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(1539-1592). Er war gleich seinem Vater ein Vorkämpfer des Protestantismus und Verfolger der Katholiken, wiewohl er im Vertrag zu Venlo dem Kaiser Karl V. die Erhaltung der katholischen Religion versprochen hatte.

Im Jahre 1609 starb Herzog Johann Wilhelm, Sohn Wilhelm's IV., ohne männliche Nachkommen, und fünf Prätendenten, nämlich Sachsen, Brandenburg, Pfalz-Neuburg, Pfalz-Zweibrücken und Oesterreich-Burgau erhoben Ansprüche auf die Erbschaft. Nach langen, harten Kämpfen, welche dem bergischen Lande schwere Opfer auferlegten, blieben noch zwei derselben übrig, der Kurfürst von Brandenburg und der Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm zu Neuburg. Schließlich einigten sich beide Parteien durch Vertrag vom 26. August 1630. Die Herzogthümer Jülich und Berg fielen an Pfalz-Neuburg, die übrigen Landestheile an Kur-Brandenburg.

Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm (1614-1653) hatte am 10. November 1613 Magdalena von Baiern, Schwester des berühmten Herzogs Maximilian des Großen und Erzbischofs Ferdinand von Köln, geehelicht und war im Mai 1614 zur katholischen Kirche zurückgekehrt. Während die Anhänger der Reformation im Umkreise von Königswinter einzudringen versuchten, fand die katholische Sache an dem Pfalzgrafen einen eifrigen Förderer. Wie trozdem protestantischer Einfluß im spätern Verlaufe des 17. Jahrhunderts vielfach im Dekanat zur Geltung gelangte, wird die Geschichte der Pfarreien darthun. Wolfgang Wilhelm starb am 20. März 1653. Von Bedeutung für die Geschichte der Pfarreien sind auch die folgenden Herzoge:

Philipp Wilhelm (1653–1680), heirathete in zweiter Ehe am 3. September 1653 die Landgräfin Elisabeth Amalia Magdalena von Hessen, nachdem sie das katholische Glaubensbekenntniß abgelegt hatte 1).

Johann Wilhelm (1680-1716), heirathete Maria Anna Josephine von Oesterreich. Er starb kinderlos am 8. Juni 1716. Ihm folgte sein Bruder

Karl Philipp (1716-1742). Da auch dieser keine leiblichen Nachkommen hatte, so entstand ein neuer Erbfolgekrieg schon bei dessen Lebzeiten 1727 zwischen dem Herzog von Pfalz-Zweibrücken, Sachsen, Brandenburg und Haus Sulzbach. Der auf diplomatischem Wege ge= führte Streit endigte durch Vertrag mit König Friedrich II. von Preußen; demgemäß sollte Haus Sulzbach Jülich, Berg und Ravenstein nach Ab= leben des Kurfürsten von der Pfalz erhalten, worauf dem inzwischen verstorbenen Karl Philipp folgte:

1) Annalen d. h. V. IX u. X 237 ff.

Karl Theodor, Kurfürst von Pfalz-Baiern, 1742-1799 († 16. Februar). Nach Aufhebung des Jesuiten-Ordens i. J. 1773 überwies er den jährlichen Ertrag seiner Güter, zwischen zwölf- und vierzehntausend Rthlr., dem katholischen Schulfonds und sezte zu dessen Verwaltung eine besondere Commission ein. Dieses ist der vielbesprochene „bergische Schulfonds", Eigenthum der katholischen Schulen des ehemaligen Bergischen Herzogthums von Rechtswegen 1).

Im Jahre 1799 folgte Maximilian Joseph von Pfalz-ZweibrückenBirkenfeld-Bischweiler, der nachmalige erste König von Baiern (heirathete Wilhelmine von Hessen-Darmstadt).

Das geltende bürgerliche Recht auf der rechten Rheinseite 2).

Das alte Herzogthum Berg, wie es im Jahre 1511 nach dem Aussterben der Bergischen Dynastie an die Herzoge von Cleve, und nach Erlöschen des Cleve’schen Mannesstammes in Folge des Vergleichs vom 26. August 1630 an Pfalz-Neuburg, das nachherige kurpfälzische und baierische Regentenhaus, kam, wurde von leßterm am 15. März 1806 unter König Ludwig I. an Frankreich abgetreten.

Dazu gehörten die jeßigen Kreise Düsseldorf, Elberfeld, Lennep, Solingen, Mülheim, Wipperfürth, Waldbröl und Siegkreis mit Ausschluß der kurkölnischen Enclaven.

Napoleon bildete aus diesem und mehrern andern Gebieten 1806 das Großherzogthum Berg und verlieh dasselbe nach Uebereinkunft mit Baiern durch Proclamation vom 15. März. dess. Jahres seinem Schwager, dem Prinzen Murat. Nachdem dieser 1808 König von Neapel geworden, übertrug Napoleon dasselbe am 3. März 1809 dem minderjährigen Ludwig, Kronprinzen von Holland, behielt sich aber die Verwaltung vor. Durch Decret vom 14. November 1808 theilte er dasselbe in die vier Departements von Rhein, Sieg, Ruhr, Ems. Ein ferneres Decret vom 12. November 1809 verordnete die Einführung des Code Napoléon". Artikel 3 dieses Decrets lautet: „Mit dem 1. Januar 1810 hören die römischen oder canonischen Geseze, Statutargeseze, Edicte, allgemeine oder örtliche Gewohnheiten auf, welche Kraft allgemeiner oder besonderer Geseze haben, in allen den Materien, worüber das Gesezbuch Napoleon's verfügt hat."

