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Saarbrücken, mindestens zehn Mannspersonen und eine Magd auf dem Schloß zu unterhalten 1).

Bertram von Nesselrode, Herr zum Stein, 1486 und 1490. Rabod von Plettenberg *).

Walrav Sybel. Die von Herzog Wilhelm II. († 1511) ihm verliehene lebenslängliche Anstellung wird demselben von des Herzogs Schwiegersohn, Johann zu Cleve, am 22. October 1515 bestätigt 3). Albert von Hoppegart am 27. September 15414). Goswin von Raderberg am 5. November 15465). Dietrich Quadt 1553°).

Gottfried von Steinen 15547).

Gerhard von Steinen 15568).
Gerhard von Pruymeren).
Johann Wrede 1564 10).

Jodocus von Eller, Amtmann von Löwenburg und Lülsdorf, wurde 1568 von einem Herrn von Edelkirchen bei Siegburg erschossen 11). Adam von Harf 1580 und 1569 12).

Gottfried von Steinen 161213).

Wilhelm von Zwivel, Herr zu Wahn, 1656 14).

N. von Velbrück 1663 15).

N. von Frankenberg, gestorben im Alter von 49 Jahren am 30. October 1689, ruht in der Cäcilienkirche zu Köln. Ihm folgte sein ältester Sohn 16)

Ferdinand Friedrich Freiherr von Frankenberg, kurpfälzischer Rittmeister 17).

Geheimrath Franz Hugo von Dalwigk 1767, lebte noch 1790 18). Die Löwenburg war seit der Verwaltung Vreusberg's nicht mehr von den Dynasten bewohnt, sondern ihre Amtmänner hatten seitdem daselbst ihren Sit. In der Mitte des 16. Jahrhunderts wird in den Bestallungsurkunden des Schlosses überhaupt nicht mehr gedacht. Wegen

1) Derselbe bezog zum Unterhalt des Personals einschließlich seines Amts und Dienstgeldes, 125 Gulden, und des Kleidergeldes, sowie für Boten und Führer ein Aversum von 500 Gulden nebst 100 Malter Hafer und Heu. 1. c. 16. Vermuthlich waren mit den 125 Gulden noch Naturalien aus den Löwenburgischen Gütern zum Unterhalte verbunden. „Albert vom Zwyvel, Rentmeister in Löwenburg († 1473), gab viel zum Bau der Sa= cristei in Bödingen." Sein Anniversar fällt auf den 22. Februar. Memorienbuch des Klosters B.

*) Annalen 1. c. 36. 9) 1. c. 17.

20 Note.

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7) Müller Siegkreis II 290. 8) 1. c.

- 11) Annalen XXXI 35.

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12) Rosellen, Dekanat Brühl, 536.

— 14) Trips, Aufzeichnung im Archiv der Pfarrkirche.

17) 1. c.

15) Trips 1. c.

18) Müller 1. c.

16) 1. c.

18) Hülder, Chronik von Oberdollendorf, Antiquarius III, 7. Bd. 774.

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des Verfalles der Burg nahmen die Rentmeister fortan ihren Wohnsiz in Honnef. „In den Kriegsstürmen der lezten Decennien des 16. Jahrhunderts, als das Amt Löwenburg von kurkölnischen Truppen sowohl als von Mannschaften des Karl Truchseß, des Grafen Adolph von Neuenahr, des Martin Schenk von Nideggen u. A. wiederholt besezt ward und 1588 auch die abteilichen Gebäude von Heisterbach in Flammen aufgingen, ist sodann die Burg völlig zur Ruine geworden.

Richter des Amtes Löwenburg

hatten ihren Sit theils in Honnef, theils in Rhöndorf „im Thurm“, der jezigen Villa des Herrn Franz Merkens in Köln, wo sich im unterirdischen Geschoß noch das Gefängniß befindet.

