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in den costbrief schriben, nämlich die abelösunge zinse an ein ende und das lipgedinge ouch an ein ende. Wer ouch das utzit abgelöset wurde oder abe stürbe, das soll wöchenlich abe gerechent und an der sommen abe geslagen werden. Also eine sehr genaue Buchführung über diese Dinge.

Es waren nun diese städtischen Geldgeschäfte ausserordentlich umständlich, da es jedesmal eines besonderen Ratsbeschlusses bedurfte und es den Dreien verboten war, auf eigene Verantwortung etwas auszuleihen oder aufzunehmen. Es stellte sich um so mehr das Bedürfnis heraus, eine Bank, welche selbständig handeln konnte, zu gründen, als sich die Inanspruchnahme des städtischen Kredits seitens der Bürger mehrte. Die Kirche hatte inzwischen den dringendsten Anforderungen der Zeit Rechnung getragen und auf den Konzilien zu Konstanz und Basel die Zinsforderungen der Wechsler und Banken dort für erlaubt erklärt, wo sie auf obrigkeitlichem Privileg beruhten. So waren damals alle Bedingungen zur Gründung eines städtischen Instituts für Geldgeschäfte gegeben. Bei der Neuheit der Sache darf es freilich nicht Wunder nehmen, wenn die Art und Weise, wie dieser erste Versuch in Strassburg durchgeführt wurde, uns heute etwas kindlich erscheint.

In der Einleitung giebt der Rat als Grund der Neuordnung die Unregelmässigkeiten an, welche seither im Wechselgeschäft vorgekommen, und zwar sowohl vor Zeiten als auch vor kurzem. Es wird damit auf die Übergriffe der Hausgenossen hingewiesen, denen nun auch der ihnen. noch gebliebene Wechsel des Silbergeldes genommen worden war. Der Rat beruft sich ausdrücklich auf sein Recht, innerhalb der Stadt alles so zu ordnen, wie es die Wohlfahrt der Bürger erfordere.

Er setzt daher drei Männer ein, welche im Namen der Stadt den gesamten Wechsel handhaben sollen. Sie müssen bezüglich ihrer Ehrenhaftigkeit und ihres Vermögens die genügende Sicherheit gewähren und ausserdem lesen und schreiben können, was damals auch bei Kaufleuten noch nicht selbstverständlich war. Die früheren Guldenwechsler waren jährlich vom Rat neu ernannt worden; da aber jetzt

die städtischen Geschäfte eine mehr gleichmässige Behandlung erforderten, wurde bestimmt, dass jedes Jahr nur ein Mitglied aus dem Wechselamt scheiden solle, welches durch die XVer nach eingeholter Genehmigung des Rates ersetzt wurde. Die Wechsler hatten jährlich vor offenem Rate den Eid der Treue zu erneuern.

Vor allem war es jetzt notwendig, dass die Stadt bedeutendere Summen in ihre Bank einschoss, um deren Betrieb überhaupt zu ermöglichen. Es wurde daher zunächst »ein zümlich houptgüt in golde und müntzen« dort hinterlegt, wobei »müntzen« so viel bedeutet wie Silberoder Kleingeld. Bedeutsamer jedoch war der Beschluss des Rats, das Vermögen der vier grossen städtischen Stiftungen, des Frauenhauses, des »grossen spittals«, der »Guten lutte<< und »der Elenden herberge«, soweit es nicht zur Bestreitung der täglichen Bedürfnisse gebraucht wurde, auf der neuen Bank hinterlegen zu lassen. Auch alle anderen Stiftund Klosterverwaltungen wurden angewiesen, ein gleiches zu thun. Bei dem bekannten Reichtum dieser Strassburger Stiftungen müssen gleich Anfangs bedeutende Summen zusammen geflossen sein, über deren Höhe sich leider keine Angabe findet. Auch Private konnten von vornherein, gegen die übliche Verschreibung, Geld bei der städtischen Wechselbank deponieren. Für dieselben war die Bestimmung von besonderem Vorteil, dass über dies Geld »dehein verbotte gon soll, weder geistlich noch weltlich«<, d. h. weder von geistlichem noch von weltlichem Gericht konnte ein bei der Stadt hinterlegtes Vermögen mit Beschlag belegt werden.

