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heiligen Vater gestellt habe, und zutrauensvoll der entspree chenden Antwort entgegensehe, zumal, auch der Nuntiatur die Gründe wohl bekannt seien, um derentwillen jedes neue Provisorium, unter weicher Gestaltung daffelde auch dars geboten würde, ihr anders nicht als hdchft widerwärtig feyn könnte.

Da die Nuntiatur auch dem Chorherrn Balthasar in Münster Befehl zugehen ließ, den Bischof von Chur ans zuerkennen, und sich ihm mit der Geistlichkeit des Cantons, welche hiervon in Kenntniß gesezt werden sollte, zu unters werfen: so ertheilte die Cantons, Regierung, darüber bes nachrichtigt, also bald dem Balthasar Befehl, den Aufträgen der Nuntiatur feine Folge zu geben.

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Der Herr Fürstbischof zu Chur eröffnete sodann unterm 4. November den betreffenden Ständen seine Bereitwilligkeit, die ihm vom heiligen Stuhl ohne sein Ansuchen, mit den ausgedehnten Gewalten der Weihe sowohl, als der geifts lichen Gerichtsbarkeit aufgetragene, einstweilige Beforgung dieses wichtigen Theils der katholischen Kirche, in Gehors sam auf sich zu nehmen; auf den Schuß und die Unters ftügung der hohen Regierungen zählend, und gesonnen, auch ihre Zufriedenheit zu erzielen.

Die Regierung des Standes Zürich antwortete dem Nuntius: daß die Cantone billig erwarten dürften, der Rds mische Hof würde, ohne sie zu befragen und zu berathen, kein neues Provisorium anordnen; und daß Zürich, aus manchen wichtigen Gründen, - feine katholischen Gemeinden der Didcefe Chur nicht einzuverleiben, noch ihren Geißts lichen von dorther Weisungen anzunehmen gestatten, dages gen aber die Entwickelung der Bisthums - Verhältnisse seiner westlichen Nachbarn (der Stånde Luzern und Aargau) abzuwarten gesinnt sey.

Der Stand Uri, der sich schon im September an den apostolischen Nuntius gewendet, und um einen Generals Bicar für die drei Waldstätte angesucht hatte, mit dem Borbehalt: es solle derselbe gemäßigt, freundlich und nicht

übermüthig seyn, (so wie Schwyz und beide Unterwalden), daß er dem Willen des heiligen Vaters Folge leisten, und den Bischof von Chur als seinen einstweiligen Oberhirten ans erkennen wolle. Alle drei Stånde wiederholten übrigens den Wunsch: daß, wenn es um eine endliche Abschließung zu thun sei, das Vier - Waldståtten: Capitel jà nicht mdge getrennt werden.

erklärte sich sodann im November

Der Stand Glarus nahm für seine Katholiken die Hinweisung auf Chur ebenfalls an, hingegen die Regierung des Standes Zug fand dieselbe nicht annehmbar, und erklärte sich entschlossen, ihre landesherrlichen Rechte hins sichtlich des bischöflichen Verbandes geltend zu machen.

Die Regierung des Standes Aargau begehrt, wie Luzern, die Vereinbarung des katholischen Theils ihres Cans tone mit dem Bisthum Basel. Die des Standes Thurs gar genehmigt die Hinweisung nach Chur, verwahrt sich übrigens, daß hierdurch ihrem Wunsche für ein besonderes Bisthum mit Solothurn und Aargau nicht vorgegriffen seyn soll.

Unterdessen ward auch der Regierung des Standes Genf entsprochen, welche das Begehren der Einverleis bung ihrer katholischen Gemeinden in einen Schweizerischen Bisthums sprengel an Rom gestellt hatte; ein påpftliches Breve vereinigte dieselben mit dem Bisthum Lausanna Coder Freiburg), worauf zwei Mitglieder des Staatsraths sich nach Freiburg begaben, um über die Verhältnisse der neuen Diocesan Angehörigen nåhere Einverständnisse, zu treffen.TMTM

Da endlich das Bisthum Como, sich Erde Octobers burch genommene Entlassung erledigt fand, so stellte die Regierung des Standes Tessino, welcher zu derfelben gez hört, an Rom das erneuerte, zum erstenmal bereits 1815 gethane Begehren für einen eigenen Cantonals Bischof.

October 1819.

Der neuerwählte Propst des Chorstifts Beromünster empfing, nach der bei diesem Anlaß gemachten Festsetzung vor dem sigend bleibenden Rathe, zu Luzern, die Inves ftitur persönlich unter verminderten Taxen,' und-ward durch Rathsglieder dem Capitel vorgestellt, welche diesem den hoheitlichen Schuß zusicherten und der Eidesleistung beiwohns ten. Eben dieser Rath hat vom 22. October verordnet; daß Weltpriester, welche der Regierungsverordnungen über ihre Studien u. f. w. zuwider handeln, von geistlichen Bes neficien im Canton auf immer ausgeschlossen seyn sollen.