Von Richtern erzählt Franz Xaver Trips1): Uckerath residirte „im Thurm“ zu Rhöndorf, welcher sein eigenes Besißthum war. Er lebte nicht auf freundschaftlichem Fuße mit dem Kaplan von Honnef, der auf der Kanzel seinen ärgerlichen Lebenswandel angegriffen hatte. Aus Rache feuerte er auf denselben, als er in den Weinbergen bei Rhöndorf spazieren ging, eine Kugel ab, welche ihn tödtete. Zum Andenken ist an der Stelle der verruchten That ein steinernes Kreuz errichtet. Der Mörder entzog sich dem Richterspruch zu Düsseldorf durch schleunige Flucht und verschwand für immer. Seine Güter fielen dem Fiscus anheim 2).

Vreden, „ein guter Mann“, ließ auf seine Kosten das h. Grab3) in der Pfarrkirche mit zugehörigen Statuen errichten. Zur Seite desselben fand er seine Ruhestätte.

Die Namen der drei folgenden Richter, denen ihr Amt wenig Gewinn brachte, sind: Sander, Stentwich (oder Stennwig) und Koch.

Michael Heister (1637-1671), ein durch Geist, Gewandheit, Milde, Freigebigkeit und Gerechtigkeit allgemein beliebter Mann, der unter den schwierigsten Zeitverhältnissen sein Amt 34 Jahre hindurch in rühmlichster Weise verwaltete, erwarb vom Pfalzgrafen Wolfgang Wilhelm

1) Urkundenbuch der Pfarrkirche S. 40 u. 60 ff.

2) Ennen schreibt: „Im März 1611 wurden vom Löwenburger Rentmeister Bertram von Uckerath die in Köln wohnhaften Wiedertäufer Tilmann Maußberg und Tilmann Mertens beschuldigt, den katholischen Priester Johann Mertens arg injuriirt zu haben. Der Rath befahl den Stimmmeistern, gegen dieselben nach den erlassenen Edicten zu verfahren." (Stadt Köln V 494). Demnach könnte es scheinen, als sei gleichzeitig mit dem vorhin genannten Richter Uckerath ein Verwandter desselben B. U. Rentmeister-Amtmann von Löwenburg gewesen. Die mitgetheilten Thatsachen lassen sich nicht leicht auf eine und dieselbe Person deuten.

3) Vgl. unten „Kunstgegenstände“. „Das h. Grab“ oder vielmehr Grablegung trägt die Jahreszahl 1508 und ist also in seiner ursprünglichen Gestalt vor Vreden vorhanden gewesen. Vreden mag dasselbe renovirt resp. in neue Fassung gebracht haben.

das ehemalige Uckerath'sche Haus „im Thurm“ zu Rhöndorf und erweiterte dasselbe durch mehrfachen Anbau. Als Wohlthäter der Kirche, namentlich als Stifter der Donnerstagsmesse und einer Freitags-Andacht gerühmt, fand er nach seinem am 13. Juni 1671 erfolgten Tode seine Ruhestätte zur Seite seiner Gattin im Chore der Pfarrkirche'). Leider war der Sohn Michaels,

Johann Gerhard Heister, der ihm übertragenen Stelle eines Richters und Quästors nicht gewachsen, und mußte dieselbe schon nach zweijähriger Dienstzeit niederlegen. Sein Nachfolger war

Johann Hermann Koch, dem als einziger Fehler vorgeworfen wird, daß er, bei sonstiger Tüchtigkeit und Gewandtheit, im Notiren eingegangener Zahlungen säumig war, überhaupt das Rechnungswesen als Quästor zu nachlässig betrieb. Nach elfjähriger Führung des Richteramtes und zeitweiligem Privatisiren ernannte 1691 der Pfalzgraf ihn zum Secretair der kurfürstlichen Kammer zu Düsseldorf; er verblieb in solcher Stellung wahrscheinlich zeitlebens. Ihm folgte Michael Heister's Enkel (dessen Tochter Sohn)

Johann Michael Ohmen, welcher die Tochter des Staatssecretairs Steingens heirathete und das Richteramt gleichsam als Mitgift erhielt, aber schon nach dreijähriger Amtsführung starb.

