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Sonn- und Feiertagen verrichtet, solches in der Pfarrkirche (zu Vilich) versäumt, so hat die Abtissin mit dem Capitel auf Mittel zu denken, daß dem Pastor noch ein anderer „ehrlicher Priester" als Kaplan bei dem Stift behülflich sei und uns (Erzbischof) binnen Monatsfrist nach Verkündigung des Gegenwärtigen denselben vorzuschlagen.

9. Sämmtliche Canoniker jollen der heiligen Messe, der ersten und zweiten Vesper an den vier hochzeitlichen Festtagen: der Geburt, Auferstehung Christi, Pfingsten und Himmelfahrt Mariä, sowie am Frohnleichnamstag und an den Festen Maria Magdalena und Adelheidis beiwohnen, und die Abtissin zu Ostern, Pfingsten und Weihnachten allen Anwesenden die Mahlzeit geben.

10. Canoniker und Vicare sollen nicht zur Possessio zugelassen werden, bevor sie das Glaubensbekenntniß eidlich abgelegt haben.

11. Nach erlangter Possessio treten die Canonifer von dem Tage an, wo sie ihr Officium verrichten, in den Genuß ihrer Einkünfte.

12. Ein ankommender“ Canonicus soll fünf Goldgulden als Statutengeld erlegen, deren drei der Abtissin zu behändigen, zwei gleichmäßig unter die Canonissen zu ver theilen sind.

12. Die Documente über Stiftungen, Register und Jura der Canonicate werden im Capitelshaus in dreifach verschlossener Kiste aufbewahrt.

14. Desgleichen die Documente der Vicarien.

15. Da die Stiftungen der Vicarien größtentheils verloren sind, und also von denselben nur geringer Gottesdienst" geschieht, so wird, um Willkür und Beschwerniß des Gewissens zu verhindern, verordnet, daß hinfüro der Vicarius der zehntausend Martyrer jeden Montag, der Vicarius des h. Johannes Evangelist und des h. Stephanus jeden Dinstag, der Vicarius des Magdalenenaltars jeden Mittwoch, der Vicarius des Altars der h. Dreifaltigkeit jeden Donnerstag, der Vicarius des Altars der h. Adelheid jeden Freitag, und der Vicarius des Mutter Gottes-Altars jeden Samstag die h. Messe lesen soll. Wer sein,,sacrum" versäumt, soll einen Goldgulden zur Strafe in das Hospital geben; wer es sechs Wochen nach einander unterläßt, soll des Altardienstes beraubt und uns (Erzbischof) alsbald angezeigt werden.

Fünftes Capitel. Capitelsordnung.

Regelmäßige Versammlungen der Capitularinnen finden an den Vorabenden von Ostern und Weihnachten statt, andere werden durch die Abtissin, welche den Vorsitz führt, oder in Vertretung derselben durch die Dechantin zusammenberufen. Wer ohne erhebliche Ursache ausbleibt, wird auf drei Monate vom Genuß der Präbende suspendirt.

Ein vereidigter Secretär führt das Protokoll.

Sechstes Capitel. Von den Aemtern und Stiftsdiensten.

1. Alle Capitelsämter vergibt die Abtissin nach altem Herkommen.

2. Als Stütze der Abtissin in gottesdienstlichen und geschäftlichen Angelegenheiten wird eine Capitularin „ernstlichen und unstrafbaren Wandels" als Decanissa eingesetzt.

4. Eine Präsenzmeisterin zur Handhabung der gottesdienstlichen, besonders der stiftungsmäßigen Verpflichtungen. Sie bezieht jährlich dreißig Dahler und eine Ohm Wein.

5. Eine Custrir", welche die zur Küsterei gehörigen Renten einzufordern, die Ornamente der Kirche in gutem Verwahrsam rein und sauber zu halten, das Oel Tag und Nacht für das hochheilig Sacrament zu versehen, Wein und Brod zu der Messe zu bestellen hat, auch für rechtzeitiges Läuten sorgen soll u. s. w. Die Custrir bezieht für ihre Mühe fieben Malter Korn, ein Fuder Wein aus Dollendorf, ein Malter Korn von der Windmühle, und ihren Pachtwein laut Küsterei-Register.

6. Zwei Kellnerinnen (cellerariae) für geordnete Haushaltung erhalten für ihre Mühe jede vier Malter Korn vom Capitel, ein halbes aus Dollendorf.