Es war nur eine Vorsichtsmassregel, dass man den Wechslern vorschrieb, in ihrer beschlagenen Truhe auf dem Kaufhause nicht mehr als 7000 fl. zu bewahren, das andere Kapital aber in einer besonderen Kasse auf dem sicheren Pfennigturm niederzulegen; denn die dort amtierende. Finanzkommission konnte diese Kasse nur im Beisein eines der Wechsler öffnen.

Mit den so erhaltenen Summen sollten die städtischen Wechsler »den handel anfohen, üben und bruchen<. Welcher Art war nun dieser Handel? Gewiss ist, dass nach wie vor das Einwechseln von Geld, besonders von

Gulden, eine ihrer hauptsächlichsten Funktionen und Einnahmequellen bildete. Sie werden in ihrem Eid verpflichtet, hierin alle Bürger und Fremden gleich und gerecht zu behandeln, sowie den Wechseltarif der Stadt und alle Ordnungen, welche vordem für die Münzer und Hausgenossen gegolten, einzuhalten.

Daneben trat jetzt aber als recht mühevolle Aufgabe die Verwaltung der ihnen anvertrauten Kapitalien. Diese Thätigkeit war vor allem auch eine sehr verantwortliche. Es war ihnen absolutes Schweigen darüber auferlegt, was, wie viel und von wem Geld bei ihnen deponiert worden war, auch über alle andere »Heimlichkeit ihres Berufes. Selbstverständlich durften sie auch von den Mitteln der Bank nichts zu eigenen Nutzen verwenden oder ausleihen.

Welche Zinsen in der bei der Aufnahme von Kapitalien üblichen Verschreibung sowie bei Anleihen ausgemacht zu werden pflegten, ist in der Ordnung nicht enthalten; es scheint dies auch in den einzelnen Fällen je nach den gebotenen Sicherheiten verschieden gewesen zu sein. der Regel dürften wohl 5 Prozent gegeben worden sein, die sich in den meisten Zinsverträgen dieser Zeit finden1). Im übrigen fasst die Ordnung die von den Wechslern zu unternehmenden Geschäfte dahin zusammen, dass sie im Namen der Stadt »verlyhen, kouffen und verkouffen« sollen, ein sehr weites Feld für ihre Thätigkeit.

Man lieh im Mittelalter Geld meist nur unter der Bedingung aus, dass der Entleiher ein Pfand hinterlegte an Schmuck, Steinen oder anderen Wertgegenständen, welches der entliehenen Summe an Wert ungefähr entsprach und im Falle säumiger Rückzahlung dem Gläubiger verfiel). Unsere Ordnung redet in diesem Sinne von »gulden und sylbern pfande«, doch kommt auch Ausleihen »uff verschrybung vor. Die Strassburger Stadtwechsler werden angewiesen, kein Geld zu verleihen, ohne dass sie die Gewähr haben, daran »sicher und versorget<< zu sein. Kleinere Summen bis zu 100 Gulden dürfen sie auf eigene

1) Vergl. Lamprecht, Deutsches Wirtschaftsleben im Mittelalter Bd. II. 2) Auf der städtischen Bank zu Frankfurt war für diese Zwecke eine besondere Wage für Perlenschnüre aufgestellt. Vergl. Kriegk a. a. O.

Verantwortung ausleihen; was darüber ist, darf nur mit Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern des Wechselamtes weggegeben werden und bei grösseren Beträgen von über 500 fl. ist die Einwilligung aller drei Beamten notwendig. Jedes abgeschlossene Geschäft ist sofort mit dem Namen des dafür Haftbaren in die Bücher der Bank einzuschreiben. Die von den Wechslern verlangte Buchführung war überhaupt eine so genaue, dass ihnen die Stadt zu diesem Zwecke einen besonderen Schreiber zur Verfügung stellte, der fortwährend auf dem Kaufhause anwesend sein musste. Nur auf diese Weise wurde die jährliche Rechnungslegung vor zwei Mitgliedern des Rates und zwei Deputierten der XVer ermöglicht, welche die Bilanz der Bank einer scharfen Kontrolle zu unterwerfen hatten und sich davon überzeugen mussten, ob die Wechsler mit dem Gelde der Stadt auch einen redlichen Handel getrieben. Noch mehr geschärft wurde ihr Bewusstsein der Verantwortung bei ihren Unternehmungen dadurch, dass sie und ihre Erben der Stadt für den vierten Teil des ausgeliehenen Geldes hafteten, falls etwas verloren ging. Diese Haftung fiel natürlich dann weg, wenn auf Befehl der XVer oder XXIer Summen vorgestreckt worden.

waren.

