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30. Sehr nüglich und nothwendig würde es sein, wenn jährlich nach uralter Ge= wohnheit Landsynoden gehalten würden, damit die Irrenden auf den rechten Weg zurückgeführt, den Gefallenen Anleitung zu der schuldigen Bußübung gegeben werde, doch so, daß dem ordentlichen Richter (censori praetorio) das Recht der Geldstrafe nicht verkürzt werde, im Falle nämlich, wo ihm die Priorität zu statten kommt; wenn aber die Anzeige bei der Synode zuerst gemacht worden ist, so soll der Delinquent nur der Synodalstrafe verfallen. 31. Daß die Landsynoden vor mehrern hundert Jahren eingeführt sind, ist gewiß; sie sind aber meistens in der Weise vertheilt worden, daß das erste Jahr dem gnädigsten Erzbischof, das zweite dem Archidiakon, das Schaltjahr dem Dechanten, das vierte den Pfarrern zugewiesen wurde, und zwar mit Zuziehung des Dechanten oder eines Kämmerers. 32. Da die christliche Liebe vorzüglich an den Gliedern einer Gemeinschaft hervorleuchtet, so bestimmen die Statuten unseres Capitels, daß an dem für die jährliche Versammlung festgesetzten Orte und Tage Alle das Jahrgedächtniß ihrer verstorbenen Mitbrüder durch Darbringung des h. Meßopfers abhalten. Wer an diesem Tage verhindert ist, mag es auf den folgenden Tag, aber nicht länger, verschieben. Zugleich soll er die Anwesenden eindringlich zum Gebete für die Verstorbenen auffordern. Um die Sache zu erleichtern, möge ein Jeder in seinem Testament, je nach seinem Vermögen, eine Vergütung zu diesem from= men Liebeswerk aussetzen, doch nicht weniger als einen Goldgulden, zur Vertheilung unter die Celebranten.

33. Da alle Pastores und Officianten bei ihrem Eintritt in das Capitel dem Dechanten und den Statuten das Gelöbniß des Gehorsams unter Eidschwur geleistet haben, so sollen sie auch die Statuten befolgen. Wer den Gehorsam verweigert, den wird der Dechant auf erhobene Anklage vorladen und ihn vorerst durch Ermahnung in Güte zu seiner Pflicht zurückzuführen suchen, und wofern Aussicht auf Besserung vorhanden ist, ihm den richtigen Weg der Buße zeigen und den Reuigen in Gnaden aufnehmen. Denn wir wollen bessern, nicht verderben. Bessert er sich aber nicht, so wird er mit Zuziehung des Hochwürdigsten Herrn der Ausübung jeder kirchlichen und seelsorglichen Amtsverrichtung enthoben und als einer so hohen und heiligen Stellung unwürdig entfernt.

Für die Richtigkeit des Auszugs Sebastian Blesem, Pastor in Hennef,
Secretär der Siegburger Christianität
unterschrieb eigenhändig 1)

Der Send.

Der Send ist ein geistliches Gericht, dessen Ursprung in die ersten christlichen Jahrhunderte zurückreicht. Es hatte den Zweck, größere Vergehen gegen Religion und Sittlichkeit zu ahnden, Mißbräuche abzustellen, und wurde anfangs von den Bischöfen, später auch von den Archidiakonen, Archipresbytern (Dechanten) und Pfarrern abgehalten.

Im Dekanat Siegburg war es seit Jahrhunderten herkömmlich, daß der Send alljährlich, jedoch von vier zu vier Jahren abwechselnd vom Erzbischof, Archidiakon, Dechanten und Ortspfarrer abgehalten wurde 2).

1) Et sic repertum in Archivio amplissimi Dni. Decani Joannis Theodori Bernklau, quondam pastoris in Blankenberg.

