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anderer Schiffer, oder wer auch immer es sein mag, weder hin noch zurückfahren; wofern Jemand dem zuwiderhandeln sollte, so geben wir den berechtigten Schiffern das Recht, die Schiffe der Freveler an sich zu nehmen, zu zertrümmern und zu zerschneiden; ein Drittel davon soll unserm Beamten oder Meyer, zwei Drittel den Schiffern zufallen. Die Schiffer haben unserm Schiffsbeamten jährlich am Feste des H. Martinus die Renten auf unsern Hof zu Merhusen') im Betrag von 12 Schillingen kölnisch zu liefern. Dieselben sind verpflichtet, wenn wir oder unsere Nachfolger eine Rheinfahrt auf- oder abwärts anstellen, uns und unsere Begleitung mit fünf sogenannten Fährschiffen (Verschiff) und zehn Frachtschiffen (Vlotschiff), jedoch auf unsere Kosten, zu befördern, und wenn wir oder unsere Nachfolger mittels Rheinboot außer der Diöcese reisen und den Schiffern der Fahrweg nicht bekannt ist, so werden wir ihnen des Rheinbetts kundige Männer zugesellen, ebenfalls auf unsere Kosten; bei der Rückfahrt bis Bonn werden die Schiffer auch die schuldige und angemessene Zahlung erhalten. Wird eine von uns zur Aufbewahrung den Schiffern anvertraute Sache entwendet, so sind dieselben auf ihren Eid verpflichtet, uns oder unsern Beamten den Vorfall in Treue zu offenbaren, sei es, daß sie dazu aufgefordert werden oder nicht. Die Schiffer werden zur Anerkennung ihrer Dienstleistungen und zum Beweise unserer Gewogenheit (familiaritatis) jedes Jahr drei Mal, wenn wir unsern Freunden ein festliches Mahl geben, an demselben als unsere Diener theilnehmen.“

Diese Gerechtsame wurden bestätigt von Erzbischof Walram am Donnerstag nach dem Feste des Bischofs Remigius des Jahres 1335, von Erzbischof Ruprecht am achten Tage nach demselben Feste im Jahre 14632) und blieben seitdem noch zwei volle Jahrhunderte in Kraft.

Dann aber befahl Erzbischof Maximilian Heinrich, nachdem er die alten Privilegien der Fähre für Schwarz-Rheindorf, Obercassel und Römlinghofen unter dem 27. August 1665 aufgehoben, den Fahrberechtigten, eine Schiffbrücke oberhalb des neuen Thurms zu Bonn und anderseits Rheindorf anzulegen. Als die Fährer sich dessen weigerten, drohte der Kurfürst, die Brücke selbst zu bauen und die Erträge einzuziehen (27. August 1670) *).

1) Hof Merhusen mit Schöffengericht und Schultheißen in Bonn. Vgl. Bonner Festschrift 1868. IV, 20 u. 30. v. Merhausen ist auch angeblich der Name eines ehemaligen Besizers des Burghofes am Weier in der Zippergasse zu Obercassel, dessen Ruinen sich auf Manneshöhe in den lezten Jahrzehnten noch vorfanden.

2) Lac. Archiv. II 2, S. 310.

3) Archiv der Bonner Fähr- (Actien-) Gesellschaft. Nach Vortrag von Dr. Hauptmann.

Im Jahre 1679 gestattete derselbe den Fährern, eine fliegende Brücke, welche die Kaiserlichen im Kriege mit der französischen Besazung von Bonn hergestellt und später den Fährern geschenkt hatten, zu ge= brauchen, mit dem Hinzufügen, daß der Steuerbeamte („Oberkellner“) überlegen solle, wie die Sache zur Besserung der kurfürstlichen Gefälle einzurichten sei. Damit waren die alten Fährerrechte auf den AussterbeEtat gesezt.