Interimistisch wurden Richteramt und Quästur anderthalb Jahr verwaltet durch den Gerichtsschreiber Johann Stephens. Hierauf ernannte der Pfalzgraf seinen Stabsarzt (archiatrum) Schorn, der das Amt durch seinen Neffen Johann Wilhelm Graff, früher Amtsrichter zu Windeck, verwalten ließ. „Dieser," so schließt Trips, „ist der sechste Richter, den ich als Pfarrer von Honnef in einem Zeitraume von 22 Jahren kennen gelernt habe".

An dem Gericht fungirten fünf Scheffen aus Honnef und zwei aus Aegidienberg, welche vom Amtmann angestellt wurden, und zwar auf Lebenszeit, wofern sie nicht freiwillig ihr Amt niederlegten. Dem Amtmann gaben sie als Gebühr einen Sattel.

Geschworene, von Alters sechs, zu Trips' Zeiten zwölf, wurden, je zwei aus jeder Honschaft, vom Richter gewählt, ebenfalls auf Lebenszeit. Sie machten ihrer Stelle anscheinend wenig Ehre, wenn Trips es für nöthig hält, den Wunsch auszusprechen, sie sollten doch lesen und schreiben können, und „sie müßten dem Gemeinwesen vorstehen, seien aber in der That Jabrüder (dii consentes) und leibeigene Diener der Scheffen geworden“ 2).

1) Der Antiquarius nennt (III. Abth., 7. Bd., S. 790 ff.) einen Bruder Michael's Gottfried von Heister, kaiserlichen General im 30-jährigen Krieg, Sibertus Graf von Heister, kaiserlichen Geheimrath und Feldmarschall, als Familienglied. 2) Urk. S. 61 u. 47.

Der Bürgermeister wurde in damaliger Zeit von Jahr zu Jahr vor der Ernte gewählt; desgleichen die Unterbeamten Unsere Schüßen und Schaßheber".

Die Kugelschüken.

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Die Kugelschüßen, so genannt von der Form ihrer Kopfbedeckung, bildeten eine Schuß- und Ehrenwache. Sie waren dem Dynasten von Löwenburg eidlich zu Treue verpflichtet. „Die Kugelschüßen,“ schreibt Pastor Trips), „haben ihres Gleichen nicht im Herzogthum Berg. Sie verdanken ihren Ursprung den Herren von Löwenburg und bilden auf ihren Reisen Schuß und Ehrenwache, bestehend aus angesehenen Einsassen, welche durch sittlichen Anstand, Vermögen und tadellose Führung sich auszeichnen. Niemand wird zu diesem Ehrenposten ausersehen, der nicht frei ist von jeder Makel und rein vom Verdacht des geringsten Verbrechens. Ihre Zahl beläuft sich auf 170, deren 60 aus Honnef genommen werden), weil Honnef der Hauptort des Amtes ist und die hervorragendsten Persönlichkeiten der Herrschaft und Immunität daselbst ihren Wohnsiz haben. Das unterscheidende Kennzeichen, welches sie vom gewöhnlichen Volke auszeichnet, ist die Kopfbedeckung, Kugel ge= nannt; sie Müße oder Haube zu nennen, ist verboten. Es ist eine Art Kapuze aus rothem Tuch, sie senkt sich auf Schulter und Rücken und endigt in rothen, weißen und blauen Bänderstreifen 3). Die »Kugel«< dürfen sie vor Niemandem abnehmen, selbst vor ihrem Herrn, dem Kurfürsten nicht, wenn sie ihm das Geleit geben. Begleiten sie das h. Sacrament, so tragen sie die Kugel auf der Schulter. Waffen der Schüßen sind ein »gezogenes Rohr« 4) und ein Hirschfänger 5). Hauptmann und Führer der Truppe ist der Richter, von dem sie auch ihre Befehle erhalten. Sie haben einen Fähnrich und einige Rottenmeister 6). Es ist Obliegenheit der Schüßen, den Fürsten zu empfangen und zu begleiten, wenn und so lange er im Amtsbezirke weilt. Außerhalb des Amtes war vormals das Geleit nicht üblich, jezt aber (Trips spricht noch immer) wird auf dieses Privilegium keine Rücksicht mehr genommen, sondern der Fürst mag gehen, wohin er will, auf jeden Wink müssen die Kugelschüßen erscheinen. Dieselben sind ferner gehalten, bei Eintreibung schuldiger Zahlungen an den Fürsten starke Hand zu leisten, Gefangene zu bewachen, bei öffentlichen Jahrmärkten Aufsicht zu halten, Ausschreitungen

1) Urk. S. 49.2) Die übrigen vertheilten sich auf Dollendorf, Rheidt, Küding= hofen, Niedercassel und Sieglar. Annal. d. h. V. XXV 273.

