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Classe

In die zweite Classe gehören die Parochianen. Sollten nämlich die Baukosten auch nicht durch die Beiträge der Nußnießer am Kirchenver

gekommene Zehnten, ob fie blos lehensweise oder ob erblich oder eigenthümlich hingegeben worden, ob diese Veräußerung nach canonischem Rechte licite ober illicite geschehen sey. Nach ihrer Ansicht stehen denn auch die in diesem Sinne aufgefaßten Latenzehnten schlechterdings außer aller Verbindung mit der Kirche, können hinsichtlich ihrer Erwerbung und Veräußerung wie jedes andere weltliche Vermögen bes handelt werden und find von aller Kirchenbaupflicht befreit. Andere da gegen leiten aus dem Ursprunge der Zehnten deren rechtliche Natur ab. Hier be gegnen uns aber vornehmlich vier verschiedene Meinungen. Einigen ist der Zehent hoheitsrechtlichen Ursprungs (juris superioritatis territorialis); anderen privatrechtlichen (juris privati); anderen staatsrechtlichen (juris publici); noch anderen göttlichen und kirchenrechtlichen Ursprungs (juris divino- et humanoecclesiastici). Allein die Geschichte rechtfertiget keine dieser ausschließlichen Annahmen in der eben ausgesprochenen absoluten Allgemeinheit. Darüber muß ich mich also näher erklären.

Es ist geschichtlich unumstößliche Thatsache, daß die Zahl der Kirchenzehnten, namentlich auch in Deutschland, threm Ursprunge nach, ungleich größer als die der Latenzehnten ist; daher denn auch gemeinrechtlich für die Allgemeinheit der ersteren die Rechtsvermuthung streitet, während die weltliche Eigenschaft der Latenzehnten in casu dubio et litigoso erst zu beweisen ist. Wenn diesem Grundsage des gemeinen canonischen Rechtes gegenüber nach neueren Landesgesehen in Deutschland die in Laienhänden befindlichen Zehnten bis zum Beweise des Ges gentheils als weltliche präsumirt werden sollen, so kann dieß lediglich als particulare Rechtsbildung betrachtet werden.

Es gibt sohin allerdings L. Zehnten, welche ursprünglich aus grundherrlichen, staats- und privatrechtlichen Titeln von Laien besessen worden, und auch späterhin niemals die Eigenschaft kirchlicher Zehnten angenommen haben (decimae origine tenus et mere laicales). Die Besizer solcher Zehnten kommen (abges sehen von Particulargeseßen und Öbservanzen) nach gemeinem canonischen Rechte nicht in der erstsubsidiaren Classe der Kirchenbau - Concurrenten zu stehen, sondern leisten blos als Parochianen den hiefür repartirten Beitrag. II. Unter den Kirchenzehnten aber unterscheiden wir a) solche, welche die Kirche, wie jeder andere Grundeigenthümer, besigen kann, sohin aus grundherrlichem Titel erhebt (grundherrliche Kirchenzehnten, decimae jure dominii ecclesiasticae); b) solche, welche sie selbst erst auf privatrechtlichem Wege, durch Kauf, Tausch, Schankung, Vermächtniß 2. an sich gebracht (privatrechtlich erworbene Kirchenzehnten, decimae jure acquisitionis ecclesiasticae); c) solche, welche die Kirche unter dem Titel des Altardienstes, des Unterhalts der Geistlichen und der Armenpflege befißt; der eigentliche gottesrechtliche, canonisch-carolingische (vorzugsweise und wegen seiner Allgemeinheit schlechthin sogenannte) geistliche oder Pfarrzehnt (decimae jure divino ecclesiasticae, spirituales). Alles, was immer eine Kirche an Zehnten befißt, ob durch Fundation oder späteren Erwerb, ob aus grundherrlichem, privat- oder Kirchenrechtlichem Titel, das gehört zum patrimonium ecclesiae, und nimmt die Eigenschaft kirchlicher Zehnten im weiteren Sinne an; aber nur an der lesten Classe ist diese kirchliche Eigenschaft eine immanente; nur diese Art der Kirchenzehnten find spiritueller Natur, und darum schlechthin an Laten unveräußerlich.