Mit Erbauung der Schiffbrücke hat die alte Fahrverbindung zwischen Obercassel und Bonn aufgehört. Daher gehört die fernere Geschichte der Bonn-Beueler Fähre auf ein anderes Blatt.

Güter. Ber Bischofshof.

Eine der ältesten Besitzungen in Obercassel war das Gut der Gräfin Mechtildis von Sayn. Sie verfügte darüber in einem Codicill zu ihrem Testa= ment vom Jahre 1283: „Ich will und bestimme, daß meine Testaments-Executoren mein Gut zu Reterstorph und mein Gut zu Kassele verkaufen, sei es den Herren vom Dom, sei es meinem Herrn, dem Bischof, und daß man den Erlös (de penninge) für meine Schuld und für meine Seele gebe mit Rath und Geheiß des Priors der Prediger zu Köln, des Bruders Bartholomäus, meines Beichtvaters, des Bruders Gottfried von Duisburg und Herrn Lambrechts, des Unterküsters vom Dom, so wie ich ihnen aufgetragen habe. Im Falle, daß weder der Bischof noch die Herren vom Dom das Gut kaufen wollen, soll man es anderweitig verfaufen" 1).

Das Gut der Gräfin mag als Erklärung dienen, daß die Herren von Löwenburg (später die von Berg) in Obercassel die Herrschaft führten. Sie waren ja die Erben der Gräfin. Welches aber war das Gut, welches sie dem erzbischöflichen Stuhl bezw. dem Kölner Dom zur Verfügung stellte? Wenn der Name nicht trügt, so war es der Bischofs= hof 2), welcher später Eigenthum des Klosters Engelthal in Bonn ge= worden, aber den alten Namen (Bischofshof) bis in die lezte Zeit behalten hat. In der Volkssprache hat sich derselbe in Buschhof verwandelt *).

Der Bischofshof 4) (Buschhof) neben der Kirche mit Hofgericht, einem Schultheißen und zehn Geschworenen hat seinen Namen „von wegen ihrer

1) Lac. II 786, S. 463-464.

2) Lac., Archiv., VII 2, S. 319 ff.

3) Aehnlich wie bei „Buschhofen“ im Dekanat Rheinbach, wo ein Bischofshof bestand, der durch die Zusammenkunft Bucer's mit Hermann von Wied eine gewisse Berühmtheit erlangt hat.

4) Auszug aus dem Weisthum vom 4. August 1751 in Laç., Archiv, VII 2, 319 ff.

furfürstlichen Durchlaucht des Erzbischofen von Köln, Herrn des Hofes und seines Gerichts. Das Gericht hatte drei dingliche Tage, und zwar am ersten Montag nach Dreikönigen, nach der Kirchweihe auf St. Petersberg oder weißen Sonntag und nach St. Johann Baptist.

Der Schultheiß spricht, nachdem er das Geding mit Gottes Namen angefangen: „Ihr Geschworenen seid eures gethanen Eides Pflichten ermahnet, daß ihr bei diesem Geding sollt dasjenige vortragen, was diesem freien Hof zuständig1) und diesem Geding nöthig ist, sonderlich ob alle churmüdige empfangende Hände (die Inhaber der Hofgüter) noch am Leben sind, oder ob einige churmüdige oder zins- oder pachtschuldige Güter verkauft, vererbt, versplissen . . .; wie man sich gegen alle verhalten soll, welche Zins und Pacht zu rechter Zeit, die zu St. Martini, nicht recht bezichten."

Nach Erledigung dieser Fragen wird das Essen nach Vorschrift des Weisthums gehalten. Die Geschworenen, heißt es, sollen an diesem Tage sich züchtig und still halten; diejenigen, welche sich ungebührlich mit Essen und Trinken oder sonst unehrlich" betragen, keifen, zanken, fluchen und dergleichen, hat der Schultheiß zu bestrafen.

