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65 gulden

praesentzmeisterin bekombt jährlichs vor ihre Mühe undt gehalt 20 rthlr. Cölln. Vor die rechnung abzuschreiben, 2 bücher papier Lotrix sacristiae accipit pro lotura quotannis unum plaustrum ligni et 8 imperiales, quod iam mulier Nettecovens percipit nec meretur ex causis tibi notis.

Vor semmelen zu backen werden alle jahr auf grün-Donnerstag 12 Malder weißen gebacken, so unter die fräulein mit gegenwärtigen hrn. Canonichen außgespend werden. In festo purificationis beatae M. V. bekommen die Fräuleins und canonici praesentes 1/2pfündige gelbe warkert.

Der Kirmeßhoff thut jährlichs 31 Malder Korns Cöllnischer Maaß.

Der Viehoff thut jährlich 64 Malder Korns bönnischer Maaß, hic plus praestare potest, idem dat wegen der Windtmüllenpfacht 10 Malder bönnisch.

Der Haußhoff thut 170 Rthlr., ein Malder Erbsen.

Die Ulesmahr (Oehlsmahrer Hof) thut in der neuen Pacht 4 Malder Korn et 2 Malder Hauer (Hafer).

Der Verloher Hoff thut 38 Malder Korns, 281⁄2 Malder Gürts et 2 sömmer Haber. Der Wittlahrer Hoff wird ieho von Verlohn gebawt.

Die Vielicher windtmühl thut 10 Malder bönnisch, die pfacht wird alle in die praesentz geliebert, alle quatertemper 21⁄2 Malder cöllnisch.

Der Frohnhoff zu Dollendorff thut 2 Malder 3 sömmer bönnisch.

Der leyen oder tachdecker vom Stifft bekombt jährlich 4 Malder Korn cöllnische Maaß. Der Stifftsorganist bekombt jährlich ahn gehalt 10 Malder Korn cöllnischer Maaß, alß organistachter 1) 4 Kerf holt sic jam est ordinatum.

Die buschknecht zu Eytorp bekommen jährlichs 4 Malder Korns.

Der buschhüter in Sonder bekombt jährlichs 1/2 Malder Korns.

Der Buschhüter der hohen Straßen bekombt jährlichs 12 Malder Korns.

Der buschknecht von Rodenberg undt bißhecken jährlichs 2 sömmer Korns.

Die waldknecht von diem 2) wahe und huntgelt bekommen ad 7 Malder Korns jährlich. Jährlichs pflag an das Kloster bey s. Jean umb vor des Stiffts wohlfart zu betten zu bekommen 2 sömmer Korns.

Die Klosterfräulein bekommen ein jegliche vor oder auff die schweinsmast jährlichs ein Malder Korn; die freulein jegliche bekombt jährlichs 2 Malder Gerste.

Der Stiffts Kellner bekombt jährlichs 5 Malder Cöl. Maaß (per 16 alb gerechnet). Die Collegiatstifftskirch zu Düsseldorf jährlich pro annuo canone ahn das Stifft Vylich 1 pfundt pfeffer.

Beide halffleuth zu Wittlaer und Verlohe seint schuldig alle jahr aus der haberpfacht auff ihre Kosten schellen (schälen) zu laßen undt frey anhero zu lieffern 3 Malder gürt und wird unter die fr(äulein) außgetheilt.

Das hauß gleich neben dem frohnhoff zu Niederdollendorf ist jährlich ahn das Stifft Vylich, weilen die hausplay Stiffts grundt ist, schuldig zu erlegen einen Dahler ahn gelt undt ein pfundt wachs.

Der Viehalffen zu Vylich ist jährlich in jedes Kosthauß, deren drey seint, schuldig zu liebern einen Hammel oder darvor an gelt 2 reichsdahler.

Der Frohnhalffmann zu Dollendorf ist jährlichs in iedes Kosthauß zu Vylich zu zahlen schuldig 2 Dahler.

Der Kirmeshalffen ist iedes jahr in iedes Kosthauß zu Vylich zu zahlen schuldig einen Reichsdahler facit 3.

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2) Diem", eine Geld-Abgabe von der Schweinetrift. Vgl. Annalen d. h. V. XLV 87, Note.