Dieser Unterschied der Kirchenzehnten unter sich darf nie übersehen werden, wo es sich um Erstinction oder Fortdauer der Beitragsverbindlichkeit zu Kirchenbauten bezüglich solcher Zehnten fragt, welche von einer Kirche an irgend einen Dritten gekommen sind. Es sind nämlich entweder A. Kirchenzehnten, welche der Pfarrer oder andere an der fraglichen Kirche angestellte Geiftliche als ordentliche Nuznießer bezichen; oder die der Kirchenpatron in Händen hat (wie früher vielfältig, und bet Protestanten noch jest häufig der Fall ist);

mögen gedeckt werden können, so geht die Baulaft auf die Parochianen ohne Un terschied des Standes und abgesehen von anderweitigen Immunitäten über, solange sie nicht specielle Eremtion beweisen. Nur der Mangel an Parochialnerus 12)

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oder die einer geistlichen Person oder Körperschaft, einem Amte überwiesen, einem Stifte oder Kloster einverleibt sind. In allen diesen Fällen bleiben sie nach wie vor eigentliches Kirchengut, und tragen geseßlicher Weise pro rata fructuum die Kirchenbaulast. Oder sie sind B. Kirchenzehnten, welche Lafen, und zwar eigenthümlich, an sich gebracht haben. In wie fern eine solche Veräußerung erlaubt set, wurde oben bemerkt. Die eigentlichen geistlichen Zehnten, Kirchenzehnten im engeren Sinne aber, welche wegen ihrer immanenten spirituellen Natur als juris divini hingestellt werden, hören nach canonischem Rechte (wenigs stens, wenn sie nicht schon vor dem III. Lateran'schen Concil von der Kirche abgetrennt worden) in keinerlei Weise auf, Kirchenvermögen zu sein, und ihren Befiber zum Beitrage pro fabrica zu verpflichten. Endlich C. können es solche Kirchenzehnten sein, welche ein Dritter auf den Grund einer bloßen Belehnung hin besitt. Hiebei ist zu unterscheiden, ob die Kirche selbst, oder derjenige, welcher das Vermögen der Kirche ganz oder zum Theil inne hat (z. B. der Patron, das Stift oder Kloster, dem die Kirche incorporirt ist), jenen Dritten damit belehnte; ferner, ob die Belehnung so, daß der Belehnte nichts Besonderes hiefür zu leisten hat, oder aber unter lästigem Titel mit ausbebungener Leistung gewisser Abgaben oder Dienste geschah. Hat die Kirche selbst die Belehnung vorgenommen, so ist der Belehnte, wenn er den Zehnten titulo lucrativo oder gratioso zu Lehen empfangen hat, unbedingt; außerdem aber nur dann zum Beitrag verpflichtet, wenn dies ses onus ausdrücklich reservirt worden war. Hat dagegen nicht die Kirche selbst, sondern derjenige, der das Vermögen der Kirche in Handen hat, cinen Dritten mit dergleichen Kirchenzehnten belehnt, so hat die baubedürftige Kirche jedenfalls rechtlichen Anspruch auf Reparaturbeitrag; nur muß sie sich deßhalb, wenn die Belehnung titulo lucrativo geschehen, an den Belehnten; wenn fie aber titulo oneroso statt gehabt, an den Belehnenden halten.“

1) Nuznießer des Vermögens incorporirter Pfarreien. „Vielfältig find Pfarrkirchen auch geistlichen Dignitäten, Stiften, Klößtern u. a, kirchs lichen Corporationen oder geistlichen Individuen, entweder in Hinsicht des Amtes und der Erträgnisse zugleich, oder nur bezüglich der Temporalien in der Art einverleibt, daß das Stift, Kloster u. s. a. als der Parochus principalis (primitivus, habitualis), der fungirende Pfarrer aber als bloßer Vicar oder Expositus (parochus secundarius, actualis) erscheint; und ersterer die Gesammteinkünfte der Pfarret an sich nimmt, während lehterem in der Regel nur das clericalstandesmäßige Auskommen verabreicht oder angewiesen wird. Unter diesen Voraussehungen ist es außer allem Zweifel, daß der Parochus fictus, als der eigentliche Nuznießer des Kirchenvermögens, auch die Baulast der ihm einverleibten Kirche, so oft ein Kirchenbau - Concurrenzfall gegeben ist, pro rata redituum zu tragen habe; wenn die Kirche nicht etwa zur Zeit ihrer Einverleibung gar kein Vermögen gehabt hat.“