7. Zwei Capitelsjungfern werden zum „Kornhausamt" verordnet. Sie sollen die Intraden, welche nicht zu specificirten Aemtern gehören, überwachen, Kornfrüchte und Pacht em= pfangen und unter die Capitulare vertheilen. Die älteste bezieht drei, die jüngste zwei Malter Korn für ihre Mühe.

8. Zwei Capitularinnen sollen neben dem Kellner die Schlüssel zum Schrein (Kasse) bewahren, Empfang und Ausgabe verrichten, und als Belohnung die eine zehn, die andere acht Dahler erhalten.

9. Benannte Beamte sollen mit Achtung behandelt und nicht beunruhigt werden. Etwaige sie betreffende Klagen sollen der Abtissin vorgebracht werden, und die Entscheidung derselben maßgebend sein.

10. Jede Beamte soll alle Jahre um bestimmte und gewöhnliche Zeit über Einnahme und Ausgabe Rechnung legen.

12. Wird eine in der Verwaltung oder Rechnung „unrichtig" befunden, so soll dem Capitel freistehen, statt ihrer eine andere zu wählen.

Siebentes Capitel. Kleidung der Stiftsdamen.

Keine Stiftsjungfer_darf im weltlichen Habit ohne den weißen Chorrock von Leinwand und dem schwarzen Chormantel erscheinen. Uebertretungen werden das erste Mal mit dem vierten Theil, das zweite Mal mit der Hälfte, das dritte Mal mit dem vollen Betrag des jährlichen Einkommens der Präbende geahndet.

Im Stift außerhalb der Kirche sollen Abtissin und Jungfern das weiße „Saartuch“ sammt schwarzem Klier tragen und in und außer dem Chor mit dem Schleier (oder Ramp) bekleidet sein.

5. Wann die Jungfern Leid tragen, sollen sie mit schwarzen wollenen Röcken und vom Haupt herabhangenden weißen Stelpen 1) sich bekleiden und an hohen Festen nur schwarze Kleidung und die silbernen Haupttücher tragen.

6. Unter dem Habit dürfen keine Ohrringe, Caranten, goldene Ketten u. dgl. getragen werden. Ueberhaupt soll die Kleidung stets ehrbar und züchtig, von weltlicher Tracht merklich zu unterscheiden sein, und die vorgeschriebene Form und Farbe haben.

Achtes Capitel. Reisen der Stiftsdamen.

Jedes dritte Jahr, sowie bei wichtigen Familienereignissen ist ihnen nach erbetenem Urlaub gestattet, zu ihren Verwandten zu ziehen. Dabei soll die (eingehend) vorgeschriebene Ordnung beobachtet werden und das Breviergebet keinen Abbruch erleiden.

Neuntes Capitel. Güterverwaltung.

Zehntes Capitel. Von den Buschhütern, ihren Verpflichtungen, von der Holzgerechtig= keit des Capitels und der Abtissin.

„Auf dem großen Busch“ soll das Capitel den vierten Theil haben an Eckern und Holz, und von selbigem vierten Theil soll die Abtissin den fünften Theil bekommen; ebenso ist es auf dem Eitorfer Wald zu halten.

Elftes Capitel. Von den Nachjahren und den Testamenten.

1. In Betreff der Sterb- und Nachjahre sollen alle Einkünfte der Abtissin auf das Fest St. Margaretha erfallen, und wann sie dieses Fest überlebt, den Erben alle desselben Jahres erfallende Renten und Gefälle geliefert werden; wofern sie vor St. Margaretha sterben sollte, find alle Gefälle dieses Jahres der neu ankommenden Abtissin zu überweisen, jedoch soll ihren Erben das Einkommen der Canonissen-Präbende von zwei Nachjahren unverkürzt zukommen.

2. Falls eine Capitularjungfer nach St. Margaretha stirbt, beziehen die Erben die Präbendeneinkünfte für das laufende Jahr und zwei Nachjahre, stirbt sie vorher, so erhalten die Erben die Einkünfte von zwei Jahren, wobei aber das laufende mit gerechnet wird. 1) Nach anderer Lesart Stülpen".

"

Präsenzgelder, die nicht zu der Präbende gehören, sind von der Erbschaft ausgeschlossen. Was von den testamentarischen Verfügungen noch ferner gesagt wird, kann wegen zu großer Weitläufigkeit und der theilweisen geringen Wichtigkeit übergangen werden. Den Schluß der Statuten bildet das Tridentinische Glaubensbekenntniß.