"

Der haußhalffen ist jährlichs in iedes Kosthauß 6 rhr 3 schwein, an geltpfacht 142 rhr item in summa an Kräuthergelt jährlichs 15 specias Dahler.

Die beyde halffleuth zu Wittlaer undt Verlohe seint zusammen an die drey Kosthäußer zu zahlen schuldig 12 reichsdahler.

Der halffman zu Himmelgeist ist in die drey Kosthäußer zu zahlen schuldig 6 reichsdahler. Beyde halffleuth zu Wittlaer undt Verlohe seint alle jahr in der fasten schuldig zu liebern 2 p. salmen ieder wägendt 25 pfundt; halffen zu Wittlar ist jahrs zu pfacht schuldig 6 schwein auff seine Kosten nacher Vylich zu lieffern; der halffman zu Verlohe 9 Schwein, der halffman zu Himmelgeist 3 Schwein, der frohnhalffen zu Dollendorff 3 schwein, der Kirmeshalffen 3, der Haußhalffen 3 schwein, der Viehalffen 3 schwein.

Die fraw Abdißinn bekombt jährlichs von der Fischerei 140 pfundt fisch, davon 68 pfundt lar, den Rest in schnöchen, Berschen Rheinkarpffen, ahn gelt 69 cöllnischer gulden, bey neuer pfacht an trinckung weinkauff 12 rhr.

Der Gladbacherhoff, so nunmehro verkaufft ist vor 7000 rhr und mehr als 1000 rth so in denen gravaminibus zu allegiren.“

XI.

Verordnung der Abtissin Maria Josepha Zandt von Merl zu Vilich, die Gemeinde Geislar betreffend, vom 6. Februar 1787 1).

Wir Maria Josepha Reichsfreyin Zandt von Merl zu Lyfsingen, erwählt und bestättigte Abtissin des Hochadlich-freyweltlichen Stifts zu Vylich und Herrin daselbst, thuen kund und hiemit zu wissen, was maßen wir auf unterthäniges Bitten der Eingeseßenen zu Geislar zu Abwendung der in dasiger Gemeinde bishero verspürten unordnung und Verwierung nachstehende Verordnung zu erlaßen für gut befunden haben und zwaren

1tens solle die Gemeinde zu Geislar allzeit mit zwölf Vorsteheren und mit einem daraus zn ernennenden Baurmeister beseßt sein, inmaßen 1. den Ballerhalfen, 2. Hieronemus Fischer, 3. Wilh. Amendt, 4. Hermann Schmit, 5. Michael Kremer, 6. Jacob Haas, 7. Wilh. Bonn, 8. Simon Schlieffer, 9. Adrian Rodler, 10. Henr. Pier, 11. Henr. Magh, 12. Jacob Grün zu Vorsteheren, und aus denselben den erstbemelten Ballerhalfen Peter Heyder zum Baurmstr. hiermit erkennen und ansehen.

2tens soll ein zeitlicher Baurmeister jährlich eine richtige rechnung über gehabten ge= meinen Empfang und Ausgabe bey uns in der Abtey vor den alsdan im Namen der ge= meinde dabey zu erscheinende übrige eilf Vorsteheren ablegen, und wenn er hierinnen und sonsten in beobachtung seiner pflichten nicht nachläßig, sondern treu und emsig befunden wird, weder Krankheits- oder andere Nothfälle sich ereignen, solle derselbe bey dem Baurmstr= ambt drei jahr nacheinander verbleiben, bei deßen abgang aber dies ambt unter den Vorstehern nach der ordnung ihrer Ernennung abwechselen.

3tens. Auf absterben oder sonstigen erledigungsfall eines Vorstehers sollen die übrige uns zwei Männer aus der Gemeinde präsentiren und der von uns ernannte das ambt unwiegerlich annehmen.

4tens solle zeitlicher Baurmeister die gemeinheits und Nachbar-gelder empfangen und wie obgemelt jährlich berechnen, auf die stelle der abgängigen feld- und weingartsschüßen andere ernennen und der Gemeinde in Vorschlag bringen, die gemeine gründe derselben Verbeßerung und Benutzung besorgen, die schafftrifft und sonstige gemeinheitsgerechtigkeiten suchen beizubehalten, den feld- und weingartsschüßen zu ihrer hergebrachten Belohnung zu verhelfen, bei jeder angelegenheit die gemeinde zusammen rufen laßen, hiebei den Vortrag

1) Manuscript im Besite des Herrn Everhard von Claer.

machen, und sonsten wie es erforderlich im Nahmen der Gemeinde, doch allemahl in Zustandt eines Vorstehers erscheinen.

