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wollte die kirchliche Theologie des Mittelalters nur etwas entschuldigen, was sie als Thatsache in der Kirche vorfand, und so getröstet sich der kirchlichste Scholastiker: das werde von allen zugestanden, dafs der Ablafs doch etwas werth sein müsse, weil gottlos wäre zu sagen, dafs die Kirche etwas Vergebliches thue.5) Auch entdeckt er noch eine kleine sittliche Bedeutung durch die Neigung, welche der den Ablafs Empfangende zu der Sache gewinnt, für welche der Ablass gegeben wird, öffne sich sein Herz der Gnade, so werde der Ablafs ein Mittel zur Vermeidung der Sünde, und werde nicht zur Zerstörung [der Seelen] gegeben, aufser wenn er unordentlich gegeben werde. Doch selbst für diesen Fall ermuthigt sich Thomas zur Versicherung, dafs dann zwar der den Ablafs Ertheilende sündige, nichts desto weniger der Empfangende den vollen Ablafs erlange.) Seine biblische Begründung fand sich in der allgemeinen Vollmacht Sünden zu erlassen. Als habe unser Herr gesagt: Ich gebe euch Macht Ablafs zu verkaufen für die Lebendigen und die Todten.) Was man die rationale Begrünhomines ad bene faciendum alliciat etc. Hoc iterum non potest salvare consuetudinem ecclesiae, quae interdum majorem pro eadem causa, interdum minorem indulgentiam ponit.

5) Ib. Art. 4: Ab omnibus conceditur indulgentias aliquid valere, quia impium esset dicere, quod ecclesia aliquid vane faceret.

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ita non est in destructionem indulgentias dare, nisi inordi

7) Ib. Art. 2: In arbitrio dantis indulgentiam est taxare, quantum de poena remittatur. Si tamen inordinate remittit, ita quod homines quasi pro nihilo ab operibus poenitentiae revocentur, peccat faciens tales indulgentias, nihilominus quis plenam indulgentiam consequitur.

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nicht

8) Klee, Dogm. B. III. S. 284: »Dafs, um die Realität der Indulgenzen zu begründen, eine Argumentation wie folgende: die Kirche hat von Christus die Macht zum Gröfsern, zum Erlafs der Sünden, eben darum auch die Macht zum Kleinern, dem Erlafs der Strafe empfangen, ausreicht, ist offenbar, da die Unterstellung, der zum Gröfsern Ermächtigte sei auch zu jedem Kleinern ermächtigt, nicht angenommen werden kann; wie schon daraus erhellt, dafs die Priester Sünden erlassen, ohne Ablässe zu ertheilen.« Auf die heiligste Tradition berief sich unlängst gegen mich ein katholisch gewordener Maler, dafs schon das Apostolische Symbolum sich zum Ablafs bekenne, und er brachte mir in der That einen Katechismus des Bisthums Augsburg aus den Vierziger Jahren, darin es heifst im 3. Artikel: Ablafs der Sünden. Auf ähnlicher Bahn hat Professor Michelis die Exomologesis der alten Kirchenzucht übersetzt durch Beicht.

dung genannt hat, ist nur das gefährliche Pochen auf das Thatsächliche: die Kirche würde lieblos handeln, wenn ihr Erlassen diesseitiger und doch immer erträglicher Strafen nicht auch wirklich eine Milderung der jenseitigen Strafen enthielte.

Unter minder gebundenen Theologen ist immer wieder die geschichtliche Anerkennung aufgetaucht, dafs der Ablafs nur Erlafs der von der Kirche aufgelegten Strafen sei. 9) Allein da die in der Beichte aufgelegten Bufswerke insgemein mild sind und von den Gläubigen selbst vollzogen oder durch Andre auf ihre Kosten besorgt werden: wäre kaum ein Gegenstand für den Ablass übriggeblieben, daher zu seiner Rechtfertigung die Lehre aufkam, dafs er vielmehr von Strafen im Fegfeuer erlöse, also nicht blofs vor dem Richterstuhle der Kirche, sondern vor dem Richterstuhle Gottes gelte.10) Wodurch und nach welchem Mafse diese jenseitigen Strafen für die Gläubigen entstehn und für etwas mehr Genugthuung nehmen, als etwa auf dem Sterbebette seit der letzten Beichte noch ungebüfst bleibt, wenn doch die Absolution in der Beichte und die darin aufgelegte Satisfaction vollgültig, das ist freilich der katholischen Theologie immer unklar geblieben.

