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ARCHIV

für

katholisches Kirchenrecht,

mit besonderer Rücksicht auf

Deutschland, Oesterreich und die Schweiz.

Herausgegeben

von

Dr. Friedrich H. Vering,

ord. öff. Professor der Rechte an der k. k. Karl-Ferdinands-Universität zu Prag.

Ein und fünfzigster Band.

(Neuer Folge fünfund vierzigster Band.)

Mainz,

Verlag von Franz Kirchheim.

1884.

Printed in Germany

AUG - 51925

Mainz, Druck von Joh. Falk III.

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Neue Beiträge zur Geschichte der Pönitentialbücher. Von Herm. Jos. Schmitz, Doctor der Theologie und des Kirchenrechts. 1. Ueber Columba von Luxeuils Klosterregel und Bussbuch.

Unter obigem Titel hat Otto Seebass jüngst eine »InauguralDissertation zur Erlangung der philosophischen Doctorwürde an der Universität Leipzig« (Dresden, Lehmann'sche Buchdruckerei 1883, Verlag von Carl Höckner, 66 S.) geschrieben, welche Beachtung verdient. In seiner am Schlusse der Schrift mitgetheilten »Vita« bekennt sich der Verfasser als Sohn des Bürgermeisters zu Stadtoldendorf im Herzogthum Braunschweig, gehoren am 21. April 1852 und nunmehr nach theologischen und philologischen Studien im Lehrfache an der höheren Töchterschule von K. Thenius zu Dresden beschäftigt.

Der Verfasser knüpft daran an, »dass Dr. A. Ebrard zuerst in Niedners Zeitschrift für historische Theologie (1862, 1863), dann in seinem Werke über die iroschottische Missionskirche (1873) – auf die Bedeutsamkeit der altkeltischen Kirche die Aufmerksamkeit lenkte und dabei die Erscheinungen in ihrem Zusammenhange zu begreifen suchte.<< Das Verdienst der Anregung dieser Frage, welches Ebrard in seiner neuesten Schrift » Bonifatius der Zerstörer des Columbanischen Kirchenthums« wiederholt in Anspruch nimmt, verliert indessen an Bedeutung, da Dr. Fr. Loofs zu Leipzig in seiner im verflossenen Jahre erschienenen Abhandlung über die altkeltische Kirche »Antiquae Britonum Scotorumque ecclesiae quales fuerint mores etc.« durch gründliches Quellenstudium zu ganz entgegengesetzten, kirchenhistorischen Ergebnissen, als die von Ebrard vorgeführten, gelangt ist. »Loofs hat mit Recht den auf dem Festlande wirksamen Schottenmönchen insbesondere dem Columba Luxoviensis einen besonderen und ausführlichen Abschnitt gewidmet, da Columba von Luxeuil für den deutschen Geschichtsforscher unter allen Vertretern des altschottischen Kirchenthums weitaus die wichtigste Persönlichkeit ist,« als Haupt einer Reihe von Klosterstiftungen, als Vorbild einer ganzen Schule von Mönchen auf austrasischem Boden, und als Verfasser authentischer, schriftlicher noch erhaltener Documente. »>Da nun in der Abhandlung von Loofs eine Reihe von Fragen, welche sich an die drei disciplinarischen Schriften Columbas (die regula monastica, die regula coenobialis und das Poenitential) knüpfen,

unerörtert geblieben, andere vielleicht noch eingehender besprochen zu werden verdienen,« so unterzieht Seebass dieselben einer näheren Untersuchung.

Wir wollen hier gleich bemerken, dass es unverständlich erscheint, warum Seebass den Gründer des Klosters Luxeuil »Columba << und nicht »Columban« nennt. Die ältesten Urkunden (wie diè Charta Eligii über das Kloster Solemnes), sein zeitgenössischer Biograph Jonas von Susa nennen ihn Columbanus und ist dieser Name in beständiger Uebung geblieben, gegenüber welcher die vereinzelt vorkommende Bezeichnung Columba in metrischen Anreden ohne alle Bedeutung ist. Auch würde die Benennung »Columba« eine Verwechslung Columban's des Stifters von Luxeuil mit dem h. Columba veranlassen. Letzterer wurde im Jahre 521 geboren, wirkte in Irland, Schottland und Caledonien, war der Apostel der Pikten und Schotten und starb im Rufe der Heiligkeit im Kloster Jona auf der Insel Hy im Jahre 597.

Columban, Verfasser der in der Schrift S. besprochenen Regel, wurde im J. 535 in der irischen Provinz Leinster geboren, trat im fünfundzwanzigsten Lebensjahr in das Kloster Bangor in der irischen Provinz Ulster ein, wanderte dann nach dem Frankenreiche aus, gründete mehrere Klöster, namentlich Luxeuil und starb im Jahre 615 im Kloster Bobbio in Norditalien 1).