5tens. Hierfür erhält der Baurmeister jährlichs zur Belohnung 6 Rthlr. spc, welche aus den gemeinheitsgelder herzunehmen, oder fals diese nicht hinlänglich, von jedem Einsaß zu gleichen theilen beizubringen sind.

6tens. Der Vorsteher ambt ist, dem Baurmeister mit rath und that ohnentgeltlich zur Handt zu gehen, mit selbigen die Verbesserung der gemeinde Ruhungen zu besorgen und die von den feld- und wingartsschützen angegebene frögen zu bestimmen.

7tens. Solle künftig jedes Ehepaar, welches im Dorf gebürtig ist, für Nachbargeld 1 rthlr. spc. an den Baurmeister zahlen und zwey gute täugliche Obstbäume auf anweisung des Baurmeisters auf den gemeinen grund pflanzen und selbige zwey jahr auf seine gefahr dergestalten pflegen, daß, falls sie in dieser Zeit abgängig werden, von ihnen zwei neue Obstbäume auf die nemliche art gepflanzet und unterhalten werden sollen.

8tens wenn der Ehemann in und die frau außer dem Dorf gebürtig ist, so zahlen beide 3 rthlr. sp. und sehen zwei bäume auf die nemliche art wie oben gemeldet.

9tens wenn hingegen die Ehefrau in und der Mann außer dem Dorf, jedoch in der Herrschaft Vylich gebürtig ist, so zahlen selbige für nachbargeld 10 rthlr spc nebst erwehnter anpflanzung zweier obstbäumen! Sollten aber beide Eheleuth oder auch nur der Mann außer dem Dorf und unser Herrschaft Vylich gebürtig seyn, so haben selbe vorbehaltlich unserer Herrschaftlichen bewilligung und der edictmäßigen Caution für Nachbargelt 20 rthr. spc zu zahlen und auf vorbesagte art zwei obstbäume zu pflanzen und zu pflegen. 10tens wenn ein gemeinsmann mit seiner haushaltung über ein jahr lang aus dem Dorf verzieht, so solle er vor seiner wieder aufnehmung die helffte des vorbesagten nachbargelds zahlen.

11tens. Derjenige gemeindsmann, welcher bey der zusammen berufenen gemeinde nicht erscheinet, ohne vorher bey dem Baurmstr. sich entschuldigt oder, durch seinen Nachbar seine Verhinderniß angezeigt zu haben, wird für sechs stüb. straffällig.

12tens wenn der pflichtige auf die erste anmahnung diese strafe nicht gleich zahlt, jo solle er durch den feldschütz und die zwei jüngsten nachbaren hiefür gepfändet und jedem dieser executanten gleichfalls sechs stüber schuldig werden.

13tens. Das erste anmahnen der rückständigen gemeinheitsgelder und strafen haben die feld- und wingartsschüßen auf befehl des Baurmeisters ohnentgeltlich zu verrichten.

14tens sollen die schüßen die betrettene feld- und wingartsdiebereyen jedes mahl dem Baurmeister anzeigen, welcher die frögen oder strafen, doch höher nicht als 15 blaffert, mit den Vorstehern zu bestimmen und dieselbe einzutreiben hat, jedoch alles mit Vorbehalt der Herschaftlichen brüchten und sonstig- unser gerechtsam.

15tens sollen Baurmeister und Vorsteher auf die zu haltende gute ordnung unter den Einwohnern genauest acht haben und nicht allein die feld- und wingartsschüßen, sondern auch andere Diebereyen, tag- und nächtliches sauffen, spielen, schwermen und sonstige excessen uns allemahl zu deren behöriger untersuchung und verhältnußmäßigen bestrafung anzeigen.