2) Vgl. oben die Statuten der Christianität, n. 31. Ueber das Sendgericht, welches in der Stadt Siegburg unter dem Vorsitz des Abtes gehalten wurde, vgl. Annalen

Die Kölner Synode von 1536 hat uns die älteste Sendgerichtsordnung der Erzdiöcese und den darin vorgeschriebenen Eid aufbewahrt1). In dem betreffenden Capitel ist zwar die Rede von dem Archidiakonalgericht, aber, wie Binterim bemerkt 2), galt die nämliche Ordnung auch bei den Dekanatsgerichten. Dieselbe macht den Archidiakonen zur Pflicht, daß sie in jedem Schaltjahre Visitation halten (circumeant) und die in jeder Pfarrgemeinde vorkommenden Verbrechen gegen den Glauben und die Ehrbarkeit zur Verantwortung ziehen. Drei bis vier oder mehr der glaubwürdigsten Einwohner sollen eidlich versichern, alles, was dem Christenthum zuwider im Orte verübt worden, soweit es zu ihrer Kenntniß gelangt ist, zu offenbaren. Die strafwürdigen Verbrechen werden sodann im Einzelnen benannt, z. B. Ehebruch, Incest, Kindesmord, Todtschlag Besondere Mißbräuche riefen verschärfte Verordnungen zur sorgfältigen Abhaltung des Sendgerichts hervor. So sah Erzbischof Walram von Köln (1332-1349) sich veranlaßt, die Landdechanten eindringlich zu ermahnen, strenger auf die Reinheit der Lehre und Sitten zu wachen, die sich einschleichenden Irrlehren der Beggarden mit allem Ernst zu verdrängen 3).

Aehnliches geschah durch den Provisionalvergleich zwischen Erzbischof Ferdinand und Pfalzgraf Wolfgang Wilhelm vom 28. Juli 1621, welcher verordnete, „daß der Send durch die Pastoren, Land- und Senddechen, wie von Alters gewöhnlich und hergebracht, besessen und gehalten, auch auf den Dertern, da er unterlassen, wiederum angestellt werde“ 4).

In Verfolg dieser Vorschrift erließ der Dechant Servatius Krifft im J. 1710 eine für das Dekanat Königswinter sehr wichtige Sendordnung, zunächst für Obercassel bestimmt, die aber wegen ihres allgemein praktischen Inhaltes auch heute noch besondere Beachtung verdient 5).

Der Inhalt in fünfzehn Paragraphen ist kurz folgender:

1. Der Pfarrer als Senddechant soll mit (drei) Sendscheffen zwei Mal im Jahr den Send halten und die eingehenden Strafgefälle zu einer Hälfte für kirchliche Bedürfnisse, zur andern für die Armen verwenden.

2. Hausväter und Mütter sollen Kinder und Hausgenossen in den christlichen Unterricht schicken und für den Fall des Ausbleibens derselben 1/4 Pfund Wachs geben.

3. Unsittlichkeit, öffentliches Aergerniß, Keßerei, Sectenwesen, gefährliche Zusammenkünfte sind straffällig.

4. Die Sendscheffen sollen auf erbaulichen Gottesdienst, Ordnung, Gebet, Gesang bei Proceffionen Achtung haben; sowie

d. h. V. XXX 98. Daselbst sehe man die in elf Artikeln aufgestellten straffälligen Verbrechen, wie Lästerung, Schwören, Fluchen, Zauberei, Wahrsagen, Entheiligung des Sonntags, Abfall vom Glauben, Wiedertaufe, Unzucht, Mißhandlung u. dgl.

') Binterim u. Mooren, A. u. n. Erzd. I 39.

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- 2) 1. c.

- 5) Original im Kirchenarchiv zu Obercassel.

3) 1. c. 40.

5. Die zarte Jugend zum Besuch der Schule und Kirche anhalten.

6. Sendscheffen und Sendboten sollen während des Hochamtes, der Predigt und Christenlehre an Sonn- und Feiertagen in den Wirthshäusern und an andern verdächtigen Orten Umschau halten, daselbst befindliche Burschen zum Gottesdienst anführen, die Widerstrebenden strafen, und nach Umständen außerdem der weltlichen Obrigkeit anzeigen.

7. Brautleute sollen acht oder zwölf Tage vor der Heirath beim Pfarrer in das Eramen gehen.

8. An Sonn- und Feiertagen während des Gottesdienstes und in der Nacht ist das Karten- und Würfelspiel in den Wirthshäusern verboten und straffällig.