Armenpflege.

Ein beliebtes Schlagwort ist das von den Gütern der todten Hand an Kirchen und Klöstern, welche angeblich dem öffentlichen Verkehr zum Nachtheil des allgemeinen Volkswohls entzogen waren. Allerdings lag das Gut in festen Händen, aber Pächter und Arme standen gut dabei. Die Pächter wurden nicht gedrückt und die Armen fanden täglich im Kloster den Tisch gedeckt.

Da kam die Klosteraufhebung, und die sich so nennenden Volksbeglücker standen in erster Linie bereit, um das confiscirte Kirchen- und Klostergut unter dem Werth anzusteigern und es gegen bedeutenden Gewinn zu verkaufen. Den höchsten Preis zahlten kleine Pächter oder andere aus dem kleinen Mittelstande für eine Parzelle, die sie auf unabsehbare Jahre gegen gute Zinsen in das Schuldbuch der Händler brachte.

Ganz andere Begriffe von der Förderung des Volkswohls hatte die h. Adelheid bei der Klostergründung. Einem der reichsten Adelsgeschlechter entsprossen, entsagt sie ihren Gütern mit Genüssen und Freuden, wie sie nur selten einem Sterblichen geboten werden, lebt in strenger Abtödtung und Enthaltsamkeit im Dienste der leidenden Mitmenschen, macht die reichen Einkünfte ihres Vermögens zum Erbtheil der Armen. Ihre Mildthätigkeit ging so weit, daß sie ihre eigenen Kleider an Dürftige verschenkte.

Die Werke der Barmherzigkeit, die vom Kloster ausgingen, waren eine Segensquelle für die ganze Umgebung. Sie waren es nach der Ueberzeugung der h. Adelheid nicht minder für das Kloster selbst, dessen dauernder, gesegneter Fortbestand von der christlichen Wohlthätigkeit be= dingt sein werde. In diesem Glauben stiftete sie gewisse Einkünfte eines zum Kloster gehörigen Hofes zu einer jährlichen Armenspende. Fünfzehn Arme wurden daraus mit Kleidung und Speise versorgt und jeder der= selben erhielt zu Weihnachten einen Goldgulden, in damaliger Zeit ein ansehnlicher Betrag; fünfzehn Andere erhielten einen solchen in der Fastenzeit; an den Aposteltagen war eine Spende von zwölf Goldgulden, an den Quatempertagen 1/2 Goldgulden zu vertheilen. Nach vielen erlittenen Drangsalen waren die Einkünfte derartig vermindert, daß man in den lezten Jahrhunderten nur mehr das Brod von zwölf Malter Korn nach vorheriger Segnung vertheilen konnte, was allemal_am_Ge

dächtnißtage der h. Adelheid, den 5. Februar jeden Jahres, geschah. Es war ein alter Gebrauch, Brod, Del, Wasser aus dem sog. Adelheidsbrunnen zu Ehren der h. Patronin zu segnen und als Heilsmittel gegen Krankheiten bei Menschen und Vieh in Anwendung zu bringen.

Eine andere Armenstiftung verdankte der Abtissin Lucia von Broich (1581-1627) ihre Entstehung. Sie bestand darin, daß jährlich am Festtag der h. Lucia (13. December) fünf arme Kinder aus der Herrschaft Vilich in Schwarz gekleidet wurden. „Hierzu wird gekauft 14 bis 15 ehlen schwarz wullen tuch, 4 ehlen weiß wullen tuch, auch 6 ehlen schwarz leinen tuch. Der Schneider bekombt, wie vor alter, vor Machlohn zwei reichsdahler 36 Albus, der schuhemacher befombt vor die fünf paar neuer schuhe ahn lohn 2 reichsdahler 39 Albus."

Unter den Wohlthätigkeits-Anstalten des Klosters ist besonders das

Stiftshospital

hervorzuheben, ein Hospitalbau in der Nähe des schönen romanischen Thorbogens, welcher den äußersten Haupteingang zum Kloster bildet. Zu den Einkünften gehörten:

1. Der trockene Zehnte vom zehntfreien Stiftslande, nach dem jährlichen Durchschnitt des Dreschregisters veranschlagt zu 30 Malter. 2. Der Traubenzehnte, nach dem Durchschnittsertrag ungefähr 111⁄2 Ohm jährlich.