Die Geschworenen weisen und erklären der ehrwürdigen Hofsfrau 2) und dem Kloster Engelthal zu Bonn den Bischofshof zu Obercassel als Eigenthum zu; dem „freien“ Hof und dessen zeitlicher Herrschaft vier Hauptlehen:

1. Die Commanderie der Deutschordensherren zu Ramersdorf. Bei
Abfassung des letzten Weisthums 1751 war Geschworener dieses
Lehns Roland Richarz, empfangende Hand des hohen teutschen
Ordens Commendeur Freiherr von Belderbusch 3).

2. Das geistlich-adelige" Frauenkloster zu Merten an der Sieg.
Zu derselben Zeit war Geschworener Heinrich Knip, empfangende
Hand Freifräulein von Wolfskehl.

3. Die Abtei Heisterbach, deren Geschworener Konrad Müller, empfangende Hand Pater Franciscus Mohr.

4. Das Kloster Bödingen wegen des Krautscheider Lehns, zur Zeit ohne Geschworenen und ohne Inhaber, weil „in Rechtsstreit zu Weylar befangen“.

Im Todesfall des Lehn-Inhabers hatten die Erben der „Hoffrau“ ein Pferd als Churmut zu leisten, oder nach der Hoffrauen Willkür den Werth desselben; der Hofschultheiß erhielt für Tarirung einen Gold

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3) Die Commende hatte einen Hof zu Berghofen bei Obercassel, worauf die Lehnspflicht vermuthlich lastete. Siehe weiter unten.

gulden, ebenfalls einen Goldgulden für die neu empfangende Hand. Für Citation zu der Verhandlung wurden drei Mark an den Boten gezahlt, für Insinuation sechs Albus. Die Geschworenen bezogen für ihre Mitwirkung ihren Wein. So waren alle übrigen Gebühren für Dienstleistung am Gericht und in der Verwaltung im Weisthum festgeseßt ').

Der Bischofshof wurde mit andern geistlichen Gütern zu Anfang unseres Jahrhunderts durch den Großherzog von Berg säcularisirt und dem Altgrafen Joseph von Salm-Dick verkauft.

Der Bischofshof ist jezt im Besiz des Herrn Bauer, welcher ihn angeblich) vom Grafen zur Lippe angekauft hat.

Die Abtei Heisterbach besaß in Obercassel ein Allodialgut, welches die Gräfin Alveradis von Molbach mit allen Zubehörungen, Weinbergen, Baumgärten, bebauten und unbebauten Ländereien, Wäldern, Gewässer, Fischereien, Wiesen, Leibeigenen, wie dieselbe es von ihren Voreltern ererbt und in Besiz gehabt, dem genannten Kloster übertragen hatte. Die Uebertragung geschah kurz nach Errichtung des Klosters zu Anfang des dreizehnten Jahrhunderts ").

Edelherr Arnold von Hückeswagen versuchte den Abt und die Brüder des Klosters an der Besißergreifung der Allodialgüter mit Gewalt zu verhindern, indem er Erbansprüche vorgab. Auf desfallfige Appellation an den päpstlichen Stuhl verordnete Papst Innocenz III. ein Schiedsgericht, bestehend aus dem Kölner Domdekan Konrad, dem Scholastiker C. und dem Canonicus H. vom Andreasstift zu Köln 4). Da Ritter Arnold auf wiederholte Vorladung nicht erschien, so verhängten die Schiedsrichter die Excommunication über denselben. Hierdurch bewogen, bat er um die Lossprechung, unter eidlicher Versicherung, daß er sich dem richterlichen Urtheil und Befehl unterwerfen wolle; als er aber vom Bann befreit war, beharrte er auf seinen unerwiesenen Ansprüchen und nahm den frühern Standpunkt der Widerseßlichkeit wieder ein. In Folge dessen sprach das Schiedsgericht dem Kloster Heisterbach den rechtlichen Besiz des Allodiums endgültig zu. 1210.