9. Desgleichen knechtliche Arbeit sowie Aufenthalt auf dem Kirchhof vor oder nach dem Gottesdienst.

10. An den Festtagen zu Weihnachten, Ostern, Pfingsten, Christi Himmelfahrt darf Niemand ohne sonderliche Noth über den Rhein schiffen.

11. Excesse bei Hochzeiten werden mit Erlegung von sechs Pfund Wachs, im Wiederholungsfalle höher und außerdem vom weltlichen Richter bestraft.

12. Uebertriebene Gastmähler, Spiel bei Hochzeiten sind kraft churfürstlicher Verordnung abgeschafft und alle Unehrbarkeit zu meiden.

13. Kraugraß-, Laubholen, Apfellesen, unter Prätert als ob es keine Arbeit wäre, sollen an Sonn- und Feiertagen keineswegs geschehen, noch zugelassen werden. Item Pfingstgelage, Schroderessen (?) Zusammenkünfte, Fastnachts-Ausgelassenheiten, Verkleidungen, und was der Ehrbarkeit widerstrebt, item Fischen, Banschlagen, Baden, Fluchen, Schwören und Ehrenschänden sollen hiemit kraft göttlichem und menschlichem Gesetz verboten sein.

14. Bei der Todtenwache sollen nicht über vier oder fünf Personen anwesend sein, und zwar bei männlichen Leichen nur männliche und bei weiblichen nur weibliche Personen. Junge Burschen sollen stets fern bleiben.

15. Vorstehende Artikel sind wenigstens ein Mal im Jahr öffentlich bekannt zu machen.

Decanten der Chriftianität Siegburg.

Lambertus von Hirz (de cervo), Pfarrer in Niederpleis, 1384 und 1411). Pfarrer Arnold, 1507. - Wilhelm Heister, 1551. Theoderich, 1558. Johannes Mosellanus, 1566. Johannes Weierstraß, Canonicus in Bonn, 1583, und Seger Buschen, Doctor der Theologie und Canonicus zu Bonn († 1637), sämmtlich Pfarrer in Honnef.

Aegidius Flammersheim, Pfarrer in Geistingen nach 1620, in Lohmar gestorben am 1. März 1649.

Petrus Colenius, Pfarrer in Honnef, gestorben am 28. December 1669.

Johann Frauenberg, Pfarrer in Niederdollendorf, gestorben 1674. Johann Theodor Bernklau, Pfarrer zu Blankenberg, zum Dechant gewählt 1684.

Franz Xaver Trips, Pfarrer in Honnef, gewählt am 23. April 1696, gestorben am 8. September dess. Jahres.

1) Annalen des h. V. XXXI 37.

Servatius Krifft, Pfarrer zu Menden, gest. am 31. März 1716. Johann Hubert Wüsthoven, Pfarrer zu Stieldorf, vom 27. Mai 1716 bis 15. November 1723 (†).

Peter Scheffer, Pfarrer in Obercassel, 1724-1739, Dechant von Siegburg und Senddechant zu Obercassel.

Friedrich Jacob Schorn, Pfarrer in Oberdollendorf, gewählt am 22. April 1761, gestorben am 23. April 1770.

Gottfried Strunck, Pfarrer in Bergheim an der Sieg, gestorben am 26. Februar 17971).

Joseph Saur, Pfarrer in Hennef bis September 1811.

Cornelius Sugg in Menden, bis zur neuen Einrichtung der Dekanate 2) im Jahre 1827 Dechant von Siegburg, hierauf bis 1835 von Königswinter.

Die Zeit des Uebergangs. Das Dekanat Königswinter.

Die französische Herrschaft brachte eine veränderte Organisation der Erzdiöcese zuwege. Während auf der linken Rheinseite die Verwaltung nach der Flucht des lezten Kurfürsten im October 1794 durch den Generalvicar von Horn-Goldschmidt geführt, sodann durch die Circumscriptionsbulle Pius' VII. vom 29. November 1801 die Diöcese Aachen errichtet wurde, blieb die Erzdiöcese Köln auf der rechten Rheinseite in ihrer frühern Ausdehnung bestehen. Am 3. August 1801 wählte das Domcapitel zu Arnsberg den Freiherrn Johann Hermann Joseph von Caspers zum Capitularvicar, welcher die Erzdiöcese anfangs von Arnsberg, seit 1805 von Deuß aus verwaltete. Kraft apostolischer Vollmacht vom 22. Januar 1820 ernannte er am 13. Februar dess. I. den ehemaligen Benedictiner Protonotar Johann Wilhelm Schmiß zu seinem Nachfolger und starb am 15. August 1822. Protonotar Schmiz bekleidete sein Amt bis zum 19. Mai 1825 und starb zu Köln am 19. Januar 1841 3).