) Pfarrer und Beneficiaten. Unter denjenigen, welchen das canonische Recht die erstsubsidiare Baulast auflegt, ist auch der Pfarrer und andere an der betrefsenden Kirche angestellte Beneficiaten einbegriffen, wenn und so weit sie über die Congrua aus dem Vermögen der Kirche präbendirt find. . . . Pfarrer dagegen, denen, wie besonders seit späterer Zeit bei den sogenannten organisirten oder fäculart firten Pfarreien der Fall ist, ständige Gehalte aus Landescassen angewiesen sind, haben nach gemeinem Rechte keine Bauconcurrenz - Verbindlichkeit... Gleiches gilt bei incorporirten Pfarreien von den nicht unmittelbar aus dem Kirchenvermögen besoldeten Pfarrverwesern."

12) Daher sind Forensen, d. h. Auswärtige, welche zwar im Pfarrbezirk Befißungen haben, selbst aber nicht dahin, sondern in eine andere Parochie eingepfarrt find, in der Regel nicht gehalten, zu den Baukosten der Kirche, in deren Bereich ihr Grundbefiß ist, beizu

und die Religionsverschiedenheit, 13) soferne dadurch der gänzliche Nicht gebrauch der Kirche bedingt ist, gibt vollkommene Befreiung.

Ob und in wieferne auch die Filialisten zur baulichen Erhaltung und Wiederherstellung der Pfarrkirche geseßlich gehalten seien, hängt von der Art des Verbandes zwischen Mutterkirche und Filiale ab. Besteht zwischen zwei Kirchengemeinden eine unio per aequalitatem - also das Verhältniß einer förmlichen Coordination, so kann keine der beiden an die andere einen Beitragsanspruch machen, sondern jede hat ihre eigene Kirche zu unterhalten. Wo immer aber eine Ortsgemeinde mit der anderen hinsichtlich der cura animarum in der Art verbunden ist, daß beide nur Eine Kirchengemeinde unter Einem Pfarrer bilden; sei es nun, daß nur in Einer Kirche die regelmäßigen Parochialfunctionen vorgenommen werden, oder daß die Gemeinde zwar ihre eigene Kirche mit regelmäßigem Gottesdienste für sich, dabei auch ihren eigenen, jedoch vom Pfarrer der Mutterkirche dependenten Curaten (Caplan, Erpofitus, Vicar u. dgl.) hat; so find die Filialisten zum Unterhalt der eigenen und der Mutterkirche, nicht aber die Matristen auch bezüglich der Filialkirche beitragspflichtig. Diese gewissermaßen doppelte Belastung der Filialisten fußt auf dem besonderen favor, welchen das canonische Recht den Pfarrkirchen zugewendet wissen will.

Zu 4. In Betreff der Art und des Maßes der Baubeiträge ist kirchengeseßlich, daß alle Interessenten berufen und über die zu verhandelnden Fragen (das Bedürfniß und die Art der Bauführung, den Kostenbetrag, die Repartition desselben) gehört werden sollen, ohne daß jedoch der Widerspruch oder selbst die Ergreifung des Rechtsweges von Seite Einzelner, die von gehöriger Auctorität nöthig erachtete Bauführung sistiren oder verzögern kann. Steht einmal die Baupflichtigkeit der in Anspruch Genommenen im Allgemeinen und nach der geseßlich ausgesprochenen Abstufung der Classification fest, so werden die Beitragsquoten der Einzelnen ausgemittelt.

Der Patron, insoferne er als fructuarius beiträgt, fann das beneficium alimentationis seu competentiae an seiner Beitragsquote nicht in Abzug bringen.

tragen. Haben jedoch solche ein Dienstpersonal, welches an dem Gottesdienste der fraglichen Kirche Antheil nimmt: so sind sie beitragspflichtig, was natürlich auch von jenen Güterbefizern gilt, welche zwar auswärts wohnen, aber die zur baufälligen Kirche eingepfarrt sind.