9) Nach der alten Formel des canonischen Rechts: indulgentia de poenis injunctis. Klee, Dogm. B. III. S. 283: »So zeigt sich der Ablass in Beziehung auf die Kirchenstrafen und als deren Milderung, Commutation und Loskauf.<< Dagg. Perrone, T. VIII. de Poenit. §. 2: Patebit, non solum turpiter errasse Waldenses, Wicleffitas, Lutheranos etc. facultatem ecclesiae a Christo datam esse concedendi indulgentias denegantes, sed et cum iisdem haereticis graviter lapsos esse Jansenistas nonnullosque scriptores neotericos, tum circa indulgentiarum notionem, dum eas coarctant ad solam poenitentiae canonicae relaxationem, tum circa thesaurum ecclesiae, quem velut Scholasticorum commentum traducunt, tum circa indulgentiarum valorem quoad animas defunctorum, quem nullum esse autumant. Doch er selbst §. 5 dieses alles nur als fidei proximum [nicht de fide].

10) Thomas, ib. Art. 1: Quidam dicunt, quod non valent [indulgentiae] ad absolvendum a reatu poenae, quam quis in purgatorio secundum judicium Dei meretur, sed valent ad absolvendum ab obligatione, qua sacerdos obligavit poenitentem ad poenam aliquam. Sed haec opinio non videtur vera. Primo quia est contra privilegium Petro datum Mt. 16. Unde remissio, quae fit quantum ad forum ecclesiae, valet etiam quantum ad forum Dei. Praeterea ecclesia, hujusmodi indulgentias faciens, magis damnificaret, quam adjuvaret, quia remitteret ad graviores poenas scilicet purgatorii, absolvendo a poenitentiis injunctis.

Polemik.

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Dieser Ablafs galt den Lebenden in Bezug auf ihre jenseitige Zukunft. Aber Sixtus IV. [1477] hat auch Ablafs für die schon im Fegfeuer befindlichen Seelen verheifsen. Der Glaube daran war von höchster Bedeutung für dieses Geschäft, denn vorher war das Erkaufen eines Ablafszettels doch nur das Interesse eines gläubigen Egoismus, jetzt ward es Sache der Pietät, der Bürger und Bauer gab den ersparten Nothpfennig hin um einen geliebten Todten der langen Feuerqual zu entreifsen. Nach Tetzels kurzer Anweisung für die Priester Ablass zu predigen, sollen sie sagen: »Hört ihr nicht die Stimmen eurer verstorbenen, jammernden Ältern, Geschwister, Kinder! ihr lafst sie in den Flammen und könnt doch Ablafszettel kaufen!« Dagegen hatte sich das Bedenken erhoben, ob nicht der Tod alle menschliche Bande löse, ob also wirklich der Papst Macht habe über die Todten? Man erinnerte sich einer Erklärung, welche Gelasius [495] auf einem römischen Concilium gegeben hatte: >> Sie fordern, dafs wir auch den Todten Sündenvergebung verschaffen.) Offenbar ist uns dieses unmöglich, denn es ist gesagt was ihr bindet auf Erden! die also nicht mehr auf der Erde sind, die hat er nicht menschlichem, sondern seinem Gerichte vorbehalten; und die Kirche wagt nicht sich etwas anzumafsen, wovon sie weifs, dafs es selbst den heiligen Aposteln nicht zugestanden worden ist. « Schon gegen allerlei Ärgernifs erklärte Sixtus, 12) dafs sein Ablafs den Todten nur in der Weise der hülfreichen Fürbitte 13) zu Gute komme wie die Gebete und frommen Almosen der Gläubigen, ohne diese unnöthig zu machen, aber als die Fürbitte des Vaters der Gläubigen, dem die Fülle der Gewalt verliehn sei aus dem Schatze der allgemeinen Kirche den Seelen im Fegfeuer zu Hülfe zu kommen. Während aber in deutschen Landen noch darüber gestrit

11) Mansi, Concc. Col. T. VIII. p. 183: Nos etiam mortuis veniam praestare deposcunt etc.

12) Bei Amort, de origine, progressu et fructu indulg. T. II. p. 292: Cum nobis relatum esset, in publicatione indulgentiae, per nos alias ecclesiae Xantonensi concessae, plura scandala et discrimina fuisse exorta, praedicantesque in hujusmodi publicatione multos abusus commisisse etc.

13) per modum suffragii, die kirchliche Bedeutung schwankt zwischen Fürbitte und Hülfleistung.

ten wurde, ob der Papst Macht habe über das Fegfeuer, so dafs er, wenn er wollte, es sogar leer machen könne, haben Alexander VI. und seine nächsten Nachfolger vollkommenen Ablafs für die Seelen im Fegfeuer ausbieten lassen.14) Um so unbedenklicher mochte dies erscheinen, da frühere Päpste bestimmten Gottesäckern das Privilegium verliehen hatten, den auf ihnen Bestatteten, wenn sie übrigens regelrecht gestorben waren, vollkommenen Ablafs zu gewähren.