Die kurkölnischen Enclaven waren die zum ehemaligen Amt Wolkenburg gehörigen Pfarreien Königswinter und Ittenbach mit den Gehöften

1) Müller, Siegburg und Siegkreis, II 269 f.

2) Auszug aus dem Handbuch der Erzdiöcese Köln, 1888, S. XIX ff. mit einigen Abkürzungen.

und Ortschaften ihres Bezirks, und die Vogtei Vilich mit den Ortschaften Vilich-Geislar, Vilich-Müldorf, Schwarz-Rheindorf, Vilich-Rheindorf und Combahn.

In diesen Enclaven gilt das kurkölnische Recht in den Materien, in welchen der „Code Napoléon" nichts verfügt hat. Sie kamen 1803 an Nassau-Usingen und 1806 an das (französische) Großherzogthum Berg.

Das Dekanat Königswinter gehörte zum Rhein-Departement, Präfectur Düsseldorf, Arrondissement Mülheim am Rhein. Königswinter selbst bildete mit den zum Dekanat gehörigen Gemeinden Aegidienberg, Honnef, Menden, Hangelar-Holzlar, Niederpleis, Oberdollendorf, Niederdollendorf und Obercassel einen Kanton, die Pfarreien Oberpleis und Stieldorf hingegen gehörten zum Kanton Hennef an der Sieg im ehemaligen Amte Blankenberg.

Die ehemalige Christianität Siegburg.

Christianität und Dekanat (Decania) waren im Mittelalter gleichbedeutende Namen.

Die Siegburger Christianität wurde in ältester Zeit nach dem Gau „Dekanie im Auelgau“ benannt1). Erst nach dem Jahre 1096, wo Erzbischof Hermann III. dem Abt von Siegburg die Dekanatsrechte übertrug 2), ist von einem Dekanat „Siberg“ die Rede, und zwar in einer Verordnung des Erzbischofs Arnold I. vom Jahre 1143, wodurch das Rechtsverhältniß des Bonner Archidiakons und des Abtes geregelt wird 3). Die Christianität Siegburg war sehr ausgedehnt. Sie umfaßte die heutigen Dekanate Königswinter, Erpel, Siegburg, Uckerath und dazu einen Theil des Dekanats Wipperfürth, vom Dekanat Mülheim die Pfarre Overath, Römershagen in der Diöcese Paderborn, Hachenburg und Marienstadt in der Diöcese Limburg 4).

Die Grenzen des Dekanats, welche mit denen des Auelgaus sich decken, werden genau bestimmt durch die Pfarreien, welche die äußere Umrahmung desselben bilden. Demnach liefen dieselben unterhalb Linz am Rhein, dem Casbach entlang, über Oberlahr, Ehrenstein, Altenkirchen, Hachenburg, Wissen, Friesenhagen, Römershagen, Belmicke, Wiedenest, Marienheide, Gimborn, Ründeroth, sodann auf dem linken Ufer die Agger abwärts nach Overath, von dort nach Neuhonrath, Altenrath, Libour bis unterhalb Niedercassel am Rhein 5).

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2) 1. c.

1) Lac. I n. 252, S. 162. 3) Günther I n. 125, S. 257. 4) Dumont, Descriptio 48, 50 f. 5) Dumont, Descriptio 48.

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Nach dem liber valoris1), einem Verzeichniß der betreffenden Einkünfte, wonach die Zehntabgabe berechnet wurde, bestanden im frühen Mittelalter im Auelgau 59 Kirchen 2) und Kapellen, aus denen wir diejenigen des Dekanats Königswinter nachstehend ausheben:

37. XV m(arc) Huneffe (Honnef) mit Aegidienberg. 38. VI m. VIII s(olidi) Winter capella (Königswinter), 39. Ouerdollindorp 40. Nederdollindorp, 41. Ouerkassel iste tres capelle, 42. VI m. VIII s. Ouerpleyse, 43. VIII m. V. s. Stieldorp, 46. IV m. Nederpleyse, 47. VI. m. Mendene, 48 Vileke (mit Schwarz-Rheindorf).

Vilich mit den drei Filialen zu Ober- und Niederdollendorf und Obercassel sind als zehntfrei ohne Taxe aufgeführt, nicht so Königswinter, wiewohl es ebenfalls als capella figurirt und auch dem Patronat von Vilich unterstand.

Küdinghofen fehlt in dem Verzeichniß, die andern nicht genannten Pfarreien Aegidienberg, Ittenbach und Schwarz-Rheindorf sind erst viel später errichtet.

Die Dekanatsrechte im Auelgau haben im Laufe der Zeit verschiedene Aenderungen erfahren.