13) Daher haben Katholiken zu protestantischen Kirchenbauten sowenig, als Protestanten zu Reparaturen katholischer Kirchen zu contribuiren, wenn sie nicht im Normaljahr (1. Jänner 1624) den Simultangebrauch derselben Kirche hatten, und in der Folge nicht darauf verzichteten oder eine eigene Kirche erhielten.

Daher sind Juden in der Regel von der Bauconcurrenz für christliche Kirchen frei, auch wenn sie zu lehteren zehntpflichtig sein sollten; denn hier ist das onus ein mere reale, die Kirchenbaupflicht der Parochianen aber ist durch den Parochialverband und den Genuß der Sacra bedingt. (Permaneder, §. 24.)

Dem an der Kirche angestellten Geistlichen muß aber jedenfalls die Congrua frei bleiben. Dasselbe gilt bei solchen Pfarrkirchen, welche incorporirt sind, von der Congrua des Pfarrvicars. Die Decis matoren sind berechtiget, die auf Preception des Zehntens gewendeten Kosten abzuziehen.

Die Beitragsquoten der Parochianen werden gewöhnlich nach Familien, mit Berücksichtigung ihres Vermögens, am füglichsten nach dem Steuerfuße ermittelt. 14) Das Maßverhältniß der Beiträge zwischen den Matristen und Filialisten ist gefeßlich nicht bestimmt, dürfte jedoch, auf Billigkeitsgründe gestüßt, in der Art angenommen werden, daß die ersteren zwei Drittheile, die leßteren ein Drittheil beizutragen hätten. Einer beinahe allgemeinen Gewohnheit zufolge, 15) haben die Parochianen auch die sogenannten Hand- und Spanndienste, oder Hand- und Fuhrfrohnen (operas manuum et curruum s. manuarias et jumentarias) bei den Kirchenbauten unentgeldlich und nach Maßgabe ihres Vermögens zu übernehmen, und dieß selbst in dem Falle, als die gesammten Baukosten aus den Renten der Kirche gedeckt werden. Bei Stadtparochianen werden die desfallsigen Kosten zu den Geldbeiträgen geschlagen.

II. Particulares:

Vorstehende, die Kirchenbaulast betreffenden canonischen Geseze, bes ruhen auf Principien der höchsten Billigkeit und haben dort, wo das Concil von Trient recipirt ist, förmliche Gesezeskraft, ohne jedoch dadurch particuläre, den besonderen Verhältnissen entsprechende Bestimmungen auszuschließen.

1. In Desterreich ist der fragliche Gegenstand durch die Verordnungen in publicoecclesiasticis allseitig regulirt worden, mit dem jedoch, daß nicht an allen Orten dieselbe Praris gilt. 1) Der Seelsorger hat jedes Baugebrechen an kirchlichen Gebäuden bei Abhaltung der Kirchenrechnung gehörig anzuzeigen. Die Reparaturen öffentlicher Kirchen (abs gesehen von denjenigen, deren Baulast auf besonderen Titeln beruht) find zunächst und ohne Rücksicht auf die Verschiedenheit des Patronatrechtes a) aus den nach etatsmäßiger vollständiger Befriedigung der laufenden Bedürfnisse überschüssigen Renten des eigenen Vermögens der Kirche, und b) in deren Ermanglung oder Unzulänglichkeit von Seite des Patrons zu bestreiten, welcher jedoch in der Regel nur die Kosten des Arbeitslohnes der Bauleute und die sonst ausfallenden baaren Geldauslagen zu übernehmen hat. Dieser Verbindlichkeit kann fich der Patron bei einer alten (d. t. schon vor dem Jahre 1783 geftifteten) Pfarrei selbst

14) Non per capita hominum nec per capita domorum, sed quoad solidum et libras." (Barbosa Collect. in jus Pont. p. 435. col. 1. n. 3.)

15) „Ex fortissima praesumtione et maxima aequitate." (Barbosa.)

16) So ist es z. B. im salzburgischen Antheile unserer Erzdiöcese in mancher Beziehung

anders, als im tirolischen Antheile derselben.