Jenen Schatz der Kirche hatte bereits der Scholastiker Alexander von Hales gehoben, indem er nach den in der Kirche längst gangbaren Vorstellungen von der Überverdienstlichkeit, Äufserlichkeit und Verleihbarkeit guter Werke die Lehre aufstellte, dafs zu dem Grundstocke des unendlichen Verdienstes Christi die überfliefsenden Verdienste seiner jungfräulichen Mutter und aller Heiligen hinzugethan, einen unerschöpflichen Schatz der Kirche bildeten, dem Schlüsselführer Petrus und seinen Nachfolgern anvertraut, um aus demselben reuigen Sündern das Angemessne zum gänzlichen oder theilweisen Erlasse zeitlicher Strafe weise zu verleihen. Clemens VI. hat diesen Schatz der Kirche als Dogma verkündet, 15) er ist nachmals auch den schon im Fegfeuer befindlichen Seelen zu Gute geschrieben und seitdem nicht erschöpft worden.

Folgerecht läge in der Geschäftsverbindung mit diesem Schatze nicht blofs ein Abkaufen verdienter Strafen, sondern auch eine Sündentilgung durch Mittheilung fremder Verdienste, und da alle Gläubige, die bei ihrem Abscheiden wenigstens leidlich mit der Kirche stehn, nur das Fegfeuer zu fürchten haben, auch ein Erkaufen des Himmels. Zwar nach den päpstlichen Vollmachten an die Ablafsprediger ist immer Reue und Beichte als Bedingung des Ablasses vorausgesetzt, aber schon

14) Amort. T. I. p. 209: – plenissima indulgentia per modum suffragii ipsis animabus in purgatorio existentibus pro plenaria poenarum relaxatione. Doch ist's ein von den Ablafspredigern allerdings verschwiegenes Zugeständnifs römischer Bescheidenheit [Perrone, T. VIII. ib. §. 88]: respectu defunctorum, quoniam ipsi in ecclesiae juribus non sunt, sed solius Dei dominio subsint, non ita certus [wie bei den Lebenden] est indulgentiarum effectus.

15) in der Bulle Unigenitus von 1343. [Extravv. comm. 1. V. Tit. 9. c. 2.]

das Erkaufen des Ablasses wurde als das Pfand der Bufsfertigkeit angesehn, und besonders wo es kirchlich-politischen Absichten der Päpste galt, da wird allen die das Kreuz oder das Schwert im Sinne der römischen Kirche nehmen, ohne weiteres Straf- und Sünden-Erlafs verheifsen, wie darin der sonst so sittlich strenge Gregor VII. vorausgegangen war mit seiner Verkündigung: »Auf dass Rudolf das deutsche Reich regiere und vertheidige, schenke ich allen, die treu ihm anhängen, in euern Namen, o Petrus und Paulus, Vergebung aller Sünden und euern Segen in diesem und im künftigen Leben. «16) Daher es dem römischen Herkommen nicht widerspricht, dafs 1860 bei Gefangenen aus der päpstlichen Armee ein Zettel gefunden wurde des Inhalts » Hundert Jahre vollständiger Ablafs demjenigen, welcher die Waffen gegen den excommunicirten König ergreift. «17)

Mit dem Ausbieten des Jubelablasses hebt auch die Klage der Päpste an, dafs Unberufene Ablafs auf eigene Hand unter schmählichen Bedingungen verkauften: 18) aber es lag auch im Interesse der bestellten Ablafsprediger, die möglichst grosse Summen einliefern sollten, die sittliche Bedingung möglichst gering, den Werth des Ablasses möglichst hoch zu stellen als Erlass von Strafe und Sünde, Tetzel ist darin nur ein volksthümlich beredter Mund solcher Aufschneidereien gewesen. Man hat freilich damals wie jetzt gesagt: das Geld sei nicht der Preis, sondern nur die Bedingung des Ablasses. 19) Fast

16) Mansi, Conce. Col. T. XX. p. 535.

17) Unterzeichnet vom Cardinal de Angelis.

18) Bonifacius IX [1390] ad Episc. Ferrariensem: Ad audientiam Nostram fide dignorum quamplurium relatio perduxit, quod quidam religiosi diversorum, etiam mendicantium, Ordinum et nonnulli clerici saeculares, etiam in dignitatibus constituti, asserentes se a Nobis missos praetensas facultates simulant, cum etiam pro qualibet parva pecuniarum summula non poenitentes ab atrocibus delictis absolvant, et indulgentiam elargiri pro nihilo ducant; ut hominibus perpetuam felicitatem in hoc saeculo polliceri conentur et aeternam gloriam in futuro: et quaestum nomine camerae apostolicae se percipere asserant, et nullam de illo nihilominus rationem velle reddere videantur. Letztres scheint der Hauptvorwurf, denn sie sollen eingezogen und ad reddendum computum de receptis genöthigt werden.

19) Perrone, T. VIII. ib. §. 6: Si qua olim pecunia exsolvebatur ad

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