Anwendung bringt, soll, der Aufrechterhaltung der Klosterzucht im allgemeinen dienend, sagen, wie jegliche Uebertretung der im Kloster gültigen Grundsätze ihre Strafe finden wird. Die zweite aber, ursprünglich ein Bestandtheil des Poenitentials, verfolgt den Zweck, diejenigen Vergehen namhaft zu machen, welche der geistlichen Bestrafung, der Pönitenz im engeren Sinne, unterliegen, d. h. solche, welche zugleich Ausschluss vom heiligen Abendmahl bis nach erfüllter Bussleistung nach sich ziehen. Nur den Bestimmungen der ersten Hälfte kann ich daher den Charakter von Strafen im eigentlichen Sinne des Wortes zuschreiben. Die der zweiten Hälfte haben zunächst wie alle derartigen Bestimmungen jener Zeit den Zweck, dem Priester, der die Absolution ertheilen soll, die Gewissheit zu geben, dass der Beichtende seine Sünden ernstlich bereue.<<

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Wir müssen es S. nachsehen, dass er keine Vorstellung davon hat, zu welchem Zwecke in der alten Bussdisciplin die Bussleistungen auferlegt wurden und wie aus seiner beigefügten Note hervorgeht, zwischen Sündenschuld und Sündenstrafe, zwischen sacramentaler Absolution und der mit der Reconciliation zur Zeit der Bussdisciplin verbundenen Absolution nicht zu unterscheiden versteht. Wo sind denn aber in den zweiten Hälfte der Coenobialregel die Vergehen,

welche den Auschluss vom h. Abendmahl bis nach erfüllter Bussleistung nach sich ziehen, was S. auch an anderer Stelle (S. 51) hervorhebt? Wir finden da Ungehorsam, Murren, sich entschuldigen, Streiten, Widersprechen, Etwas vergessen, fallen lassen, verlieren, Reden mit Weltleuten, Essen in fremdem Hause, Fehlen bei dem Tischgebet, bei dem Gebete schlafen, Vergessen >>Amen<< zu sagen, Gebetsglocke überhören, unbedachtsames Lügen, Kirche offen lassen, Ausspucken, Essen ohne vorheriges Gebet, Reden beim Essen, Aus- und Eingehen ohne Kreuzzeichen, die brüderliche Zurechtweisung unterlassen, Klostergeräth verlieren und verderben, mit Andern, Eltern oder Freunden ohne Erlaubniss verkehren etc.

Es wird wohl Niemand ernstlich behaupten wollen, dass diese Vergehen einen Ausschluss vom Abendmahle zur Folge hatten; S. ist hierbei offenbar von einer Gedankenlosigkeit überrascht worden. Sehr häufig wird die Prügelstrafe für diese Vergehen vorgeschrieben; die Execution wird wohl nicht so lange auf sich haben warten lassen, dass ein Ausschluss vom Abendmahl möglich war. Aber selbst die Vorstellung, es seien die hier erwähnten Vergehen überhaupt Gegenstand der Anklage vor dem Busspriester in der geheimen oder öffentlichen Beichte gewesen, ist eine vollständig irrige. Es ist ja durch historische Zeugnisse jeder Art ausser allen Zweifel gestellt, dass man auf Grund der dogmatischen Lehre während der ersten zehn Jahrhunderte in der Regel nur schwere Sünden dem Busspriester bekannte. Es gehört nicht hier hin zu untersuchen, in wie weit die Ausbildung der mystischen Theologie und die Pflege der Mystik das Bekenntniss der lässlichen Sünden in der Beichte allgemeiner gemacht hat. Die Bussbücher der Kirche, deren Benutzung als Handbücher bei Verwaltung der Bussdisciplin nachweisbar ist, stellen die Praxis, nur schwere Sünden zu beichten, in ihren Bestimmungen und ihren Anlagen ausser Zweifel. Ganz im Gegensatz zu diesen Bussbüchern behandelt die reg. coen. auch in ihrem angeblichen zweiten Theil von cap. X. an, nur leichte Vergehen gegen klösterliche Ordnung, Regel und Sitte. Auch findet sich in dieser ganzen reg. coen. weder eine ausdrückliche Bemerkung noch auch irgend ein Anhaltspunkt dafür, dass diese Vergehen in der Beichte oder überhaupt dem Busspriester von den Mönchen sollten bekannt und dementsprechend von dem Busspriester auch geahndet werden sollen. Im Gegentheil finden sich manche Andeutungen, dass diese Vergehen zur Cognition des Praepositus des Vorstehers und des Abtes gehören. So heisst es unter Andern: »Poenitentias minutas juxta mensam si fecerit Praepositus mensae imponat: et amplius viginti quinque percussiones

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