Durch die Bulle Pius' VII. De salute animarum vom 16. Juli 1821 wurden der Erzdiöcese auf der rechten Rheinseite engere Grenzen gezogen, so daß dieselbe auf die vier ältern Dekanate Essen, Düsseldorf, Deuß und Siegburg sich beschränkte. Der allzu große Umfang der Christianitäten erschwerte die Verwaltung. Daher war es eine sehr

1) Auf einem Kirchhofskreuz zu Bergheim befindet sich die Inschrift: Memoriae plurim. Reverendi Amplissimi et Eximii D. D. Godefr. Strunck Decani Siegburg et Pastoris. Hic obiit vir dignus A. (I (D?). 1797, 26. Febr. aetatis 63, sac. 39, Pastor 37, Dec(anatus) 26.

2) Vgl. Vinterim u. Mooren II 225 ff.

3) Handbuch der Erzdiöcese 1888 XVII.

weise Einrichtung, daß Erzbischof Ferdinand Graf von Spiegel bei der im Jahre 1827 bewirkten Neugestaltung der Erzdiöcese die Bezirke der Defanate bedeutend, mitunter um das Vier- oder Fünffache, verkleinerte 1).

Von den 82 Pfarreien, welche im Jahre 1750 die Christianität Siegburg bildeten 2), gehören 13 zum Dekanat Königswinter. Als vierzehnte ist im Jahre 1867 eine neue (Schwarzrheindorf) errichtet worden. Abweichend von der alphabetischen Reihenfolge sollen diese vierzehn Pfarreien mit Rücksicht auf den innern geschichtlichen Zusammenhang in folgender Ordnung behandelt werden.

Honnef, Aegidienberg, Vilich, Königswinter, Ittenbach, Küdinghofen, Niederdollendorf, Oberdollendorf, Obercassel, Schwarzrheindorf, Menden, Niederpleis, Oberpleis, Stieldorf.

Der Inhalt des Buches wird diese Anordnung rechtfertigen.

Dedhanten von Königswinter.

Cornelius Sugg, Pfarrer in Menden, 1827-1835.
Franz Peter Scheuren in Honnef bis 20. Mai 1837.
Heinrich Joisten in Vilich bis 1850.

Johann Hertel in Oberpleis vom 16. August 1850-1855. Johann Heinrich Emans in Honnef vom 5. November 1855 bis 1880 († 12. März) 3).

Theodor Samans in Küdinghofen seit 12. März 1880.

Die Definitoren.

Nach Vorschrift des Kölner Provincial-Concils vom Jahre 18601) wurden durch erzbischöfliche Decrete vom 14. und 21. Januar 1863 für jedes Dekanat zwei Definitoren 5), gewissermaßen als Nachbildung der frühern Kämmerer, ernannt, denen zunächst die Aufsicht über das kirchliche Fabrikvermögen, cura fabricarum, obliegt, und die außerdem den Beirath und Beistand der Dechanten in Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit bilden, sowie in Verhinderungsfällen oder im Auftrage des Erzbischofs als deren Stellvertreter fungiren.

Das Dekanat Königswinter zerfällt demnach in Definition a mit den Pfarreien: Aegidienberg, Honnef, Ittenbach, Königswinter, Nieder

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1) S. oben: Die ehemalige Christianität Siegburg. 2) Binterim u. Mooren, Erzd. II 209 f.

3) Die Dechanten waren bis zum Culturkampfsjahre 1874 meistens auch Schulpfleger ihres Dekanats, mit Ausnahme der Bürgermeisterei Vilich im Kreise Bonn.

4) Pars II cap. VII.

5) Kirchlicher Anzeiger Nr. 8 vom 15. April 1863. Daselbst die Dienst-Instruction für die Definitoren. Vgl. Dumont, Sammlung firchlicher Erlasse 289–295.

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