Luzern hat den 6. Februar 1820 die von dem Fürstbischof von Chur unter dem 18. Januar für die vorher zum Bisthum Constanz gehörenden Gebietstheile der Schweiz erlassene Fasten: Bekanntmachung zwar bewilligt, sich aber dabei verwahrt, daß sie es bloß gestatte, um das Volk der ihm darin zugedachten Wohlthaten theilhaftig werden zu lassen, keineswegs aber eine Jurisdiction eines Bischofs von Chur über den Canton Luzern anerkenne.

Bei der Ankunft des neuen Nuntius Naffali, Erzs bischofs von Cyrus, hatte der Canton Uri das alte Ces remoniel auch nun noch beibehalten, und dessen Abgeords neter begleitete ihn auch diesmal über den See. Die Lus zerner Regierung schickte aber für igt, nach dem am 16. April gefaßten Beschluß, nicht ihren Abgeordneten in der Barfe entgegen, auch unterblieb das Glockengeläute und die Ablösung der Kanonen; die drei Ehren: Abgeordneten empfingen ihn in Staatskutschen und unter einer Bedeckung von 25 Dragonern am Landungsplage den 14. Mai.

Den 27. Auguft ward der Probst Gluh-Ruchti von Solothurn im Kloster St. Urban durch den Nuns tius als Weihbischof infulirt. Die Luzerner Regierung hat den 18. October durch einen Erlaß an Geistlichkeit und Volf das vom Bischof von Basel erlassene Mandat wes gen des Coadjutors Gluß genehmigt. Der Bischof foll Schwierigkeit machen, den bischöflichen Commissair für den

Canton Luzern aus dem dreifachen Vorschlag der Regies rung zu wählen.

Freiburg bei Eggendorfer ist erschienen: Status totius cleri Lausannensis, 1821.

Dem Begehren des Standes Genf: den Ehrentitel eines Bischofs von Genf von dem Erzbischof von Chams bery, der ihn bisher führte, auf den Bischof von Laus sonne überzutragen, da 1819 die Stadt Genf mit ihrem Sprengel dessen Bisthum einverleibt worden, ist durch ein påpstliches Breve vom 30. Januar 1821 entsprochen worden.

Der Fürstbischof von Chur ist auf seiner Reise durch die Berg Cantone im October, besonders zu Stanz, auf eine ausgezeichnete Weise empfangen worden.

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Unterm 17, November erließ der Bischof von Lausanne und Genf aus Freiburg einen Hirtenbrief an die Angehds rigen feines Sprengels im Canton Genf, worin verschies dene Gebote der Kirche in Erinnerung gebracht und em: pfohlen werden: Erhaltung und Verbesserung der Kirchens gebäude und des Kirchenschmucks, Bedenkung frommer Stiftungen, Unterhaltung der Gottesacker, Lesenlaffen der Seelenmeffen, Errichtung von einer oder zwei Brüder: schaften in jedem Kirchspiel, am liebsten von der des heir ligen Sacraments und des geheiligten Herzens Jesu, Aufs richtung von 3 oder 4 Kreuzen in den einzelnen Kirchs spielen.

Im J. 1822.

Die der påpftlichen Genehmigung unterlegte Uebereins kunft der Regierungen der 3 Urcantonë Uri, Schwyj, Unterwalden mit dem Fürstbischof von Chur für die Vereinbarung ihrer Landesgebiete mit dem Bisthumsprengel von Chur, beruht auf folgenden Grundlagen:

Die drei Cantonë zahlen in dem Verhältniß ihrer Communicanten alljährig dem Bischöfe die Summe von 1600

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Franken. Sie erhalten hinwieder fünf Canonicate mit der Begünstigung, daß die Canonici nicht in Chur residiren, wohl aber in wichtigen Fällen Sig und Stimme im Cas pitel haben sollen. Die Cantone entscådigen dieselben, und Uri bestellt einen, Schwyz zwei, und jeder Theil von Unter; walden einen der fünf Chorherren. Der Bischof soll fünftig aus den Didcefan- Ungehörigen genommen werden: einzig nur in außerordentlichen Fällen, und zwar durch Poftulation darf ein Nicht- Didcesan - Ungehöriger zu dieser Würde gelangen. Die dem Priesterftande sich widmenden Angehö rigen müssen das Seminarium von Chur besuchen, je auf långere oder kürzere Zeit im Verhältniß der von ihnen ges machten theologischen Studien. Die Cantone bleiben im Besitz jener Gerechtsame, welche sie erweislich schon unter Constanz beseffen haben. Dem Bischof wird endlich die Bestellung von fünf Commissarien überlassen, welche auf gleiche Weise, wie die Chorherren, vertheilt sind.

Bayerische
Staatsbibliothek

München

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