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nicht durch Aufgebung seines Patronatrechts: entschlagen. Nur bei fenen Pfarreien und Localcaplaneten, welche erst in Folge der neuen Pfarreinrichtung auf standes- und gutsherrlichen Gründen errichtet worden sind, wurde es den Herrschaften freigestellt, das Patronat= recht sammt der daran haftenden Baulast auf den Religionsfond übergehen zu lassen. c) Die zur baubedürftigen Kirche eingepfarrten Grundherrschaften (auch wenn sie wegen des auf den Gütern haftenden Patronatrechts bereits in ebenbesagter Weise beitragspflichtig find) sollen, soferne fie Baumaterialien in ihren Bezirken befizen, und besonders, wenn die Kirche fich diefelben nicht selbst beischaffen kann, das Nöthige davon wo möglich unentgeldlich oder doch um den Erzeugungspreis zum Baue verabfolgen lassen. Doch ist dieser Concurrenzmodus nicht für alle Kronländer der Monarchie gleich verbindlich. d) Endlich soll die Pfarrgemeinde nach den bisher bestandenen Verordnungen und Observanzen mit den unentgeldlichen Hand- und Spanndiensten zur Beihilfe herangezogen werden; doch lassen sich dieselben auch in Geld relutren. Dieselben Grundsäße der Baulast gelten von den Filialkirchen und den incorporirten Kloster- und Stiftspfarren. 17) Die weitere Verhandlung bei Reparaturen an kirchlichen Gebäuden ist politisch und technisch, worauf der Seelsorger keinen Einfluß zu nehmen hat. 18)

2. In den deutschen Bundesstaaten. Durch den Religionsfrieden vom 25. September 1555 wurde der Befit aller Gefälle von jenen Stiften, Klöstern und anderen geistlichen Instituten, welche die Protestanten bis dahin an sich genommen, ihnen auch künftig belassen. Dagegen sollten aber auch alle Lasten des Cultus, namentlich die Baulast auf diesen den Protestanten verbliebenen Einkünften und Bezügen fernerhin haften. Diese Bestimmungen des P. R. wurden durch den westphälischen Frieden bestätiget. Durch die Aufhebung der Jesuiten, 1o) durch den Lüneviller Frieden (9. Febr. 1801) und Reichsdeputat. Hschl, erlitten die Fabriken von hundert und aber hundert Kirchen und geistlichen Stiftungen einen schmerzlichen Verlust. Zum Ersaß der den weltlichen Regierungen durch die Abtretung des linken Rheinufers zugegangenen Verluste wurde eine Menge Kirchengüter incammertrt. 2o) Mit dieser Incammerirung ist aber zugleich auch die Baulast der den ehemaligen, nunmehr aufgehobenen, Stiften und Klöstern einverleibt gewesenen Pfarr- und Filialkirchen auf die betreffenden Landesherren, beziehungsweise deren Aerarien übergegangen.

Bezüglich der die kirchliche Baulaft betreffenden, Gefeßgebungen in den einzelnen deutschen Bundesstaaten, schreibt Permaneder:

a. In Baiern. „1) Die unmittelbare Aufsicht auf die Nealitäten des Kirchenvers mögens und deren bauliche Unterhaltung, die vorläufige Fertigung der Kostenüberschläge und deren Mittheilung an den Magistrat (oder Gemeinde- Verwaltungsausschuß) und vor allem

17) S. Helfert: „Von der Erbauung, Erhaltung und Herstellung der kirchlichen Gebäude nach gem. und österr. Kirchr.“ (Prag 1834.)

18) Helfert's Anl. z. g. Gft. S. 347.

19) Dreiundzwanzig Jahre vor ihrer förmlichen Aufhebung (21. Juli 1773) zählten die Jesuiten in 39 Provinzen 24 Profeßhäuser, 669 Collegien, 61 Noviziate, 176 Seminarien und Convicte, 335 Residenzen, 273 Missionen (v. Biedenfels: „Die Mönchsund Klosterfrauen-Orden im Orient und Occident." Weimar 1837.)

20) Herr v. Ringseis hat in seinem für den Vortrag in der baierischen Kammer der Abgeordneten (Sthung ddo. 28. October 1837) bestimmten und nachher in öffentlichen Blättern eingerückten Votum den Capitalwerth des blos in Baiern eingezogenen katholischen Kirchengutes auf 200 Millionen Gulden angegeben.

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