Archiv für österreichische Geschichte, 86-87. ciltlerVerlag der Österreichischen Akademie der Wissenschaften., 1899 |
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Popüler pasajlar
Sayfa 159 - Gesind und ihre Zugehörige, auf dem Lande aber und bei ihren zugehörigen Kirchen zugleich auch für ihre Unterthanen solcher Confession . . . frei gebrauchen mögen etc.
Sayfa 189 - Hoc scio pro certo / quod si cum stercore certo Vinco vel vincor / semper ego maculor.
Sayfa 11 - Cui ex origine stirpis, ut dicitur, de qua pater suus ex materno sanguine processerat, texuit reliquam partem, scilicet trium leoniculorum, et sic clyppeum et armorum suorum effigiem integravit.
Sayfa 116 - Absatz und Verdienst zuzuwenden. Da den entbehrlichen fremden Waaren der Eingang nicht verboten wird: so wird dadurch niemand zum Gebrauche der inländischen Erzeugnisse gezwungen, noch in die Unmöglichkeit gesetzt...
Sayfa 126 - IkM die Statt und Markt als dero eigen Kammergut bevorbehalten haben und denselben sondere Mass und Ordnung nach dero christlichem Gutachten geben etc. Zum vierten könnten I. k. M. den zweien Ständen von Herrn und Ritterschaft ihrem öfteren Begehren nach in dero landesfürstlichen Haupt - und Residenzstadt Wien ein sondere offne Kirchen, Kanzel und Predigtstuhl nit vergönnen einräumen oder bewilligen, sondern sollen sich an obstehenden begnügen und I. k. M. des Predigtstuhls halben verschonen...
Sayfa 214 - Dienste aufzunehmen, ,die als Fanatiker mit eisernem Reif um Hirn und Herz Kaiser Maximilian an der Herstellung des Friedens verzweifeln Hessen' * und zuwider den Bestimmungen der Concession und dem Wortlaute ihres Reverses die Katholiken auf das Gröbste befehdeten.
Sayfa 445 - Thaten gegen Uns, Unsere Bunds Verwandte, Kriegs-Officier, gemeine Soldaten und Unterthanen, Land und Leute werden betreten lassen, ipso facto ohne weitere Formalitäten eines Processes sollen verfallen seyn, Gestalten wir deme Unserm Fisco Kraft dieses den Gewalt dahin ertheilet habe. Wornach ihr euch also zu richten wissen werdet. Geben auf Unserm Königlichen Schloss zu Prag, den Achten Monaths-Tag Decembris im Siebenzehen Hundert-Ein und Vierzigsten Jahre. NB. Aehnliche ,Mandata avocatoria et...
Sayfa 28 - SCHWIND und DOPSCH, Ausgewählte Urkunden zur Verfassungsgeschichte der deutschösterreichischen Erblande im Mittelalter (Innsbruck 1895) S.
Sayfa 330 - Fennd mit gewalt seine Subsistenz abzunehmen den Anfang machen wurde, sie demselben vorzukommen sich beeyfferen werden und von der Blinderung, wo nur etwas anzutreffen, sich nicht werden enthalten lassen'.1 Ebenso verordnet der Stadtrath von St. Polten am 12. September 1741: ,weil ein und anderer von Tagwerkern sich verlauthen lassen, wenn es Über und über gehet, wollen sie auch nicht die Letzte sein, sondern schon ehender dazuschauen, — es ist daher all...