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I.

Anzeige der Annahme des dem Oldenburgischen Hause zustehenden Grossherzoglichen Titels, vom 4. Juni 1829. ")

In der fünfzehnten Sitzung am 4. Juni 1829 äusserte der Herr Gesandte von Both:

Nachdem die hohe Bundes-Versammlung in der 13. diesjährigen Zusammenkunft vom 21. vorigen Monats durch den zu jener Sitzung von mir substituirten Herren Gesandten bereits eine vorläufige vertrauliche Anzeige von dem schmerzlichen Verlust erhalten, welcher das Herzoglich Oldenburgische Haus und die Herzoglichen Lande durch das am 21. Mai d. J. zu Wiesbaden im 75. Lebensjahre erfolgte Ableben Sr. Durchlaucht des Herzogs Peter Friedrich Ludwig von Oldenburg in die tiefste und gerechteste Trauer versetzt hat: ist mir so eben von meinem jetzt regierenden gnädigsten Herrn der Auftrag zugegangen, diese Anzeige zu wiederholen, und halten Hochdieselben Sich überzeugt, dass Ihre hohen Bundesgenossen und deren Repräsentanten den Tod eines Fürsten mit aufrichtiger Theilnahme vernommen haben, welcher unwandelbar fest an der Sache des Vaterlandes gehalten und bei allen Gelegenheiten seinen Eifer für die Bekräftigung des Bandes, welches die Deutschen Staaten vereinigt, bewiesen hat.

Zugleich bin ich angewiesen, der hohen Bundes-Versammlung das in Beziehung auf den Statt gehabten Regierungsantritt meines jetzt regierenden gnädigsten Herrn erlassene höchste Patent, d. d. Oldenburg am 28. Mai 1829, zu über

geben, woraus zugleich die erfolgte Annahme des nach dem Artikel XXXIV der Wiener Congress-Acte dem Herzoglichen Hause zustehenden Grossherzoglichen Titels hervorgeht.

Das Patent, d. d. Oldenburg den 28. Mai 1829, wurde diesem Protokolle angefügt.

Praesidium: Nachdem durch den Artikel XXXIV der Wiener Congress-Acte festgesetzt worden ist:

,,Son Altesse Sérénissime le Duc de Holstein-Oldenbourg prendra le titre de Grand-Duc d'Oldenbourg," so trägt Präsidium darauf an, die höchsten und hohen Regierungen von dieser Eröffnung des Herrn Bundestags - Gesandten von Both in Kenntniss zu setzen.

Unter allgemeiner Zustimmung wurde hierauf

beschlossen:

den höchsten und hohen Regierungen durch die BundestagsGesandschaften von der Annahme des durch die Wiener Congress-Acte dem Herzoglichen Hause Oldenburg zustehenden Grossherzoglichen Titels Kenntniss zu geben.

a) Vergl: Diplomatisches Archiv u. s. w. Thl. I, Abth. I, S. 514.

II.

Patent Sr. Königlichen Hoheit des Grossherzoges von Oldenburg, den Regierungsantritt und die Annahme des durch die Wiener Congress - Acte dem Herzoglichen Hause Oldenburg zustehen. den Grossherzoglichen Titels betreffend, d. d. Oldenburg, den 28. Mai 1829.

Wir Paul Friedrich August, von Gottes Gnaden, Grossherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen u. s. w.

Entbieten allen Unsern lieben getreuen Unterthanen im Herzogthume Oldenburg mit der Erbherrschaft Jever, im Fürstenthume Lübeck und im Fürstenthume Birkenfeld, Unsere Fürstliche Gnade, geneigten Willen und alles Gute.

Es hat der allmächtigen Vorschung gefallen, Unseres innigst geliebten und stets unvergesslich bleibenden Herrn Vaters Gnaden, den Durchlauchtigsten Fürsten und Herrn, Peter Friedrich Ludwig, Herzog zu Oldenburg, Erben zu Norwegen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn und der Dithmarschen, Fürsten zu Lübeck und Birkenfeld, Herrn zu Jever und Kniphausen u. s. w. am 21. d. M. zu Wiesbaden aus diesem Leben abzurufen.

Tief erschüttert durch diesen für Uns, Unser Haus und alle Unterthanen unersetzlichen Verlust, und überzeugt von der allgemeinen Theilnahme, welche derselbe finden wird, haben Wir die in Folge desselben nach den Gesetzen Unseres Hauses auf

Uns vererbfällte Regierung angetreten, auch zugleich den im Artikel XXXIV der Wiener Congress-Acte für Unser Herzogliches Haus anerkannten Grossherzoglichen Titel angenommen, und wollen, dass Unsere sämmtlichen Lande hinfüro unter der Benennung des Grossherzogthums Oldenburg begriffen werden.

Wir versehen Uns zu Unsern nunmehrigen Unterthanen, dass sie Uns dieselbe Liebe, Gehorsam und Treue zuwenden werden, welche sie Unseres verewigten Herrn Vaters Gnaden zu allen Zeiten und unter verhängnissvollen Verhältnissen unwandelbar bewiesen haben.

Dagegen werden Wir Uns nach allen Unsern Kräften und Vermögen bestreben, ihnen Unseren Landesherrlichen Schutz und Gnade zu beweisen, die Wohlfahrt der Uns von der göttlichen Vorsehung anvertraueten Lande und Unterthanen zu befördern und zu sorgen, dass denselben der Verlust des bisherigen milden und väterlichen Regenten so wenig als möglich fühlbar werde.

Indem Wir hierbei auf die treue pflichtmässige Mitwirkung aller Unserer Behörden, Beamten und Bedienten mit Zuversicht rechnen, bestätigen Wir dieselben sämmtlich in ihren bisherigen Dienstverhältnissen, Aemtern und Stellen, und wollen, dass sie ihre Dienstverrichtungen so wahr zu nehmen, und zu besorgen fortfahren, wie dieses ihre Dienstbestimmung und ihre Uns bereits eventuell geleistete Eidespflicht mit sich bringt und sie es nach derselben zu verantworten gedenken.

Das gegenwärtige Patent soll in den Gesetzsammlungen und Verordnungsblättern abgedruckt und durch Verlesen von den Kanzeln und Anschlag an den üblichen Orten öffentlich bekannt gemacht werden.

Urkundlich unserer eigenhändigen Namens-Unterschrift und beigedruckten Grossherzoglichen Insiegels.

Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 28. Mai 1829. (L. S.) August.

von Brandenstein.

Lentz.

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