Archiv für das civil- und criminal recht der königl[ichen] preuss[ischen] rhein-provinzen, 33. cilt1842 |
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Sayfa 17 - Injurien behandelt werden; wird das Maß der Züchtigung ohne wirkliche Verletzung des Kindes überschritten, so soll dieses von der dem Schulwesen vorgesetzten Provinzialbchörde durch angemessene Disziplinarstrafen an dem Lehrer geahndet werden. Wenn dagegen dem Kinde durch den Mißbrauch des Züchtigungsrechts eine wirkliche Verletzung zugefügt wird, soll der Lehrer nach den bestehenden Gesetzen im gerichtlichen Wege bestraft werden.
Sayfa 12 - Privatpersonen deßhalb nicht befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu leisten, zwischen mehreren Bundesgliedern zweifelhaft oder bestritten ist, so hat die Bundesversammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuvörderst eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen, im Fall aber...
Sayfa 12 - ... nicht befriedigt werden können, weil die Verpflichtung, denselben Genüge zu leisten, zwischen mehreren Bundes-Gliedern zweifelhaft oder bestritten ist, so hat die BundesVersammlung, auf Anrufen der Betheiligten, zuvörderst eine Ausgleichung auf gütlichem Wege zu versuchen, im Fall aber, daß dieser Versuch ohne Erfolg bliebe, und die in Anspruch genommenen Bundes-Glieder sich nicht in einer zu bestimmenden Frist über ein Compromiß vereinigten, die rechtliche Entscheidung der streitigen...
Sayfa 38 - ... und dermalen auf dem rechten Rheinufer fortgesetzt werden, diesen auf der rechten Rheinseite fortdauernden Anstalten verbleiben, insofern sie nicht in Gebieten entschädigter Fürsten liegen. § 38. Die für ihre Besitzungen jenseits des Rheins entschädigten Reichsstände haben ihre, sowohl blos persönlichen, als die, von erwähnten Besitzungen herrührenden Schulden auf ihre zur Entschädigung erhaltenen Domänen und Renten zu übernehmen...
Sayfa 252 - Wiederherstellung und nachdem letztere gesichert worden, bezahlt, die sämtlichen vor dem Brande eingetragenen Gläubiger müßten denn in die unbedingte Zahlung willigen oder selbst zur Empfangnahme berechtigt sein. Geht aber der Entschädigungsanspruch des Versicherten durch seine Schuld verloren, so verwendet die Gesellschaft die Entschädigung, soweit nötig, zur Befriedigung der erwähnten Gläubiger nach Maßgabe ihrer Rangordnung gegen entsprechende Zession ihrer Rechte.
Sayfa 128 - Aus diesen und den Gründen des ersten Richters: verwirft der Rh. AGH die Berufung von dem Urtheile des Königl. Landgerichts in Coblenz vom 18. März 1841 als ungegründet, verurtheilt den Appellanten in die Koste» dieser Instanz und in die Succumbenzstrafe.
Sayfa 20 - Aus diesen Gründen reformirt der Kgl. Rh. AGH das Urtheil des Kgl. Landgerichts zu Aachen vom 15.
Sayfa 10 - Gnlkräftung des Cassationsgesuches ; Der Herr General-Prokurator Eichhorn wurde in seinem Antrage gehört, und, nach vorheriger Berathschlagung wurde verkündigt folgende
Sayfa 147 - Aus diesen Gründen erkennt der Rh. AGH für Recht, daß die Berufung von dem Urtheile des König!.