3. Zinsen von Capitalien, 58 Rthlr.

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4. An Grundpacht, Del- und Scheunenpacht etwa 7 Reichsthaler. Die Hospitalstiftung stand unter Aufsicht der Abtissin und der beiden ältesten Capitularinnen. Dieselben besorgten die Reparaturen des Hospitals und vergaben abwechselnd die Armenpräbenden wie folgt:

Fünf Ortsarme erhielten freie Wohnung im Hospital und je ein Malter und ein Sümmer Korn jährlich, im Winter Brod, fünf Bauschen Stroh, und was sie sonst noch brauchten. Durchziehende Arme und Kranke hatten Nachtquartier und nach Umständen auch einige Tage Verpflegung, bis sie ihre Wanderung fortseßen konnten oder nach einem andern Orte befördert wurden.

Der Hospitalsverwalter 1) erhielt den dreizehnten und vierzehnten Theil von Korn und Wein nebst hundert Bund Stroh; der Pfarr-Offer= mann dreißig Bauschen Stroh und den fünfzehnten Theil von Korn2), Weizen und Pachten; der Stifts-Offermann dreißig Bauschen Stroh.

1) In dem Protokoll vom 27. Oct. 1802 findet sich die Unterschrift: „I. Custodis, Hospitalsmstr."

2) Späterer Zusatz: „1 Malter, 1 Sümmer Korn“, was vermuthlich den 15. Theil ausmachte.

Pfarreien (XXVIII Königswinter).

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Das Spitalsvermögen ist nach Aufhebung des Stifts der Civilgemeinde zur Verwaltung übergeben worden und bildet somit noch jezt einen Theil des Armenvermögens von Vilich.

Die Abtiffinnen.

Die heilige Adelheid, 983-10151).

Ida, Tochter des Pfalzgrafen Ezzo, war zugleich Abtissin von St. Maria im Capitol zu Köln 2).

Mathilde, Schwester Ida's, war zugleich Abtissin im Kloster Dietkirchen bei Bonn).

Hizeka von Wied, Schwester Erzbischofs Arnold II., wird in dem Schußbrief Kaiser Konrad's III. von 1144 erwähnt4), war 1154 bei der Einweihung der Kirche in Schwarz-Rheindorf anwesend3).

Elisabeth 1., 1177-1205 (?), stiftet das Kloster Grefrath, wo das Stift Vilich die Grundherrschaft besaß 6), 1185. Sie stiftet eine täg liche Messe zu Vilich durch Schenkung von Zehnten, welche Erzbischof Bruno bestätigt, 1208.

„In dem verheerenden Kriege Philipp's von Schwaben gegen Otto von Braunschweig (1197-1198) fielen böhmische Hülfstruppen in das Bergische ein, welche auch die Klöster Vilich und Schwarz-Rheindorf hart heimsuchten. Die Nonnen wurden schamlos mißhandelt, mit Theer bestrichen, mit Federn überklebt und auf Nachen den Rhein hinunter getrieben." 7)

Elisabeth II., 1213 und 1219).

1222 vacatur.

Gertrudis, 1226 und 12279).

Elisa von Rennenberg 1257, unterschrieb und besiegelte die Stiftungsurkunde des Cistercienserinnenklosters zur h. Katharina in Rennenberg bei Linz.

5) S. da

1) S. oben. 2) Annalen d. h. V. XV 25; Lac., Archiv, IV 186. 3) 1. c. „Mathild in Didinkirca atque Vilica.“ 4) Lac. I, Nr. 350, S. 238. selbst. Vgl. Pick, Stiftskirche zu Bonn, I 40. 6) In Graefrath besaß Abtissin Elisabeth eine Kapelle, zu dem von der Abtei Deuz abhängigen Pfarrbezirk Wald (Dek. Solingen) gehörig. Die Abtissin vereinbarte mit der Abtei, unter Genehmigung Erzbischofs Philipp vom Jahre 1185, daß die Kapelle aus dem Pfarrverbande von Wald gelöst wurde, und gründete hierauf ein Frauenkloster an der selben, welches der Aufsicht der Abtissin von Vilich unterstand. Lac. I 497, S. 349 v 503, S. 353.

7) v. Mering, Burgen x., VI 55.

8) Gel., Vita Engelbert. Elisabeth I. und II. werden von Einigen (Peiffer) als dieselbe angesehen, nach einem Verzeichniß des Herrn E. von Claer als verschieden.

9) Gelen., Farrag. XXX.

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