In dem ersten Abschnitt seiner Schrift behandelt S. die regula monastica« des Columban (Holstenius Cod. regular. Paris 1663; II, 91-98), stellt den Columban'schen Ursprung fest, und schildert den Charakter und Geist dieser Regel (S. 5-11); eingehend untersucht er sodann die Bestimmungen des cap. VII. dieser Regel über das Chorgebet (S. 11-33).

In dem zweiten Abschnitt befasst sich S. mit der sog. »Regula coenobialis« Columban's (Holsten. 1. c. II. S. 98 ff.) und mit dem Columban zugeschriebenen Poenitential: »liber de poenitentiarum mensura 2).<<

Ebrard bestreitet mit grosser Energie die Verfasserschaft Columban's bezüglich dieser beiden Schriften. Hertel 3), Loening 4),

1) Siehe Näheres über sein Leben im 1. Heft 49. Bd. 1883 d. Archivs meine Abhandlung »Columban und sein angeblicher Einfluss auf das Busswesen im fränkischen Reich« S. 3 ff. und in meinem Werk: »Die Bussbücher und die Bussdisciplin der Kirche.« Mainz 1883, S. 588 ff.

2) Mein Werk: »Die Bussbücher und die Bussdisciplin der Kirche« S. 594 ff. 3) Hertel über des h. Columban Leben und Schriften in Kahnis Zeitschrift für Theologie, 1875, S. 441 ff.

4) Loening, Geschichte des deutschen Kirchenrechts, Il. Bd., S. 433 ff.

Loofs vertheidigen sie; ich habe sie als unbegründet nachgewiesen bezüglich des Poenitentials 1). S. vertheidigt sie bezüglich der Coenobialregel und des Poenitentials. In eingehender Untersuchung der beiden Hauptrecensionen der regula coenobialis kommt dann S. zu dem Resultate, dass dieselbe aus zwei Theilen bestehe, wovon der erste ursprünglich zu der erwähnten »regula monast.« Columb. gehörte, der zweite die von Wasserschleben) vermisste Ergänzung des Poenitentiale Columb. ursprünglich gebildet habe. Danach würde also die Regel Columban's bestanden haben aus der »regula monastica« (Flemming, Collectanea S. 4 ff.), welche bei Holsten. (1. c. p. 91) cap. I—IX. der regula coenobialis bildet, und der ersten Hälfte der regula coenobialis< (Flemming 1. c.), welche bei Holsten. (1. c. p. 102) die erste Hälfte des cap. X. der regula coenobialis bildet. Die zweite Hälfte dieses cap. X. wären Bussbestimmungen des angeblichen Poenitentials Columban's gewesen.

In dem kürzern dritten Abschnitt seiner Schrift untersucht S. die von Columban bei Abfassung der Klosterregel benutzten irischen Quellen (S. 55--60) und deutet zum Schluss die Parallele an, welche sich zwischen der Regel Columban's und der bei Holsten. (S. 167 ff.) abgedruckten » Regula cujusdam patris« ziehen lässt.

Wir wollen dem Verfasser das Zeugniss nicht versagen, dass er in seiner Schrift stellenweise Proben grossen Scharfsinnes gibt, und auch mit vielem Fleiss und Liebe zur Sache gearbeitet hat. Indessen bei dieser Anerkennung fleissigen Studiums, können wir uns doch weder mit den Voraussetzungen von denen er ausgeht, noch mit den von ihm vorgeführten Resultaten in Allem einverstanden erklären. Für die Tendenz und auch die Verirrungen protestantischer Forschungen der jüngsten Zeit über die kirchliche Stellung und Thätigkeit vorbonifazischer Missionäre speciell Columban's ist die Schrift von S. allerdings charakteristisch.

Wo S. sich über den Geist äussert, den die einfachen Vorschriften der Regel Columban athmen, gesteht er allerdings ein, dass >> derselbe in der That vielfach jene tief innerliche Auffassung sittlicher Vollkommenheit bekunde, wie sie nur auf dem Boden christlichen Glaubens und durch Vertiefung in die Schriftwahrheit gewonnen werden kann.« »Andererseits, meint S., ist nicht zu verkennen, dass in der Art und Weise, mit welcher die reg. mon. den Mönchen die Pflicht des Gehorsams einschärft, eine bedenkliche Hinneigung zu gesetzlicher, äusserlicher Auffassung des Christenstandes, zu jener

1) >> Die Bussbücher« etc. 1. c. S. 589 ff.

2) Die Bussordnungen der abendländischen Kirche, S. 54 f.

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