Ursprünglich stand die Dekanie in unmittelbarer Abhängigkeit vom Kölner Erzbischof, welcher also auch die Ernennung des Dechanten vollzog.

Erzbischof Friedrich I. (1099—1131) bezeugt3), die Dekanie im Auelgau, worin der Siegberg liegt, sei immer in den Händen der Bischöfe gewesen bis auf seinen Vorgänger Hermann III. Dieser hatte nämlich im Jahre 1096, den 13. December, das ihm zustehende Recht der Dekanie im Auelgau der Abtei, beziehungsweise dem Abt von Siegberg übertragen und zugleich die damit verbundenen Einkünfte den Brüdern der Abtei zu ihrem Unterhalte überwiesen). Erzbischof Friedrich bestätigte sodann im Jahre 1116 die von seinem Vorgänger getroffene Anordnung 5).

Ständiger Dechant war demnach seit 1096 der Abt der Benedictiner-Abtei °), jedoch so, daß er nicht in eigener Person die Dekanatsgeschäfte zu besorgen brauchte, sondern, wie es thatsächlich der Fall war, einen geeigneten Kleriker seiner Wahl als Dechant anzustellen befugt war.

Wenn die gelehrten Herausgeber der Geschichte der alten und neuen Erzdiöcese sich dahin ausdrücken, daß der Abt zu Siegburg prätendirte, das Siegburger Landcapitel zu beseßen oder dessen Rural-Dekan anzustellen" 7), so war das nichts anderes, als eine rechtlich begründete

1) Binterim und Mooren, Erzd. I 317. Siegburg 82 katholische Pfarren.

4) 1. c. n. 252, S. 162.

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2) Im Jahre 1750 bestanden im Dekanat 3) Lac. I n. 278, S. 180.

3) 1. c. 278, S. 180. 6) Mittelrh. Urkunden II,

7) Binterim und Mooren 1. c. I. 344 Note 5.

Forderung. Mittlerweile hatte die geistliche Jurisdiction in den Archidiakonen einen neuen Träger erhalten, in der Kölner Diöcese 1) seit dem Jahre 1040, in andern Diöcesen früher. Archidiakon des Dekanates Siegburg war der Propst von Bonn, der für seine Archidiakonalrechte in höherer Instanz eben so entschieden eintrat, wie der Abt für seine Defanie, zumal ein Mann von geistiger Ueberlegenheit und Entschieden= heit, wie der bekannte Propst Gerhard von Are. Diesem übertrug Papst Innocenz II. im Jahre 1139 den 16. December als Archidiakon die Visitation der Landdekanieen Ahr und Zülpich, so wie er (vielleicht auch einige Vorgänger) dieselbe in den beiden andern Gauen Eifel und Siegburg zu halten pflegte 2).

Die Archidiakonatskirche in Bonn besaß viele Kirchenpatronate und reiche Besizungen im Siegburger Dekanat. Aus der päpstlichen Bulle geht hervor, daß über Beeinträchtigung der Bonner Güter Beschwerde geführt worden war. Daher decretirt der Papst in der an den Propst Gerhard gerichteten Urkunde: „Da neue Krankheiten neue Heilmittel erfordern, so soll deine Person, wofern Räuber oder andere Uebelthäter, welche die Güter der Bonner Kirche schädigen, auf vorherige Warnung nicht davon abstehen und der Erzbischof auf Ersuchen dem Unrecht zu steuern unterläßt, die Gewalt haben, wenn nach zweimaliger Aufforderung keine Genugthuung erfolgt, Interdict und Excommunication zu verhängen."

Die Rechte und Pflichten des Archidiakons werden von Innocenz II. in folgender Weise näher bestimmt: „Wie die heiligen Canones lehren, liegt die Besorgung und Verwaltung der Kirchen den Bischöfen ob. Da diese aber nicht alles persönlich ausführen können, so sind die Archidiakonen eingesetzt, damit sie als Augen der Bischöfe das Ganze überwachen"), den Zustand der Kirchen, des Klerus und des Volkes vollständig erkennen, Fehlerhaftes verbessern und mit Gottes Hülfe die Verordnungen in Vollzug sezen. Sie weisen die Priester zur Reparatur der Kirchen an, untersuchen die Pfarreien, die kirchlichen Ornamente und Geräthe und berichten dem Bischof über das Leben der Pfarrangehörigen und die Bewahrung der kirchlichen Freiheiten. Auch werden die Ausschreitungen der Priester und Laien dem Bischof zur Anzeige gebracht. Aus allem erhellt, daß die Archidiakonen ohne jede Einsprache die Pfarreien besuchen und die Seelsorge über deren Einwohner pflegen sollen. Deshalb ertheilen Wir Unserm im Herrn geliebten Sohn, dem

1) So die Mittelrh. Urk. II, S. CXXXIII gegen die Ansicht Binterim's u. Mooren, 1. c. I 30 f., welche behaupten, die Archidiakonate seien erst im 12. Jahrhundert in der Kölner Erzdiöcese eingeführt worden. Zu Trier kommen fie schon auf der Synode 765 vor. 2) Günther I n. 125, S. 256 ff. — 3) 1. c. S. 257.

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