3) Annalen d. H. V. XXIII 106 Note. venaticus. — 6) praefecti cohortis.

4) fistula fusilis.

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5) gladius

bei denselben zu verhüten und diejenigen festzunehmen, welche Unruhen im Volke hervorrufen.

„Der Löwenburgische Richter ist als Hauptmann verpflichtet, den Schüßen jährlich eine neue Kugel zu beschaffen und von Lasten zu befreien, jedoch wird das diplomatisch ignorirt.

„Später trug die Kosten der Kugel zur Hälfte der Kurfürst, zur Hälfte die Bürgerschaft“ 1).

Herrschaftliche Güter. Reitersdorf.

Zwischen Honnef und Rhöndorf, beinahe am Fuße des Drachenfels, lag eine viel genannte und umstrittene mittelalterliche Besizung): Reitersdorf 922, Raterestorp 3), Retersdorpht1) und Reteresdorf 1241.

Zwischen Honnef und Ratersdorp besaß das Kloster St. Ursula zu Köln im zehnten Jahrhundert einen Mansus des Engilrat 5). Die Abtei Prüm hatte in Retersdorpht sieben Mansus, deren vier auf der rechten, drei auf der linken Seite des Rheines sich befanden, 8936).

Die Güter der Abtei Prüm zu Retherstorp, neben dem Drachenfels am Rhein gelegen, trug der Graf von Cleve um 1222 zu Lehen 7). Nicht lange nachher war Reitersdorf im Besiße des Domcapitels von Minden.

Im Jahre 1241 verkaufen Propst Dietrich, Dekan Giselbert und das ganze Capitel zu Minden den Hof und sämmtliche Güter zu Retherestorpe mit Leuten und allen Zubehörungen und Rechten dem Grafen Heinrich von Sayn und seiner Gemahlin Mechtildis für 500 Mark kölnisch, jede Mark zu 12 Schillingen gerechnet ). So wurden die Güter mit der Herrschaft Löwenburg vereinigt, deren Besiger die Ankäufer waren.

Im Jahre 1283 bestimmt Gräfin Mechtildis in einem Codicill zu ihrem Testament, daß ihr Gut zu Reterstorp und ihr Gut zu Kassel o)

1) Annalen XXV 273: „Die Schüßen haben vor ihre Belohnung eine Kugel mit der Lieferung englischen Tuchs und wird Sr. Kurfürstl. Dhlt. wegen die Halbscheid, die andere Halbscheid von denen Unterthanen bezahlt, und seindt im Kirspel Honnef 60 Schüßen, zum halben Theil ihrer Kugeln 12 Ehlen Tuchs, jede per 8 Mark facit 28 Kugeln. Edicti 1582 ad 20 alb. und dergleichen albus einen zu einem albus 51⁄2 Heller Cölnisch gerechnet, jeden goltg. 112 alb., also acht goltg. 34 alb. und zu rthlr. per alb. 11 rthlr. 50 alb.“ 2) Selbst die örtliche Lage ist nicht mit Bestimmtheit erkannt worden, wir hoffen aber auf Grund archäologischer Funde und der geschichtlichen Thatsachen dieselbe bestimmen zu können. Der Kürze wegen verweisen wir auf den folgenden Tert.

3) Annalen d. H. V. XXVI-XXVII 338. Rathere ist Personenname (Lac. I S. 156), woher die Benennung der Besizung zu erklären sein dürfte. 4) Mittelrh. Urf. I 181. 5) Annalen d. H. V. XXVI 338.

6) Mittelrh.

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