Sehr eigentümlich berührt die Bestimmung, dass >dhein gåt rinisch goldt noch Straszburger müntze die genge und gebe ist ausgeliehen werden dürfe »uff das dhein unwylle noch schaden darusz erwachsen möge«. Vielmehr sollen zu diesem Zwecke nur solche Gulden ausgegeben werden, welche nicht nach rheinischem Fusse geprägt sind, und solche Silbermünzen, die in Strassburg keine Währung haben. Das war eine ausserordentliche Benachteiligung der Entleiher und stellte für die städtische Wechselbank von vorn herein einen bedeutenden Gewinn dar. Um nämlich mit dem so erhaltenen Gelde in Strassburg oder seiner Umgebung irgend welche Zahlungen vornehmen zu können, musste der Entleiher dasselbe bei eben der Bank, von der er es bekommen, gegen gesetzliche Währung umwechseln, wobei für die Stadt wieder die tarifmässigen Gebühren entfielen. Da die Bank für das Umwechseln eines Guldens einen Pfennig

nahm und der Guldenkurs damals 1011⁄2 6. dn. war, wurden somit bei jeder Kapitalentnahme sofort 0,8 Prozent als Wechselabgabe erhoben. Es wird indess ausdrücklich verboten, den Entleihern die fremde Währung höher anzurechnen, als sie in ihrer Heimat gelte. Man darf hierbei auch nicht vergessen, dass die Anleihen damals meist nur auf sehr kurze Zeit gemacht wurden, und dadurch der Zinsgewinn ein geringer war. So steht z. B. in der Ordnung der Drye«, dass sie mit Erlaubnis des Ammanmeisters Bürgern von einem Montage bis zum andern Vorschüsse aus städtischen Mitteln gewähren durften.

Neben diesen Geldgeschäften sollten jedoch die Wechsler offenbar auch noch Handel mit Edelmetall zu Gunsten der Stadt betreiben, wie das damals bei allen Wechselbanken üblich gewesen zu sein scheint. Es ist der Fall vorgesehen, dass jemand zu ihnen kommt, um »güldin oder silbern cleinötter oder geschirre« zu verkaufen; die sollten sie nach dem Gewicht annehmen und bezahlen. Wolle man dagegen einwenden, dass die Arbeit oder die etwaige Vergoldung mehr wert sei, so solle dem Verkäufer eine Frist bis zu drei Monaten gewährt werden, in welcher er den Wertgegenstand zurückkaufen könne; nach dieser Zeit sei man nicht schuldig, ihm über den Verbleib des Objekts Rede zu stehen. Man sieht auch hier das Bestreben, so wenig als möglich für die Stadt die Gefahr eines Verlustes zu übernehmen.

Bezüglich ihrer Arbeitszeit wurden diese ältesten Bankbeamten der Stadt Strassburg ausserordentlich günstig gestellt. Im Sommer (von Ostern bis Michaelis), mussten sie von 6 Uhr bis 9 des Morgens und von 12 bis 4 Uhr >>noch dem imbs« ihres Amtes walten, während im Winter in den Morgenstunden von 7 bis 10 ihre Anwesenheit auf dem Kaufhause verlangt wurde.

Die Dienstzeit auf dem Münzhause (unter den Gewerbslauben, gegenüber dem Ausgange der Spiessgasse), welche ausserdem noch die Ordnung vorschreibt, kollidiert teilweise mit obigen Stunden und ist, wie erwähnt, jedenfalls aus früheren Bestimmungen herüber genommen; nach Gründung der Bank auf dem Kaufhause werden sich die Wechsler in diese beiden Obliegenheiten geteilt haben. Bei der

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