Zum Abschluß kam die Streitsache erst acht Jahre später durch Vermittelung des Erzbischofs Engelbert I., welcher 1218 bekundet, daß er nach Anwendung aller Sorgfalt und Bemühung, unter dem Beistande der göttlichen Gnade, den Edelherrn Arnold sowie dessen Gemahlin Adala und deren Kinder, welche bisher unter seiner Vormundschaft gestanden, bewogen habe, zu Gunsten der Abtei Heisterbach auf das von

1) Vgl. das Weisthum 1. c.

2) Gefl. Mittheilung des Kirchenraths-Präsidenten Kniel.

3) Annalen d. h. Vereins XVII 211. Bonner Festschrift 1868, IV 13. 4) B. Festschrift IV 12.

Arnold widerrechtlich behauptete Allodium von Obercassel zu verzichten1). Zu den Besizungen der Abtei Heisterbach hat Herr Professor Dr. Floß als leztes Andenken seiner litterarischen Thätigkeit vier Urkunden veröffentlicht). Ihr Inhalt ist folgender.

1. Der edle Herr Heinrich von Löwenberg erklärt, von der Abtei Heisterbach cine Strecke Landes und Gehölz neben dem Hofe der Abtei in Cassel zur Benuzung als Wildpark auf Lebenszeit erhalten zu haben. 1335 Februar 22. Die Entnahme von Holz zu den verschiedenen Wirthschaftszwecken, insbesondere zu Weinbergpfählen, wird ausdrücklich der Abtei vorbehalten; das Eigenthumsrecht derselben auf's unzweideutigste anerkannt und gewährleistet. Heinrich erklärt, daß ein schon lange vorhandenes, schweres körperliches Gebrechen ihm die ritterlichen Waffenspiele unmöglich mache, deswegen wolle er Bewegung, Erholung und Zeitvertreib in dem Wildpark suchen, den er in dem zur Benuzung ihm überlassenen Gebüsch anlegen werde 3).

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2. Abt und Convent zu Heisterbach geben in Erbleihe den Weingarten „das Stüffgen“ zu Cassel 4), der zu ihrem Hofe Haistilberg 5) gehört, und zwei Büsche von vier Morgen am Goldberg in den Ramersdorfer Marken. 1413 November 11. 1413 November 11. Aus dem Stüffgen" ge= nannten Weingarten war ein Drittel der Trauben jährlich an die Kelter der Abtei in deren Hof zu liefern. Das „Stüffgen“, später dem Pfarrer von Obercassel von der Abtei zur Nutnießung übertragen, wird uns noch als Gegenstand des Streites zwischen der katholischen und prote= stantischen Kirchenverwaltung begegnen ®).

3. Abt und Convent von Heisterbach geben siebenzehn Viertel nicht urbares Land am „Steinen Haus“ zu Obercassel in Erbpacht, damit es in Weingarten umgewandelt werde. 1566 April 5.

4. Ist ein Revers zu Nr. 3.

An siebenzehn urkundlich benannte Ehepaare werden mit Holz bewachsene Parzellen von einem halben bis zu zwei Viertel Flächenraum, im Ganzen 17 Viertel, unter der Bedingung in Erbpacht gegeben, daß sie in Weinberge umgewandelt werden. Vier Jahre hindurch bleiben die Erbpächter von jeder Leistung frei. Vom fünften Jahre an haben sie eine Geldabgabe, nämlich jährlich zu Martini acht Raderalbus kölnischer

1) Annalen d. h. V. 1. c. B. Festschrift IV 13. Original-Urkunde des Erzbischofs Engelbert befindet sich im Besitz des Herrn H. Lempert in Köln. Vgl. Ann. d. h. V. XXXVIII 175.

2) Annalen d. h. V. XXXVII 177 ff. 3) 1. c. 187.

4) Das „Stüffgen“ an der Station der Eisenbahn ist mit dem Eigenthum derselben vereinigt.) Der Haistilberg" scheint den Allodialhof zu bezeichnen.

6) Reformationswirren unten.

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