Schließlich wollen wir, daß führohin auf einem hausplatz nicht mehrere häußer, als eins, ohne besondere unsere herrschaftliche Erlaubnus gebauet werden sollen, wir befehlen demnach, daß gegenwärtig-unsere Verordnung der versammelten Gemeinde zu Geislar zur genauesten nachachtung und gehorsambster befolgung öffentlich verkündiget, und daß es geschehen, und einberichtet werden solle. Geben in unserer Abtey

Vylich, den 6ten Hornung 1787.

Josephe Zandt von Merle,
abtissin zu Vilich.

XII.

Real-Status

der Bernardiner-Abtei zu Heißterbach im Amte Löwenberg.

a.

1.

Ausverpachtete Immobilargüter.

Busche, Mühlen, Zehnden oder andere Gerechtsame.

Bestimmung derselben.

Auer-Hof1) Bellinghausen 2) Crufft

Ettenhausen $)
Ganshauser Hof sammt
Mühle 4)
Goiren-Hof 5)
Kippenhohn 6)
Rheindorf 7)

Sonnenberg)

Uedorf 9)

Ungarden 10)

Velderhausen 11) Widdig 12)

Wintermühle und Mahlmühle 13)

Azenfeld 14)

Walberberg

Hinsberg

Gerottenes Land

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im Kölnischen jenseit Rhein
im Kölnischen jenseit Rhein
im Kölnischen jenseit
im bergischen Amt Blankenberg
im bergischen Amt Blankenberg

Wasser und Windmühl zu im Kölnischen jenseit Rhein
Flerzheim

1) Der Auer-Hof liegt bei Plittersdorf.
2) Bellinghausen, Pfarre Oberpleis.

9 M. K., 2 M. Wait. 40 Rthlr. cour.

30 M. Korn, hiervon werden dem Schullehrer 22 Faß abgemessen. 13 Rthlr.

15 M. 2 Sester Korn. 32 M. 6 Sester Korn. 5 Malder Korn.

1 M. 1 Sefter Korn. 32 Malder Korn.

Jenseit" ist linksrheinisch.

3) Ettenhausen links von Obercassel nach 5) zu Flerzheim. 6) Kippen

Stieldorf. 4) in der Pfarre Neukirchen in der Sürst. hohn, Pfarre Oberpleis.

Etieldorf bei Oberpleis.

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7) Grau-Rheindorf bei Bonn. 8) Sonnenberg, Pfarre 9) Uedorf am Rhein, Pfarre Hersel. 10) Ungarden, Pfarre

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13) Wintermühl-Hof bei Königswinter, an der Straße nach Ittenbach, in der Nähe der Heisterbacher Mühle, mit 104 Morgen Garten, Acker und Wiesen. 14) Pfarre Neukirchen in der Sürst.

a.

Bestimmung derselben.

Zehnden zu Flerzheim
Neustadter Zehnden
Ittenbacher Zehend
Heisterbacherrotter Zehend
Kloster-Hof')

a. ein Weingut

b. ein Weingut

c. ein Weingut

d. ein Weingut

a. Drittel

b. Drittel

c. Drittel

b.

wo sie gelegen.

im Kölnischen jenseit Rhein
im Kölnischen diesseit Rhein
im Kölnischen diesseit Rhein
im bergischen Amt Löwenberg
im bergischen Amt Löwenberg

C.

wie viel sie an Pacht oder Recognition austragen.

800 M. Korn, 20 M. Hafer.
47 M. K., 280 M. Hafer.
24 M. K., 40 M. Hafer.
27 M. Korn.

10 M. K., 12 M. G., 15
M. Wait.

zu Obercassel im bergischen Amt | zur Halbscheidt.
Löwenberg

zu Oberdollendorf im bergischen zur Halbscheidt.
Amt Löwenberg

zu Paffrott im bergischen Amt zur Halbscheidt.
Löwenberg

zu Leubsdorf im Kölnischen zur Halbscheidt.
diesseit

zu Linz im Kölnischen diesseit den dritten Trauben
zu Linz im Kölnischen diesseit als Erbzins
zu Niederdollendorf im ber- wie oben.
gischen Amt Löwenberg

1) Zum Klosterhof gehörten 150 Morgen Garten, Acker und Wiesen. (Oeffentlicher Anzeiger Kgl. Regierung.)

2.

In selbst eigenem Bau habende Güter.

Keine.

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